Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00908
IV.2011.00908

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin


Urteil vom 24. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Dezember 1977 geborene X.___ absolvierte eine Berufsausbildung als Verkäuferin und arbeitete als solche im Textilbereich. Nach ihrer Einreise in die Schweiz 1996 gebar sie 1998 einen Sohn und versah verschiedenartige Tätigkeiten; unter anderem arbeitete sie als Kassiererin, bis sie im April 2004 arbeitslos wurde. Mitte Juni 2007 wurde sie Mutter einer Tochter (Urk. 7/9-11, Urk. 7/42 S. 29 f.). Am 23. Mai 2008 erlitt X.___ verschiedene Kontusionen, als sie als Passagierin eines Buses bei einem abrupten Stop stürzte. Zusätzlich wurden ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und eine reaktive Depression diagnostiziert (Urk. 7/13/2-3, 7/13/6, 7/17/2).
         Am 18. Dezember 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5, 7/11). Die IV-Stelle zog die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/14-16) bei. Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung bei der MEDAS-Abklärungsstelle Zentrum J.___ und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/36, 7/37). Das Gutachten des Zentrums J.___ erging am 9. Mai 2011 (Urk. 7/42). Am 20. Mai 2011 wurde der Bericht über die Haushaltsabklärung vom 27. August 2009 verfasst (Urk. 7/44).
         Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2011 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/47). Deren Rechtsanwalt brachte dagegen mit Eingabe vom 21. Juni 2011 verschiedene Einwände vor (Urk. 7/50). Die angekündigte Verfügung erging am 21. Juli 2011 (Urk. 2).

2.       Dagegen reichte der Rechtsanwalt der Versicherten am 1. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren ein, die Verfügung vom 21. Juli 2011 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ab dem 23. Mai 2009 eine volle Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner stellte er den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin nicht nur im vorinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführerin wurde davon am 10. Oktober 2011 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht ihres neuen Psychiaters, Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2013 (Urk. 11) ein und teilte unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2011, mit der diese das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bewilligt hatte (Urk. 10), mit, dass der diesbezügliche Antrag im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu behandeln sei (Urk. 9, 10). Die Eingabe der IV-Stelle vom 11. März 2013, mit der sie sich zum Bericht von Dr. Y.___ äusserte, wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).

3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die angefochtene Verfügung hat ausschliesslich die Leistungspflicht der Invalidenversicherung im materiellen Sinn zum Gegenstand. Über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren verfügte die IV-Stelle erst am 20. Oktober 2011, mithin erst nach Beschwerdeeingang, und zwar im Sinne des mit der Beschwerde gestellten Antrags. Insofern ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. Juli 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der allenfalls vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

3.
3.1     Das Gutachten des Zentrums J.___ vom 9. Mai 2011, auf das sich die IV-Stelle bei der angefochtenen Leistungsablehnung stützt, wurde von Institutsleiter Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unterzeichnet (Urk. 7/42 S. 36). Die letztgenannte Ärztin nahm die allgemeinmedizinischen Abklärungen und die psychiatrische Beurteilung vor (Urk. 7/42 S. 8 ff., S. 21 ff.). Das im Gutachten integrierte rheumatologische Teilgutachten wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, am 28. März 2011 verfasst (Urk. 7/42 S. 17 ff., 37 ff.).
         Insgesamt führten die gutachterlichen Abklärungen zu folgenden Diagnosen (Urk. 7/42 S. 29):
1. Nicht näher spezifizierbare generalisierende Hypästhesie im Bereiche der linken Körperhälfte ohne neurologisches Korrelat mit/bei:
-  belastungsakzentuierten panvertebralen Beschwerden, betont am cervicothorakalen Übergang und in der Schultergürtelregion
-  Missempfindungen in der linken unteren Extremität, möglicherweise als Ausdruck eines Facettengelenks-fortgeleiteten Schmerzes ausgehend von der beginnenden Sklerose L5/S1
-  MRI-dokumentierte Diskusprotrusion L5/S1 ohne Kontakt zur Nervenwurzel
-  aktuell unauffälligen Befunden am Bewegungsapparat
2. Laktoseintoleranz und eine Helicobacter-positive Gastritis
3. Status nach Bauchdeckenraffung 2007
4. Status nach Mammareduktionsplastik beidseits 2010
         In anamnestischer Hinsicht berichtete die Versicherte den Gutachtern von Problemen mit ihrem früheren, in Drogendelikte verwickelten Ehemann, von dem sie sich 1997 während der ersten Schwangerschaft getrennt habe. Eine weitere Beziehung sei 2007, als auch die Tochter geboren wurde, nach Tätlichkeiten ihres neuen Partners ebenfalls auseinander gegangen. Nun sei sie allein erziehende Mutter von zwei Kindern und mittellos. Durch die Beziehungen zu ihren ehemaligen Partnern sei sie depressiv geworden. Sie habe immer noch Angst, ihr Ex-Mann würde ihren Sohn entführen. Schon der Gedanke daran verursache ihr Übelkeit. Diese Männer hätten ihr Leben ruiniert, weshalb sie bereits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, als sie 2008 den Unfall im Bus erlitten habe, der ihr Leben vollends ruiniert habe. Sie habe sich Prellungen am Rücken, Schädel und rechten Handgelenk zugezogen und ihre gesundheitliche Situation habe sich immens verschlimmert, indem sich Schmerzen und in erster Linie psychische Probleme entwickelt hätten. Sie leide seither unter „Wahnverfolgung“, und das Schädeltrauma habe zu Asthma, Migräne und Depressionen, die sie bei Gedanken an den Busunfall bekomme, geführt. Wenn sie in einen Bus steige, müsse sie ständig an den Unfall denken und habe Angst, weshalb sie dann meist ein Temesta nehme. Durch die von der Körpermitte genau in die linke Körperhälfte ausstrahlenden, Tag und Nacht vorhandenen, messerstichartigen und brennenden Schmerzen fühle sie sich zusätzlich sehr bedrückt. Die Schmerzen seien so stark, dass sie ihren Kopf heben, stützen und gar an die Wand schlagen müsse, um etwas Ruhe zu finden. Medikamente, Ruhe und Schlafen würden etwas helfen. Bei Wetterwechsel intensivierten sich die Schmerzen, indem es zusätzlich zu Hitzegefühlen, nahezu permanenter Licht- und Lärmempfindlichkeit, Übelkeit und Erbrechen komme. Die psychiatrischen Behandlungen, die Medikamente und die im Medizinischen Zentrum C.___ angebotene Verhaltenstherapie hätten ihr nicht geholfen. Aktuell sei sie sehr nervös, reagiere sehr impulsiv und aggressiv und ertrage ihre sehr aktive und anstrengende kleine Tochter, die tagsüber in der Kinderkrippe sei, und die Leute allgemein nicht mehr. Seit dem Unfall fühle sie sich auch vergesslicher. Sehr oft sei ihr einfach alles zu viel geworden und sie habe an Selbstmord gedacht, ohne dass sie jedoch konkrete Pläne gehabt oder gar ausgeführt habe (Urk. 7/42 S. 12 f.).
         Die internistische Untersuchung ergab das Bild einer 33-jährigen, normosomen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. Der klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch Abdominal- und Neurostatus ergaben keine pathologischen Befunde, und die Laboruntersuchungen erbrachten durchwegs Normalwerte. Der Erregungsablauf war laut EKG unauffällig. Dr. A.___ kam daher zum Schluss, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Urk. 7/42 S. 14 ff.). Auch die rheumatologische Untersuchung führte für die angestammte Tätigkeit als Kassiererin oder Verkäuferin wie auch für jede andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit keine Einschränkung zutage. Nicht zu empfehlen seien schwere körperliche Arbeiten mit repetitiv schwerer Gewichtsbelastung der lumbalen Wirbelsäule oder monoton gebückten Arbeitspositionen, dies wegen der Belastbarkeitsverminderung aufgrund der beginnenden degenerativen Veränderung monosegmental L5/S1 mit MRI-dokumentierter Diskusprotrusion ohne Kontakt zur Nervenwurzel. Ein strukturelles Korrelat für die von der Versicherten geschilderten Beschwerde- und Schmerzsymptomatik konnte der rheumatologische Gutachter in Anbetracht des unauffällig Bewegungsapparats und des unauffälligen neurologischen Status nicht finden (Urk. 7/42 S. 17 ff.).
         In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass die Versicherte bei der Exploration teilweise nervös und leicht gereizt gewirkt, aber mit einer lauten, gut modulierten Stimme geantwortet habe; Mimik und Gestik seien lebhaft gewesen. In ihrer Schilderungsweise sei die Versicherte deutlich defizit- und beschwerdeorientiert, in ihrer Erzählart ausschweifend, im Antwortverhalten vage und unkonkret. Teilweise falle eine unbedachte Wortwahl auf, der Blickkontakt werde insgesamt aktiv aufrechterhalten, teilweise jedoch auch vermieden. Die Grundstimmung sei klagsam, dennoch situationsangepasst, teilweise misstrauisch und durch eine gewisse Nervosität geprägt. Die Mitwirkung sei grösstenteils aktiv, die Fragen würden rasch aufgenommen, aber nicht spontan und konkret beantwortet. Doch könne die Versicherte einem raschen Explorationsstil problemlos folgen. Klinisch zeigten sich keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Auch seien keine Erschöpfungstendenz und keine pathologisch erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt worden. Bis auf eine leicht gereizte Stimmung und eine unbedachte Wortwahl hätten sich bei der Kommunikation und den interpersonellen Aktionen keine Einschränkungen oder Auffälligkeiten ergeben. Klinisch gesehen hätten keine Anhaltspunkte für Kurz-  oder Langzeitgedächtnisstörungen und keine Vergesslichkeit vorgelegen; Hinweise für eine Zeitgitterstörung fehlten. Die Freudfähigkeit sei vorhanden, die Affektivität zum grössten Teil ausgeglichen, jedoch teilweise auch gereizt und von einem gewissen Misstrauen geprägt. Die Modulationsfähigkeit liege im normalen Bereich und die Versicherte weise eine Bandbreite gelebter Affekte auf. Der psychomotorische beziehungsweise allgemeine Antrieb sei unauffällig. Die Intelligenz liege klinisch beurteilt im durchschnittlichen Bereich. Das formale Denken sei systematisch und geordnet, das inhaltliche Denken regelrecht und situationsadäquat. Hinweise für paranoide Denkinhalte, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder dergleichen fehlten ebenso wie die depressionstypischen Befunde. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für Phobien, Zwänge oder Ängste. Die psychiatrische Gutachterin beurteilte den psychischen Befund als unauffällig und erklärte, dass die Versicherte zum Explorationszeitpunkt nicht über eigenständige psychische Beschwerden im Sinne des Klassifikationssystems ICD-10 beziehungsweise über keinen eigenständigen anhaltenden spezifischen Symptomenkomplex mit eigenständigem Krankheitswert, sondern vor allem von Beeinträchtigungen, Unzulänglichkeiten und Unwohlsein aufgrund von körperlichen Schmerzen und Einschränkungen sowie von gewissen Unpässlichkeiten im Alltag berichtet habe. Die berichtete Symptomatologie, die im Rahmen der subjektiv berichteten Schmerzen interpretiert werde, reiche nicht aus, um ihr aktuell oder für die Vergangenheit eine eigenständige anhaltende psychische Störung gemäss ICD-10 attestieren zu können. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/42 S. 21 ff.).
3.2     Gegen dieses Gutachtensergebnis wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dieses sei zu stark zugunsten der IV-Stelle ausgefallen, weshalb ein Gerichtsgutachten anzuordnen sei. Die somatischen Diagnosen würden jedenfalls die Beschwerden und die psychische Belastung erklären und ihr auch einfache Arbeiten verunmöglichen. Die massiven Schmerzstörungen, die eine körperliche Ursache hätten und psychisch erklärbar und total verfestigt seien, seien als solche invalidisierend. Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ habe denn auch eine Chronifizierung festgestellt (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.3     Allein der Umstand, dass das J.___-Gutachten keine Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermag, stellt jedoch dessen Beweiswert nicht in Frage, zumal keine konkreten medizinischen Gründe angeführt werden, welche die gutachterlichen Befunde und Diagnosen sowie die daraus gezogenen Schlüsse im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in Frage stellen würden. Das Gutachten des Zentrums J.___ beruht im Übrigen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Zudem sind die Schlussfolgerungen begründet und leuchtet das Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insofern genügt es den Anforderungen, die an ein derartiges Beweismittel gestellt werden (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Zu prüfen bleibt, ob es im Hinblick auf die vom Gutachtensergebnis abweichenden ärztlichen Beurteilungen für die streitigen Belange - im Sinne der genannten Beweisanforderungen - auch umfassend ist.
         In somatischer Hinsicht stellt höchstens der Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 6. April 2009 (Urk. 7/16) das Gutachten in Frage. Darin werden sowohl den Diagnosen chronisches cerviocephales und cervicovertebrales Syndrom und chronisches lumbospondylogenes Syndrom als auch der Diagnose depressive Entwicklung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Da auch Dr. E.___ wechselbelastende, mit Rotation, Heben, Tragen und Treppensteigen verbundene Tätigkeiten als zumutbar erachtet und sie nicht darlegt, welche Bedeutung den somatischen Befunden bei der von ihr ab Mai 2008 bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit zukommt, vermag ihr Bericht an der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht ernsthafte Zweifel zu wecken.
3.4     Uneinigkeit besteht zwischen den Gutachtern und den übrigen behandelnden Ärzten hingegen bezüglich der psychischen Aspekte und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Ärzte bescheinigen allesamt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorwiegend aus psychischen Gründen und diagnostizieren eine oder mehrere psychische Störungen mit Krankheitswert. Dr. med. D.___, Arzt für Psychiatrie FMH, stellte in den Berichten vom 13. März 2009 und 27. August 2010 (Urk. 7/14, 7/37) die Diagnosen Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) und Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Laseranwendungen der Haut, Venenleiden sowie Allgemeinmedizin und behandelnder Arzt seit Mai 2004, diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 7/15) eine exogene Depression seit 2004 sowie Panikattacken seit dem Unfall vom 23. Mai 2008. Die im Medizinischen Zentrum C.___ tätigen G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, führten im Bericht vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/37) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.25), Migräne (ICD-10: G43), ein zervikospondylogenes Syndrom, einen Status nach HWS-Distorsion (ICD-10: S13.4) sowie fünf Suizidversuche (ICD-10: S78) an. Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und behandelnder Psychiater seit November 2011, berichtete am 18. Februar 2013 von sehr schweren Depressionen mit Suizidalität, Nervosität und aggressiven Spannungszuständen, Konzentrationsstörungen und vielen anderen, insbesondere auch sehr starken körperlichen Beschwerden (Urk. 11).
         Zu diesen psychiatrischen Diagnosen und Beurteilungen nahm Gutachterin Dr. A.___ ausführlich Stellung. Hinsichtlich der von Dr. D.___ diagnostizierten Anpassungsstörung erklärte sie, eine solche dürfe rein formal betrachtet im Sinne einer depressiven Reaktion maximal zwei Jahre nach dem auslösenden Ereignis attestiert werden, weshalb die entsprechende Diagnose, soweit sie sich auf den Unfall vom Mai 2008 beziehe, im Bericht vom 27. August 2010 nicht mehr zulässig gewesen sei. Konsequenterweise wäre eine depressive Störung in Betracht gefallen. Eine solche Diagnose könne zum aktuellen Zeitpunkt aber nicht gestellt werden, da die nach ICD-10 erforderlichen Kriterien beziehungsweise eine depressive Episode von mindestens zweiwöchiger Dauer nicht gegeben seien. So hätten weder bei der Begutachtung noch nach den eigenen anamnestischen Angaben eine anhaltende depressive Affektivität, Antriebsminderung, Einschränkung der Freudfähigkeit oder ein alle Belange des alltäglichen Lebens betreffender Interessensverlust vorgelegen. Die angegebene Vergesslichkeit habe nicht objektiviert werden können, die kognitiven Fähigkeiten seien normgerecht. Die Versicherte sei nach einigem Überlegen in der Lage, auf Nachfrage konkrete Jahreszahlen und Daten zu nennen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sich im Alltag zurecht zu finden und einen auf ihren persönlichen Vorstellungen und nicht auf einer krankheitswertigen Komponente beruhenden, strukturierten Tagesablauf zu planen und durchzuführen, verschiedenen Interessen nachzugehen, diverse Termine bei Ärzten und Therapeuten wahrzunehmen, mit einer Freundin einkaufen zu gehen, mit Unterstützung die postalischen Angelegenheiten zu erledigen, den Haushalt zu führen und mit Hilfe von Freunden, ihrer Schwester und externer Betreuung die Erziehung und Verantwortung ihrer zwei Kinder zu übernehmen, wobei das persönliche Leistungsniveau mindestens als im durchschnittlichen Bereich liegend angegeben werde. Eine depressionsbedingte Beeinträchtigung des Tagesaktivitätsniveaus oder des sozialen und des Integrationsniveaus seien nicht auszumachen. Der Gesprächsverlauf sei bis auf die defizit- und beschwerdeorientierte Schilderungsweise flüssig. Auch depressionstypische Schlafstörungen oder Denkinhalte liessen sich nicht objektivieren. Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit, Schuldgefühle   oder dergleichen lägen nicht vor. Das Äussere lasse in Bezug auf die Körperpflege auf eine Beschäftigung mit der eigenen Person und entsprechende Aufmerksamkeit schliessen. Die geltend gemachten Appetitstörungen mit einem Gewichtsverlust von 2 kg innerhalb von zwei bis drei Jahren lägen im Rahmen der Norm und das aktuelle Körpergewicht spreche gegen einen depressionstypischen Gewichtsverlust. Vor allem fehlten eine depressionstypische psychomotorische Verlangsamung, depressionstypische Schlafstörungen oder ein Morgentief. Eine Suizidalität mit konkreten Suizidplänen oder -ausführungshandlungen oder Selbstverletzungen bestehe weder aktuell noch habe eine solche in der Vergangenheit bestanden. Zumindest in der Vergangenheit habe es aber durchaus Gedanken an Lebensüberdruss gegeben. Es könne somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Versicherte in bestimmten vergangenen Zeitabschnitten eine gewisse gedrückte Stimmung gezeigt habe, die Dr. D.___ zur Annahme einer Anpassungsstörung veranlasst zu haben scheine. Mit grosser Wahrscheinlichkeit könne jedoch der Busunfall eine solche nicht ausgelöst haben. Denn schon zuvor seien seit Jahren soziokonstellative, familiäre, soziale und familiäre Probleme im Vordergrund gestanden, die in diesem Zusammenhang als ungünstige Faktoren mitberücksichtigt werden müssten. Mangels echtzeitlicher detaillierter psychopathologischer Befunde und genauerer psychodynamischer Überlegungen oder weiterer Beschreibungen der damaligen Situation der Versicherten sei das frühere Zustandsbild gesamthaft nicht mehr exakt rekonstruierbar. Die damals allenfalls gedrückte Stimmungslage sei eher konstellativ im Rahmen der Lebensumstände und der persönlichen Vorstellungen der Versicherten zu interpretieren und könne aktuell nicht als anhaltende invalidisierende, insbesondere im Zusammenhang mit dem Busunfall stehende affektive Störung gesehen werden. Bei der Blutuntersuchung hätten die von der Versicherten angegebenen antidepressiven und antipsychotischen Medikamente nicht nachgewiesen werden können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden die verordneten Medikamente somit gar nicht regelmässig eingenommen. Trotzdem habe sich die psychische Situation im Verlauf der Jahre selbst ohne ausreichende Medikation als stabil erwiesen, wobei die Verordnung des antipsychotischen Medikamentes Seroquel ohnehin nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund der Vorakten, der psychisch normalen Befunde, der eigenen anamnestischen Angaben der Versicherten und der Laborbefunde sei demnach eine behandlungsbedürftige affektive Störung mit anhaltendem Krankheitswert eher unwahrscheinlich, zumal die Versicherte gemäss eigenen Angaben noch nie stationär in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen sei (Urk. 7/42 S. 23 ff.). Die vom Psychiater G.___ gestellten Diagnosen Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörung hielt Dr. A.___ mangels detaillierter, diese Diagnosen rechtfertigender psychopathologischer Befunde aktuell nicht für nachvollziehbar und jeder sachlichen Grundlage entbehrend. Die Versicherte habe weder Wahnvorstellungen, paranoide Denkinhalte noch andere diesbezüglich richtungsweisende Angaben gemacht. Auch anamnestisch habe sie nicht von Wahnideen oder halluzinatorischen Aspekten berichtet. Wenn Psychiater G.___ die Ursache der von ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in möglichen kriegerischen Handlungen im Heimatland der Versicherten sehe und von einer Retraumatisierung durch den Busunfall ausgehe, so sei dies angesichts der anamnestischen Angabe der Versicherten, sie sei nie von kriegerischen Auseinandersetzungen betroffen gewesen und schon vor dem Krieg im I.___ in die Schweiz gekommen, nicht vereinbar. Die von ihr im Rahmen der gutachterlichen Exploration angegebenen Ängste oder die subjektiv empfundene Panik könnten nicht als eigenständige psychische Krankheit interpretiert werden. Eine anhaltende erhebliche Panik- oder Angstsymptomatologie sei im Untersuchungszeitpunkt nicht auszumachen gewesen. Auch im vorherigen Verlauf sei fachärztlich nie eine eigenständige Angst- oder Panikstörung diagnostiziert worden. Die anamnestisch beschriebenen Ängste und panikartigen Zustände schienen sich im Verlauf gebessert zu haben und seien eher als Somatisierungstendenzen zu interpretieren. Das dagegen von der Versicherten jeweils eingenommene Temesta habe sich im Urin jedenfalls nicht nachweisen lassen. Differenzialdiagnostisch wäre am ehesten eine somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Eine solche sei bisher jedoch nie diagnostiziert worden und auch aktuell seien die massgebenden Kriterien nicht erfüllt. Ein gewisses organisches Korrelat für die Schmerzsymptomatik scheine vorhanden zu sein, erkläre das Ausmass der subjektiven Beschwerden jedoch nicht vollständig. Auch handle es sich bei der Versicherten nicht um eine pain-prone personality [Schmerzpersönlichkeit] und es bestehe keine erhebliche kognitive Fixierung auf die Schmerzsymptomatik. Auffallend seien einzig ihre deutlich defizit- und beschwerdeorientierten Angaben. Aufgrund des von ihr beschriebenen Tagesaktivitätsniveaus sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich durchaus von der Schmerzsymptomatik distanzieren, diese überwinden, ihren alltäglichen Verpflichtungen nachgehen und familiäre sowie ausserfamiliäre Kontakte pflegen könne (Urk. 7/42 S. 26 ff.).
         Die psychiatrische Gutachterin hat sich somit ausführlich mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte und der ebenfalls in Betracht fallenden, in der Beschwerde als gegeben erachteten somatoformen Schmerzstörung (Urk. 1 S. 5) auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, warum die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt sind und auch im Rückblick nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden können. Auch auf das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens kann daher vollumfänglich abgestellt werden. Dies umso mehr, als die von Dr. F.___ angeführte Symptomatik wie starke Vergesslichkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie Panikattacken (Urk. 7/15) bei der Begutachtung kaum objektiviert werden konnten und als solche weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zu belegen vermögen. Davon abgesehen scheint auch Dr. D.___ den gegen eine invalidisierende Gesundheitsstörung sprechenden psychosozialen Faktoren (BGE 127 V 294 E. 5a) einen erheblichen Stellenwert beizumessen, wenn er in seinen Berichten (Urk. 7/14, 7/37) die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin mit den schwierigen, sehr belastenden psychosozialen Umständen in Zusammenhang bringt und sich von einer diesbezüglichen Entlastung bereits eine erhebliche Verringerung der Arbeitsunfähigkeit verspricht.
         Am Beweiswert des umfassenden und einleuchtenden psychiatrischen Teilgutachtens vermag auch der Bericht des Psychiaters Dr. Y.___ vom 18. Februar 2013 (Urk. 11), der die Beschwerdeführerin seit dem 21. November 2011 behandelt, nichts zu ändern. Sollte das gegen das J.___-Gutachten gerichtete Argument Dr. Y.___s, die in sehr schweren Depressionen mit Suizidalität bestehende Krankheit werde erst bei längerem Kontakt mit der Patientin erkennbar, zutreffen, so würde dies bedeuten, dass schwere Depressionen einer psychiatrischen Begutachtung gar nicht zugänglich wären, da ein die entsprechende Diagnose überhaupt ermöglichender längerer Kontakt, wie er im Rahmen einer mehrmonatigen Behandlung entsteht, in einer - allenfalls auch in mehreren Sitzungen stattfindenden - Exploration kaum erreicht werden könnte. Nicht einmal die Notwendigkeit mehrfacher Exploration (zu deren angemessener Dauer vgl. etwa: Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Bern, 2012, S. 12; Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, Schweizerische Ärztezeitung, 2004; 85 Nr. 20, S. 1050; ferner Bundesgerichtsurteil 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.4) ist indes bei Depressionen ausgewiesen. Denn die massgebenden Diagnosekriterien können nicht nur aufgrund der aktuellen Befindlichkeit in der Situation der Begutachtung, sondern auch aufgrund der anamnestischen Angaben der zu explorierenden Person und der medizinischen Vorakten ermittelt werden. Die sich aus Dr. Y.___s Diagnose vom 18. Februar 2012 allenfalls ergebende Frage nach einer nach der Verfügung vom 21. Juli 2011 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung ist vorliegend nicht zu prüfen, da sie in zeitlicher Hinsicht einen Sachverhalt beschlägt, der ausserhalb des zu beurteilenden, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegebenen Sachverhalts liegt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
3.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten des Zentrums J.___ - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) - eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Kassiererin oder einer andern wechselbelastenden Tätigkeit einschränken würde. Da keine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, besteht auch kein Grund, den von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheid BGE 130 V 352 (Urk. 1 S. 5) heranzuziehen und die Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen gemäss den darin entwickelten Kriterien zu prüfen. Zu Recht hat die IV-Stelle daher ihre Leistungspflicht verneint.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei diese innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- entsprechend dem Verfahrensaufwand mit Fr. 700.-- zu bemessen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
         Da Prozess nicht aussichtslos, die anwaltliche Verbeiständung notwendig und die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/5) ist, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Bezahlung der Gerichtskosten ist der Beschwerdeführerin daher gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu erlassen und gestützt auf § 16 Abs. 2 GSVGer ist ihr der sie vertretende Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Dieser ist nach Einsicht in seine Kostennote vom 18. April 2013 (Urk. 16) mit Fr. 1‘006.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. September 2011 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘006.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).