IV.2011.00910

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 18. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
Advokaturen im Rabenhaus
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1969 geborene X.___ arbeitete bis zum Verkehrsunfall vom 13. September 2007 als stellvertretender Abteilungsleiter Pflege mit einem Pensum von 80 % im Pflegezentrum Y.___ (Urk. 6/13 S. 43, Urk. 6/21 S. 2 f., Urk. 6/62 S. 12). Die A.___ erbrachte zufolge dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen, welche sie in Bezug auf die Beschwerden am rechten Knie mit Verfügung vom 22. April 2008 per Ende 2007 und betreffend die Kopf- und Nackenbeschwerden mit Verfügung vom 21. September 2009 per 30. September 2009 einstellte (Urk. 6/42 S. 2 f.). Die Verfügung vom 22. April 2008 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Einsprache des Versicherten vom 19. Oktober 2009 gegen die Verfügung der A.___ vom 21. September 2009 wies diese mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2010 ab (Urk. 6/54 S. 2 ff.). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wird vom hiesigen Gericht mit Entscheid von heute beurteilt (Prozess Nr. UV.2010.00077).
         Der Versicherte leidet insbesondere an Kopf- und Nackenbeschwerden, vegetativen Beschwerden, Beschwerden am rechten Knie, am rechten Knöchel, an der rechten Schulter, an den Händen respektive Handgelenken sowie an Magen- und Darmbeschwerden (Urk. 6/13 S. 3 f., Urk. 6/20 S. 8 und S. 25, Urk. 6/60 S. 18 ff., Urk. 6/61 S. 5, Urk. 6/62 S. 20 f. und S. 43).
1.2     Mit Formular vom 20. Oktober 2008 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) nach der Früherfassung vom 8. September 2008 (Urk. 6/2) zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab und zog die Unfallversicherungsakten bei, unter anderem das von der A.___ in Auftrag gegebene neurologische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 26. August 2009 (Urk. 6/42). Die Pensionskasse (PK) des Versicherten, die C.___, sandte der IV-Stelle die Berichte ihres Vertrauensarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, in Sachen des Versicherten zu (Urk. 6/17). Die IV-Stelle holte zudem das interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 25. Oktober 2010 ein (Urk. 6/62). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 2. Mai 2011, Urk. 6/71; Einwandschreiben vom 17. Mai 2011, Urk. 6/73, ergänzt mit Schreiben vom 23. Juni 2011, Urk. 6/75) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 5. Juli 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. Juli 2011 aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter seien die bisherigen Abklärungen zu ergänzen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.       Es ist unstrittig (Urk. 2 S. 1, Urk. 6/70 S. 5 f.) und gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 10. Oktober 2008 (Urk. 6/17 S. 2 und S. 4 f.), den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 31. August 2009 (Urk. 6/40 S. 2) und das F.___-Gutachten vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/62 S. 48) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Pfleger respektive stellvertretender Abteilungsleiter Pflege seit dem Unfall vom 13. September 2007 vollständig respektive im bisherigen Pensum von 80 % arbeitsunfähig ist. Erwiesen ist ausserdem, dass sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf somatische Beschwerden beschränkt. Massgebliche psychische Beschwerden werden nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer liess sich - soweit aktenkundig - nie psychiatrisch behandeln und die einzige psychiatrische Untersuchung im Rahmen der F.___-Begutachtung vom 6. Juli 2010 durch Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab gemäss dem F.___-Gutachten vom 25. Oktober 2010 keinen psychischen Befund und dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/62 S. 37 ff.). Weiter ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall wie vor dem Unfall vom 13. September 2007 (Urk. 6/21 S. 3) zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig wäre, weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung kommt.
         Zu prüfen ist im Folgenden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab September 2008, was dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und dem frühest möglichen Rentenbeginn (vgl. Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007) entspricht.

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt in den Jahren vor dem Verkehrsunfall vom 13. September 2007 mehrere Unfälle, bei denen er sich insbesondere Kreuzband- und Meniskusverletzungen am linken Knie, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) am rechten Knie, einen Bruch am linken Handgelenk und eine Schulterluxation mit einer Fraktur des Tuberculum majus zugezogen hatte (Urk. 6/42 S. 20, Urk. 6/62 S. 18 f.). In den Jahren 1972, 1975 und 1995 erfuhr der Beschwerdeführer Unfälle mit Beteiligung des Kopfes oder der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 6/13 S. 41, Urk. 6/42 S. 15). Beim Unfall vom 13. September 2007 zog er sich eine HWS-Distorsion, eine Lockerung von Zahnimplantaten (Schneidezähne) im Oberkiefer und eine Traumatisierung des vorgeschädigten rechten Kniegelenkes, das eine ausgeprägte Arthrose aufweist (Urk. 6/13 S. 28 ff., Urk. 6/20 S. 7), zu (Urk. 6/13 S. 36, Urk. 6/20 S. 26 f., Urk. 6/40 S. 2, Urk. 6/42 S. 24). Die Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS vom 5. Dezember 2007 ergab diskrete degenerative Veränderungen C3-C6 (Urk. 6/13 S. 43). Seit der Jugend leidet er zudem an Refluxbeschwerden (Urk. 6/42 S. 20, Urk. 6/62 S. 18).
         Im hier zu prüfenden Zeitraum ab September 2008 klagte der Beschwerdeführer über Nacken- und Schulterschmerzen von wechselhafter Intensität mit Einschlafgefühl in den rechten Arm ausstrahlend bis zum Klein- und Mittelfinger rechts, tägliche Kopfschmerzen mitunter mit migräneartigen Attacken mit Lichtempfindlichkeit, Sehstörungen, Trümmel, Übelkeit, Erbrechen, Benommenheitsgefühl, reduzierte Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und Attacken von Schweissausbrüchen sowie Kniebeschwerden rechts beim Anlaufen morgens und beim Treppengehen (Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom 9. September 2008, Urk. 6/13 S. 3 f.; Bericht von Dr. D.___ vom 10. Oktober 2008, Urk. 6/17 S. 3; neurologischen Gutachten von Dr. B.___ vom 26. August 2009, Urk. 6/42 S. 19; Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 31. August 2009, Urk. 6/40 S. 2).
         Am 21. Mai 2010 wurde beim Beschwerdeführer nach drei Sigmadivertikulitis-Schüben eine Rektosigmoid-Resektion durchgeführt (Urk. 6/60 S. 5, S. 14 und S. 18 f.). Nach dieser Darmoperation konnte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 aus der Zürcher Viszeralchirurgie der J.___, wo er seit dem 20. Mai 2010 stationär behandelt worden war, in klinisch unauffälligem Zustand entlassen werden (Urk. 6/60 S. 14 f.). Gemäss dem Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie, Allgemeine Chirurgie und Traumatologie, vom 26. August 2010 klagte der Beschwerdeführer im Weiteren Verlauf noch über morgendlich häufige Stuhlgänge, Blähungsbeschwerden und gelegentliche Bauchkrämpfe sowie Schmerzen beim Stuhlgang nach Aufnahme von gewissen Nahrungsmitteln (Urk. 6/60 S. 7). Ausserdem hatte sich eine Gefühlsstörung im Bereich des Klein- und des Ringfingers sowie eine Schwäche der rechten Hand eingestellt. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte nach der Untersuchung vom 18. Juni 2010 eine Ulnaris-Läsion, wahrscheinlich druck- und lagerungsbedingt, am Ausgang des Sulcus ulnaris rechts bei wahrscheinlich grösstenteils neuropraktischer Schädigung (Bericht vom 21. Juni 2010, Urk. 6/60 S. 8).
         Anlässlich der F.___-Begutachtung im Juli 2010 zeichnete der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/62) ein insgesamt unverändertes Beschwerdebild. Er klagte weiterhin über täglich auftretenden Schwindel, Übelkeit, müde Augen, Flimmern vor den Augen und übermässiges Schwitzen am Bauch. Er leide fast täglich an Kopfschmerzen. Die Nackenschmerzen würden insbesondere bei zu grossem Einsatz des rechten Arms und durch Tätigkeiten über Kopf ausgelöst. Im Bereich der rechten Schulter sei er nach der Schulterluxation im Jahr 2001 bis auf diskrete Restbeschwerden beschwerdefrei gewesen. Nun müsse er sämtliche Bewegungen in der rechten Schulter mit Schwung ausführen, was zu Beschwerden im Bereich der HWS führe respektive diese verstärke. Die Beschwerden in der Schulter seien seit der dreiwöchigen Rehabilitation in der Klinik M.___ (vom 7. bis 31. Mai 2008, Urk. 6/13 S. 14) deutlich stärker geworden. In seinen Kniegelenken und seinem rechten Knöchel habe er schon seit längerem immer wieder Beschwerden. Nach dem Unfall vom 13. September 2007 seien die Schmerzen im rechten Knie stärker geworden und hätten sich nicht wieder gebessert. Er leide vor allem unter ausgeprägten Anlaufschmerzen in beiden Kniegelenken und im rechten Knöchel, wobei ihn das rechte Knie mehr als das linke schmerze. Seit zwei bis drei Jahren bestehe eine Gefühlsverminderung im Bereich der Ring- und Kleinfinger (Dig IV und V) sowie im Bereich des ulnaren Handballens, wobei diese rechts deutlich ausgeprägter sei. Seit der Bauchoperation (vom 21. Mai 2010, Urk. 6/60 S. 18) habe sich das Symptom rechts verstärkt und es sei eine verminderte Kraft im Daumen und Zeigefinger (Dig I und II) rechts hinzugetreten. Nach dem Unfall vom 13. September 2007 seien ausserdem einige seiner implantierten Zähne locker gewesen. Er leide dort seither an vermehrten Entzündungen. Im Vordergrund stünden die anhaltenden dauernden Kopfschmerzen mit Sehstörungen, Schwindel und Übelkeit. Mit den Beschwerden im Schulter-Nackenbereich, in den Knien und im Fussknöchel könne er gut umgehen (Urk. 6/62 S. 20 f., S. 26, S. 39 f. und S. 46).
         Die F.___-Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Status nach HWS-Distorsion nach Heckauffahrkollision am 13. Juli 2007 mit/bei anhaltendem cervicovertebralem, cervicospondylogenem und cervicocephalem Schmerzsyndrom rechtsbetont, myofaszialer Komponente und Segmentdegeneration C5/6 mit möglicher beginnender Instabilität; 2. Knieschmerzen beidseits rechtsbetont nach Kontusion anlässlich Heckauffahrkollision am 13. September 2007 exazerbiert mit/bei traumatisierter Gonarthrose rechts mit lokalen osteochondralen Defekten mediolateral Knie rechts, Status nach arthroskopischer Mikrofrakturierung rechts Dezember 2007, Status nach vorderer Kreuzband- und Meniskusläsion 1991 sowie Status nach vorderer Kreuzbandruptur links 1989; 3. Status nach Schulterluxation rechts 2001 mit Fraktur des Tuberculum majus und partieller Axillarisläsion rechts mit/bei endgradiger Bewegungseinschränkungen in Elevation und residueller Läsion des Nervus axillaris und des Nervus ulnaris rechts; 4. residuelle Handgelenksschmerzen links bei Handgelenksarthrose und Status nach Fraktur 1994; 5. Läsion des Nervus ulnaris rechts, wahrscheinlich lagerungsbedingt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die F.___-Gutachter die folgenden: 6. Migräne ohne Aura; 7. Status nach laparoskopischer Sigmaresektion am 21. Mai 2010 nach dem dritten Schub einer akuten Sigmadivertikulitis (Urk. 6/62 S. 43).
3.2    
3.2.1   Im interdisziplinären F.___-Gutachten vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/62) wurden sämtliche relevanten Verletzungen und Krankheiten sowie die seit dem Unfall vom 13. September 2007 geklagten Beschwerden je fachärztlich (allgemein-internistisch/chirurgisch, Urk. 6/62 S. 12 ff.; rheumatologisch, Urk. 6/62 S. 25 ff. und S. 51 ff.; neurologisch, Urk. 6/62 S. 32 ff. und S. 65 ff.; psychiatrisch, Urk. 6/62 S. 37 ff. und S. 58 ff.) nachvollziehbar begründet beurteilt. Auch wurde diesen Gesundheitsstörungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Übereinstimmung mit der übrigen medizinischen Aktenlage Rechnung getragen (Urk. 6/62 S. 44 ff.).
         Und zwar fand sich in internistisch-chirurgischer Hinsicht ein altersentsprechender klinischer Status - auch in Bezug auf den Abdominalstatus knapp sechs Wochen nach der laparaskopischen Sigmaresektion - ohne pathologischen Befund bei Normalwerten der Laboruntersuchungen (Urk. 6/62 S. 46). In rheumatologischer Hinsicht erhob Dr. med. N.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, gemäss dem F.___-Teilgutachten vom 14. Juli 2010 die folgenden (klinisch und bildgebend objektivierbaren) Befunde: endgradig eingeschränkte HWS- und Schultergelenksbeweglichkeit, Dorsalextensionsdefizit im linken Handgelenk, myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Schultergürtels, leichte Atrophie des Musculus deltoideus posterior mit leichter Hypästhesie, Druckdolenz über dem medialen Kniegelenksspalt beidseits, fortgeschrittene mediale Gon- und Femoropatellararthrose, Handgelenksarthrose ulnar linksseitig, Segmentdegeneration C5/6 mit Retroposition vor allem in HWS-Neutralstellung und Reklination mit vollständiger Normalisierung bei Inklination entsprechend einer möglichen beginnenden Instabilität. Dr. N.___ kam einleuchtend zum Schluss, es bestehe aufgrund der multiplen degenerativen Veränderungen im Bereich der Knie, des linken Handgelenks sowie aufgrund der beginnenden HWS-Degeneration mit myofaszialer Begleitreaktion rechtsseitig keine Arbeitsfähigkeit mehr für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne weite Gehstrecken, repetitives Treppensteigen und Überkopftätigkeiten erachtete sie als mit den erhobenen Befunden vereinbar (Urk. 6/62 S. 47 und S. 57). Der Beschwerdeführer wendete gegen das Teilgutachten von Dr. N.___ im Einzelnen zu Recht nichts ein. Im Übrigen hatten auch die Ärzte der Klinik M.___ nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 7. bis 31. Mai 2008 aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Austrittsbericht vom 13. Juni 2008, Urk. 6/13 S. 16).
         Aufgrund der im neurologischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. O.___, Chefarzt der Neurologie der P.___, vom 13. Juli 2010 aufgeführten Residualbefunde einer partiellen Axilliarisläsion bei Status nach Schulterluxation mit Abriss des Tuberculum majus rechts 2001 und eines Ulnarissyndroms rechts jeweils mit leichtgradiger sensomotorischer Ausprägung erachteten die F.___-Gutachter zusätzlich Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung des rechten Arms und mit wesentlichen Ansprüchen an die Feinmotorik der rechten Hand als nicht mehr zumutbar (Urk. 6/62 S. 47 und S. 69). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) wurde damit die gesundheitliche Einschränkung an der rechten Hand hinlänglich berücksichtigt, wozu selbstverständlich auch die Kraftverminderung beim Pinzettengriff (Bericht von Dr. K.___ vom 13. Juli 2010, Urk. 6/60 S. 12) gehört. Dass von jeglicher Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms auszugehen wäre, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, wobei selbst in solchen Fällen eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem 100%igen Pensum denkbar wäre. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3) des Weiteren daraus ableiten, dass Prof. Dr. O.___ - wie schon Dr. B.___ im neurologischen Gutachten vom 26. August 2009 (Urk. 6/42 S. 24 ff.) - die persistierende Nacken- und Kopfschmerzsymptomatik als nicht unfallkausal einschätzte (Urk. 6/62 S. 69). Mit dieser Feststellung verkannte Dr. O.___ nicht bereits den Zweck des Gutachterauftrages, zumal er alle neurologisch relevanten geklagten Beschwerden in seiner Beurteilung berücksichtigte. Die Genese von Beschwerden, insbesondere von solchen, bei deren Beurteilung der Experte mangels organischem, objektivierbarem Befund auf die Angaben der versicherten Person angewiesen ist, ist auch im Rahmen invalidenversicherungsrechtlicher Anspruchsprüfung für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht unerheblich. Dr. O.___ beurteilte die von ihm diagnostizierte Migräne, welche eine eigenständige biologische Entität ohne Kausalbezug zu traumatischen Ereignissen habe, als Gesundheitsbeeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der plausiblen Begründung, dass Ausprägung und Krankheitswertigkeit der geklagten Kopfschmerzsymptomatik angesichts der fehlenden Schmerzdokumentation lege artis und des nicht gegebenen Medikationsbedarfs zweifelhaft seien und daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein behinderndes Kopfschmerzsyndrom attestiert werden könne. Dem Beschwerdeführer seien leidensangepasste, körperlich leicht belastende Tätigkeiten ohne wesentliche Ansprüche an die Feinmotorik der rechten Hand in einem 100%igen Pensum zumutbar (Urk. 6/62 S. 47 f. und S. 69). Auch die Neurologen Dr. B.___ (Gutachten vom 26. August 2009, Urk. 6/42 S. 2 ff.) und Dr. I.___ (Berichte vom 9. September 2008, Urk. 6/13 S. 4, und 30. Dezember 2008, Urk. 6/29 S. 8) beurteilten die Kopfbeschwerden mit typischen Migränephänomenen wie Sehstörungen, Lichtempfindlichkeit, Übelkeit (Urk. 6/42 S. 25) als behandelbares Krankheitsbild ohne dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Davon wäre ferner selbst dann auszugehen, wenn die Kopfbeschwerden auch ein Jahr nach dem Unfall vom 13. September 2007 noch als Folge des Schleudertraumas beurteilt worden wären. Denn nach der neuesten Bundesrechtsprechung ist bei einer HWS-Distorsion ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle, wie sie beim Beschwerdeführer eintrat, sinngemäss die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen anwendbar, wonach nur in Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit der Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess anzunehmen ist (BGE 136 V 279 E. 3.2). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor, da beim Beschwerdeführer weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer noch in ausgeprägter und gehäufter Weise weitere Faktoren (vgl. (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) gegeben sind, welche die Vermutung, eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzproblematik wäre zumutbar, widerlegen könnten. Des Weiteren hatte die von den Ärzten der Rehablilitationsklinik M.___ in Auftrag gegebene (Urk. 6/13 S. 16) neuropsychologische Abklärung beim Neuropsychologen lic. phil. Q.___ am 28. Juli 2008 gemäss dessen Bericht vom 4. August 2008 keine erheblichen kognitiven Defizite ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit verminderten (Urk. 6/13 S. 11).
3.2.2         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde attestierten die F.___-Gutachter interdisziplinär konsequenterweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne weite Gehstrecken, repetitives Treppensteigen und Überkopftätigkeiten sowie ohne wesentliche Ansprüche an die Feinmotorik der rechten Hand (Urk. 6/62 S. 49). Hiervon ist auszugehen, zumal das F.___-Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Des Weitern unterliegen auch nach der neusten höchstrichterlichen Rechtsprechung sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG), was bei - wie hier - überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht auf das F.___-Gutachten vom 25. Oktober 2010 (Urk. 2, Urk. 6/70 S. 5). Von weiteren medizinischen Abklärungen, etwa Ergänzungsfragen an die Gutachter zur Notwendigkeit von zusätzlichen Pausen und/oder Konkretisierung der Einschränkungen aufgrund der beeinträchtigten Feinmotorik an der rechten Hand, wie sie der Beschwerdeführer fordert (Urk. 1 S. 5), sind nach dem Gesagten keine anderen oder zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).
3.2.3   In zeitlicher Hinsicht ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer wegen der Rektosigmoid-Resektion vom 20. Mai bis längstens Ende Juli 2010 in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt war (Bericht von Dr. K.___ vom 21. September 2010, Urk. 6/60 S. 6). Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung jedoch erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, weshalb diese Gegebenheit im Ergebnis nichts zu ändern vermag. Der Invaliditätsbemessung kann daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit September 2008 zugrundegelegt werden.
4.      
4.1     Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich ist ein Einkommensvergleich auf zeitidentischer Grundlage (BGE 129 V 222 E. 4.1-2) per September 2008 durchzuführen.
4.2     Zur Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Arbeitgeberbericht der T.___ vom 10. November 2008 hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab April 2008 als stellvertretender Abteilungsleiter Pflege in einem 80%igen Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 68'004.-- erzielt (Urk. 9/21 S. 3), was als Valideneinkommen unbestritten ist (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 2).
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) per September 2008 ist ebenfalls unstrittig von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 auszugehen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
         Der Beschwerdeführer absolvierte das Erwachsenengymnasium und erlernte den Beruf des Schreiners. Seit dem Abschluss seiner Zweitausbildung zum Altenpfleger im Jahr 1997 arbeitete er als Pfleger, zuletzt bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Unfall vom 13. September 2007) als stellvertretender Abteilungsleiter Pflege. Ausserdem hatte er einen modularen Ausbildungsgang im Pflegemanagement begonnen (Urk. 6/7 S. 3, Urk. 6/62 S. 16 f., Urk. 6/68 S. 1 f.). Nach dem Unfall ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Auch wurde keine Umschulung durchgeführt. Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 6. April 2011 fühlte sich der Beschwerdeführer dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage (Urk. 6/68 S. 5). Die Beschwerdegegnerin liess es in der Folge dabei bewenden und verneinte mit Verfügung vom 6. April 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, es seien aufgrund des Gesundheitszustandes aus subjektiver Sicht zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 6/67). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dennoch ging die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen von kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten auf Anforderungsniveau 3 (mit Berufs- und Fachkenntnissen) aus. Und zwar stellte sie sich auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer aus berufsberaterischer Sicht zumutbar, namentlich die (anspruchsvolle) Umschulung zum medizinischen Kodierer zu absolvieren. Ausserdem fügte sie an, er könne Überwachungs-, Konfektions- oder administrative Tätigkeiten ausüben. Sie stellte auf die Tabelle TA7 (Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund]), Ziffer 23, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Anforderungsniveau 3, mit einem statistischen Monatslohn der Männer von Fr. 6'656.-- ab, was unter Berücksichtigung der branchenüblichen (richtig: allgemeinen) Anzahl Wochenstunden im Jahr 2008 von 41,6 Stunden, eines Pensums von 80 % und eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 59'808.-- ergebe (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/69).
         Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 (nicht veröffentliche E. 5 von BGE 134 V 545) festgehalten, es könne sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zwar rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 ("Privater Sektor") auf die Tabelle TA7 ("Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaube und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen stehe und zumutbar sei. Auf den Wert "Total Privater Sektor" (TA1) abzustellen, rechtfertige sich dagegen dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und sie - wie hier - darauf angewiesen sei, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung stehe (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2008 vom 20. August 2008 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Angesichts dieser Rechtsprechung und der hier gegebenen Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer das Invalideneinkommen zu Recht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene kaufmännische oder vergleichbare Ausbildung und/oder nachweislich entsprechende Berufs- und Fachkenntnisse, welche das Abstellen auf TA7 Ziffer 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten) und auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertigen würden. Dieser Sektor steht ihm nicht in gleicher Weise offen, wie jemandem mit entsprechenden Fachkenntnissen. Zudem ist zu bezweifeln, dass die dabei benötigte Fähigkeit, die meiste Zeit den Computer und insbesondere die Tastatur bedienen zu können, mit den Einschränkungen an der rechten Hand vereinbar wäre.
4.3.2         Ausgehend vom durchschnittlichen Tabellenlohn der Männer im Jahr 2008 gemäss LSE 2008, TA1, Anforderungsprofil 4, von Fr. 57'672.- (12 x Fr. 4'806.-; LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2009, S. 11, Total, Männer) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2011, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) resultiert ein Einkommen von Fr. 59'978.90 (Fr. 57'672.- : 40, x 41,6).
         Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen), wobei das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltungsbehörde setzt. Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 2) als angemessen. Dieser liegt angesichts der verschiedenen von Einschränkungen betroffenen Körperteile zwar an der unteren Grenze, ist als Ermessensentscheid entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, der einen Abzug von 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 7 f.), jedoch nicht zu beanstanden. Zum einen ist die migränebedingte Kopfschmerzproblematik, welche für den Beschwerdeführer im Vordergrund steht (Urk. 6/62 S. 26, S. 39 und S. 46), hier ausser Acht zu lassen, soweit sie nach der medizinischen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Zum anderen wirken sich keine weiteren Faktoren (Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) negativ auf den Einkommenserfolg aus. Im Übrigen lässt sich an verschiedene Tätigkeiten (beispielsweise Überwachungsaufgaben, Portier, Taxizentrale) denken, welche der Beschwerdeführer zu verrichten fähig wäre. Insbesondere ist er nicht auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen.
4.4     Das Invalideneinkommen ist damit bei einem 80%igen Pensum auf Fr. 43'184.80 (Fr. 59'978.90 x 0,8 x 0,9) festzusetzen, was gemessen am Valideneinkommen von Fr. 68'004.-- (80 %-Pensum) bei einer Einbusse von Fr. 24'819.20 einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 36 % ergibt.

5.       Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung. Dies ist vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung auf eine Haushaltabklärung zwar grundsätzlich nicht verzichtet, indes davon abgesehen werden darf, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.3 mit Hinweisen), auch bei der hier ermittelten Einbusse von 36 % im Erwerbsbereich nicht zu beanstanden. Denn bei einer 36%igen Einschränkung im 80%igen Erwerbsbereich wäre der Anspruch auf eine Invalidenrente - mithin ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) - nur mit einer Einschränkung im Aufgabenbereich ab 56 % und mehr zu erreichen. Dass eine solche erreicht würde, ist nicht wahrscheinlich. Denn aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sind ihm die im Haushalt und bei der Kinderbetreuung zahlreichen körperlich leichten Tätigkeiten weiterhin möglich, wie er dies auch gegenüber den F.___-Gutachtern einräumte (Urk. 6/62 S. 41). Ausserdem ist rechtsprechungsgemäss die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen, welche den Ehegatten im Aufgabenbereich zuhause trifft. Auch sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen zu mildern. Schliesslich hat auch die Möglichkeit zur Einteilung der Arbeit und zu vermehrten Pausen im Haushalt entsprechende Auswirkungen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Es ist damit in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Einschränkung im 20%igen Aufgabenbereich unter 56 % liegt und daher kein Rentenanspruch resultiert.

6.       Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2011 (Urk. 2), was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).