IV.2011.00912
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ war zuletzt im Y.___ als Hausdienstangestellte erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 10/16). Im August 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Insbesondere veranlasste sie im Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Januar 2011 [Urk. 10/41], Einwandbegründung vom 24. Februar 2011 [Urk. 10/43]) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des Zentrums Z.___ vom 27. Juni 2011 (Urk. 10/49). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 10/51 = 2) - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 6 % - den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (siehe auch Feststellungsblatt vom 21. Juli 2011 [Urk. 10/50]).
2. Dagegen liess X.___ am 2. September 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine halbe Rente mit Wirkung ab Februar 2011 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchen und mit Zuschrift vom 5. September 2011 (Urk. 6) die Unterstützungsbestätigung ihrer Wohnsitzgemeinde vom 2. September 2011 (Urk. 7) einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-55]). Mit Gerichtsverfügung vom 30. September 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 16).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung der Z.___-Gutachter (siehe Feststellungsblatt vom 21. Juli 2011 [Urk. 10/50]) die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Dabei resultiere aufgrund der anwendbaren gemischten Methode der Invaliditätsbemessung im mit 50 % gewichteten erwerblichen Teil eine Einschränkung von 13 % (Valideneinkommen: Fr. 28'232.--; Invalideneinkommen: Fr. 24'662.--) und im mit 50 % gewichteten Haushaltbereich eine solche von 0 % - beziehungsweise es wurde auf eine Abklärung im Haushaltbereich verzichtet (da diese nicht „rententangierend“ sei) - insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 2). Hieran hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 9).
2.3 In ihrer Beschwerde erklärte sich die Beschwerdeführerin mit den Feststellungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts einverstanden, sie machte dagegen geltend, dass sie im Gesundheitsfall vollerwerbstätig wäre und demnach der Einkommensvergleich nach der allgemeinen und nicht nach der gemischten Methode vorzunehmen sei. Demzufolge habe sie - nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 56 % - Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1, vgl. Urk. 13).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien darin einig, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 1, Urk. 2 S. 2 am Ende, Urk. 9 S. 2 am Anfang).
3.2 Gemäss dem Z.___-Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2011 (Urk. 10/49) bestehen als „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ (Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung, Urk. 10/49/22):
- mässige Spondylarthrose C4/C5 links sowie leichte Spondylarthrose und mässige Uncovertebralarthrose C6/7 links mit mässiger Einengung des linken Neuroforamens und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links unter Belastung
- leichte bis mässige Spondylarthrose L1 bis 3 sowie hypertrophe Spondylarthrose mit verdickten Ligamenta flava L3/4 mit mässiger Einengung des Spinalkanals ohne neurale Kompression sowie schwere Osteochondrose L4/5 mit rechtsbetonter hypertropher Spondylarthrose und Diskushernie sowie hochgradiger Einengung des Spinalkanals mit recessaler Kompression der Nervenwurzeln L5
- mittelgradige depressive Episode mit Verdacht auf bipolare II-Störung, bestehend seit etwa 01/2010, ICD-10 F31.8 (sonstige bipolare affektive Störung)
mit daraus insgesamt resultierender 50%iger Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 10/49/23 Ziff. 9.2).
Aus orthopädischer Sicht erklärte der Teilgutachter Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten, vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeit als Hausdienstangestellte mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen sowie mit Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg seit Januar 2010 zu 40 % arbeitsfähig sei (Arbeitsunfähigkeit: 60 %, Urk. 10/49/7-8 Ziff. 5.5). Körperlich leichte, abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübte Tätigkeiten ohne häufig inklinierte, reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen, in temperierten Räumen, könnten der Beschwerdeführerin dagegen seit Januar 2010 zu 90 % zugemutet werden (Arbeitsunfähigkeit: 10 %, Urk. 10/49/8 Ziff. 5.6). Aus psychiatrischer Sicht hielt der Teilgutachter Dr. B.___ fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ohne Berücksichtigung der körperlichen Beschwerden eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab etwa Januar 2010 - mit Unterbrechung durch den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im C.___ vom 29. März 2011 bis 2. Juni 2011 mit voller Arbeitsunfähigkeit - angenommen werden könne (Arbeitsunfähigkeit: 60 %, Urk. 10/49/37-38 Ziff. 3.6.1). In einer angepassten Tätigkeit könne dagegen eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit seit etwa Januar 2010 angenommen werden (Urk. 10/49/38 Ziff. 3.6.2).
In Bezug auf frühere ärztliche Einschätzungen erklärten die Z.___-Gutachter, dass die von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, attestierte volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 25. Januar 2010 („bis auf weiteres“; Bericht vom 7. September 2010 [Urk. 10/19/2; siehe auch „Ärztliches Zeugnis Krankenversicherung“ vom 11. Mai 2010; Urk. 10/22/5]) aufgrund der vorliegenden Befunde nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 10/49/23 Ziff. 9.3). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (insgesamt) gaben die Z.___-Gutachter an, dass eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2010 bestehe („Zusatzfragen“, Urk. 10/49/24 am Ende) und sie erklärten zum entsprechenden Verlauf (Urk. 10/49/25), dass in der bisherigen Tätigkeit gesamthaft seit Januar 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe, dass dagegen angepasste Tätigkeiten gesamthaft seit 01/2010 zu 50 % zumutbar seien. Als Belastungsprofil nannten sie dabei körperlich leichte, abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häufig inklinierte, reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg sowie ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung.
3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, bewertete das Z.___-Gutachten in der Folge am 1. Juni 2010 als für die Anspruchsbeurteilung zuverlässig, weshalb seit Januar 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Stellungnahme vom 11. Juli 2011, Urk. 10/50/4).
3.4 Demzufolge ist für die Invaliditätsbemessung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (ab 1. Januar 2010) in angepasster Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.2 Was die Statusfrage anbelangt, qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige (und gewichtete die Bereiche Erwerb und Haushalt mit je 50 %, Urk. 2, Urk. 9 S. 2 am Ende). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung ist vorliegend jedoch nicht wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt als Gesunde mit einer reduzierten Erwerbsarbeit begnügt hätte. Zwar war die Beschwerdeführerin zuletzt von 2003 bis 2010 in einem Arbeitspensum von 50 % erwerbstätig gewesen (als Hausdienstangestellte beim Y.___, vgl. Urk. 10/16/1), doch war sie zu dieser Zeit verheiratet und es bestand mit ihrem Ehemann eine entsprechende wirtschaftliche Gemeinschaft. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin muss vorliegend aber angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach ihrer Ehescheidung vom 21. September 2010 - und aufgrund ihres zuletzt erzielten moderaten (Jahres-)Einkommens von per 2010 Fr. 26'060.40 (12 x Fr. 2'171.70 [entsprechend einem 50%-Pensum, vgl. Arbeitgeberangabe vom 29. September 2010; Urk. 10/16]) - als Geschiedene nun auf einen „Ganztagesverdienst“ angewiesen wäre (vgl. Urk. 13 S. 2), weshalb die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfalle vollzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass rechtssprechungsgemäss alleinstehende Personen nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung werden (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2). Dies gilt hier umso mehr als die Versicherte in einer 1½-Zimmerwohnung lebt.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
5.2 Gestützt auf die Arbeitgeberangabe vom 29. September 2010 (Urk. 10/16) ist per 2010 von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 52'120.80 auszugehen (auf ein volles Pensum aufgerechnet; 2 x 12 x Fr. 2'171.70; siehe auch Urk. 1 S. 5). Nominallohnentwicklungsbereinigt resultiert per 2011 (Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'626.05 (Fr. 52'120.80 : 2579 Pkte. x 2604 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011”).
Da die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln, wobei die grundsätzliche wirtschaftliche Verwertbarkeit zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2010 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'394.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 52'728.-- pro Jahr. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % und unter Zubilligung eines (unbestrittenen) behinderungsbedingten Abzugs von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2 am Anfang, Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) führt dies zu einem anrechenbaren Verdienst von Fr. 23'727.60. Nominallohnentwicklungsbereinigt resultiert per 2011 ein statistischer Jahreslohn von Fr. 23'957.60 (Fr. 23'727.60 : 2579 Pkte. x 2604 Pkte.).
Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 52'626.05 und Fr. 23'957.60 resultiert per 2011 eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'668.45 respektive ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 54 %, bei welchem Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
6. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die Beschwerdeführerin meldete sich im August 2010 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1), weshalb der Rentenanspruch ab 1. Februar 2011 besteht, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die obsiegende Beschwerdeführerin durch eine kommunale Amtstelle der öffentlichen Sozialhilfe vertreten wird, entfällt indessen ein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Juli 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).