IV.2011.00918

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, studierte Rechtswissenschaften und wechselte vor dem Studienabschluss in die IT-Branche. Er arbeitete zuletzt ab 1. Juni 2001 als Senior Management Consultant bei der Y.___ (Urk. 8/10 S. 2), bis das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2008 aufgelöst wurde (Urk. 8/60).
         Am 10. März 2008 meldete sich der Versicherte wegen degenerativen Veränderungen, verstärkt durch einen Reitunfall im August 2000, und dadurch verursachten dauernden starken Schmerzen an der Halswirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
         Nachdem die IV-Stelle in der Folge die gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13, Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/10 und Urk. 8/20), teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 18. August 2008 mit, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, welche von der Z.___ vorgenommen würden (Urk. 8/29). Diese erstattete das Gutachten vom 22. April 2009 (Urk. 8/33). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 30 % abgewiesen werde (Urk. 8/38). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 31. August 2009 durch seine Rechtsvertreterin einen Einwand (Urk. 8/40), welcher mit Eingabe vom 30. Januar 2010 ergänzend begründet wurde (Urk. 8/48).
         Das daraufhin beim Rehabilitationszentrum A.___ in Auftrag gegebene neurologisch-neuropsychologische Gutachten (Urk. 8/56) wurde am 29. September 2010 erstattet (Urk. 8/58) und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Mit Verfügungen vom 1. Juli 2011 (Urk. 2/1-8) sprach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zuzüglich einer halben Kinderrente zu (Urk. 2/8).

2.       Gegen diese Verfügungen vom 1. Juli 2011 (Urk. 2/1-8) liess der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap (Urk. 4), am 4. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen seien teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei statt einer halben Rente der Invalidenversicherung eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Nach einer Eingabe des Versicherten am 7. Mai 2012 (Urk. 10 und Urk. 11) teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 1. Juli 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügungen vom 1. Juli 2011 (Urk. 2/1-8) davon aus, dass beim Beschwerdeführer seit dem 2. November 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit ähnlich der angestammten zu 50 % zumutbar. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Consultant nachgehe, sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 50 %, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2/8 S. 2).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei ihm nicht mehr möglich, in angestammter Tätigkeit in einem 50%-Pensum zu arbeiten und dabei ein Einkommen in der früheren Höhe zu erzielen. Die selbständige Erwerbstätigkeit entspreche keineswegs einem 50%-Pensum in der zuletzt als Unselbständigerwerbender ausgeübten Tätigkeit. Das Invalideneinkommen sei somit gestützt auf die Lohnstatistik des Bundes zu erheben. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 70.12 % und daraus resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.      
3.1     Im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten der A.___ vom 29. September 2010 (Urk. 8/58) stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen: Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei radikulärer Affektion von C6 links mit degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule im Sinne von starken Osteochondrosen und diskogenen knöchernen degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (ICD M54.12; F62.80), mit Auswirkungen auf die neurokognitive Funktion und Persönlichkeitsänderungen mit insgesamt mittelstark beeinträchtigtem Leistungsniveau betreffend die kognitive Leistung und mittelschweren emotionalen Veränderungen sowie schmerzhaften Brachialgien entsprechend einer radikulären Affektion von C6 links sowie chronischen Nacken- und Schulterschmerzen linksbetont; ferner diagnostizierte der Gutachter eine seronegative Spondarthopathie bei Psoriasis (Urk. 8/58 S. 16 f.).
         Aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, in seinem angestammten Beruf als Berater oder Versicherungs-Risk-Manager tätig zu sein. Die Erkrankung führe dazu, dass der Beschwerdeführer Aufgaben nur noch zeitlich limitiert ausüben könne und dann Pausen einlegen müsse (Urk. 8/58 S. 17). Eine angepasste Tätigkeit in einer neurokognitiv mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit ergonomischer Anpassungen (wechselbelastende Tätigkeit) und der Möglichkeit, einzelne Arbeitsabschnitte mit Pausen zu unterbrechen, könne der Patient entsprechend einem gesamthaft mittelschwer beeinträchtigten neuropsychologischen Leistungsprofil in einem 50%igen Umfang ausüben. Eine primär körperliche Tätigkeit sei nicht anzustreben. Angesichts der Chronifizierung der medizinischen Situation bestehe keine Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen (Urk. 8/58 S. 18 f.). 
3.2     Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___ empfahl, dem Gutachten der A.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht zu folgen. Die Klagen des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden und die erhobenen Befunde nachvollziehbar dargestellt. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien plausibel ausgewiesen. Die bisherige und umfassend vorliegende Berichterstattung sowie frühere ärztliche Einschätzungen seien zur Kenntnis genommen und diskutiert worden (Urk. 8/63 S. 4 f.).

4.
4.1    
4.1.1   Trotz der gutachterlichen, vom RAD als richtig anerkannten Einschätzung ging die IV-Stelle von einem Invalideneinkommen von Fr. 96‘121.90 aus, was 50% des Valideneinkommens entspricht (Urk. 2/8 S. 2). Die IV-Stelle begründete dies in den Verfügungen vom 1. Juli 2011 damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit ähnlich der angestammten zu 50 % zumutbar sei. Denn da er seit August 2010 einer selbständig erwerbenden Tätigkeit als Consultant nachgehe, könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden.
4.1.2   Der Beschwerdeführer liess dem entgegenhalten (Urk. 1 S. 7 ff.), er habe sich im August 2010 selbständig gemacht, weil er keine andere Möglichkeit gesehen habe, wenigstens noch ein wenig Einkommen zu generieren und gesundheitsbedingt bereits seit dem Juli 2008 arbeitslos gewesen sei. Er sei ausgesteuert worden, habe unzählige erfolglose Stellenbewerbungen geschrieben und nicht mehr damit rechnen können, eine Anstellung zu finden. Es habe sich jedoch schnell gezeigt, dass die Geschäftsidee zu optimistisch gewesen sei. Er habe realisiert, dass er weder über die gesundheitliche Kraft verfüge, um ein Geschäft aufzubauen und Kunden zu aquierieren, noch in der Lage wäre, Aufträge termingerecht zu planen und durchzuführen. Mit der Ausgleichskasse habe er AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende für die Periode 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 auf der Basis von insgesamt Fr. 3‘500.-- abgerechnet. Für das Jahr 2011 basierten die Beiträge auf einem geschätzten Jahreseinkommen von Fr. 8‘000.--. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin nur gestützt darauf, dass sich der Beschwerdeführer selbständig gemacht habe und sich als Berater angepriesen habe, auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit schliesse.
4.1.3   Der Beschwerdeführer erzielte zwar ab dem August 2010 tatsächlich ein Einkommen als Selbständigerwerbender. Dies allein erlaubt jedoch noch nicht den Schluss, dass er im Zeitpunkt, als die angefochtenen Verfügungen ergingen, in einer Tätigkeit arbeitsfähig war, welche der angestammten ähnelt, wie die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen ausgeführt hat. Mit dieser Begründung rechnete sie ein Invalideneinkommen in Höhe des halben Valideneinkommens an, obwohl sie unmittelbar vorher noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit anerkannt hatte (Urk. 2/8 S. 2). Diese Annahme der Beschwerdegegnerin ist unrealistisch. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich in den Monaten August bis Dezember 2010 sowie im Jahr 2011 aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit lediglich bescheidene Einkünfte zu erzielen (Urk. 3/4), welche keine Schlüsse auf ein mögliches Invalideneinkommen in Höhe des hälftigen Valideneinkommens zulassen. Das anderslautende Gutachten der A.___ vom 29. September 2010 überzeugt. Danach kann die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden (Urk. 8/58 S. 17), da dieser Beruf mit einer hohen Belastung einhergehe, die Anforderungen zeitlich nicht selbst eingeteilt werden könnten und ein hohes Mass an emotionaler Stabilität und Leistungskonsistenz erforderlich sei. Dieser Einschätzung schlossen sich wie erwähnt der RAD (Urk. 8/63 S. 4 f.) aber auch die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 1. Juli 2011 an (Urk. 2/8), in welchen sie ausführte, dass in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Davon ist auszugehen. Die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen führen zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, eine der angestammten Tätigkeit ähnliche Arbeit auszuführen, da eine solche hohe Anforderung an den Beschwerdeführer stellte, welchen er nicht mehr gerecht werden kann. Angesichts der medizinischen Gegebenheiten ist die Annahme angebracht, dass ihm auch eine Tätigkeit als selbständiger Berater aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, da er weder über die gesundheitliche Kraft verfüge, ein Geschäft aufzubauen, noch in der Lage sei, Aufträge termingerecht zu planen und durchzuführen (Urk. 1 S. 8).
4.2
4.2.1   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
         Die einjährige Wartezeit begann beim Beschwerdeführer am 2. November 2007 zu laufen (Urk. 2/1-2/8) und endete am 2. November 2008, was nicht umstritten ist. Der Rentenanspruch konnte indessen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG entstehen. Da sich der Versicherte bereits am 10. März 2008 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 8/3), datiert der Rentenbeginn unmittelbar nach Ablauf der Wartezeit im Monat November 2008 und ist somit auf den 1. Tag dieses Monats festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVG).
4.2.2   Für die Berechnung des umstrittenen Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ist als Folge des oben Ausgeführten auf die Durchschnittswerte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) zurückzugreifen, da nicht auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt werden kann. Gemäss dem neurologisch-neuropsychologischen Gutachten der A.___ war der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt noch für neurokognitiv mittelschwer anspruchsvolle Tätigkeiten arbeitsfähig, das heisst übliche Bürotätigkeiten, Sachbearbeiterfunktionen und ähnliche. Die Tätigkeit müsse an einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz ausgeübt werden mit der Möglichkeit zur wechselbelastenden Tätigkeit mit Sitzen und Stehen, beispielsweise mit Hilfe eines variablen Sitz-/Steharbeitsplatzes. Für so angepasste Tätigkeiten könne vom Versicherten ein medizinisch-theoretisches Leistungsniveau von insgesamt 50 % gefordert werden. Das Verhältnis von zeitlicher Anwesenheit und Leistungsfähigkeit hänge von der Tätigkeit im Einzelnen ab. Primär körperliche Tätigkeiten sollten nicht angestrebt werden (Urk. 8/53/20).
         Obwohl der Beschwerdeführer kaum noch höchst anspruchsvolle und schwierigste Aufgaben des Anforderungsniveaus 1 wird ausführen können, kann vom Einkommen für das Anforderungsniveau 1 + 2 ausgegangen werden, da es ihm mit seiner Erfahrung im IT-,/Bürobereich möglich ist, selbständige und qualifizierte Aufgaben des Anforderungsniveaus 2 auszuführen. Gemäss LSE 2008 belief sich das monatliche Durchschnittseinkommen für das Anforderungsniveau 1 + 2 für Männer im Dienstleistungssektor für das Jahr 2008 auf Fr. 8‘646.-- (Tabelle TA1 S. 26, Total 50-93). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden in diesem Sektor ergibt dies für das Jahr 2008 für ein 100%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 108‘161.50 (Fr. 8‘646.-- : 40 x 41,7 x 12), für ein 50%-Pensum ein solches von Fr. 54‘080.80. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 192‘243.80 ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 138‘163.-- (Fr. 192‘243.80 - Fr. 54‘080.80), womit ein Invaliditätsgrad von rund 72 % (Fr. 138‘163.-- : Fr. 192‘243.80) resultiert. Bei diesem Resultat kann offen bleiben, ob vom Invalideneinkommen des Beschwerdeführers allenfalls ein sogenannter Leidensabzug vorgenommen werden müsste.
4.3     Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).