Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00920
IV.2011.00920

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1959 geborene X.___ verfügt über keine in der Schweiz abgeschlossene Berufsausbildung. Von 1990 bis 2002 war er in einer Farbfabrik im Bereich computergesteuerte Farbmischung tätig (Urk. 7/19 S. 2, Urk. 7/78). Zuletzt arbeitete er vom 12. Januar 2003 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2003 bei der Firma Y.___ AG als Produktionsmitarbeiter im Lackansatz. Er bezog Arbeitslosenentschädigung, als er sich am 29. Juni 2005 erstmals unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Mai 2004 wegen Morbus Bechterew, starken Gelenkschmerzen und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/2, Urk. 7/7-9, Urk. 7/15). Nach ersten beruflichen und medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/9-15, Urk. 7/19, Urk. 7/21) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das interdisziplinäre medizinische Gutachten der MEDAS Z.___ vom 8. Januar 2007 ein, welches dem Versicherten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Farbmischer/Lackierer attestierte (Urk. 7/32). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2007 ab (Urk. 7/63). Nachdem letzterer dagegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/65), hob die IV-Stelle die Verfügung mit der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2007 auf (Urk. 7/67; vgl. auch Urk. 7/77) und ersetzte sie durch eine neue, ausführlicher begründete, aber im Ergebnis gleichlautende Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 7/71; vgl. auch Urk. 7/83). Diese Verfügung wurde rechtskräftig.
1.2     Auf erneute Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug am 24. respektive 29. Juli 2009 sowie am 12. August 2009 (Urk. 7/91-92, Urk. 7/95 vgl. auch Urk. 7/94, Urk. 7/112) zog die IV-Stelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/105-108,  Urk. 7/111, Urk. 7/116) und beauftragte danach die MEDAS-Z.___ mit einer interdisziplinären Verlaufsbegutachtung (Urk. 7/120). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/124) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/127-128) mit Verfügung vom 4. Juli 2011 von neuem das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, mit Eingabe vom 6. September 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin, und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Georg Engeli (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Replik vom 2. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Mit Verfügung vom 5. März 2012 bewilligte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2    
1.2.1   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
         Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2.2   Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4    
1.4.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
1.4.2   Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades  auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.       Während die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit begründete, der Beschwerdeführer sei gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2011 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 2), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe seine fast ausschliesslich am Computer ausgeführte und körperlich nicht belastende Arbeit als Farbmischer im Jahr 2003 wegen teilweiser Betriebsschliessung verloren. Deshalb hätte seine Arbeitsfähigkeit in einer allgemeinen handwerklichen Tätigkeit ermittelt werden müssen. In der Ausübung solcher Tätigkeiten sei er weitaus stärker eingeschränkt. Dies sei im MEDAS-Gutachten zu wenig berücksichtigt worden. Die Gutachter hätten es auch unterlassen, genau abzuklären, weshalb er nach 2003 sämtliche Arbeitsversuche aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Auch werde im Gutachten nicht erwähnt, dass Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Orthopädischen Klinik des B.___, am 22. September 2009 die Durchführung einer Operation zur Milderung der Schmerzen im rechten Fuss vorgeschlagen habe. Sein körperlicher und psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der Erstdiagnose des Morbus Bechterew 1992 laufend verschlechtert. In zahlreichen ärztlichen Attesten werde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % bescheinigt. Ferner beruhe der psychiatrische Teil der Begutachtung auf ungenügenden Abklärungen. Die Beurteilung stütze sich einzig auf die in wesentlichen Punkten unvollständigen Abklärungen von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Es seien hingegen keine Unterlagen der behandelnden Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ beigezogen worden, und in der Expertise habe keine Auseinandersetzung mit abweichenden psychiatrischen Einschätzungen stattgefunden. Dr. C.___ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er als Lackierer tätig gewesen sei und deshalb eine körperlich anstrengende Arbeit versehen habe, was zeige, wie oberflächlich seine Beurteilung ausgefallen sei. Ebenfalls sei unberücksichtigt geblieben, dass er seit langer Zeit das Antidepressivum Remeron einnehme. Die Gegenüberstellung der Berichte von Dr. C.___ und der behandelnden Psychiater führe eindeutig zum Schluss, dass er zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Erforderlichenfalls sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1, Urk. 12).

3.
3.1     Der in Rechtskraft erwachsenen, den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinenden Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2007 (Urk. 7/71) lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 8. Januar 2007 zugrunde. Demnach war der Beschwerdeführer damals wegen einer akzentuierten Persönlichkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Farbmischer/Lackierer als auch in einer vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive schwere Belastung des linken Schultergürtels, ohne Schichtarbeit und ohne Arbeit in der Kälte und Nässe zu 20 % arbeitsunfähig. Zusätzlich wurden ein Morbus Bechterew, eine Sternoklavikulargelenksarthrose links sowie eine linksbetonte Insertionstendinopathie der Plantaraponeurose am Calcaneum diagnostiziert, welche sich nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/32 S. 16 f.).
         Aufgrund des MEDAS-Verlaufsgutachtens vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/124 S. 22) und des hausärztlichen Berichts von Dr. med. F.___, Facharzt für, Innere Medizin, vom 20. August 2009 (Urk. 7/97) steht fest, dass sich die gesundheitliche Situation in der Zwischenzeit verschlechtert hat. Strittig und zu prüfen ist, ob dies zum Anspruch auf eine Rente führt.
3.2    
3.2.1   Das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 17. Februar 2011 beruht auf der ausführlichen Anamneseerhebung durch den federführenden internistischen Gutachter, Laborbefunden, einem rheumatologischen und psychiatrischen Konsilium sowie einer interdisziplinären Schlussbesprechung vom 14. Januar 2011. Alle Untersuchungen am Patienten erfolgten am 2. Dezember 2010 (Urk. 7/124 S. 19). Wie der Expertise zu entnehmen ist, beklagte der Beschwerdeführer als Hauptproblem linksseitige Schulterschmerzen, welche Tag und Nacht vorhanden und bewegungsabhängig seien. Zweitwichtigstes Gesundheitsproblem seien rechtsseitige Schulterschmerzen, er sei Rechtshänder. Weiter bestünden Beschwerden im rechten Fussgelenk und beidseitige Fersenschmerzen. Seit 2003 sei er viel nervöser und reizbarer geworden. Als invalid erachte er sich wegen psychischer und physischer Kraftlosigkeit. Die Gutachter führten bei den Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (im Umgang mit der Ehefrau aggressive Züge), ICD-10 Z73.1, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41, auf. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine leichtgradige Akromioklavikular-Gelenksarthrose links mit leichtgradiger Impingement-Symptomatik, leichtgradige osteochondrale Defekte im rechten oberen Sprunggelenk, einen Morbus Bechterew, HLA-B27-positiv, bekannt seit zirka 1991, aktuell wenig aktiv bei Status nach zweimaliger Iridozyklitis 1999 und 2001 sowie einen Nikotinabusus. Die Gutachter muten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Farbmischer/Lackierer sowie für körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten, vorzugsweise ohne repetitive Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeit in der Kälte und Nässe und ohne Schichtarbeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % der Norm zu (Urk. 7/124 S. 21 f.).
         Dem ausführlichen Konsiliarbericht vom 6. Dezember 2010 des psychiatrischen Gutachters Dr. C.___ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Untersuchungsgesprächs emotional gut schwingungsfähig war, detaillierte und differenzierte Angaben zu seiner Alltagsgestaltung machte und seine Beschwerden nachvollziehbar schilderte. Averbale Schmerzäusserungen konnte der Gutachter nicht beobachten. Er gelangte zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe die verfestigte Haltung, dass er aufgrund seiner subjektiven, andauernden Schmerzen keine Lohnarbeit mehr verrichten könne. Das Vorliegen einer teils von den behandelnden Ärzten diagnostizierten Borderline Persönlichkeitsstörung habe aufgrund präziser Rückfragen beim Beschwerdeführer ausgeschlossen werden können. Selbstverletzungen und innere Anspannungen seien nicht nachweisbar, und das aggressive Verhalten habe sich im Verlauf der Jahre eher gemildert. Das Scheitern der bisherigen beruflichen Reintegrationsversuche gründe in der Einstellung des Beschwerdeführers und in seinen tiefen Überzeugungen, denen alleine allerdings noch kein Krankheitswert zukomme. Es bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge, welche aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vermutlich etwas zugenommen hätten und die Annahme einer leicht höheren Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum Vorgutachten rechtfertigten. Aufgrund der geklagten Schmerzen, welche vom Beschwerdeführer für Schlafstörungen und weitere Einschränkungen im Alltag verantwortlich gemacht würden, rechtfertige sich neu die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Dr. C.___ glich die in BGE 130 V 352 aufgeführten Kriterien, welche für die einzelfallweise Überprüfung der willlensmässigen Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung heranzuziehen sind, eingehend mit seinen Untersuchungsbefunden ab. Dabei gelangte er zum Ergebnis, dass vorwiegend die Einstellungen und Grundhaltungen des Beschwerdeführers eine berufliche Reintegration ungünstig beeinflussten, dass diese Problematik aber durch soziokulturelle Faktoren bedingt sei und deshalb nur zu einem relativ geringen Teil als psychische Krankheit, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke, bewertet werden könne (Urk. 7/124 S. 35 ff.).
3.2.2   Das MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2011 beruht auf dem Studium der Vorakten (Urk. 7/124 S. 2 ff.) und einer ausführlichen Anamneseerhebung (Urk. 7/124 S. 11 ff. und 35 ff.). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers berücksichtigten die Gutachter auch den Bericht des Orthopäden Dr. A.___ vom 22. September 2009 betreffend die Beschwerden im rechten Fuss und die darin als therapeutische Option erwähnte Operation (Urk. 7/124 S. 5 f.). Die geklagten Beschwerden werden in der Expertise aufgeführt (Urk. 7/124 S. 14). Im psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. C.___ wird dargelegt, dass vorwiegend die Einstellung des Beschwerdeführers, welche auch durch soziokulturelle und mithin invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche Faktoren bedingt ist, zum bisherigen Scheitern einer erfolgreichen Reintegration in den Arbeitsmarkt und sämtlicher Arbeitsversuche führte (Urk. 7/124 S. 39 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beruht die Beurteilung von Dr. C.___ auf hinreichenden Abklärungen. Insbesondere diskutierte Dr. C.___ auch die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und verwarf diese mit nachvollziehbarer Begründung. Zudem werden die Berichte der behandelnden Psychiater Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 6. Januar und vom 31. März 2010 (Urk. 7/111, Urk. 7/116) im Gutachten erwähnt (Urk. 7/124 S. 8). Da die in diesen Berichten aufgeführten Befunde nicht wesentlich von den im Gutachten erwähnten abweichen (vgl. Urk. 7/111 S. 1 f.) und sich die behandelnden Psychiater nicht in der Lage sahen, zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 7/111, Urk. 7/116), bestehen keine wesentlichen Diskrepanzen zum MEDAS-Gutachten; dies gilt insbesondere, wenn berücksichtigt wird, dass die Gutachter die zumutbare berufliche Leistungsfähigkeit vom strengeren versicherungsmedizinischen Gesichtspunkt aus zu betrachten hatten. Die Unterschiede in der Diagnosenliste - so diagnostizierten die behandelnden Ärzte rezidivierende depressive Episoden - lassen sich durch das hauptsächliche Abstellen der behandelnden Psychiater auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers erklären; Dr. C.___ beobachtete denn auch eine Diskrepanz zwischen der spontanen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und dem objektiven Bild, welches sich bei gezieltem Nachfragen ergab. Sodann ist die im Bericht der Dres. D.___ und E.___ vom 6. Januar 2010 erwähnte Diagnose einer Agoraphobie ohne Panikstörung (Urk. 7/111 S. 1) von diesen Ärzten wohl unreflektiert von früheren psychiatrischen Berichten (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/21) übernommen worden; jedenfalls fehlt eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnose unter Nennung der hierzu führenden Untersuchungsbefunde. Die Ärzte der G.___, welche die Agoraphobie erstmals in ihrem Bericht vom 24. Mai 2004 diagnostizierten, erwähnten ferner, dass diese den Beschwerdeführer nicht besonders belaste (Urk. 7/21 S. 3). Das Gleiche ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung durch Dr. C.___ (Urk. 7/124 S. 37). Die Berichte der behandelnden Psychiater sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu erschüttern. Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. C.___ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er eine körperlich anstrengende Arbeit als Lackierer versehen habe (Urk. 12 S.2). Zu den konstitutionellen Anforderungen und zur Frage der weiteren Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt hatte sich Dr. C.___ als Psychiater gar nicht zu äussern, worauf er auch ausdrücklich hinwies und seine Beurteilung auf die in seinem Fachgebiet ins Gewicht fallenden Aspekte beschränkte (vgl. Urk. 7/124/42 Ziff. 6.1). Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er seit längerem das Antidepressivum Remeron einnehme, ist zum einen nicht belegt, wird dieses Medikament doch weder in der Medikamentenliste noch unter den Laborbefunden im MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/124 S. 17 ff.) erwähnt, noch wird es im Bericht der behandelnden Psychiater Dres. D.___ und E.___ vom 6. Januar 2010 bei der aktuellen Medikation aufgeführt (Urk. 7/111 S. 2 f.). Zum andern wäre die Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen noch nicht in Frage gestellt, sollte er dieses Antidepressivum im relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung tatsächlich regelmässig eingenommen haben (vgl. auch Urk. 12 S. 1). Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Einnahme eines solchen Medikaments eine günstige Wirkung auf den von Dr. C.___ beschriebenen psychischen Zustand hat.
         Da sowohl das Gesamtgutachten als auch der Konsiliarbericht von Dr. C.___ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind, kommt ihnen volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), jedenfalls insofern, als die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit als Farbmischer und in einer leidensangepassten körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit attestierten. Unter diesen Umständen erübrigen sich die beantragten medizinischen Weiterungen, wie noch aufzuzeigen sein wird.

4.      
4.1     Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, die Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hätte auf Basis seiner Arbeitsfähigkeit in einer allgemeinen handwerklichen Tätigkeit ermittelt werden müssen, da er seine letzte Arbeit als Farbmischer im Jahr 2003 aus betrieblichen und nicht gesundheitlichen Gründen verloren habe (vgl. Urk. 1 S. 2).
4.2     Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Auch im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bedeutet Arbeitsunfähigkeit die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Wenn der frühere Beruf aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben wurde und für die versicherte Person als Arbeitslose grundsätzlich auch andere Tätigkeiten infrage gekommen wären, kann für die Arbeitsunfähigkeit nicht allein auf die frühere Tätigkeit abgestellt werden. Zu beachten ist aber auch, dass die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen hat, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine Arbeit findet. Die hieraus sich ergebende „Arbeitsunfähigkeit“ ist nicht invaliditätsbedingt (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, S. 276 und 278 f. mit Hinweisen).
4.3     Aus den beruflichen Unterlagen in den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 1983 bis zum Verlust seiner letzten Stelle per 31. Juli 2003 ohne längere Unterbrechungen im körperlich eher leichten bis mittelschweren Beruf eines Farbabtöners/Farbmischers tätig war (Urk. 7/78 S. 1 ff.). Die Arbeitszeugnisse seiner letzten beiden Arbeitgeber, der Firmen Y.___ AG und H.___ AG, enthalten keine Hinweise darauf, dass er damals bei der Arbeit aus körperlichen Gründen eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 7/78 S. 2-4). Auch die telefonischen Anfragen von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher als psychiatrischer Gutachter an der Erstellung des ersten MEDAS-Gutachtens vom 8. Januar 2007 beteiligt war, bei ehemaligen Arbeitskollegen und Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Urk. 7/32 S. 31f.) ergaben keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die von den Gutachtern festgestellten leichten körperlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Farbmischer auswirkten. Dahingehende Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und Replik (Urk. 1 S. 2, Urk. 12) finden mithin in den Akten keine Stütze.
         Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der Zeit vom 2. Mai 2002 bis 30. April 2004, in welcher er als arbeitslos und voll vermittelbar gemeldet war (vgl. Urk. 7/15), aufgrund seiner bisherigen Erwerbslaufbahn und aus konstitutionellen Gründen (vgl. den Hinweis im rheumatologischen Konsiliarbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 17. Februar 2010 [Urk. 7/124 S. 33]) - mithin aus invaliditätsfremden Gründen - keine körperlich anspruchsvollere, sondern wiederum eine körperlich leichte bis mittelschwere, Arbeit angenommen hätte am ehesten in einem Berufszweig, in welchem seine beruflichen Kenntnisse als Farbabtöner/Farbmischer von Nutzen gewesen wären (vgl. dazu auch SVR 2007 IV Nr. 38 S. 131 E. 5.1.3). Etwas anderes wird von ihm denn auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des im MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2011 aufgeführten körperlichen Belastungsprofils (Urk. 7/124 S. 22), wonach ihm körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten mit dem adominanten linken Arm, ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände, ohne Kälte- und Nässeexposition sowie ohne Schichtarbeit aus somatischer Sicht auch weiterhin uneingeschränkt zumutbar sind, - ist davon auszugehen, dass er ab dem 14. Januar 2011, dem Datum der gutachterlichen Schlussbesprechung (vgl. Urk. 2, Urk. 7/124 S. 19, Urk. 7/126 S. 5), unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung zu 30 % arbeitsunfähig war - im bisherigen Beruf und in einer verwandten Tätigkeit. Demnach war er bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht, wie gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für die Entstehung eines Rentenanspruchs vorausgesetzt, während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig. Die Verneinung eines Rentenanspruchs mit der angefochtenen Verfügung ist demzufolge rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
5.1     Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, wird nach Einsicht in die Kostennote vom 15. Februar 2013 (Urk. 19) für seine Bemühungen mit Fr. 1‘242.-- (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, wird mit Fr. 1‘242.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).