Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.00921
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Pflegeheim Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ erhält seit dem 1. September 1995 aufgrund von Multipler Sklerose (Urk. 9/14 S. 1) bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/19) und seit dem 1. September 1997 eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/38). Mit Vollmacht vom 13. Januar 2000 liess sich die Versicherte durch ihren damaligen Ehemann Z.___ im Verwaltungsverfahren vertreten (Urk. 9/65). Im Jahr 2005 liessen sich X.___ und Z.___ scheiden (vgl. Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2012.00232). Mit Mitteilung vom 8. August 2008 wurde die bisherige ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 71 % letztmals bestätigt (Urk. 9/142). Im Rahmen medizinischer Abklärungen im Jahr 2010 wurde die IV-Stelle darüber informiert, dass sich die Versicherte nunmehr in Brasilien aufhalte (vgl. Urk. 9/152-153, Urk. 9/155-157). Daraufhin sistierte die IV-Stelle die bis anhin gewährte Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Mai 2010 rückwirkend per Ende April 2010 (Urk. 9/159, vgl. Urk. 9/143). Nach diverser Korrespondenz zwischen der IV-Stelle und Z.___ mittels Telefon und E-Mail (Urk. 9/161, Urk. 9/163-168) forderte die IV-Stelle Z.___ mit eingeschriebenem Schreiben vom 27. Mai 2011 auf, bis zum 27. Juni 2011 eine Lebensbescheinigung der Versicherten einzureichen. Sie wies Z.___ darin auf die Mitwirkungspflichten hin, „damit Frau X.___ keine nachteiligen Folgen entstehen” (Urk. 8/173). In der Folge wurde die Frist zur Einreichung der Lebensbescheinigung der Versicherten auf Antrag von Z.___ durch die IV-Stelle bis 27. Juli 2011 verlängert (vgl. Urk. 9/174-175). Mit Verfügung vom 2. August 2011, welche Z.___ zugestellt wurde, teilte die IV-Stelle mit, die Rente der Versicherten werde per sofort sistiert (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 2. August 2011 erhob Z.___ mit Eingabe vom 2. September 2011 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei der Versicherten die Rente rückwirkend auszubezahlen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte sie eine E-Mail des Generalkonsulats der Schweiz in Brasilien vom 14. November 2011 ein (Urk. 9/187). In der Folge bestätigte der Rechtsdienst der IV-Stelle im Rahmen des Telefongesprächs vom 22. Februar 2012, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden war (Urk. 10).
2.2 Z.___ erhob auch gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2012 betreffend die Neuberechnung der Invalidenrente zufolge der im Jahr 2005 erfolgten Scheidung, von welcher die Ausgleichskasse erst im Oktober 2011 Kenntnis genommen hatte, Beschwerde (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2012.00232).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG fallen (zum redaktionellen Versehen betreffend den Verweis in Art. 73bis Abs. 1 IVV: Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 29 Randziffer 2067). Nach Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid unter anderem über den Entzug einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Gleich verhält es sich bei einer Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert, denn die Sistierung kommt einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleich (Urs Müller, a.a.O., § 29 Randziffer 2099, Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 475; vgl. ZAK 1989 464 E. 3b). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern; der verfassungsrechtliche Mindestanspruch auf rechtliches Gehör gibt dagegen keinen Anspruch darauf, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 137 V 97 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 2. August 2011 fest, Z.___ sei mit Schreiben vom 27. Mai 2011 aufgefordert worden, eine Lebensbescheinigung der Versicherten einzureichen. Er sei bis heute den Meldepflichten im Sinne der ausdrücklich auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Rente werde daher umgehend sistiert. Erst wenn eine offizielle Lebensbescheinigung vorliege, würde die Rente wieder ausgerichtet (Urk. 2).
Damit wurde die Rente der Versicherten wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten eingestellt (Urk. 2), und zwar mit einer Endverfügung im Sinne von Art. 57a IVG (Erwägung 1.2). Vor Erlass derselben hätte daher ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müssen. Dass Z.___ im Vorfeld mittels eines eingeschriebenen Schreibens und mit dem sehr unbestimmt formulierten Hinweis auf mögliche „nachteilige Folgen” zur Mitwirkung aufgefordert wurde (Urk. 9/173), vermag das Vorbescheidverfahren nicht zu ersetzen. Insbesondere konnte sich Z.___ nicht zur tatsächlich konkret vorgesehenen Einstellung der Rente als Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht äussern, da diese Konsequenz aus dem Schreiben vom 27. Mai 2011 nicht hervorging (vgl. Urk. 9/173). Diese Konsequenz wurde ihm vielmehr erstmals mit der Verfügung vom 2. August 2011 mitgeteilt (Urk. 2).
2.3 Das Nichtdurchführen des Vorbescheidverfahrens stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche nicht geheilt werden kann. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie das Vorbescheidverfahren durchführt und hernach neu verfügt.
In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
2.4 Im Weiteren ist die IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vollmacht für Z.___ im Verwaltungsverfahren vom 31. Januar 2000 datiert (Urk. 9/65), mithin bereits zwölf Jahre alt ist und auf ihn als damaligen Ehemann ausgestellt war. Nicht nur waren seither über zehn Jahre vergangen, als Z.___ von der IV-Stelle als Vertreter der Versicherten kontaktiert wurde. Auch haben sich seither die Verhältnisse insoweit wesentlich geändert, als Z.___ und die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren geschieden sind, wodurch sich die Interessenlage verändert hat. Die Beschwerdeführerin, von welcher die IV-Stelle eine Lebensbescheinigung erhältlich machen wollte, hat sich bisher noch in keiner Weise zu ihrer Vertretung und schon gar nicht zur Sache selbst geäussert. Es ist möglich, aber unklar, ob sie sich unter den wesentlich veränderten Umständen weiterhin im und für das Verwaltungsverfahren durch Z.___ vertreten lassen möchte. Die IV-Stelle wird diesem deshalb Frist zur Einreichung einer aktuellen Vollmacht ansetzen müssen. In diesem Zusammenhang - und insbesondere im Hinblick auf seine Beschwerde im Verfahren Nr. IV.2012.00232 - ist Z.___ im Weiteren darauf hinzuweisen, dass die Vollmacht für das Verwaltungsverfahren vom 31. Januar 2000 (Urk. 9/65) umso mehr keine genügende Vollmacht für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich darstellt. Um sich vertreten zu lassen bedarf es einer Vollmacht, welche auch oder nur spezifisch für das gerichtliche Verfahren gilt. Dabei muss sich der Gegenstand der Vollmacht in sachlicher und persönlicher Hinsicht deutlich aus der Urkunde ergeben (BGE 85 I 45 E. 3, 109 II 459). Die Vollmacht vom 31. Januar 2000 (Urk. 9/65) genügt diesen Anforderungen nicht, denn sie verleiht dem Bevollmächtigten weder das Recht, für die Versicherte Prozesshandlungen vorzunehmen, noch in deren Namen Beschwerde zu erheben, und sie wurde wie erwähnt unter wesentlich anderen Voraussetzungen erteilt, als sie heute bestehen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___ unter Beilage je einer Kopie der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2011 (Urk. 8), von Urk. 9/187 und der Telefonnotiz vom 22. Februar 2012 (Urk. 10)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Beschwerde vom 20. Februar 2012 (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2012.00232) sowie der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2012 (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2012.00232) einstweilen zur Kenntnisnahme
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
SpitzSager