IV.2011.00922

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2011 X.___ ab Mai 2004 eine ganze und ab Januar 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung der einjährigen Wartefrist auf frühestens November 2003 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2011 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/1-116) und Stellungnahme der beigeladenen X.___ vom 1. März 2012 (Urk. 20 mit Beilagen, Urk. 21/1-8),
unter Hinweis auf das in Sachen der Parteien und der Beigeladenen am 24. November 2010 ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (IV.2009.00469), mit welchem die Verfügungen vom 31. März 2009 und 20. April 2009 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, weitere Abklärungen zur Frage der Eröffnung des Wartejahres sowie der Ursächlichkeit der Suchterkrankung zu tätigen (E. 5.2 des genannten Urteils, Urk. 7/102 S. 17),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin anstelle ergänzender Abklärungen sich mit einer neuen Beurteilung der Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) begnügte und zum Schluss kam, die Wartezeit sei per März 2003 zu eröffnen (Stellungnahme von Dr. med. Y.___ vom 29. März 2011 mit Visum von Dr. med. Z.___ vom 31. März 2011, Urk. 7/104/2 in Verbindung mit Urk. 7/75/6),
dass die Beschwerdegegnerin damit ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt zu vervollständigen und abzuklären, ob die im März 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen in einer primären oder sekundären Suchterkrankung gründet, nicht nachgekommen ist,
dass sich dieser Mangel auch nicht durch die von der Beigeladenen aufgelegten Berichte beheben lässt, ist mit einer per 22. Februar 2003 attestierten Arbeitsunfähigkeit über deren Ursache doch nichts gesagt (Zeugnis von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. März 2003, Urk. 21/1; vgl. aber auch dessen Bericht vom 16. Juli 2005, wonach er über die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2000 nicht orientiert war: Urk. 7/16/3),
dass Drogensucht, Alkoholismus und Medikamentenabhängigkeit für sich allein betrachtet noch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, sondern erst dann bedeutsam werden, wenn sie durch einen solchen Gesundheitsschaden bewirkt worden sind oder einen solchen zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 2. mit weiteren Hinweisen),
dass im Lichte dessen der Hinweis auf eine ab November 2002 angespannte Situation am Arbeitsplatz und eine schwierige Persönlichkeitsstruktur (Urk. 21/3, Urk. 21/4) für eine relevante Ursache der Suchterkrankung nicht zu genügen vermag, umso weniger, als die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ noch im August 1998 und März 1999 den Psychostatus als unauffällig bezeichnet hatten (Urk. 7/16/6, Urk. 7/16/7) und das Vorliegen einer eigenständigen, psychiatrischen Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben) im fraglichen Zeitraum - bislang - nicht ausgewiesen ist,
dass - wie das Gericht bereits ausführlich dargelegt hat (IV.2009.00469, E. 5.1) - demgegenüber viel mehr auf eine primäre Suchterkrankung zu schliessen ist, worauf auch der Umstand hindeutet, dass die Beigeladene spätestens ab Oktober 2001 wieder in einem Methadon-Programm stand und am 16. August 2002 positiv auf Kokain getestet wurde (Urk. 21/8), ohne dass - zumindest bis im September 2002 - Anzeichen einer Leistungseinbusse durch eine psychiatrische Erkrankung aktenkundig wären (vgl. insbesondere Urk. 21/7; vgl. auch Urk. 7/18/4, wo auf die Therapie C.___ von Juni 1999 bis April 2001 hingewiesen wird),
dass sodann auch Dr. med. D.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 3. Mai 2007 zu Händen der IV-Stelle die Aktenlage als unvollständig bezeichnet und den Beizug früherer Berichte zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen in der Vergangenheit als nötig erachtet hatte (Urk. 7/49/7),
dass damit nach wie vor ungeklärt ist, ob die seit 1998 diagnostizierte Suchterkrankung (multipler Substanzgebrauch [Heroin, Kokain, Cannabis], Alkoholkrankheit, chronische Bronchitis, Urk. 7/16/5) sekundärer Natur und damit im Rahmen der ab März 2003 attestierten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/27/2) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist, oder ob die Suchterkrankung eindeutig im Vordergrund gestanden hat, damit als primär zu qualifizieren und ein Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes infolgedessen zu verneinen ist,
dass die Beschwerdegegnerin mithin erneut anzuhalten ist, den Sachverhalt zu vervollständigen, wozu sie insbesondere Berichte der früher behandelnden Ärzte (Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Klinik F.___, [vgl. Urk. 7/27/2], der Klinik G.___ und anlässlich der Therapie C.___ erstellte Krankengeschichte [vgl. Urk. 7/18/4]; vgl. auch Hinweis der Beigeladenen auf eine psychiatrische Behandlung ab Anfang 2001, Urk. 7/32/2) beizuziehen haben wird,
dass endlich nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid ab Oktober 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde legte (Urk. 7/75/7), wenngleich Dr. D.___ eine solche von 65 bis 70 % als zumutbar erachtet hatte (Urk. 7/49/7), weshalb - sollte die Beschwerdegegnerin nach den noch nötigen Abklärungen zur Einsicht gelangen, die Folgen der Suchterkrankung seien bei der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu berücksichtigen - sie sich noch mit der Frage der Restarbeitsfähigkeit zu befassen hätte,
dass damit die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den medizinischen Sachverhalt in dem Sinne ergänze, dass sich die Fragen der korrekten Eröffnung des Wartejahres sowie der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der Suchterkrankung abschliessend klären lassen, und hernach erneut über das Leistungsgesuch der Beigeladenen entscheide, wobei auch die Tatsache der verspäteten Anmeldung rechtlich nachvollziehbar zu würdigen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass  eine Prozessentschädigung vorliegend entfällt (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beigeladenen neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).