Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00924
[8C_190/2012]
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IV.2011.00924
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 18. Januar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1969, als selbständige Physiotherapeutin erwerbstätig, meldete sich am 15. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Sie ersuchte um Kostenübernahme für eine Umschulung im Bereich Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), Akupunktur und Diätetik (Urk. 8/11, Urk. 8/69-70). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte beruflich-erwerbliche (Urk. 8/13, Urk. 8/31, Urk. 8/68, Urk. 8/72) und medizinischen Abklärungen (Urk. 8/14, Urk. 8/28, Urk. 8/49) durch. Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2010 stellte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die beantragte Ausbildung bis vorerst 31. Dezember 2012 in Aussicht (Urk. 8/76). Am 14. April 2011 ersetzte sie den Vorbescheid durch einen neuen, worin sie die Abweisung des Leistungsgesuches vorsah (Urk. 8/82). Dagegen erhob die Versicherte am 15. April 2011, ergänzt am 16. und 31. Mai 2011, Einwände (Urk. 8/83, Urk. 8/85, Urk. 8/86). Mit Verfügung vom 2. August 2011 hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest (Urk. 8/92 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. September 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Verpflichtung der IV-Stelle zur Gewährung der beantragten beruflichen Massnahme. Eventualiter beantragte die Versicherte die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer ergänzenden Begutachtung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 15. November 2011 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität gemäss Art. 8 ATSG kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1
bis
). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2
bis
).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
a
bis
. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.5 Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, gesundheitsbedingt sei die Beschwerdeführerin seit einem im März 2005 erlittenen Skiunfall in ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin im Umfang von 20 % eingeschränkt. Seit April 2007 absolviere sie berufsbegleitend eine Ausbildung zur Akupunkteurin mit vorgesehenem Abschluss nach 5 Jahren. Die Ausbildungskosten beliefen sich auf Fr. 57'000.--. Trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte ab Unfalldatum habe die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse erlitten. 2006 und 2007 habe das Einkommen sogar gesteigert werden können. Die Reduktion in den Jahren 2008 und 2009 sei auf eine entsprechende Selbstdeklaration in der Steuererklärung zurückzuführen, wonach nach der Verheiratung dem in der gleichen Praxis mitarbeitenden Ehemann vom Reingewinn 70 % und der Beschwerdeführerin lediglich 30 % als Einkommen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, gemäss Gutachten der B.___ vom 30. April 2010 leide sie an einem Schulterarmsyndrom links. Dies habe nach Auffassung der Gutachter zur Folge, dass sie in der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin nicht mehr voll einsatzfähig sei. Sie könne nicht mehr die volle Kraft entwickeln, weshalb bestimmte Handgriffe und Tätigkeiten als Physiotherapeutin nicht mehr vollumfänglich durchführbar seien. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen. Sie als Betroffene sei derselben Auffassung, weshalb sie sich nach einer Therapiemethode umgesehen habe, die weniger belastend sei. 2007 habe sie mit einer Ausbildung in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Akupunktur begonnen (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 4 f.).
Zusätzlich leide sie an einer Spondylarthritis. Die Diagnose sei noch nicht gesichert. Dieses Leiden stehe der Tätigkeit als Akupunkteurin nicht im Wege, lasse aber die Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als aussichtslos erscheinen. Mit der Aufteilung des Gewinns der Praxis im Verhältnis von 70 % (Ehemann) und 30 % (sie selber) sei auf die tatsächliche Arbeitsleistung reagiert worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
Der Einkommensrückgang sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht selbstgewählt. 2004 habe sie den Betrieb mit ihrem Ehemann zusammengelegt. 2005 seien bereits Unfallfolgen spürbar gewesen. 2006 habe sie trotz Beschwerden mindestens 70 % gearbeitet und versucht, die Arbeitsleistung gar noch zu steigern. Ziel sei es gewesen, bis Ende 2006 wieder ein volles Arbeitspensum zu leisten. Dadurch sei zwar der Jahresabschluss gut gewesen, jedoch sei es zu einer Überbelastung gekommen. Dies habe Dr. med. C.___, Facharzt für FMH für Neurologie, bestätigt. Wäre sie zu 100 % arbeitsfähig gewesen, wäre der Gesamterfolg der Praxis voraussichtlich noch höher gewesen, da weniger Fremdlöhne angefallen wären. 2006 seien Fr. 50'000.-- an Fremdlöhnen bezahlt worden, 2007 seien es Fr. 69'000.--, 2008 Fr. 137'720.-- und 2009 Fr. 143'680.-- gewesen. Ein Teil davon wäre ihr eigenes Einkommen gewesen. Der Umsatz der Praxis sei mit den Jahren stetig gestiegen, von Fr. 348'000.-- im Jahr 2005 auf Fr. 515'000.-- im Jahr 2008. 2009 sei ein kleiner Rückgang zu verzeichnen gewesen. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei am ehesten auf die Ergebnisse von 2006 abzustellen, mit einem Zuschlag für die schon damals nötig gewesene Fremdhilfe. Statt der ausgewiesenen Fr. 114'580.-- wären rund Fr. 135'000.-- möglich gewesen. Dies entspreche einer Einkommenseinbusse von 33 %. Selbst gemessen am im Jahr 2006 ausgewiesenen und aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit verminderten, aber immer noch hälftigen Einkommen betrage die Einbusse mehr als 24 %. Der Anspruch auf Umschulung ab 2007 sei ausgewiesen (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 7 ff.).
3.
3.1 Durch die B.___-Gutachter wurde die Beschwerdeführerin neurologisch (Urk. 8/49/4-20) und orthopädisch (Urk. 8/49/21-25) untersucht. Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/49/26 Ziff. 1.1):
1. chronisches Schulter-/Arm-Schmerzsyndrom mit chronischer Zervikobrachialgie links (ICD-10 M53.1) ohne Hinweis auf ein neurogenes oder vaskuläres TOS links
2. chronische Zervikozephalgie
Des Weiteren stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/49/26 Ziff. 1.2):
1. diffuse ungerichtete Schwindelsymptomatik (ICD-10 R42), am ehesten im Rahmen der Diagnose 1.1.1 oder 1.1.2
2. Status nach Autounfall 1996 mit Status nach Splenektomie bei Milzruptur (ICD-10 S36.08) und Status nach Commotio cerebri (ICD-10 S.06.0)
3. Status nach Autounfall 1997 mit geringfügiger HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4)
4. Status nach Oberarmschaftfraktur rechts mit Status nach peripherer Radialisparese rechts, aktuell bis auf diskrete Hypästhesie des im Bereich des N. radialis innervierten Handareals rechts restitutio ad integrum (ICD-10 G56.3)
5. Status nach Skiunfall am 2.3.2005 mit Status nach Handgelenkskontusion links
Die Gutachter attestierten aus neurologischer und orthopädischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Physiotherapeutin eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Für eine angepasste, körperlich leichte Verweistätigkeit attestierten die Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/49/28 f. Ziff. 3-4).
Zur Begründung ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, die Symptome im Rahmen des Schulter-/Armsyndroms seien erstmals drei Wochen nach dem Skiunfall vom 2. März 2005 aufgetreten. Schmerzen bestünden im Bereich der linken vorderen Halsseite und im Bereich des linken Schultergelenks mit Ausstrahlung in den linken Arm. Bei körperlichen Überlastungen komme es jeweils zu einer Ausweitung der Beschwerden. Ursache der Beschwerden sei eine muskuloskelettale Schädigung. Da die Tätigkeit als Physiotherapeutin mit der Einnahme von Zwangspositionen und zum Teil auch mit der Einnahme von Haltepositionen mit Gewichten von über 10 kg verbunden sei, führten die linksseitigen Beschwerden zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit, die mit 20 % zu beziffern sei. Leichtere Tätigkeiten mit einem Belastungsgewicht unter 10 kg seien dagegen vollumfänglich möglich. Die Beschwerdeführerin habe mit der Ausbildung zur Akupunkteurin begonnen. Nach Abschluss dieser Ausbildung sei durch die Kombination der angestammten Tätigkeit mit der leichteren neuen Tätigkeit als Akupunkteurin die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt (Urk. 8/49/27 ff. Ziff. 2-5).
3.2 Das Gutachten genügt den praxisgemäss zu beachtenden Beweisanforderungen. Es beruht auf Untersuchungen in den vorliegend relevanten Fachgebieten. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und die Vorakten. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet das Gutachten ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.3 Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwände gegen das B.___-Gutachten. Sie machte aber geltend, sie leide neu an einer Spondylarthritis, durch die sie zusätzlich behindert werde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Diese Behauptung substantiierte sie indessen nicht näher, insbesondere mittels eines entsprechenden Arztattests. Sie wies lediglich darauf hin, es handle sich um eine noch nicht gesicherte Diagnose. Mangels konkreter Anhaltspunkte, dass ein weiteres Leiden mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit vorliegt, ist auf die Beurteilung der B.___-Gutachter abzustellen, gemäss denen in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer angepassten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.
4.
4.1 Im B.___-Gutachten wurde die Indikation der Ausbildung zur Akupunkteurin als Massnahme zur Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit bejaht. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung aber mit der Begründung, die hierfür erforderliche gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % sei nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin geht hingegen von einer höheren Erwerbseinbusse aus.
4.2 Seit 1999 arbeitet die Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin (Urk. 8/49/14), seit 2003 auf selbständiger Basis (Urk. 8/13). Zusammen mit ihrem Ehemann, der ebenfalls als Physiotherapeut tätig ist, begründete sie 2005 in der Rechtsform einer Kollektivgesellschaft eine Praxisgemeinschaft, die Q.___, mit Sitz in R.___ (Urk. 8/0).
4.3 2004, im Jahr vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens, erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug als selbständig erwerbende Physiotherapeutin ein Erwerbseinkommen von Fr. 81´400.-- (Urk. 8/13). Gemäss IK-Auszug betrug das Einkommen im Jahr 2005 Fr. 79´800.-- (Urk. 8/13). In der Steuererklärung für 2005 wies die Beschwerdeführerin ein etwas höheres Einkommen von Fr. 80´629.-- aus (Urk. 8/31/3). Die Differenz zum Einkommen von 2004 beträgt in beiden Fällen weniger als 20 %. In der Steuererklärung 2006 deklarierte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 114´580.-- (Urk. 8/31/31) und damit ein deutlich höheres Einkommen als 2004. 2007 war das Einkommen gemäss Steuererklärung mit Fr. 86'815.-- (Urk. 8/31/61) wieder etwas tiefer, aber immer noch höher als 2004. Tiefer als 2004 war es hingegen in den Jahren 2008 mit Fr. 52'423.-- (Urk. 8/72/10) und 2009 mit Fr. 44'373 (Urk. 8/72/2).
4.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führen die Physiotherapiepraxis seit der Gründung als gemeinschaftliches Unternehmen. Sie sind die einzigen Gesellschafter. Die Auszahlung eines festen, im voraus bestimmten Honorars (Art. 558 Abs. 3 Obligationenrecht; OR) ist nicht vorgesehen. Entsprechende Aufwandbuchungen fehlen in den Erfolgsrechnungen (vgl. Urk. 3/2-5). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann teilten jeweils den erzielten Gewinn. Bis 2006 erfolgte eine Teilung je zur Hälfte und ab 2007 im Verhältnis von 65 % zu 35 % und ab 2008 im Verhältnis von 70 % zu 30 % (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6 u. S. 4 Ziff. 10, Urk. 3/10). Der höhere Anteil ging an den Ehemann, der tiefere an die Beschwerdeführerin. Der Gewinnanteil wurde jeweils als Einkommen in den Steuererklärungen deklariert (Urk. 8/31/3, Urk. 8/31/31, Urk. 8/31/61, Urk. 8/72/2, Urk. 8/72/10). Mit der veränderten Gewinnaufteilung wurde nach Darstellung der Beschwerdeführerin auf die tatsächliche Arbeitsleistung in der Praxis abgestellt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6 und S. 4 Ziff. 10).
4.5 Eine festgeschriebene Aufgabenteilung in der Praxisgemeinschaft ist nicht aktenkundig. Eine besondere Geschäftsführungsregelung existiert nicht und beide verfügen über eine Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. Urk. 8/0). Angesichts der anfänglich je hälftigen Gewinnaufteilung lag dem Gesellschaftsverhältnis offensichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass beide Gesellschafter in einem vollen Pensum Physiotherapieleistungen erbringen und gleichermassen am Geschäftserfolg partizipieren. Der Unternehmensgewinn setzt sich im Übrigen ausschliesslich aus den erbrachten medizinischen Leistungen zusammen. Gewinne aus investiertem Kapital sind in den Erfolgsrechnungen nicht aufgeführt (vgl. Urk. 3/2-3 je S. 1 f. und Urk. 3/4-5 je S. 3).
4.6 Aufgrund des erlittenen Gesundheitsschadens ist es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, im vorgesehenen vollen Umfang als Physiotherapeutin in der gemeinsam mit dem Ehemann betriebenen Praxis tätig zu sein. Im Gesamtergebnis konnte der Ertrag der Praxis aber trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht nur gehalten, sondern gesteigert werden. Seit 2006 werden in der Praxis Angestellte beschäftigt. 2006 wurden Löhne im Betrag von Fr. 49'122.-- ausbezahlt (Urk. 3/2 S. 1), 2007 wurden für Löhne Fr. 69'005.-- aufgewendet (Urk. 3/3 S. 2), 2008 Fr. 137'719.-- (Urk. 3/4 S. 3) und 2009 Fr. 143'682.-- (Urk. 3/5 S. 3). Die Lohnsummen, insbesondere diejenigen von 2008 und 2009, liegen deutlich über der durch die Arbeitsunfähigkeit von 20 % bedingten Einkommensdifferenz, die bei einem Einkommen von Fr. 81´400.-- (2004) Fr. 16´280.-- und bei einem Einkommen von Fr. 114´580.-- (2006) Fr. 22´916.--. beträgt. Mit dem angestellten Personal wurde somit nicht allein der Ausfall der Beschwerdeführerin kompensiert, sondern darüber hinaus ein Mehrumsatz generiert. An diesem unternehmerischen Ergebnis partizipieren beide Gesellschafter gleichermassen.
4.7 Die ab 2007 praktizierte interne Gewinnaufteilung im Verhältnis von 65 % zu 35 % respektive 2008 von 70 % zu 30 % basiert auf der Annahme einer Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin von 50 % entsprechend der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 4. Dezember 2007 (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10, Urk. 3/7). Gemäss B.___-Gutachten kann die Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin zumutbarerweise ein Pensum von 80 % leisten. Die Minderbelastbarkeit als Physiotherapeutin hat die Beschwerdeführerin dadurch kompensiert, dass sie sich vermehrt um administrative Belange in der Praxis gekümmert (Urk. 8/49/14) und damit ihren Ehemann als Mitgesellschafter entsprechend entlastet hat. Die gesundheitlich bedingte Einkommensverminderung beläuft sich nach dem Gesagten effektiv auf weniger als 20 %.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Zwar ist die Ausbildung der Beschwerdeführerin im Bereich Akupunktur geeignet, ihre erwerblichen Ressourcen zu verbessern, jedoch liegt der durch den Gesundheitsschaden bedingte Einkommensverlust unter der Erheblichkeitsgrenze, die für eine durch die Invalidenversicherung zu finanzierende Umschulung vorausgesetzt ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).