Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1958 in der Türkei geborene X.___ besuchte die Primar- und Sekundarschule und reiste Ende November 1973 in die Schweiz ein. Sie erwarb keine berufliche Ausbildung, verrichtete bei diversen Arbeitgebern Hilfsarbeitertätigkeiten und war in der Zeit von November 1995 bis anfangs Juli 1997 als Raumpflegerin tätig. Wegen Rückenbeschwerden und schweren Depressionen meldete sie sich am 6. Februar 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Diese klärte die Versicherte polydisziplinär ab (Z.___-Gutachten vom 19. Februar 1999), stellte mit Vorbescheid vom 5. Mai 1999 ausgehend von einer Invalidität von 65 % ab Juni 1998 die Ausrichtung einer halben IV-Rente in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 fest. Mit Urteil vom 26. Februar 2002 sprach das hiesige Gericht der Versicherten ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 8/43).
In der Folge hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den genannten Entscheid mit Urteil vom 25. Oktober 2002 auf, hielt fest, dass die Versicherte als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei, und wies die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Rentenprüfung zurück. Diese verfügte die Rentenaufhebung (Verfügung vom 18. März 2003, Aufhebung per Ende April 2003, Urk. 8/63) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 fest, welcher in Rechtskraft erwuchs. Bereits im genannten Einspracheentscheid wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich des Gesundheitszustandes ab Sommer 2003 weitere Abklärungen nötig seien; in der Folge wurde die Versicherte psychiatrisch begutachtet. Mangels Verschlechterung der gesundheitlichen Situation wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007). Mit Urteil vom 30. Juni 2008 wies das hiesige Gericht die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 8/147).
Diese liess die Versicherte erneut polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 17. Juni 2009, Urk. 8/158), stellte mit Vorbescheid vom 5. November 2009 ab 1. Mai 2003 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/166) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 20. Juli 2011 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 7. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab Mai 2003 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei das Invalideneinkommen korrekt zu berechnen und der Beschwerdeführerin ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 25 oder 20 % eine halbe Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 15. Februar 2011 (Urk. 8/183) beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlich Grundsätzen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Da sich aber für die im vorliegenden Verfahren zu klärenden rechtlichen Belange aus materiellrechtlicher Sicht für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 keine Änderungen ergeben haben, sollen nachfolgend die aktuell in Kraft stehenden Bestimmungen zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % führe dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 28'321.--, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'344.10 zu einem Invaliditätsgrad von 43 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass entsprechend den Ausführungen im Z.___-Gutachten vom 17. Juni 2009 von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei. Eine Einsatzmöglichkeit mit dem beschriebenen Stellenprofil gebe es schlicht nicht, so dass von vornherein ausgeschlossen werden müsse, eine solche Stelle zu finden, was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe. Eventualiter sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'954.-- auszugehen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'344.10 und einem leidensbedingten Abzug von 25 respektive 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 53 respektive 50 % führe, was den Anspruch auf eine halbe Rente ab Mai 2003 begründen würde (Urk. 1).
2.3 Der in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 17. März 2004 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 19. Februar 1999. Die dafür verantwortlichen Fachärzte hielten dannzumal fest, dass in einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 8/13 S. 17).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand seit Sommer 2003 verschlechtert hat.
3.
3.1 Vorliegend unbestritten ist, dass gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Z.___-Gutachten vom 17. Juni 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die dafür verantwortlichen Fachärzte hielten dabei fest, dass die genannte Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende, kognitiv wenig fordernde respektive manuell einfache Tätigkeit, in einem wohlwollenden Umfeld mit der Möglichkeit zu längeren Ruhezeiten respektive Freiräumen zur Durchführung von Entspannungsübungen gelte. Zudem sollte am Arbeitsplatz auf die schwankende Tagesform Rücksicht genommen werden können. Ob ein solcher Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft wirklich existiere, müsse von der IV geprüft werden (Urk. 8/158 S. 33).
Weiter ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug aller Unterlagen ab 2003 gelte (Urk. 8/163 S. 3), was ebenfalls unbestritten geblieben ist. In Anbetracht der echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen ist diese Einschätzung ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urk. 8/65 S. 2, Urk. 8/147 S. 6 ff.). Nachdem die für das Z.___-Gutachten vom 19. Februar 1999 verantwortlichen Fachärzte in einer leichten Tätigkeit noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, kann spätestens ab Mai 2003 von einer wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden kann.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in Anbetracht des geschilderten Stellenprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeit finden könnte oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007, E. 4.3). Dies etwa hinsichtlich eines verlangsamten Arbeitstempos oder einer Empfindlichkeit gegenüber Leistungs- und Zeitdruck (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009, E. 5.5). Die Beschwerdeführerin ist neben den üblichen Anforderungen an eine einfache und leichte Tätigkeit insbesondere auf längere Ruhezeiten angewiesen; zudem könne es aufgrund der Tagesform zu Leistungsschwankungen kommen. Diese Anforderungen an einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz stellen unter Berücksichtigung der generellen Leistungsfähigkeit von 60 % aber keine unüberwindbare Hürde dar. So könnte eine mögliche Arbeit durch eine verlängerte Mittagspause unterbrochen werden, so dass die am Stück zu leistende Arbeitszeit auf ein zumutbares Mass sinken würde. Weiter ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen bereithält, bei welchen gewisse Schwankungen in der Tagesproduktion toleriert werden.
3.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Gestützt auf die Tabelle TA7, Ziffer 35, Reinigung und öffentliche Hygiene, der Ausgabe 2006 ergab sich dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 3'729.-(Anforderungsniveau 4, Urk. 8/176). Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, als dass die von November 1995 bis Juli 1997 ausgeübte Raumpflegetätigkeit für die Ermittlung des Valideneinkommens - schon allein aufgrund des Zeitablaufs - keine genügende Grundlage bietet. Anzumerken ist aber, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft diverse Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es im konkreten Fall naheliegender, das Valideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der LSE 2006 zu bestimmen, welche praxisgemäss als Referenz herangezogen wird und auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens diente (Urk. 8/179). Dabei kann auf die zahlenmässige Bezifferung der Einkommen verzichtet werden kann, da beide Vergleichseinkommen anhand derselben Tabelle zu ermitteln sind (Prozentvergleich).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem leidensbedingten Abzug von 10 % aus (Urk. 8/179), was aufgrund des Stellenprofils eher knapp erscheint und zu einer Invalidität von 46 % führt (Restleistungsfähigkeit = 60 x 0.9 = 54). So könnte man einwenden, dass schon allein aufgrund der Tatsache, dass nurmehr leichte, sitzende Tätigkeiten in Frage kommen, eine Lohneinbusse hingenommen werden muss, da im fraglichen Beschäftigungsbereich schwere Arbeiten besser entlöhnt werden. Die Berücksichtigung der zusätzlichen Pausen sowie allfälliger Schwankungen in der Tagesproduktion würden dabei zu einer zusätzlichen Erhöhung des leidensbedingten Abzugs führen. Selbst wenn man aber von einem solchen von 15 % ausgehen würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 49 %, was ebenfalls zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führen würde (Restleistungsfähigkeit = 60 x 0.85 = 51). Ein weitergehender Abzug erscheint aber entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht angezeigt. So ist die Beschwerdeführerin in der Lage über kurze Zeit zu stehen oder zu gehen; zudem kann sie beide Hände einsetzen, so dass ihr trotz der vorhandenen Einschränkungen noch viele Tätigkeiten offen stehen.
Zusammenfassend führt dies im Ergebnis zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).