IV.2011.00929

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 22. Dezember 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanw?lte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1952, ist verheiratet und hat drei vollj?hrige Kinder. Er verf?gt ?ber eine Grundschulausbildung. Zuletzt arbeitete er als Gipser f?r die Y.___ AG in R.___. Per 1. Mai 2005 l?sten der Versicherte und die Arbeitgeberin das Arbeitsverh?ltnis einvernehmlich auf (Urk. 8/1/4 Ziff. 6.1 und 6.3, Urk. 8/6, Urk. 8/8/1, Urk. 8/8/7). Am 17. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Gest?tzt auf die durchgef?hrten Abkl?rungen, insbesondere die eingeholten Arztberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/19-20), kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Schluss, die vorhandene gesundheitliche Beeintr?chtigung bewirke keine leistungsrelevante Erwerbseinbusse (Urk. 8/26) und verneinte mit Verf?gung vom 12. Januar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/27).
1.2???? Im Juni 2006 erlitt der Versicherte einen Unfall. F?r die Unfallfolgen sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten ab November 2008 eine Invalidenrente und eine Integrit?tsentsch?digung zu (Urk. 8/35-36). Bei der IV-Stelle stellte der Versicherte zu diesem Zeitpunkt kein neues Leistungsgesuch (vgl. Urk. 8/37/4).
1.3???? Eine Neuanmeldung durch den Versicherten erfolgte am 13. April 2010 (Urk. 8/38). Die IV-Stelle holte aktuelle ?rztliche Berichte ein (Urk. 8/47-49, Urk. 8/53, Urk. 8/57) und verneinte nach erfolgter W?rdigung der ins Gewicht fallenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen (Urk. 8/61, Urk. 8/64, Urk. 8/71) und nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/62, Urk. 8/65, Urk. 8/67) mit Verf?gung vom 8. August 2011 eine rentenbegr?ndende Erwerbsunf?higkeit (Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 8. August 2011 erhob der Versicherte am 7. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Durchf?hrung weiterer Abkl?rungen an die IV-Stelle zur?ckzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Zu den beigezogenen Akten der SUVA (Urk. 12/1-103, Urk. 18) nahmen die Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels am 19. Januar 2012 (Urk. 22) und am 20. M?rz 2012 (Urk. 27) Stellung und hielten an den gestellten Antr?gen fest.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4???? Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1) kann auf Stellungnahmen des Regionalen ?rztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ?rztlichen Bericht gen?gen (Urteil Bundesgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006, E. 2). Die RAD-?rzte m?ssen sodann ?ber die im Einzelfall gefragten pers?nlichen und fachlichen Qualifikationen verf?gen (Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.3, und I 362/06 vom 10. April 2007, E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV f?hrt der RAD f?r die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur ?bei Bedarf? selber ?rztliche Untersuchungen durch. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ?rztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund r?ckt (Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007, E. 3.1.1 in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f).

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte in der angefochtenen Verf?gung aus, die fr?here T?tigkeit als Gipser k?nne der Beschwerdef?hrer nicht mehr aus?ben. Hingegen sei eine k?rperlich leichte T?tigkeit (einfache Hilfsarbeit) ohne vorn?bergeneigte Arbeitspositionen, ohne Kniebelastungen und ohne ?berkopfarbeiten unver?ndert zumutbar, womit der Beschwerdef?hrer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen k?nne. Die im Vorbescheidverfahren erw?hnten Sehst?rungen und die eingeschr?nkte Herzfunktion seien bereits bei Erlass des Vorbescheides bekannt gewesen. Neu sei eine bildgebend nachgewiesene rechtsseitige Gonarthrose, wodurch sich das Belastungsprofil dahingehend ?ndere, dass nunmehr auch das Arbeiten auf Leitern oder Ger?sten nicht geeignet sei. Am ermittelten Invalidit?tsgrad ?ndere sich dadurch nichts (Urk. 2 S. 1 f.). An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und in der Duplik fest (Urk. 7, Urk. 27).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, in Bezug auf die kardiologischen Beschwerden, die Handverletzung, den teilweisen Visusverlust, die Schulterproblematik und die bis Herbst 2010 bestehenden R?ckenbeschwerden seien bei Fach?rzten und Kliniken ausf?hrliche Berichte eingeholt worden. Diese liessen eine Beurteilung der Arbeitsf?higkeit zu. Hinsichtlich der im Dezember aufgetretenen Verschlechterung des rechten Knies hingegen habe die Beschwerdegegnerin nicht die n?tigen zus?tzlichen Abkl?rungen veranlasst. Lediglich gest?tzt auf einen bildgebenden Befund (MRT) sei die Beurteilung dem Arzt des RAD ?berlassen worden. Angesichts der Schwere des Leidens sei eine pers?nliche Untersuchung n?tig. Dasselbe gelte auch bez?glich der im Fr?hjahr 2011 neu aufgetretenen Diskushernie im Bereich der Lendenwirbels?ule (Segment L4/L5). Der behandelnde Orthop?de Dr. med. Z.___ (vgl. Urk. 3/4) sei diesbez?glich von einer Arbeitsunf?higkeit auch in einer k?rperlich leichten T?tigkeit ausgegangen. Sowohl betreffend die Knie- als auch betreffend die R?ckenbeschwerden seien somit weitere Abkl?rungen n?tig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 und S. 5 f. Ziff. 6, Urk. 22 S. 2).

3.
3.1???? Die Verf?gung vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/27) st?tzte sich auf seinerzeitige Berichte des Stadtspitals A.___ und des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt f?r Allgemeinmedizin (Urk. 8/14, Urk. 8/20), gem?ss denen aufgrund der diagnostizierten dilatativen Kardiomyopathie die fr?here T?tigkeit des Beschwerdef?hrers als Gipser nicht mehr in Frage kam, hingegen weiterhin vollzeitlich eine leichte bis mittelschwere T?tigkeit. Dr. med. C.___ vom RAD teilte diese versicherungsmedizinische Beurteilung (Urk. 8/26/2).
3.2???? Durch einen Unfall (Sturz auf einer Treppe; vgl. Urk. 12/1) zog sich der Beschwerdef?hrer am 10. Juni 2006 eine Radiusk?pfchenfraktur rechts zu, die zu einer bleibenden Funktionsbeeintr?chtigung der dominanten Hand mit limitierter Hebe- und Tragebelastung f?hrte. Keine Einschr?nkung entstand f?r feinmotorische T?tigkeiten (Urk. 12/64 S. 3). Die SUVA sprach dem Beschwerdef?hrer aufgrund des Unfallschadens eine Invalidenrente (Invalidit?tsgrad von 20 %) und eine Integrit?tsentsch?digung zu (Urk. 8/36). Eine festgestellte Kniearthrose rechts wurde als unfallfremd beurteilt (Urk. 12/80 S. 1).
3.3???? Im Revisionsverfahren berichtete der Hausarzt Dr. B.___, der Beschwerdef?hrer sei aufgrund der Herzkrankheit, des Unfallschadens, einer Wirbels?ulenkrankheit und des multiplen degenerativen Rheumatismus nicht mehr in der Lage, eine Erwerbst?tigkeit auszu?ben. Weder der R?cken noch das Herz seien belastbar (Urk. 8/47/5-6).
3.4???? Die ?rzte der Rheumaklinik des D.___, die den Beschwerdef?hrer seit September 2009 behandelten, diagnostizierten im Bericht vom 26. Juli 2010 nebst der dilatativen Kardiomyopathie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Ver?nderungen der Lendenwirbels?ule (LWS), eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts, eine beginnende Polyarthrose mit beidseitiger Gonarthrose (rechts betonter) und beidseitiger beginnender Coxarthrose und eine nichtarteriitische anteriore ischi?mische Optikusneuropathie (Urk. 8/48/6). Zu den vorhandenen Ressourcen fassten sie zusammen, die degenerativen Ver?nderungen an der Wirbels?ule, die Ruptur der Supraspinatussehne und die Tendinopathie rechts sowie die beginnende symptomatische Gonarthrose f?hrten zu einer verminderten Belastbarkeit f?r das Tragen schwerer Lasten, vorgeneigte Arbeitspositionen, ?berkopfarbeiten, Treppensteigen und f?r Arbeiten in Hockstellung. Zur Verbesserung der Situation sei die Durchf?hrung einer medizinischen Trainingstherapie angezeigt (Urk. 8/48/7 ff.).
3.5???? Die ?rzte des Stadtspitals A.___ f?hrten in ihrem im Revisionsverfahren eingereichten, nicht datierten Bericht aus, die j?hrlich stattfindende Kontrolle habe ergeben, dass die linksventrikul?re Funktion echokardiographisch nur noch leicht eingeschr?nkt sei. Aktuell k?nne von einer guten Prognose ausgegangen werden. Leichte bis mittelschwere T?tigkeiten k?nne der Beschwerdef?hrer aus?ben (Urk. 8/49/9 Ziff. 1.5 und Ziff. 1.7).
3.6???? Dem Bericht der Augenklinik des D.___ vom 6. Juli 2010 ist zu entnehmen, die Augenproblematik f?hre zu einem Gesichtsfeldausfall nach unten. Je nach Beruf k?nne dies zu einer Beeintr?chtigung f?hren. Die Wiederaufnahme einer Berufst?tigkeit sei aber zumutbar und aus ophtalmologischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer in der bisherigen T?tigkeit nicht eingeschr?nkt (Urk. 8/53/2 f.).
3.7???? Im Bericht vom 18. Oktober 2010 f?hrten die ?rzte der Rheumaklinik des D.___ erg?nzend aus, der Beschwerdef?hrer sei seit ?ber sechs Jahren nicht mehr erwerbst?tig gewesen. Zwar h?tten die Beschwerden durch die therapeutischen Bem?hungen reduziert werden k?nnen, allerdings best?nden signifikante Restbeschwerden, welche die im Vorbericht beschriebenen Beeintr?chtigungen zur Folge h?tten. Geeignet sei eine leichtgradige T?tigkeit ohne vorgeneigtes Sitzen, ohne ?berkopfarbeiten und ohne kniebelastende Arbeiten. Medizinisch-theoretisch sei eine solche T?tigkeit vollzeitlich m?glich. Diese Beurteilung gelte ab sofort (Urk. 8/57/1).
3.8???? Die RAD-?rztin med. pract. E.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin, kam am 15. Dezember 2010 zum Schluss, aus kardiologischer Sicht liege eine unver?nderte Situation vor und es sei weiterhin eine leichte bis mittelschwere T?tigkeit zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei eine angepasste, k?rperlich leichte T?tigkeit ohne vorgeneigtes Sitzen, ohne ?berkopfarbeiten und ohne Kniebelastungen vollzeitlich m?glich. Aus ophtalmologischer Sicht erg?ben sich keine weiteren Limitierungen. Es k?nne somit von einem unver?nderten Gesundheitszustand und einer dementsprechend vollen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/64/5).
3.9???? Am 10. Januar 2011 teilte Dr. B.___ unter Beilage eines MRT-Befundes betreffend das rechte Knie (Urk. 8/60/3) mit, aufgrund der schweren Gonarthrose, der rechtsseitigen Sehst?rung mit Gesichtsfeldausfall und aufgrund der eingeschr?nkten Herzfunktion bestehe keine Arbeitsf?higkeit mehr (Urk. 8/60/1).
3.10?? Zum MRT-Befund nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, am 15. Juni 2011 Stellung und hob hervor, der Befund habe in dem Sinne zur Anpassung des Belastungsprofils zu f?hren, dass zu den bestehenden Einschr?nkungen in einer angepassten T?tigkeit auch Arbeiten auf Leitern oder Ger?sten zu vermeiden seien (Urk. 8/71).
3.11?? Dr. Z.___ berichtete am 30. August 2011, er habe den Beschwerdef?hrer im Sommer 2011 wegen Kreuz- und Beinschmerzen behandelt, die auf eine Diskushernie zur?ckzuf?hren gewesen seien. Am 16. Juni 2011 habe er eine Nervenwurzelinfiltration durchgef?hrt. Diese habe eine Linderung, aber keine ausreichende Verbesserung gebracht. Am 27. Juni 2011 habe er die Intervention wiederholt. Wegen einer Schw?che im rechten Bein habe er dem Beschwerdef?hrer die Vorstellung bei einem Neurochirurgen vorgeschlagen. Im Anschluss habe er den Beschwerdef?hrer nicht mehr gesehen. Im Zeitpunkt der Behandlung habe auch f?r eine angepasste T?tigkeit eine Arbeitsunf?higkeit bestanden. Ob sich der Beschwerdef?hrer neurochirurgisch habe abkl?ren lassen, wisse er nicht (Urk. 3/4).

4.
4.1???? Die von der Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die Stellungnahme des RAD vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung ist insofern bestritten, als der Beschwerdef?hrer einwendet, sowohl bez?glich Knieleiden als auch bez?glich der Situation am R?cken k?nne nicht ohne weitere Abkl?rungen entschieden werden. Betreffend Kniebeschwerden erachtete der Beschwerdef?hrer aufgrund des bildgebenden Befundes am rechten Knie zus?tzliche Abkl?rungen f?r erforderlich.
???????? Der fragliche Befund vom Dezember 2010, erhoben anl?sslich einer MRT-Untersuchung des rechten Knies, ergab eine manifeste mediale Gonarthrose mit Verdacht auf horizontalen Einriss am ?bergang des hochgradig degenerierten Meniskuskorpus und -hinterhorns (Urk. 8/60/3). Dies spricht im Vergleich zum bildgebenden Befund vom September 2009, als radiologisch eine beginnende Gonarthrose beidseits, rechtsbetont und links seit Februar 2010 symptomatisch festgestellt wurde (Urk. 8/48/6), f?r eine strukturelle Verschlechterung.
???????? Dr. F.___ wies zutreffend darauf hin, dass dieser Befund noch nicht ber?cksichtigt worden sei. Die Problematik als solche und die damit verbundenen Beschwerden waren indessen schon vorher bekannt und wurden von den ?rzten des D.___ in ihre Beurteilung miteinbezogen. Gem?ss Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 27. Mai 2010 klagte der Beschwerdef?hrer seit Februar 2010 auch linksseitig ?ber belastungsabh?ngige Kniebeschwerden, die sich insbesondere beim Treppabsteigen bemerkbar machten. Bei der Untersuchung hat sich zudem gezeigt, dass der Beschwerdef?hrer nicht mehr vollst?ndig in die Hocke gehen kann. Explizit schmerzhafte Strukturen konnten klinisch aber nicht festgestellt werden. Nebst der Gabe von schmerzstillenden Pflastern und Salben rieten die ?rzte zu Kr?ftigungs?bungen f?r die Oberschenkelmuskulatur, die dem Beschwerdef?hrer auch gezeigt wurden (Urk. 8/48/11).
???????? Mit der Beurteilung, eine angepasste T?tigkeit d?rfe nicht kniebelastend sein und weder Treppensteigen noch Arbeiten in der Hocke beinhalten (Urk. 8/48/8, Urk. 8/57/1), trugen die ?rzte des D.___ den geklagten Kniebeschwerden Rechnung. Dass mit dem MRT-Befund vom Dezember 2010 eine effektive Verschlechterung der Symptome einhergegangen ist, geht weder aus dem Bericht ?ber die MRT-Untersuchung (Urk. 8/60/3) noch aus den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers hervor. Er macht solches nicht geltend. Dem Kniebefund vom Dezember 2010 trug Dr. F.___ als Facharzt auf dem betreffenden Gebiet zus?tzlich Rechnung, indem er nebst den bereits genannten Beeintr?chtigungen (generell keine kniebelastenden T?tigkeiten und insbesondere keine Arbeiten in der Hocke und kein Treppensteigen) auch das Arbeiten auf Leitern und Ger?sten als ung?nstig einstufte. Dies ist bei der gegebenen Sachlage, namentlich angesichts der geklagten Beschwerden, nachvollziehbar. Bezogen auf den Zeitpunkt des Verf?gungserlasses waren zus?tzliche Abkl?rungen nicht geboten.
4.2???? Dr. Z.___ nannte im Bericht als zus?tzlichen Befund an der LWS eine Diskushernie im Segment L4/L5, deren Folgen er im Juni 2011 und somit noch vor dem Verf?gungserlass behandelte. Nicht klar ist, ob Dr. Z.___ seine Diagnose anhand der geklagten Beschwerden (Kreuzschmerzen und Beinschw?che rechts) stellte oder ob erg?nzend ein bildgebender Nachweis erfolgte. Jedenfalls erachtete Dr. Z.___ eine neurochirurgische Abkl?rung im Sinne einer Zweitmeinung als angezeigt und meldete hiezu den Versicherten an. Eine Arbeitsunf?higkeit auch f?r angepasste T?tigkeiten attestierte Dr. Z.___ jedoch nur f?r die Zeit der Behandlung im Juni 2011. Unbekannt und vom Beschwerdef?hrer nicht dargelegt ist der weitere Verlauf, insbesondere ob die Vorstellung beim Neurochirurgen erfolgte. Bei Dr. Z.___ meldete sich der Beschwerdef?hrer in der Folge nicht mehr. Allein gest?tzt auf den Bericht von Dr. Morgenstein fehlt es an klaren Anhaltspunkten f?r eine dauerhafte Verschlechterung in funktioneller Hinsicht. Zus?tzliche Abkl?rungen bezogen auf den Zeitpunkt des Verf?gungserlasses dr?ngen sich somit nicht auf.
4.3???? Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erfolgten Sachverhaltsabkl?rungen ausreichend sind. Die Gewinnung weiterer Erkenntnisse ist f?r die Entscheidf?llung nicht n?tig. Aus der W?rdigung der eingeholten Berichte ergibt sich seit 2006 dahingehend eine Ver?nderung der gesundheitlichen Situation, dass dem Beschwerdef?hrer nunmehr nebst den schweren auch keine mittelschweren, sondern nur noch k?rperliche leichte T?tigkeiten zumutbar sind. Zus?tzlich zu vermeiden sind vorgeneigtes Sitzen, ?berkopfarbeiten und Kniebelastungen, insbesondere Arbeiten in der Hocke, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern oder Ger?sten. Eine derart angepasste T?tigkeit kann zumutbarerweise vollzeitlich ausge?bt werden.

5.??????
5.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte im Hinblick auf den angefochtenen Entscheid erneut eine Einkommensbemessung durch. Das Valideneinkommen errechnete sie auf der Basis des an der letzten Arbeitsstelle erzielten Jahreslohnes (vgl. Urk. 8/8/2, Urk. 8/25/2), was korrekt ist, denn die Aufl?sung dieses Arbeitsverh?ltnisses erfolgte aufgrund der gesundheitlichen Beeintr?chtigung. Ohne diese w?re es voraussichtlich weitergef?hrt worden. Laut Angaben der Y.___ AG im Arbeitgeberbericht vom 26. Oktober 2005 h?tte der Beschwerdef?hrer 2005 ohne den Gesundheitsschaden Fr. 5?350.-- pro Monat verdient (Urk. 8/8/2 Ziff. 16). Da jeweils ein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 8/8/10 ff.) ist f?r 2005 von einem Jahreseinkommen von Fr. 69?550.-- auszugehen. Beim Stand des Nominallohnindexes f?r M?nner von 1?992 im Jahr 2005 und von 2?150 im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 11-2012, S. 99, Tab. B10.3) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 75?067.-- (Fr. 69?550.-- : 1?992 x 2?150).
5.2???? F?r das Invalideneinkommen griff die Beschwerdegegnerin praxisgem?ss auf das von M?nnern in ungelernten und einfachen Hilfst?tigkeiten erzielte Einkommen gem?ss Lohnstrukturerhebung zur?ck. 2010 betrug der M?nnerlohn in T?tigkeiten der genannten Art Fr. 4?901.-- (Die Volkswirtschaft, 11-2012, S. 99, Tab. B10.1, Total, Niveau 4). Auf ein Jahr umgerechnet, angepasst an die bei Verf?gungserlass geltende betriebs?bliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2012, S. 98, Tab. B9.2) und an die Nominallohnentwicklung betr?gt das Einkommen Fr. 61?910.-- (Fr. 4?901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2?150 x 2?171). Davon machte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75) von 20 % (Urk. 8/61/2). Angesichts der in einer angepassten T?tigkeit bestehenden Limiten (kein Treppensteigen, kein Kauern, keine Leitern oder Ger?ste) ist dies nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen betr?gt somit Fr. 49?528.-- (Fr. 61?910.-- x 0,8).
5.3???? Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 75?067.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 49?528.-- betr?gt Fr. 25?539.--. Dies entspricht einem Invalidit?tsgrad von 34 % (Fr. 25?539.-- x 100 % : Fr. 75?067.--). Da der Anspruch auf eine Invalidenrente einen Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % voraussetzt, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.?????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgem?ss sind die Kosten dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).