Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ verfügt über keine Ausbildung, war nie erwerbstätig und lebt von der Sozialhilfe. Am 18. Januar 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung und eine rezidivierende depressive Störung (Urk. 8/3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 8/4). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/10), holte den Arztbericht von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ Poliklinik für heroingestützte Behandlung, vom 24. März 2010 ein (Urk. 8/12) und liess den Versicherten durch med. pract. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 27. März 2011, Urk. 8/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. April 2011, Urk. 8/28; Einwand vom 26. Mai 2011, Urk. 8/29; Einwandbegründung vom 30. Juni 2011, Urk. 8/33) verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 7. September 2011 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab Juli 2010 auszurichten, eventualiter habe das Gericht ergänzende Abklärungen vorzunehmen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, die Aussage des Gutachters, die Abhängigkeit sei weder Ursache noch Folge eines IV-relevanten Leidens, erscheine nicht nachvollziehbar, habe er doch eine unbeschwerte Kinder- und Jugendzeit verbracht und erst mit dem Drogenkonsum begonnen, nachdem seine Mutter ermordet, sein Vater inhaftiert und er in diversen Heimen untergebracht worden sei. Diese Erlebnisse mitsamt der Entwurzelung aus dem bisherigen Umfeld reichten aus, um ein sogenanntes reines Suchtverhalten auszuschliessen. Der Verlust seiner Mutter und das Strafverfahren gegen seinen Vater seien eben gerade prägende Erlebnisse, die die Ursache eines Konsums begründen könnten. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, bestehend seit mehreren Jahren, auszugehen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1
3.1.1 Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 24. März 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), (2) eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), (3) ein Opioid-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm (ICD-10 F11.22), (4) ein Kokain-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) und (5) ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Hepatitis A + B fest (Urk. 8/12/2). Der Beschwerdeführer habe eine relativ problemlose Kinder- und Jugendzeit verbracht und sei glücklich gewesen. Nach der Primarschule sei er in die Realschule und später wegen mangelnder Leistung in die Oberschule mit anschliessendem Werkjahr gekommen. Er habe eine Lehre als Verkäufer angefangen, welche er aber schon nach zwei Wochen abgebrochen habe. 1993 sei seine Mutter unter ungeklärten Umständen erschossen aufgefunden worden, im Auto auf einem Feldweg liegend. Sein Vater, welcher der Tat verdächtigt worden sei, diese jedoch nie zugegeben habe, sei für drei Jahre in Untersuchungshaft gekommen. Er sei mangels Beweisen entlassen worden. Der Mord sei nie aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer sei beim Prozess gegen den Vater phasenweise dabei gewesen und habe sich auch die Bilder seiner toten Mutter und deren Obduktion anschauen müssen. Nach dem Tod der Mutter sei der Beschwerdeführer zuerst ins Heim A.___, später dann ins Heim B.___ gekommen, bis der Vater aus der U-Haft entlassen worden sei und ihn zu sich geholt habe. Sie hätten nachher acht Monate in C.___ gelebt. Später sei der Vater nach Italien zurückgekehrt. Im Heim A.___ sei der Beschwerdeführer erstmals in Kontakt mit Drogen gekommen. Er habe mit dem Rauchen von Heroin begonnen, was er etwa zwei Jahre beibehalten habe. Anschliessend habe er auf intravenöse Applikation mit zusätzlich Kokainkonsum gewechselt. Nach der Rückkehr des Vaters nach Italien habe der Beschwerdeführer lange auf der Gasse gelebt und sich seinen Drogenkonsum durch Prostitution finanziert. Ein erster Drogenentzug sei auf der Aufnahmestation in D.___ erfolgt, wo er insgesamt drei Mal entwichen sei. Es seien zwei stationäre Entzugstherapien erfolgt, eine neunmonatige in Tschechien und dann auch eine in Australien, welche durch einen Onkel väterlicherseits organisiert worden sei. Eine Methadon-Substitution habe der Beschwerdeführer erstmals im Winter 1995 vom E.___, danach auch im F.___ erhalten. 1997 sei er auch in Methadonbehandlung bei seinem Hausarzt Dr. G.___ gewesen. Vor dem Eintritt in die heroingestützte Substitution im H.___ seien 1997, 1998, 1999 insgesamt vier stationäre Entzugsversuche in der Klinik I.___, welche aber erfolglos geblieben seien, erfolgt. Auch habe der Beschwerdeführer viele somatische Erkrankungen und gefährliche somatische Situationen aufgrund seiner gefährlichen Lebensweise durchlitten, wie z.B. drei Überdosierungen, multiple cerebrale Abszesse, eine septische Thrombose u.a.m. (Urk. 8/12/3). Der Beschwerdeführer werde in der H.___ nebst Heroinsubstitution auch psychopharmakologisch mit Antidepressiva sowie sozialpsychiatrisch behandelt. Die psychotherapeutische Behandlung habe sich anfänglich sehr schwierig gestaltet, und der Beschwerdeführer habe nur mittels schriftlichen Mitteilungen in Verbindung mit seiner Therapeutin treten können. Unter Einnahme von Antidepressiva sei es ihm gelungen, sich soweit zu stabilisieren, um die angebotene Gesprächstherapie vermehrt und aktuell regelmässig in Anspruch zu nehmen. Diese erreichte Stabilität erlaube es ihm, sich sicher auf einem tiefen Funktionsniveau zu bewegen (Urk. 8/12/4). Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, besonders des Status nach einer posttraumatischen Belastungsstörung, wiederholter depressiver Episoden und auch sehr geringer psychischer Belastbarkeit, sei eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht realistisch. Erschwerend dazu komme, dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene berufliche Ausbildung habe und seit seiner frühesten Jugend die psychiatrische Problematik mit Drogenkonsum angegangen sei. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft werde auf absehbare Zeit bestehen bleiben. Wie sich gezeigt habe, könnte aber ein geschützter Arbeitsplatz als stabilisierende Tagesstruktur auch in Zukunft aufrechterhalten werden. Eine externe psychiatrische Begutachtung sei zu empfehlen (Urk. 8/12/3).
3.1.2 Med. pract. Z.___ diagnostizierte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2) (Urk. 8/25/4). In psychischer Hinsicht stehe eine schwere Abhängigkeit von Opiaten und Benzodiazepinen im Vordergrund. Der Beschwerdeführer habe eine Drogenkarriere mit Leben auf der Strasse, Delinquenz mit Gefängnisstrafen und schweren somatischen Folgeerkrankungen hinter sich. Aktuell sei er im Substitutionsprogramm und habe eine stabile Lebenssituation mit Leben in einer Partnerschaft mit einer Freundin und leide an einem somatischen Problem mit seinen Beinen als weitere mögliche Komplikation seiner nicht üblichen Applikation des Heroins, welches er sich anstelle in die Vene in die Muskulatur spritze. Dies sei ein typisches Bild einer schweren Form der Polytoxikomanie. Im direkten Kontakt sei er sehr angenehm, spreche gerne und wirke gar unauffällig. Das Bild, welches im ärztlichen Bericht vom H.___ gezeigt worden sei als scheuer, so ängstlicher Gesprächspartner, dass er nur schriftlich habe kommunizieren können, habe sich nicht gezeigt und es habe auch keine Hinweise für eine phasenhafte Erkrankung gegeben. Hierin bestehe eine nicht erklärbare Diskrepanz. Auffällig und zugleich typisch für die Drogenabhängigkeit sei die Unzuverlässigkeit. Er halte Termine nicht ein und kümmere sich selber auch nicht mehr darum. Dies zeige sich auch während der einstündigen Untersuchung, als der Beschwerdeführer drei Telefonanrufe von Kollegen erhalten habe, welche ihn erwartet hätten. Dies zeige auch, dass er sozial integriert sei und nicht zurückgezogen lebe. Subjektiv habe er über Gedächtnisprobleme geklagt. Über die nicht eingehaltenen Termine respektive über den Verlauf des Gutachtens scheine er sich keine Sorgen zu machen. So sei es nur zu einer einstündigen Untersuchung gekommen, weshalb die anamnestischen Daten teils lückenhaft ausgefallen seien. Dies sei weiter nicht problematisch, da die Diagnose der Polytoxikomanie klar sei. Was aber noch der genaueren Betrachtung bedürfe, sei der Beginn der Drogenabhängigkeit respektive der Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis im Alter von 15 Jahren (Urk. 8/25/6).
Als Differenzialdiagnosen inklusive Diagnosen aus den Akten diskutierte med. pract. Z.___ eine posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie eine rezidivierende depressive Störung. Das Trauma sei 1993 gewesen. Eine aktuelle posttraumatische Belastungsstörung sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer leide nicht unter sich aufdrängenden Erinnerungen. Er träume gelegentlich aus seiner Kinder- und Jugendzeit sowie von seiner Mutter, was ihn heute jedoch nicht quäle, er wolle keine Therapie machen und verweigere diese gar. Ob damals eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, könne nur geklärt werden, wenn der Beschwerdeführer Auskunft über diese Zeit gäbe. Zum einen wolle er dieses Thema selber nicht mehr aufrollen, zum anderen sei er nicht zum abgemachten zweiten Termin erschienen, um dies besprechen zu können (Urk. 8/25/5). Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung sei grundsätzlich möglich. Um dies genauer beurteilen zu können, wäre eine Entgiftung aller Suchtmittel nötig. Dies sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer dies aktuell ablehne. Die Drogenabhängigkeit stehe im Vordergrund (Urk. 8/25/6). Zur andauernden Persönlichkeitsveränderung und damit zur Frage nach der Kausalität der Drogenabhängigkeit als Folge des Traumas führte med. pract. Z.___ aus, die Angaben zum Mordereignis an der Mutter des Beschwerdeführers stammten vom ärztlichen Bericht und vom Beschwerdeführer selbst. Eine Google-Suche sei jedoch erfolglos geblieben. Es wäre die Zeit vom Mordfall Zollikerberg gewesen und müsste eine vergleichbare Publizität ausgelöst haben. Er gehe im Weiteren davon aus, dass dieses angebliche und gut nachprüfbare Ereignis den Tatsachen entspreche. Nach diesem Verlust der Mutter sei es zu einer Eskalation mit etlichen Heimunterbringungen mit Entweichungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich hier nicht einlassen können und gemäss seiner Aussage habe er erst nach dem Tod seiner Mutter mit dem Drogenkonsum begonnen. Bereits zwei Jahre später seien der Drogenkonsum und die Delinquenz schon so fortgeschritten gewesen, dass er ins Aufnahmeheim D.___ des Jugendvollzugs gekommen sei. Interessant wäre zu wissen, ob nicht schon vor dem Tod der Mutter ein Drogenkonsum vorhanden gewesen sei. Fremdanamnestische Angaben aus dieser Zeit gebe es keine - der Bruder sei damals siebenjährig gewesen und würde darüber nicht viel aussagen können, und der Vater lebe zur Zeit in Italien. Dies könne nun so nicht geklärt werden. Aufgrund des Verlaufes in den Heimen nach dem Tod seiner Mutter könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter verwöhnt gewesen sei, sich nicht an bestehende Strukturen habe anpassen können und nur das gemacht habe, was er gewollt habe. Gerade diese Haltung sei typisch für den Einstieg in den Drogenkonsum. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Familie respektive seine Eltern für die Zeit vor dem Tod seiner Mutter als problematisch eingestuft, da seine Eltern viel und heftig Streit gehabt hätten. Seine opportunistische Haltung nach dem Tod seiner Mutter sei deshalb in erster Linie nicht Folge der Traumaerfahrung, sondern Folge seiner bisherigen Erlebnisse und Erziehung. Es sei anzunehmen, dass er bei diesem tragischen Ereignis viele ernsthafte und empathische Hilfe- und Therapieversuche von privater und von professioneller Seite erhalten habe, welche letztendlich nichts gebracht und die Eskalation nicht aufzuhalten vermocht hätten. Auch der Beschwerdeführer selber sehe in diesem dramatischen Ereignis keine Ursache seiner aktuellen Situation. Er mache über diese Zeit und seine Erfahrungen Aussagen. Psychotherapie und Aufarbeitung des Traumas jedoch verweigere er (Urk. 8/25/7).
Den Grad der Arbeitsfähigkeit bezifferte med. pract. Z.___ auf 0 % in jeglicher Tätigkeit (Urk. 8/25/7).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von med. pract. Z.___ abgestellt (Feststellungsblatt vom 18. April 2011, Urk. 8/26). Dieses Gutachten genügt jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin den Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht. Nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist die Diagnose einer Polytoxikomanie. Nicht geklärt sind jedoch die von Dr. Y.___ zusätzlich gestellten Diagnosen. Einerseits erwähnte dieser eine posttraumatische Belastungsstörung, andererseits erhob er eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Wie med. pract. Z.___ selber festhielt, beruht seine Beurteilung auf einer lückenhaften Anamnese, da der Beschwerdeführer zum zweiten Begutachtungstermin nicht erschienen ist und über die Zeit nach dem gewaltsamen Tod seiner Mutter keine Angaben machen wollte. Gestützt auf die unvollständige Anamnese lässt med. pract. Z.___ die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, offen. Eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung verneinte med. pract. Z.___ mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer schon vor der Heimunterbringung verwöhnt gewesen sei, sowie der Vermutung, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Tod der Mutter mit dem Drogenkonsum begonnen habe. Zusätzlich lässt er Zweifel am traumatischen Ereignis durchblicken. Gestützt auf diese Annahmen verneinte med. pract. Z.___ eine Kausalität zwischen der Drogenabhängigkeit und dem Ereignis 1993. Dazu ist festzuhalten, dass die vorliegend zentrale Frage nach einem Zusammenhang der Polytoxikomanie mit einem anderen Gesundheitsschaden nicht schlüssig beantwortet werden kann, ohne gesicherte Kenntnis, ob der vom Beschwerdeführer geschilderte gewaltsame Tod der Mutter mit anschliessender Inhaftierung des Vaters und der Heimunterbringung tatsächlich den Tatsachen entspricht. Falls das schockierende Erlebnis mit weitreichenden Folgen für den Beschwerdeführer den Tatsachen entspricht, ist die von Dr. Y.___ diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung mit anschliessendem Suchtverhalten auch ohne grosse Vulnerabilität nicht unplausibel. Jedenfalls genügen die von med. pract. Z.___ aufgestellten Annahmen zu Ursache und Beginn des Drogenkonsums nicht. Da davon auszugehen ist, dass aufgrund der Heim-, Gefängnis- und Entzugskarriere des Beschwerdeführers umfangreiches medizinisches Material vorhanden sein müsste, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Zuhilfenahme der Auflistung im Gutachten von med. pract. Z.___ (Urk. 8/25/8-9) die Akten mit sämtlichen Unterlagen der Heime A.___ und B.___, des Aufnahmeheims D.___, des Jugendgefängnisses, des Erwachsenengefängnisses, des Flughafengefängnisses, der Klinik I.___ sowie des Hausarztes Dr. G.___, soweit noch erhältlich, so vervollständige, dass die anschliessende erneute psychiatrische Begutachtung gestützt auf eine vollständige Anamnese erfolgen und der Gutachter insbesondere eine klare Diagnose stellen und die Frage beantworten kann, ob die Suchterkrankung des Beschwerdeführers Folge eines traumatischen Ereignisses bzw. eines Gesundheitsschadens ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).