IV.2011.00931

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt vom 14. August 2000 bis zum 18. Mai 2004 als Betriebsmitarbeiterin Confiserie bei der Y.___ in Z.___. Das Arbeitsverhältnis wurde aus disziplinarischen Gründen wegen eines ihr angelasteten Diebstahls fristlos aufgelöst (Urk. 8/10 S. 1 Ziff. 3), worauf die Versicherte ein komplexes psychiatrisch-dermatologisches Krankheitsbild entwickelte (Urk. 8/13 S. 5).
         Die Versicherte meldete sich am 19. April 2005 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1 S. 6-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 8/3-4), erwerblichen (Urk.8/9), beruflichen (Urk. 8/10) und medizinischen (Urk. 8/13-15) Verhältnisse der Versicherten ab und liess sie durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 11. September 2005, Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 17. November 2005 sprach sie ihr ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/26). Die Rentenzusprache wurde anlässlich eines am 15. September 2006 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/30 ff.) mit Mitteilung vom 18. Oktober 2006 (Urk. 8/34) bestätigt.
         Anlässlich eines am 15. Oktober 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/37 ff.) klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse der Versicherten erneut ab und liess sie durch das B.___ (B.___) internistisch, psychiatrisch und dermatologisch begutachten (B.___-Gutachten vom 11. Oktober 2010, Urk. 8/52). Da das B.___ der Versicherten ab dem Begutachtungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, hob die IV-Stelle nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/55 ff.) mit Verfügung vom 6. Juli 2011 (Urk. 2) die Invalidenrente der Versicherten auf.

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2011 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe (Urk. 4), am 7. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.2     Alkoholismus wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit begründen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr werden sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der ganzen Rente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt.
2.2     Im Rahmen des im Jahr 2006 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/30 ff.) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/31) und einen Arztbericht ihres Hausarztes, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 8/32). Darin verwies dieser auf seinen früheren Bericht vom 13./17. Mai 2005 (Urk. 8/13), zählte die Beschwerden kurz auf und wies darauf hin, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe, weshalb sie weiterhin bei jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung blieb beim genannten Revisionsverfahren jedoch aus, weshalb die erste rentenzusprechende Verfügung vom 17. November 2005 (Urk. 8/26) als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung gilt. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2010, in welchem sie durch das B.___ begutachtet wurde (Urk. 8/52), verändert hat.

3.
3.1
3.1.1   Die Verfügung vom 17. November 2005 betreffend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2005 (Urk. 8/26) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. C.___ vom 13./17. Mai 2005 samt Beilagen (Urk. 8/13), der D.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 8/15) und auf dem Gutachten von Dr. A.___, datiert vom 11. September 2005 (Urk. 8/18).
3.1.2   Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen, bestehend seit Juni 2004 (Urk. 8/13 S. 1):
1.   Mittelgradige Depressive Episode mit somatischem Syndrom, Panikattacken und Schlafstörungen
2.   Dermatitis artefacta
3.   Urticaria factitia
4.   Temesta-Abusus
5.   Gastritis (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit).
Die Versicherte habe nach ihrer fristlosen Kündigung aus der Y.___ aufgrund eines ihr angelasteten Diebstahls ein komplexes psychiatrisch-dermatologisches Krankheitsbild entwickelt. Bereits am Folgetag der am 18. Mai 2004 ausgesprochenen Kündigung (Urk. 8/10 S. 1 Ziff. 4) sei es zu Hautveränderungen im Gesicht gekommen, die sich im Laufe der folgenden Wochen auf den gesamten Körper ausgebreitet hätten. Vom 17. Juni bis zum 16. Juli 2004 habe eine stationäre dermatologische Behandlung im E.___ stattgefunden (Urk. 8/13 S. 13 ff.). In der Folgezeit sei die Stimmung weiterhin sehr gedrückt gewesen und es sei der Versicherten immer schlechter gegangen. Sie ziehe sich zurück und habe kaum Kontakt mit jemandem. Sie sei zudem hilflos und hilfsbedürftig und könne mit ihrem psychischen Leiden kaum adäquat umgehen. Da sie Tag und Nacht von ihrem Leiden geplagt sei, betrage die Arbeitsunfähigkeit auch auf längere Sicht 100 % (Urk. 8/13 S. 5).
3.1.3   Die D.___, wo sich die Versicherte vom 17. Januar bis zum 5. April 2005 stationär aufhielt, stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/15 S. 1):
1.   Verdacht auf artifizielle Störung (ICD-10: F68.1)
2.   Nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10: F32.9)
3.   Lorazepam-Abhängigkeit (F13.2)
4.   Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Veränderung der Lebensumstände.
         Die Versicherte habe an ärztlichen Einzelgesprächen, Gruppenbehandlungen und paramedizinischen Therapien teilgenommen und sei in das Bezugspflegesystem integriert worden. Darüber hinaus habe die medikamentöse Einstellung auf Remeron 90 mg/Tag, Risperdal 4 mg/Tag, Efexor 150 mg/Tag, Antarax 50 mg/Tag und Dalmadorm 30 mg/Tag stattgefunden. Sie sei in unverändertem Zustand entlassen worden. In Anbetracht des bisherigen Erkrankungsverlaufes sei nicht davon auszugehen, dass sie kurz- und mittelfristig wieder in das Berufsleben eingegliedert werden könne, da sie Ablehnung und Ausgrenzung aufgrund der weiterhin sichtbaren Hautveränderungen fürchte. Darüber hinaus habe sie depressive Symptome mit Antriebsminderung, Energielosigkeit und Beeinträchtigung der Konzentration geschildert (Urk. 8/15 S. 2-3).
3.1.4   Dr. A.___ diagnostizierte bei der Versicherten aufgrund der am 29. August und 5. September 2005 durchgeführten Untersuchungen artifizielle Hauterscheinungen verbunden mit einer depressiven Episode, die nicht näher zu spezifizieren sei (ICD-10: F68.1/32.9). Infolge der fristlosen Entlassung habe sich eine Hautkrankheit entwickelt, die von allen Fachleuten als artifiziell beurteilt worden sei. Dr. med. F.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, habe bestätigt, dass die Hauterscheinungen artifiziell seien; man könne sie mit einem Bausch wegwischen und die untenstehende Haut sei normal. Auch die Löcher in den Beinen würden unter Verbänden rasch abheilen, weshalb die Situation nicht dermatologisch zu lösen sei. Gleichzeitig hätten sich auch depressive Symptome (Ängste, Schlafstörungen, Rückzug und Gereiztheit) gezeigt, die sich auch unter hochdosierter Medikation nicht relevant gebessert hätten. Bei der Untersuchung habe sich deutlich gezeigt, dass die Wut auf die ungerecht empfundene Entlassung Haupttriebkraft der ganzen Geschichte sei. Die Hauterscheinungen ähnelten einer Kriegsbemalung und stellten für die Versicherte eine regressive Art dar, Wut, Verzweiflung und Rachegefühle auszudrücken. Die Stimmung sei entsprechend gereizt und verzweifelt, der Schlaf gestört durch ständiges Grübeln und die Versicherte fixiere sich völlig auf ihr Leiden und ziehe sich zurück. Auf die Konfrontation hin, dass alle Hautspezialisten von einer artifiziellen („selbst gemachten“) Störung sprächen, sei sie sehr wütend geworden, habe alle Kleider vom Leib reissen wollen, um zu zeigen, dass überall am Körper etwas sei und habe das Zimmer verlassen, wobei ihr Ehemann eher verdutzt und ungläubig reagiert habe (Urk. 8/18 S. 2-3). Die Verhaltensweise und das Erscheinungsbild der Versicherten schränkten ihre Arbeitsfähigkeit zu mehr als drei Vierteln ein und sie sei keinem Arbeitgeber zumutbar. Die Situation entspreche weitgehend der bei einer Suchtkrankheit, bei welcher - würde das „krankmachende“ Verhalten aufgegeben - eine rasche Besserung eintreten würde. Analog einem süchtigen Verhalten könne aber niemand die Versicherte zwingen, an ihrem Verhalten etwas zu ändern bzw. die notwendige therapeutische Hilfe zu akzeptieren. Aufgrund dieser Betrachtungen sei nicht von einer grundsätzlich dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/18 S. 4 Abs. 1).
         Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei es der Versicherten zumutbar, psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe anzunehmen. Seit dem Klinikaustritt habe keine Behandlung stattgefunden, weil sie eine solche abgelehnt habe. Inhalt der Therapie wäre, zu lernen und zu akzeptieren, dass im Laufe des Lebens Situationen auftreten können, die man als ungerecht empfindet, dass das Leben danach aber weitergehe, man etwas aus der Situation lernen könne und es sich nicht lohne, seine ganze Lebensqualität dem Rachegedanken unterzuordnen. Die Behandlung solle bei einem mit den kulturellen Eigenheiten des albanischen Kulturkreises vertrauten Therapeuten durchgeführt werden. Zudem solle die Medikamenteneinnahme durch Spiegelbestimmungen kontrolliert werden, da man bereits in der Hautklinik an der regelmässigen Einnahme der Medikamente gezweifelt habe (Urk. 8/18 S. 4 Abs. 2).
3.2
3.2.1   Im Rahmen des im Jahr 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/37 ff.) holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/40 und 8/43), und von Dr. C.___ (Urk. 8/41) ein.
3.2.2   Dr. G.___, bei dem die Versicherte seit dem 28. Januar 2006 in Behandlung ist (Verhaltenspsychotherapie und Medikamente), diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. November 2009 eine schwere Lorazepam-Abhängigkeit (ICD-10: F13.1) und eine reaktive Depression auf die Hautproblematik, bestehend seit Jahren (Urk. 8/40 S. 2 Ziff. 1.1-2). Die Versicherte sei allseits orientiert, wach, mit klarem Bewusstsein, klagend, fordernd, bedrückt und jammernd. Der Gedankengang sei inhaltlich geordnet und es sei keine Denkstörung vorhanden. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder Panikattaken. Die Versicherte sei auch nicht suizidal, aber es bestehe eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (bis zu 4 Tabletten Temesta 2,5 mg pro Tag). Affektiv sei sie schwankend aber oft stabil. Es trete eine depressive Stimmung auf, sobald sich ihre Hauterkrankung verschlechtere. Sie klage oft über die Hautveränderung an den oberen Extremitäten sowie eine Rötung im Gesicht. Trotz medikamentöser Behandlung und Verhaltenspsychotherapie sei der Zustand nach Angaben der Versicherten immer gleich. Es empfehle sich die Einholung eines psychiatrisch-dermatologischen Gutachtens (Urk. 8/40 und Urk. 8/43).
3.2.3   Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 23. November 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/41 S. 1 Ziff. 1.1):
1.   Mittel- bis schwergradige Depression mit Panikattacken
2.   Schlafstörung, emotional instabile Persönlichkeit
3.   Chronische Dermatitis artefacta
4.   Urticaria factitia
5.   Temesta-Abusus
6.   Gastritis (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit).
         Die Versicherte befinde sich in einer schweren Depressionsepisode mit Schlafstörung und sei nicht in der Lage, irgendeiner Arbeit nachzugehen. Es bestehe somit auch für leichte, angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die Prognose sei ungünstig (Urk. 8/41 S. 5).
3.3     Im Austrittsbericht der H.___ („H.___“), K.___, vom 16. August 2010, wo die Versicherte zwischen dem 21. Juni und dem 13. August 2010 stationär behandelt wurde, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/63 S. 1):
1.   mittelstarke depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei chronischer psychosozialer Belastungssituation
2.   Störung durch Sedativa, Abhängigkeit (ICD-10: F13.2)
3.   Dermatitis artefacta bei starkem Verdacht auf selbstherbeigeführte Schädigung.
         In der Akut-Rehastation hätten sich eine depressive Verstimmung sowie ein psychogener Ganzkörper-Juckreiz gezeigt. Die Versicherte habe sich in den Gesprächen häufig in der Körperhaltung geduckt und niedergestimmt gezeigt, habe mit leiser Stimme gesprochen und angegeben, nur sitzend schlafen zu können. Dies sei allerdings nur in den ersten Tagen des Klinikaufenthaltes beobachtet worden, danach sei sie schlafend jedoch immer nur im Bett angetroffen worden. Während des Aufenthaltes habe die Versicherte die Medikamenteneinnahme reduzieren können, wobei nicht verifiziert habe werden können, ob es im Wochenendurlaub zu einem nennenswerten Beikonsum gekommen sei. Es sei ebenfalls zu einer Verbesserung der Schmerzproblematik an Haut und Händen gekommen, wodurch die wohl seit Jahren komplett verbundenen Extremitäten wieder stückweise hätten freigelegt werden können, was auch durch die Versicherte als befreiend wahrgenommen worden sei. Während des Aufenthaltes sei jedoch zusehends eine Externalisierung und Ausblendung von Problemen und Konflikten aufgefallen. Die Versicherte habe sich nicht auf eine nähere Betrachtung krankheitsunterstützender Situationen einlassen können und wollen. Zudem sei eine Abgabe der Gesundungsverantwortung an die Ärzte sehr deutlich aufgefallen. Ende Juli 2010 sei es bei einer erneuten dermatologischen Kontrolle im E.___ zu einem für die Versicherte ärgerlichen Ereignis gekommen, nachdem ihr der Oberarzt in der dortigen Klinik offen gesagt habe, dass die Erkrankung lediglich psychisch bedingt sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin schlagartig trotzige Tendenzen gezeigt, habe angegeben, sich nicht gut zu fühlen und daher heimlich wieder 10 mg Tabletten Temesta pro Tag konsumiert. Trotz der depressiven Symptome könne die Versicherte intermittierend sehr stark und fordernd werden und über den ganzen Aufenthalt sei eine starke Ambivalenz zwischen vermehrter Autonomie und sekundärem Krankheitsgewinn durch Zuwendung (in Bezug auf ein grosses und vernetztes Helfersystem) festgestellt worden. Die sehr schwierige Situation, die schon in der Vergangenheit versucht worden sei zu therapieren, sei im damaligen Zeitpunkt nicht zu beeinflussen.
         Bei chronifiziertem Zustandsbild und fehlender akuter Fremd-/Selbstgefährdung sei mit der Versicherten der Austritt vereinbart worden, da sie zu keiner weiteren therapeutischen Intervention geneigt gewesen sei. Das Organisieren von Nachbehandlungen (Durchführung von Telefonaten), welches ihr explizit selbständig aufgetragen worden sei, habe sie erneut an ein Helfernetz abgegeben (Urk. 8/63 S. 3).
3.4
3.4.1   10 Tage nach dem stationären Aufenthalt in der H.___ wurde die Versicherte durch das B.___ internistisch, psychiatrisch und dermatologisch untersucht. Es wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte das B.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/52 S. 15 Ziff. 5):
1.   Artifizielle Störung (ICD-10: F68.1)
      - Dermatitis artefacta (erstmals diagnostiziert durch das E.___ im August 2004)
2.   Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2)
3.   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
4.   Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)
5.   Adipositas (BMI 30 kg/m2) (ICD-10: E66.0)
6.   Medikamenten-Incompliance (ICD-10: Z91.1)
7.   Anamnestisch rezidivierende gastrische Beschwerden (ICD-10: K29.7)
      - Dauereinnahme von PPI.
         Es sei bei der Versicherten zwei Tage nach der am 18. Mai 2004 wegen eines ihr angelasteten Diebstahls ausgesprochenen fristlosen Kündigung zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen. Anschliessend sei ihr ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bei einem 100%igen Invaliditätsgrad zugesprochen worden. Die Versicherte habe angegeben, dass sie unter Schlafproblemen, Ausschlägen am Körper und Vergesslichkeit leide und deshalb arbeitsunfähig sei.
3.4.2   Der dermatologische Facharzt, Dr. med. I.___, führte an, die Versicherte leide nachgewiesenermassen unter einer artifiziellen Dermatose, die sich in Form von Hautveränderungen äussere, aber keiner eigentlichen Hauterkrankung entspreche. Es handle sich somit um ein komplexes psychiatrisch-dermatologisches Krankheitsbild. Aus rein dermatologischer Sicht könne nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, da dem dermatologischen Krankheitsbild eine psychische Störung zu Grunde liege, die eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfordere. Allerdings sei aufgrund der Verhaltensweise und des optischen und olfaktorischen Erscheinungsbildes der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit kaum vorstellbar (Urk. 8/52 S. 15 Ziff. 4.2.5). Da die Hauterscheinungen artifizieller Natur und auf eine psychische Störung zurückzuführen seien, müsse die Behandlung Psychiatern, respektive Psychologen überlassen werden. Dermatologen könnten zwar die Diagnosestellung durchführen und Zinkleimverbände anordnen, aber die Therapie entziehe sich leider dermatologischer Möglichkeiten und gehöre gänzlich in die Hände erfahrener Psychiater oder Psychologen (Urk. 8/52 S. 15 Ziff. 4.2.7).
3.4.3   Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war die Stimmung der Versicherten gemäss dem Gutachter herabgesetzt, aber nicht eigentlich depressiv. Die Klagen über ihre Hautkrankheit und ihre psychischen Beschwerden seien im Vordergrund gestanden. Die Versicherte habe keine Merkfähigkeitsstörungen und es hätten sich keine Hinweise auf Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen und keine inhaltlichen Denkstörungen in Form von wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen oder einer systematisch wahnhaften Denkstruktur gezeigt. Ausserdem seien keine phobischen Gedankengänge feststellbar und keine zwanghaften Handlungen und Zwangsgedanken eruierbar gewesen. Es hätten sich auch keine Hinweise für einen ausgeprägten sozialen Rückzug, Aggressivität, Suizidalität oder Selbstschädigung sowie keine Zeichen für eine gestörte Intentionalität oder einen gestörten Antrieb gefunden. Der Selbstwert sei vermindert gewesen (Urk. 8/52 S. 10 Ziff. 4.1.2).
         Neben der artifiziellen Störung leide die Versicherte auch unter einer ausgeprägten Benzodiazepin-Abhängigkeit, aufgrund welcher sie täglich 10 mg Temesta einnehme. Die von ihr geklagten Angstzustände mit Verspannungsgefühlen und Würgegefühl im Hals und die geklagten Schlafstörungen hingen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Benzodiazepin-Abhängigkeit zusammen. Da sie ein Präparat mit kurzer Halbwertszeit einnehme, leide sie bereits zwei bis drei Stunden nach der Einnahme wieder unter Entzugserscheinungen. Die Beschwerdeführerin verdeutliche ihrer Umgebung gegenüber mit ihren absichtlich herbeigeführten Hautveränderungen ihre subjektive Krankheitsüberzeugung. Solange sie unter ihrer Hautkrankheit leide, müsse sie keiner ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit nachgehen und werde von ihrer Familie unterstützt. Im Laufe der Zeit hätten sich auch regressive Verhaltensweisen entwickelt, infolge derer sich die Versicherte immer mehr von ihrer Umwelt zurückgezogen habe und nun die meiste Zeit des Tages in ihrer Wohnung verbringe. Die durch die Benzodiazepine verursachten Schlafstörungen und Verspannungszustände, die mit Ängsten einhergingen, seien im Rahmen der Benzodiazepin-Abhängigkeit zu sehen. Die Versicherte deute diese Symptome als psychische Erkrankung, für die sie sich schäme und derentwegen sie sich auch von ihren Verwandten zurückgezogen habe. Der soziale Rückzug aufgrund vermeintlicher Diskriminierung sei als soziale Phobie zu verstehen.
         Die Versicherte habe auf die als ungerechtfertigt erlebte Kündigung mit einer artifiziellen Störung reagiert, indem sie sich selbst Hautwunden zufüge. Mit Hilfe dieses Symptoms habe sie vor sich und der Umgebung die Rechtfertigung dafür, nicht arbeiten zu müssen und die Unterstützung der Familie einfordern zu können. Sie erziele aus ihren Symptomen einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn, auf den sie nicht verzichten möchte. Auch wenn keine schwere psychische Krankheit vorliege, sei die Prognose aufgrund der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung und des sekundären Krankheitsgewinnes eher ungünstig (Urk. 8/52 S. 11 Ziff. 4.1.4).
3.4.4   In der Gesamtbetrachtung führten die Gutachter aus, diagnostisch könne bei der Versicherten in dermatologischer Hinsicht primär die artifizielle Störung festgestellt werden. Daneben bestehe eine Benzodiazepin-Abhängigkeit. Auf der affektiven Ebene könne derzeit eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eine soziale Phobie diagnostiziert werden. Die früher erwähnte, höhergradige depressive Störung könne nicht mehr objektiviert werden. Die artifizielle Störung sei überwindbar und die Angstsymptome seien im Zusammenhang mit der Benzodiazepin-Abhängigkeit einzustufen. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden. Eng verknüpft mit der psychiatrischen Einschätzung sei die Beurteilung aus dermatologischer Sicht. Aufgrund der aktuellen Untersuchung könne die artifizielle Dermatitis bestätigt werden. Dieses Krankheitsbild sei allerdings nicht somatisch-dermatologisch einzuordnen, weshalb auch aus dermatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne.
         Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine weiteren Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Zusammenfassend könne aus polydisziplinärer Sicht bei der Versicherten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden, da das Vermeiden der artifiziellen Störung unter zumutbarer Willensanstrengung möglich sei.
         Die vom Hausarzt Dr. C.___ festgestellte schwere Depression (Urk. 8/41 S. 1 Ziff. 1.1) könne aufgrund der Untersuchungen nicht bestätigt werden. Zudem sei auf die nicht gegebene Medikamenten-Compliance zu verweisen: die zwei als regelmässig eingenommen deklarierten Antidepressiva seien in der Serumspiegel-Untersuchung überhaupt nicht nachweisbar gewesen.
         Als medizinische Massnahme sei aus psychiatrischer Sicht eine Entzugsbehandlung bezüglich Benzodiazepinen vorzuschlagen, was im Rahmen der Schadensminderungspflicht durchaus zumutbar sei. Die Versicherte sei kürzlich während drei Monaten psychiatrisch behandelt worden, wobei aufgrund ihres Widerstandes die Entzugsbehandlung nicht habe durchgeführt werden können. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung entspreche nicht einer psychischen Erkrankung im engeren Sinne und lasse sich, wie die ambulanten und stationären psychiatrischen Massnahmen zeigten, nicht durch eine psychiatrische Therapie beeinflussen. Aus somatischer Sicht seien keine spezifischen Massnahmen vorzuschlagen (Urk. 8/52 S. 16-17).
3.5     Im Austrittsbericht der H.___, L.___, vom 18. Januar 2011, wo die Versicherte zwischen dem 13. September und dem 23. Dezember 2010 in tagesklinischer Behandlung war, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/66 S. 1):
1.   Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2)
2.   Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD.10: F13.25)
3.   Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54).
         Die Versicherte habe aufgrund einer massiven Kränkung durch den Arbeitsverlust und den dadurch entstandenen Strukturverlust einen massiven Einbruch im Selbstwertgefühl und im Gefühl der Selbstwirksamkeit erfahren, was sich durch eine depressive und angstbesetzte Stimmungslage äussere. Des Weiteren habe sie wenige funktionale Strategien im Umgang mit Aggressionen und negativen Emotionen entwickelt, die sie unterdrücke und die sich über die Haut zu äussern schienen. Ein absichtliches Herbeiführen der Hautdefekte habe während der erfolgten Beobachtungen ausgeschlossen werden können (Urk. 8/66 S. 3).
         Die Versicherte habe regelmässig und pünktlich mit einem 100%igen Pensum das teilstationäre Angebot und vor allem die Angstgruppe, das Antistresstraining sowie Bewegungs- und Entspannungsmodule in Gruppen und im Einzelsetting besucht. Anfänglich habe die Versicherte Mühe gehabt, sich in der Patientengruppe zurecht zu finden, habe auf Zuwendung sehr misstrauisch reagiert und sich sehr schnell durch Äusserungen der Mitpatienten gekränkt und angegriffen gefühlt, was sich nonverbal durch eine Zunahme der Hautdefekte geäussert habe (Urk. 8/66 S. 2). Zudem habe eine Tendenz zum Medikamentenabusus bestanden, vor allem in Bezug auf Temesta (bis 17,5 mg pro Tag). Im Verlauf der Therapie habe die Versicherte jedoch den Medikamentenkonsum reduzieren können und gelernt, einen positiven Bezug zu ihrem Körper herzustellen, Kraft und Verletzlichkeit zu spüren und angestaute negative Emotionen als solche zu erkennen und diesen einen gerichteten körperlichen Ausdruck zu verleihen (Urk. 8/66 S. 2-3).
         Die Beschwerdeführerin verfüge über einen starken Willen sowie viele Ressourcen und sie sei motiviert, diese mit professioneller Hilfe weiter zu fördern. Dabei sei die Temesta-Abhängigkeit bei einer generellen Tendenz zum Medikamentenabusus durch ärztliche Restriktion im Auge zu behalten und bei weiterem Zuwachs positiver Aktivitäten und verhaltenstherapeutischer Interventionen, zum Beispiel im Bereich der Schlafhygiene, weiter zu reduzieren.
         Beim Austritt sei die Versicherte im Vergleich zum Eintritt in Affekt und Stimmung deutlich aufgehellter erschienen. Im formalen Denken geordnet hätten sich die Inhalte neben phasenweiser Fixierung auf die körperlichen Beschwerden auch immer häufiger auf positive Zukunftsperspektiven bezogen, durch den Zuwachs an Autonomie, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Möglichkeit des Besuchs öffentlicher Einrichtungen wie Bibliotheken und Museen. Im Antrieb wirke die Beschwerdeführerin deutlich aktiver. Es bestehe auch kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung (Urk. 8/66 S. 3).
3.6     Bei der Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gestellten Zusatzfragen hielt die H.___ fest, dass eine klare ätiologische Zuordnung der Hauterscheinung nicht möglich sei. Während der Behandlung in der Tagesklinik (Montag bis Freitag, während durchschnittlich 5 Stunden pro Tag) habe sich ein eindeutiger Zusammenhang mit dem Angst- und dem Spannungsniveau der Versicherten gezeigt. Die Zunahme von Hauterscheinungen sei somit als eine sekundäre körperliche Reaktion auf Stress und emotionale Irritationen anzusehen (Urk. 8/73 S. 1 Ziff. 1). Es habe sich wiederholt gezeigt, dass die Versicherte unter Sichtkontrolle während diverser Gruppentherapien Rötungen entwickelt habe, die sie sich klar nicht selbst zugefügt habe können. Die absichtliche Herbeiführung der primären Hauterscheinungen durch die Versicherte selbst sei somit eher auszuschliessen, während über die Progredienz des Hautbefundes durch Selbstverschulden (z.B. Kratzen) keine Aussage gemacht werden könne (Urk. 8/73 S. 1 Ziff. 2). Eine regelmässig durchgeführte, compliance-kontrollierte, fachpsychiatrisch begleitete Therapie würde einen positiven Einfluss auf die Angst und die depressive Symptomatik haben und eventuell auch zu einer Verbesserung der Hauterscheinungen führen. Des Weiteren sei eine Reintegration der Beschwerdeführerin ins soziale Leben in Form einer geschützten und von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeit ungeachtet der Hauterscheinungen prognostisch als sehr positiv zu bewerten. Diese würde bei der in ihren Möglichkeiten leistungswilligen Versicherten über eine Selbstwertsteigerung und Normalisierung des Tagesrhythmus zur weiteren Genesung beitragen (Urk. 8/73 S. 2 Ziff. 3).
3.7     Im Rahmen des Beschwerdeverfahren hielt die H.___ weiter fest, dass bei der Versicherten das Bild einer gemischten Angst- und depressiven Störung (ICD-10: F41.2) vorhanden sei, wobei sich im Verlauf die Kriterien für eine mittelgradig depressive Störung (ICD-10: F32.1) ebenso wie die einer Agoraphobie (ICD-10: F40.0) erfüllt gezeigt hätten. Allein durch die Depression und Angstkomponente mit chronischem Verlauf bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, weshalb eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt prognostisch nach Zusammenschau aller Befunde aufgrund der Komorbidität und wechselseitigen negativen Potenzierung weitgehend ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge andererseits über viele Ressourcen, sei krankheitseinsichtig und motiviert, externe Hilfe anzunehmen und auch konstruktiv umzusetzen. Eine Integration im geschützten Bereich sei behinderungsangemessen bis zu 60 % als durchaus realistisch anzusehen (Urk. 3/4-5).

4.
4.1     Im Rahmen des Revisionsverfahrens betrachtete die IV-Stelle die vom B.___ aufgrund der am 23. und 24. August 2010 erfolgten Untersuchung vorgenommene Beurteilung als massgeblich, wonach bei der Versicherten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 8/52 S. 16).
4.2     Die Versicherte wendet gegen die durch das B.___ am 23. und 24. August 2010 vorgenommene Begutachtung (Urk. 8/52) im Wesentlichen ein, diese habe nur zehn Tage nach einer fast zweimonatigen stationären Behandlung in der H.___ (Urk. 8/63) und somit zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in welchem eine leichte Besserung der Symptome eingetreten sei. Diese Besserung habe allerdings nicht lange aufrechterhalten werden können, weshalb sie bereits von September bis Dezember 2010 wieder intensiv in der Tagesklinik der H.___ (Urk. 8/67) habe behandelt werden müssen (Urk. 1 S. 12).

5.
5.1     Sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache als auch im Rahmen des Revisionsverfahrens wurden im Wesentlichen eine depressive Störung (ICD-10: F33.0), eine artifizielle Störung in Form einer Dermatitis artefacta (ICD-10: F68.1) und eine Benzodiazepin-Abhängigkeit in Form eines Temesta-Abusus (ICD-10: F13.2) diagnostiziert (Urk. 8/13, Urk. 8/15 und Urk. 8/18; Urk. 8/52). Insofern bestehen bei der Versicherten weitgehend unveränderte Diagnosen. Während bei der Rentenzusprache aufgrund der vorhandenen Beschwerden von der IV-Stelle das Bestehen einer 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen wurde, erachtete das B.___ die Beschwerdeführerin trotz der vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als zu 100 % arbeitsfähig.
         Auffallend ist dabei, dass ein Widerspruch zwischen dem dermatologischen Teilgutachten und der Konsensbeurteilung besteht, indem - obwohl aus dermatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit sowohl aufgrund der Verhaltensweise als auch infolge des optischen und olfaktorischen Erscheinungsbildes als kaum vorstellbar beschrieben wird (Urk. 8/52 S. 15 Ziff. 4.2.5) - die Beschwerdeführerin im Ergebnis demnach als 100 % arbeitsfähig bezeichnet wurde. Dieses Resultat entstand wohl dadurch, dass der psychiatrische Facharzt eine nur leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung erkannt hat und den diversen anderen psychiatrischen Diagnosen ebenfalls keine Bedeutung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beigemessen hat, vielmehr diese und damit auch die in Zusammenhang stehende dermatologische Diagnose sowie die Medikamentenabhängigkeit allesamt und ohne Weiteres per sofort für überwindbar gehalten hat.
5.2     Diese Ansicht erweist sich als nicht überzeugend. Zum einen ist festzustellen, dass der Psychiater Dr. J.___ in der Darstellung der Zusammenhänge zwischen der Depressionsproblematik, der Medikamentenabhängigkeit und der Hautproblematik von den wesentlichen übrigen Einschätzungen der Fachärzte ohne hinreichende Begründung abweicht. Im Vorfeld der erstmaligen Rentenzusprache war seitens der psychiatrischen und dermatologischen Fachärzte des E.___ aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin nach der Kündigung eine agitierte mittelgradig depressive Episode mit einer somatischen Komponente (ICD 10 F32.2/F33.11) entwickelt hatte, bei der auch nächtliche Panikattacken (ICD 10 F41.0) aufgetreten waren. Auch die Ein- und Durchschlafstörungen waren im Rahmen der Depression und die Hauterscheinungen nach Ausschluss einer eigentlichen Hautkrankheit als durch artifizielle Handlungen funktionell (mit-)bedingt gesehen worden (Urk. 8/13/13). Diese Depression und Angstkrankheit war durch den Hausarzt Dr. C.___ unter anderem mit dem Medikament Temesta behandelt worden, zu dem die Versicherte in der Folge eine Abhängigkeit und einen Missbrauch entwickelte (Urk. 8/13 S. 5). Diesem komplexen, psychiatrisch dominierten Krankheitsbild wurde Krankheitscharakter zugestanden, der Gutachter Dr. A.___ beschrieb das gesamte Verhalten der Versicherten, wozu er vor allem auch die schädigenden Handlungen der Versicherten hinsichtlich der Haut zählte, als Suchtverhalten (Urk. 8/18/ S. 4), das schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die volle Berentung zur Folge hatte. Ganz anders beurteilte Dr. J.___ das Verhalten der Versicherten. Auch er konstatierte zwar, dass sich die Versicherte Hautveränderungen zufügte, erachtete dies jedoch nicht als Teil einer psychischen Störung (Urk. 8/18 S. 13), woraus geschlossen werden muss, dass sich die Beschwerdeführerin aus Sicht des Gutachters absichtlich und bewusst im Rahmen eines sekundären Krankheitsgewinnes verletzt. Mit der dargestellten abweichenden Ansicht des Gutachters A.___ und der anderen Ärzte befasste sich der Gutachter allerdings nicht (Urk. 8/52 S. 12). Zur Medikamentenabhängigkeit äusserte sich der Gutachter sodann in dem Sinne, dass es sich dabei um eine „primäre Benzodiazepin-Abhängigkeit“ handle, da die Versicherte vor 2004 nicht unter einer psychischen Störung gelitten habe. Er erachtete daher diese für nicht relevant, eine Arbeitsunfähigkeit deswegen sei nicht gegeben (Urk. 8/52 S. 12). Tatsache ist, dass anlässlich des stationären Aufenthaltes in der H.___ vor der Begutachtung im B.___ zwar die Dosierung von Temesta von 15 mg auf 10 mg gesenkt werden konnte (Urk. 8/63 S. 4), was immer noch bedeutend über der vorgesehenen Dosierung in der psychiatrischen Behandlung von 3 bis maximal 7,5 mg/d liegt (vgl. www.kompendium.ch). Aufgrund der Aktenlage muss jedoch - entgegen der offenbaren Ansicht des Gutachters - davon ausgegangen werden, dass das medikamentöse Suchtgeschehen Folge der nach der Kündigung diagnostizierten psychischen Krankheitsepisode mit Angst und Depression und damit Folge einer psychischen Störung war. Über die Auswirkungen des übermässigen Sedativakonsums äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass er sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke (Urk. 8/52 S. 12). Demgegenüber steht die Aussage der Ärzte der H.___ im Bericht vom 18. Januar 2011, wonach die Versicherte durch ihren Medikamentenabusus vor allem mit Bezug auf die Temestaeinnahme, die wiederum bis zu 17,5 mg/d betragen hatte, „häufig weggetreten“ und durch Schwindel und enorme Müdigkeit in ihrer Auffassungsfähigkeit und körperlichen Belastbarkeit stark eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8/66 S. 2), woraus sich fraglos eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergibt. Schliesslich fällt auf, dass der psychiatrische Gutachter die rezidivierende depressive Störung nur noch als leicht einstufte (Urk. 8/52 S. 10). Doch auch er berichtete davon, die Versicherte verlasse das Haus praktisch nicht mehr, sie verlasse es sodann nie alleine, sie meide den Kontakt zu anderen Menschen, klage über Schlafstörungen, die Stimmung sei herabgesetzt, der Selbstwert vermindert und von einer negativen Sichtweise ihr Leben betreffend (Urk. 8/52 S. 9). Damit zeigte auch er ein Bild auf, das auf eine erheblichere depressive Störung hindeutet, zumal dieser Psychiater in den Diagnosen dann ebenfalls eine soziale Phobie (ICD 10 F40.1) aufführte.
5.3     Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass das Gutachten des B.___ keine eigentliche Besserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgezeigt, sondern wenig überzeugend die Situation anders beurteilt hat. Selbst wenn dabei von einer leichten Verbesserung auszugehen wäre, so zeigen die nachfolgenden Berichte der H.___ auf, dass sich diese noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nachhaltig verändert hatte. Denn wie beschrieben wurde während des Tagesklinikaufenthalts in der H.___ wiederum eine Angst und mittelgradig depressive Störung bei einem erheblichen Sedativakonsum diagnostiziert (ICD 10 F32.1, F41.2, F13.25; Urk. 3/4, 3/5), welche gemäss den Fachärzten des H.___ die Arbeitsfähigkeit der Versicherten noch immer massiv einschränkten (Urk. 3/5), so dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gegenwärtig für nicht realistisch erscheine. Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der Nachweis einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht erbracht wurde, dass vielmehr von einem Fortdauern der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass es im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Versicherten zumutbar ist, die antidepressive Medikation einzuhalten und weiterhin eine angemessene psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu absolvieren.
         Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben; es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu Lasten der IV-Stelle. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juli 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).