Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 6. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, Mutter dreier 1993, 1996 und 2001 geborener Kinder, meldete sich am 1. September 1999 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/3/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 28. März 2002 einen Rentenanspruch (Urk. 6/28). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. März 2003 ab (Urk. 6/36/2-16, Prozess IV.2002.00206).
1.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 27. Juni 2005 (Urk. 6/40) meldete sich die Versicherte am 15. September 2005 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/41, Urk. 6/44).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente, zuzüglich Kinderrenten, zu (Urk. 6/54, Urk. 6/52/1-3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 6. März 2009 ersuchte Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, namens der Versicherten und unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Krankheit um Anpassung der Versicherungsleistungen (Urk. 6/55). Die IV-Stelle nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug) zu den Akten (Urk. 6/59) und holte Arztberichte ein (Urk. 6/62-64). Am 19. Juni 2009 veranlasste sie eine Begutachtung durch das Medizinische Zentrum A.___ (A.___, Urk. 6/66), welches Gutachten am 10. April 2010 erstattet wurde (Urk. 6/71).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/75-77, Urk. 6/82), in dessen Verlauf die Versicherte ein von ihr bei Dr. Y.___ in Auftrag gegebenes Gutachten aufgelegt hatte (Urk. 6/85, Urk. 6/87), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2010 die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein (Urk. 6/91).
1.4 Mit Eingang vom 6. Dezember 2010 führte die Versicherte hiergegen Beschwerde (Urk. 6/94/3-20). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 22. Februar 2011 die angefochtene Verfügung vom 2. November 2010 aus formellen Gründen auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Neuverfügung zurück (Urk. 6/96, Prozess IV.2010.01177).
1.5 Mit Verfügung vom 26. April 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 6/100, Urk. 6/103, Urk. 6/106). Am 22. Juli 2011 hob die IV- Stelle die Verfügung vom 4. Mai 2006 erneut wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein. Darüber hinaus verneinte sie die Übernahme der Kosten für das durch Dr. Y.___ erstellte Gutachten vom 16. September 2010 und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/109 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung vom 22. Juli 2011 (Urk. 2) führte die Versicherte am 8. September 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 6. März 2009 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen. Weiter ersuchte sie um Ersatz der Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 9'980.-- (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Hiervon wurde der Versicherten am 7. November 2011 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2), weshalb mit folgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 28. März 2002 zwar verändert habe, dies aber nicht in derart wesentlicher Art und Weise, dass sich heute eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufzwingen würde, weshalb weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Damit liege kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (Urk. 2 S. 6 lit. e). Darüber hinaus erweise sich die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. Mai 2006 als zweifellos unrichtig, da einerseits der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und danach die Invaliditätsbemessung in gesetzwidriger Art und Weise durchgeführt worden sei. Bei korrekter Bemessung der Invalidität hätte sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben, weshalb die Verfügung vom 4. Mai 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben sei (Urk. 2 S. 7 lit. c). Zudem vermöge das von der Beschwerdeführerin veranlasste Parteigutachten von Dr. Y.___ nicht zu überzeugen, weshalb für die Beurteilung der Leistungsansprüche nicht darauf abgestellt werden könne. Aus diesem Grund sei eine Rückerstattung der Gutachterkosten nicht möglich (Urk. 2 S. 8 oben).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, auf das A.___-Gutachten könne infolge mangelhafter oder fehlender klinischer Untersuchungen nicht abgestellt werden. Sodann seien die Gutachter nicht unabhängig an die Beschwerdeführerin herangetreten, Teilgutachten seien aufeinander abgestimmt und es sei mit teilweise krassen Unwahrheiten operiert worden (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 2.1.8). Es sei deshalb auf das Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen (S. 14 Ziff. 2.2 unten). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung vom 24. Juni 2005 weiter verschlechtert. Es bestehe heute sowohl in angestammter Tätigkeit als Reinigungsfachkraft als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 15 Mitte). Zudem seien die rechtlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung nicht erfüllt, und die IV-Stelle habe bei der Rentenzusprache berechtigterweise auf das Gutachten von Dr. Y.___ sowie eigene Abklärungen abgestellt (S. 20 Ziff. 2.3.10). Eventuell sei ein Obergutachten eines ausgewiesenen Handspezialisten anzuordnen (S. 21 oben). Die Anordnung des Gutachtens von Dr. Y.___ sei notwendig gewesen, da es neben der rechtlichen Würdigung der Wiedererwägung auch um die Würdigung komplexer medizinischer Sachverhalte gegangen sei, weshalb der Beschwerdeführerin die Gutachtenskosten im Umfang von Fr. 9'980.-- zu ersetzen seien (S. 21 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision im Jahre 2006 verändert haben respektive ob die Verfügung vom 4. Mai 2006 offensichtlich unrichtig gewesen ist.
Unbestritten geblieben und lediglich der prozessualen Vollständigkeit halber ist auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2011 (Urk. 6/103) einzugehen, in welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 erneut die bisherige Dreiviertelsrente zusprach. Diese Verfügung erfolgte im Nachgang des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 22. Februar 2011 (Urk. 6/96, Prozess IV.2010.01177) und ist als reine Umsetzung der gerichtlichen Anordnung zu verstehen (vgl. Urk. 6/100/1) und nicht als leistungszusprechende Verfügung im rechtlichen Sinn.
3. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung im September 1999 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine multidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin am Medizinischen Zentrum A.___ (A.___). Chefarzt PD Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ diagnostizierten in ihrem auf Anamnese, Aktenstudium, persönlicher Begutachtung am 30. Oktober 2001 sowie veranlasster rheumatologischer und psychiatrischer Untersuchung durch Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, beruhenden Gutachten vom 3. Dezember 2001 (Urk. 6/18) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten oberen Extremität und des rechten Schultergürtels bei Status nach CTS-Operation am 16. Juli 1998 und eine Konversionssymptomatik (F44; S. 14 Ziff. 4).
Die rheumatologische Untersuchung zeige im Bereich der Halswirbelsäule keine segmentale Funktionsstörung. Es liege im Bereich des Muskulus Sternocleidomastoideus und Trapezius rechts eine diffuse Druckdolenz vor. Zudem bestehe eine verminderte Sensibilität ulnarseits am vierten Finger rechts und die Acren seien zum Teil schon bei Berührung schmerzhaft. Es handle sich um chronifizierte, diffuse Berührungs- und Druckschmerzen im Bereich der rechten Hand mit Ausdehnung bis in den Schulterbereich, ohne dass aufgrund von objektiven Untersuchungsbefunden eine Klassifizierung möglich wäre. Auch seien zur Zeit keine Zeichen einer noch aktiven Sudeckdystrophie erkennbar. Nebst einer Therapieresistenz habe sich eine schwierige soziale Situation eingestellt, da der Ehemann Alleinverdiener sei und zudem noch fast vollständig den Haushalt bewältige. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung seien beim Beschreiben der Schmerzen ein deutlicher Leidensdruck und eine Verzweiflung sowie eine Zukunftsangst zu Tage getreten. Aufgrund der angstgeprägten somatischen Beschwerden, für die kein ursächliches Korrelat gefunden werde, und der schwierigen familiären und wirtschaftlichen Situation, liege der Verdacht auf eine Konversionssymptomatik nahe. Es sei davon auszugehen, dass dabei bewusstseinsferne Komponenten überwiegen würden. Anhaltspunkte für eine Depression fänden sich keine. Das vorliegende Krankheitsbild habe durchaus Invaliditätswert. Es müsse ganzheitlich betrachtet werden. Die Arbeitsunfähigkeit werde aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht gleich eingeschätzt, wobei es sich um ein- und dieselbe Krankheit handle, die lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werde. Gesamthaft gesehen schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl für körperlich leichte Arbeiten als auch für ihre Tätigkeit im Haushalt auf 50 %. Leichtere Arbeiten, so wie sie im Rahmen der Haushaltstätigkeit noch durchgeführt werden könnten, entsprächen leichteren Putzarbeiten. Eine Rückkehr in den erlernten Beruf als Coiffeuse sei dabei nicht realistisch. Eine erneute Mehrfachbelastung sei auf jeden Fall zu vermeiden (S. 14 f. Ziff. 5). Im Vordergrund der Behandlung stehe eine soziale Unterstützung durch Spitex und durch Sozial- und Fürsorgeleistungen (S. 15 f. Ziff. 6).
Bei einer Qualifikation als 60 % Erwerbs- und 40 % im Haushalt Tätige (beziehungsweise 29 % und 71 %) resultierte ein Invaliditätsgrad von unter 40 % (Urk. 6/28 und Urk. 6/36/2-16).
4. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 14. März 2006 (Urk. 6/50) insbesondere auf das Gutachten von Dr. Y.___ (6/40).
Dr. med. Y.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, erstattete im Auftrag der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2005 basierend auf den ihm zur Verfügung gestellten und eingeforderten Unterlagen sowie einer eigenen Untersuchung ein Gutachten (vgl. Urk. 6/40 S. 1-2) und nannte folgende Diagnosen (S 15 Ziff. 4):
- mittelschweres komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS Typ II) rechts
- Status nach Carpaltunnel-Spaltung rechts vom 17. August 1998, iatrogenes Neurom des Ramus palmaris N. mediani Hohlhand rechts
- konsekutives Schulterhand-Syndrom rechts übergreifend auf die linke Seite mit beidseitigen Nacken- Schulterbeschwerden, Hypästhesie und Hyperästhesie im Rahmen des CRPS Typ II
- klinisch Verdacht auf persistierendes Medianus-Kompressions-Syndrom beidseits und Sulcus ulnaris-Syndrom sensibel beidseits
Die Beschwerdeführerin leide unter komplexen Schmerzen an mehreren peripheren Nerven, ausgeprägter am rechten Arm und seit über zwei Jahren zusätzlich auch am linken Arm, respektive am linken Schultergürtel und Brustbereich. Gemäss Diagnose liege ein mittelschweres komplexes regionales Schmerzsyndrom vor (CRPS II), ein Beschwerdebild, welches auch als neuropathischer Schmerz bezeichnet werde und im Rahmen einer Schädigung eines peripheren Nerven in Erscheinung trete (S. 15 f. unten). Ursprünglich sei ein klinisch manifestes Karpaltunnel-Syndrom rechts vorhanden gewesen, ausgelöst damals durch repetierende, belastende und monotone Druckeinwirkung auf den Nervus medianus im Handgelenksbereich. Leider sei es bei der Karpaltunnel-Spaltung zu einer Teilschädigung eines sensiblen Hautastes am Ramus palmaris des Medianus-Nerven gekommen, welcher das besagte CRPS Typ II ausgelöst haben müsse und anfänglich als Sudecksche Algodystrophie, später als Schulterarm-Syndrom gedeutet worden sei (S. 16 unten).
Die Beschwerdeführerin sei praktisch in sämtlichen Haushaltarbeiten erheblich und stark eingeschränkt, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht (S. 17 Frage 2). Für reine Haushaltarbeit attestierte der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 60 %, im erwerblichen Bereich bei geeigneter Tätigkeit schätzte er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibend auf minimal 50 % (S. 19 oben). Er sehe keine Möglichkeit zur Besserung der Arbeitsfähigkeit (S. 19 Frage 5).
Bei einer Qualifikation als nunmehr 29 % im Erwerbsbereich und 71 % im Haushalt Tätige sowie unter Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich erfolgte die Zusprache einer Dreiviertelsrente (Urk. 6/52).
5.
5.1 Im Rahmen der vorliegend strittigen Rentenrevision liegen folgende medizinische Einschätzungen bei den Akten.
5.2 Am 6. März 2009 berichtete Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, der Beschwerdegegnerin. Er bestätigte die Beurteilung durch Dr. Y.___, welcher am 24. Juni 2005 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibend auf 50 % beziffert habe, dies bei geeigneter Tätigkeit aufgrund der belastungsabhängigen, schmerzhaften Hände beidseits nach Karpaltunnelsyndrom-Operation. Hinzu komme ein Fibromyalgie-Syndrom mit Triggerpunkten in diversen Muskelpartien wie Nacken, Schultergürtel, Beckengürtel, Beckenboden und zunehmend auch in den Muskeln der Extremitäten. Weitere erschwerende und die Arbeitsfähigkeit einschränkende Krankheiten seien ein rezidivierendes Impingementsyndrom der Schulter rechts sowie neu auch links und stundenlange Migräneattacken (Urk. 6/55).
Am 16. April 2009 bestätigte Dr. Z.___ seine Diagnose (Urk. 6/62/1-13) und präzisierte auf einem Beiblatt sein Attest betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6/62/13). Er schätze ihre Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft aufgrund ihrer chronischen Leiden seit November 2006 bis Februar 2008 gemäss Bericht von Dr. Y.___, Handchirurgie, auf 50 % ein. Seit März 2008 bis heute bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des neu aufgetretenen Impingement-Syndroms der Schulter rechts (Ziff. 1). In einer angepassten Tätigkeit, namentlich für Büroarbeit, sehe er eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % (Ziff. 2).
5.3 Dr. med. F.___, Praxis für Geburtshilfe und Gynäkologie FMH, verwies am 18. April 2009 nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin zum Einreichen eines Arztberichtes betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Bericht des Hausarztes (Urk. 6/63/9 Ziff. 1.6).
5.4 Am 10. April 2010 erstatteten Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und med. pract. I.___, Ärztin für Chirurgie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten (A.___-Gutachten, Urk. 6/71).
Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 11 ff.), eine durch med. pract. I.___ erfolgte internistische (S. 15 ff.), eine durch Dr. G.___ erfolgte rheumatologische (S. 18 ff.), eine durch Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt Neurologie, erfolgte neurologische (S. 31 ff.) sowie eine durch Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erfolgte psychiatrische (S. 35 ff.) Untersuchung.
Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 41 Ziff. 6.1). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie ein chronisches generalisiertes, rechtsseitenbetontes myofasciales beziehungsweise tendomyogenes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines Schulterarmsyndroms und einer Gonarthralgie rechts, einen Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit retropatellärer Knorpelglättung am 25. Juni 2009 sowie einen Status nach Carpaltunnelspaltung rechts 1998 (S. 41 Ziff. 6.2).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung führten sie aus, aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 45 oben).
Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Die konventionellen Röntgendarstellungen des Haltungs- und Bewegungsapparates würden zwar initiale degenerative Veränderungen zeigen, diese seien jedoch nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend und keinesfalls dazu geeignet, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und insbesondere auch deren Ausmass in ausreichendem Umfang zu erklären. Durch die lange subjektive Schmerzsymptomatik sei es konsekutiv zu Schonhaltungen und teilweisen Immobilisationen mit Entwicklung einer allgemeinen Dekonditionierung und hieraus resultierenden muskulären Dysbalancen mit multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen gekommen. Ein Fibromyalgiesyndrom sei zum heutigen Begutachtungszeitpunkt nicht ausgewiesen. Aktuell könnten keinerlei Hinweise für ein CRPS objektiviert werden, weder klinisch noch radiologisch. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft, eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Auch in allen Verweistätigkeiten sei die Beschwerdeführerin gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 45).
Die durchgeführte neurologische Untersuchung ergebe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem. Für den von der Beschwerdeführerin beklagten Ganzkörperschmerz sowie die zusätzliche regionale Schmerzbetonung finde sich in der neurologischen Untersuchung kein nervales Korrelat (S. 45 f.).
Aus psychiatrischer Sicht wirke die Beschwerdeführerin in der Schmerzschilderung glaubhaft, es bestehe ein spürbarer Leidensdruck, die Schmerzen würden auch im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin stehen. Als entscheidender ursächlicher Faktor sei bereits 2001 ein Konflikt entstanden, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der familiären Ziele für doppelte und dreifache Belastungen (Arbeit, Kinderbetreuung, Haushalt) habe funktionieren müssen. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise, die für eine Arbeitseinschränkung in den letzten Jahren aufgrund einer psychischen Erkrankung sprechen würden (S. 46 unten).
Die Gutachter hielten schliesslich fest, dass unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Lediglich für die Zeit nach der Karpaltunneloperation am 16. August 1998 und der Kniearthroskopie am 25. Juni 2009 sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Therapie gerechtfertigt gewesen (S. 47 Ziff. 7.4).
5.5 Dr. Y.___ erstattete am 16. September 2010 erneut ein von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 6/85).
Er stützte sich auf eigene und beigezogene Akten und seine am 6. September 2010 durchgeführte Untersuchung (S. 1). Dr. Y.___ nannte folgende Diagnosen (S. 29 f. Ziff. 4):
- schweres komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II rechts, mit vollständigem oberem Quadrantensyndrom rechts, unvollständigem Quadrantensyndrom links, beginnendes Hemisyndrom rechts
- Status nach Karpaltunnelspaltung rechts am 17. August 1998 mit iatrogenem Neurom des Ramus palmaris nervi mediani Hohlhand rechts, postoperativ CRPS
- konsekutive Schultergelenkschmerzen mit Allodynie und objektivierte subakromiale Bursitis rechts (Aktendiagnose)
- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts (25. Juni 2009) bei Chondropathia patellae I-II (Aktendiagnose)
- Interkostal-Neuralgien beidseits (Aktendiagnose)
- Pelvic-Floor-Pain-Syndrom (Diagnose Dr. F.___)
Dr. Y.___ führte aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden hätten sich seit 2005 in vielfältiger Art verschlimmert bezüglich Sensibilitätsstörungen, Schmerzausbreitung und Schmerzintensivierung und schliesslich bezüglich Regionalisierung, insbesondere unter Einbezug vermehrter Beschwerden der rechten Körperhälfte und der linken Schulter und des linken Armes (S. 30 oben). Die motorischen Störungen hätten sich messbar verschlechtert (S. 30 unten). Gesamthaft lasse sich das Beschwerdebild in seinen verschiedensten Auswirkungen schliesslich auch auf die übrigen Körperregionen durch ein CRPS widerspruchslos erklären. Im A.___-Gutachten seien sämtliche Symptome der Beschwerdeführerin und bedauerlicherweise auch objektive Zeichen weggewischt worden, wobei hervorzuheben sei, dass die schon früher gestellte Diagnose CRPS grundsätzlich nicht bestritten, sondern einfach der Vergangenheit zugeordnet worden sei (S. 31). Die weitgehende Funktionsstörung beider oberen Extremitäten rechtsbetont sei einzig und allein Folge des CRPS und nicht weiterer Beschwerden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei eine falsche Verlegenheits-Diagnose (S. 32).
Der Gutachter sah gegenüber seiner ersten Beurteilung vom 27. Juni 2005 eine gesundheitliche Verschlechterung für ausgewiesen an (S. 34 Ziff. 6.4) und erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachkraft seit 2005 bis heute für 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit müsse er aufgrund der festgestellten Verschlechterung und des vorliegenden Schweregrades ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (S. 34 Ziff. 6.5). Im Haushalt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bis maximal 80 % erwiesen (S. 35 Ziff. 6.6).
6.
6.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2006, womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 6/54).
Ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 350 E. 3.5, 117 V 199 E. 3b mit Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin ist aus den Akten ersichtlich, dass bei der erstmaligen Rentenanmeldung im Jahre 1999 die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 16. Januar 2002 die Beschwerdeführerin als zu 29 % erwerbstätig und zu 71 % im Haushalt beschäftigt qualifizierte (Urk. 6/27). In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Gesundheitsfall mindestens zu 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 6/24). Daraufhin betrachtete sie die Beschwerdegegnerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt (Urk. 6/28). Mit rentenabweisendem Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. März 2003 wurde diesbezüglich jedoch festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer neuen Einstufung offensichtlich den Umstand unberücksichtigt gelassen habe, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2001 eine dritte Tochter geboren habe. Aus diesem Grund erscheine die Annahme einer im Gesundheitsfall lediglich zu 29 % ausgeübten Erwerbstätigkeit als wahrscheinlich, wobei das Gericht die Frage mangels relevanter Auswirkung letztendlich offen liess (vgl. Urk. 6/36/7, Urteil vom 26. März 2003 E. 3.2, Prozess IV.2002.00206). Diese Qualifikation (29 % : 71 %) wurde anlässlich einer am 1. März 2006 durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 6/49) beibehalten, obwohl zuvor der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2005 (Urk. 6/41) auf einen veränderten Status hingewiesen (S. 2 Ziff. 4) und die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Haushaltabklärung angegeben hatte, im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen zu 60 % erwerbstätig zu sein, in ein paar Jahren sogar zu 100 % (Urk. 7/49/3 Ziff. 2.5). Auch die Abklärungsperson hielt eine Änderung der Qualifikation ab dem Zeitpunkt, ab welchem auch das jüngste Kind schulpflichtig ist, fest (Urk. 6/49/4 Ziff. 2.5). Im vorliegenden strittigen Revisionsverfahren ging die Beschwerdegegnerin indes ohne weitere Abklärungen erneut von einer Qualifikation als 29 % im Erwerbsbereich und 71 % im Haushalt Tätige aus (Urk. 6/74/5). Dies erscheint nach dem Gesagten und gestützt auf die Tatsache, dass das jüngste Kind nunmehr im schulpflichtigen Alter war, als fragwürdig, zumal die Beschwerdegegnerin schon in der Verfügung vom 28. März 2002 (Urk. 6/28) und damit nach weniger als sechs Jahren seit Geburt des zweiten Kindes (August 1996) die Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt qualifiziert hatte. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerdeführerin neu beurteilen müssen.
In diesem Sinne ist ein Revisionsgrund wahrscheinlich.
Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich seit der Verfügung vom 4. Mai 2006 (Urk. 6/54) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltbereich geändert haben.
6.2 Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Angaben von Dr. Y.___, welcher in seinem Gutachten vom 27. Juni 2005 ein mittelschweres komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS Typ II) rechts diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibend auf minimal 50 % beziffert hatte (vorstehend E. 4).
In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin nun geltend, die Befunde hätten sich seither geändert, namentlich sei eine Verschlechterung eingetreten (Urk. 1 S. 15 Mitte).
6.3 Die anlässlich des jetzigen Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte von Dr. Z.___ (Urk. 6/62/2-13) und Dr. F.___ (Urk. 6/63/9) lassen keine Schlüsse darauf zu, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf entwickelt hat. Ersterer sprach zwar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, stellte aber zur Diagnosestellung auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ab (Ziff. 1.1). Ausserdem stellte er Verdachtsdiagnosen wie Fibromyalgie und das von keinem weiteren Arzt bestätigte Impingement-Syndrom (vgl. E. 5.2), womit sich die tatsächlichen Beschwerden nicht eindeutig definieren und sich die Arbeitsfähigkeit nicht einschätzen lassen. Dr. F.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit und verwies hierzu auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ (vorstehend E. 5.3), weshalb ebenfalls nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.4 und 1.5).
6.4 Das zur Klärung der allfälligen gesundheitlichen Veränderungen eingeholte A.___-Gutachten vom 10. April 2010, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung vom 2. November 2010 (Urk. 6/91) und 22. Juli 2011 (Urk. 2) im Wesentlichen stützte (vgl. Urk. 6/108, Urk. 2 S. 6 oben), vermag indes nicht zu überzeugen. Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder Verweistätigkeit arbeitsfähig. Lediglich für die Zeit nach der Karpaltunneloperation am 16. August 1998 und der Kniearthroskopie am 25. Juni 2009 sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt gewesen (vorstehend E. 5.4). Diese Beurteilung widerspricht aber derjenigen desselben Instituts vom 3. Dezember 2001 (Urk. 6/18), wonach eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten wie auch Tätigkeiten im Haushalt von 50 % attestiert wurde (vorstehend E. 3), und ist daher nicht als schlüssig anzusehen. Insbesondere auch darum, weil die Gutachter diese Diskrepanz nicht nachvollziehbar erläutern konnten. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend auch in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2011 auf die gemäss vormaligem Gutachten geschätzte 50%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt und das A.___-Gutachten vom 10. April 2010 in diesem Punkt als problematisch angesehen (Urk. 2 S. 6 oben). Ferner trägt das A.___-Gutachten ebenfalls nicht zur Klärung bei, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist oder nicht.
6.5 Das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Gutachten von Dr. Y.___ vom 16. September 2010 vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dr. Y.___ stellte vor allem auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab und gelangte zum Schluss, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden seit 2005 in vielfältiger Art verschlimmert hätten. Er bestätigte seine anlässlich seiner ersten Begutachtung gestellte Diagnose des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS Typ II), neu schweres statt mittelschweres, und erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachkraft seit 2005 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit müsse von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vorstehend E. 5.5).
Damit liegen zwei Gutachten im Recht, welche sich betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit diametral unterscheiden. Hinzu kommt, dass in der neurologischen Untersuchung im Medizinischen Zentrum A.___ bereits im Hinblick auf das erste Gutachten von Dr. Y.___ vom Juni 2005 (vorstehend E. 4) keinerlei Hinweise für ein CRPS objektiviert werden konnten, weder klinisch noch radiologisch und zudem keinerlei Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik festgestellt wurden (Urk. 6/71 S. 45 Mitte). Andere Arztberichte, welche die Diagnose CRPS unabhängig von Dr. Y.___ bestätigen würden, liegen keine vor. Damit fehlt es an einer überzeugend dargelegten Diagnose, weshalb nicht zweifelsfrei auf das Gutachten von Dr. Y.___ und dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Zudem begründet Dr. Y.___ seine attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht (Urk. 6/85 Ziff. 6.6).
7.
7.1 Es bleibt somit unklar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2006 verändert haben. Entgegen der Auffassung der Parteien sind beide Gutachten weder umfassend noch schlüssig, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein aussagekräftiges und neutrales polydisziplinäres Obergutachten einhole. Danach und nach einer erneuten Abklärung im Haushalt unter Berücksichtigung der aktuellen Qualifikation des erwerblichen Status ist über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.2 Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Prüfung, ob die von der Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung vom 4. Mai 2006 offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war.
8.
8.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verfahren bereits einmal vor dem hiesigen Gericht in formeller Hinsicht behandelt wurde, damit die Akten bekannt waren und die Beschwerdeführerin daraus Nutzen ziehen konnte, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. Y.___, die sich auf Fr. 9'980.-- belaufen (Urk. 6/88), durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Zu den Parteikosten gehören neben den Vertretungskosten auch besondere Auslagen, die für die Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden. Praktische Bedeutung haben dabei Auslagen für Gutachten. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das eingeholte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 Rz 113).
Dies ist vorliegend der Fall, denn die Privatbegutachtung bildete insoweit einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Begutachtung, als dass sie zum Ergebnis führt, dass nicht auf das von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtete A.___-Gutachten abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt damit nicht eindeutig erschlossen ist (vgl. BGE 115 V 62). Daher ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. Y.___ gutzuheissen. Das Gutachten wurde mit Fr. 9'980.-- korrekt fakturiert (Urk. 6/88), weshalb dieser Betrag der Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird weiter verpflichtet, die Beschwerdeführerin für die Kosten des Gutachtens von Dr. med. Y.___ vom 16. September 2010 mit Fr. 9'980.-- zu entschädigen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).