IV.2011.00936

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.      
1.1     Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 (Urk. 13/23) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren von X.___, geboren 1983, um Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung) vom 2. Februar 2006 (Urk. 13/4) ab. Die dagegen von der Versicherten, damals vertreten durch die Rehafirst AG, am 6. Februar 2007 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2008 abgewiesen (Urk. 13/27).
1.2     Am 30. Januar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Monaten verschlechtert habe, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Wiedereingliederung, Rente) an (Urk. 13/30). Mit Vorbescheid vom 5. März 2010 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis darauf, dass sie mit ihrem Gesuch keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe, sie werde auf das Leistungsbegehren nicht eintreten (Urk. 13/35). Dagegen erhob die Versicherte, neu vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, mit Eingaben vom 18. März, 27. April sowie 16. Juni 2010 (Urk. 13/38, Urk. 13/41 und Urk. 8/48) Einwand und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente von 50 %. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen trat die IV-Stelle unter erneutem Hinweis darauf, dass mit dem neuen Gesuch eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei, mit Verfügung vom 21. Juli 2011 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch M. Milovanovic mit Eingabe vom 8. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom 3. Februar 2010 einzutreten und über die Rente neu zu entscheiden. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 (Urk. 12) den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung für weitere Abklärungen und materielle Prüfung des erneuten Leistungsbegehrens vom 30. Januar 2010. Davon wurde die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. November 2011 liess sie durch M. Milovanovic unter Bezugnahme auf bereits geführte Korrespondenz mitteilen, sie sei mit dem Vorschlag der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2011 einverstanden (Urk. 15).

3.       Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 (Urk. 12) zu Recht bemerkte, klärte sie die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu ab, wobei sie insbesondere das Gutachten des Institutes Y.___ vom 27. Juni 2011 (Urk. 13/74) einholte. Damit trat sie de facto auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2010 (Urk. 13/30) ein. Unter diesen Umständen hätte sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell entscheiden müssen. Insofern erweist sich die Nichteintretensverfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 2) als nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem deswegen in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung für weitere Abklärungen und materielle Prüfung des erneuten Leistungsbegehrens vom 30. Januar 2010 ausdrücklich einverstanden erklärt (Urk. 14). Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin materiell zu verfügen.
         Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Ausgangsgemäss sind die Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 8. September 2011 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.

5.         Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin materiell verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).