IV.2011.00937
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Versicherte X.___, geboren 1988, absolvierte die obligatorische Schulausbildung und strebte hernach eine Karriere als Profispielerin im Tennis an (Urk. 10/1 Ziff. 5, Urk. 10/10 S. 2). Aufgrund eines Schulterleidens gab sie die Tätigkeit als Profispielerin Anfang 2010 auf und meldete sich am 3. Februar 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die persönlichen und erwerblichen (Urk. 10/4-6, Urk. 10/10, Urk. 10/18-19, Urk. 10/24) sowie die gesundheitlichen Verhältnisse ab (Urk. 10/11, Urk. 10/16, Urk. 10/20, Urk. 10/23, Urk. 10/26, Urk. 10/28). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/31-32, Urk. 10/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2011 einen Anspruch der Versicherten auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2011 erhob die Versicherte am 8. September 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr Umschulungsmassnahmen zu gewähren, bestehend aus den Kosten für den Lehrgang Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bei den Y.___ AG (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 23. November 2011 hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Dezember 2011 auf Duplik (Urk. 16). Am 6. Dezember 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Gemäss Ziffer 3022 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE; in der 2011 gültigen Fassung) sind die invaliditätsbedingten Mehrkosten in der Weise zu ermitteln, dass die anrechenbaren Kosten der Ausbildung Behinderter zur Erreichung eines bestimmten beruflichen Ausbildungsziels den mutmasslichen anrechenbaren Kosten gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung auch Nichtbehinderten notwendigerweise entstehen (Ausbildungs-, Transportkosten, Arbeitsgeräte, Berufskleider).
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004).
Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 7 E. 1c mit Hinweis; AHI 2002 S. 102 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2).
Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung. Sie führte aus, als Tennisspielerin habe die Beschwerdeführerin noch gar nie ein Erwerbseinkommen realisiert und es sei nicht rechtsgenüglich abschätzbar, in welcher Höhe sie überhaupt ein solches hätte erzielen können (S. 1). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung sei zwar ausgewiesen, jedoch habe diese keine Invalidität zur Folge (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der beschwerdeweise geltend gemachte Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung setze voraus, dass der Gesundheitsschaden, verglichen mit einer gesunden Person, in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten verursache. Wesentlich seien Mehrkosten von mindestens Fr. 400.-- pro Jahr. Der Beschwerdeführerin entstünden für die drei Jahre dauernde kaufmännische Ausbildung keine Kosten, die eine Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der gleichen Ausbildung nicht auch zu bestreiten habe. Somit bestehe auch kein Anspruch auf Massnahmen gemäss Art. 16 IVG (Urk. 9 S. 2 Ziff. 3).
2.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre Karriere als Profispielerin im Tennis gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Ein relevantes Einkommen habe sie bis dahin noch nicht erzielt. Die Ausbildung zur Profispielerin sei noch gar nicht abgeschlossen gewesen. 2008 habe sie noch Kurse bei der Z.___ LTD besucht. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie künftig als Tennisprofi ihren Lebensunterhalt hätte bestreiten können. In den Jahren 2007 bis 2009 habe sie sich unter den 400 Besten auf der Weltrangliste im Einzeltennis der Damen befunden. Im Juni 2009 habe sie den Rang 307 eingenommen. Im Damendoppel habe sie in den gleichen Jahren die Ränge 363, 228 und 265 belegt. Die beste Klassierung habe sie im Mai 2009 mit Rang 194 eingenommen. Die meisten Profis hätten ihre beste Zeit im Alter zwischen 25 und 30 Jahren. Erst dann schafften sie den Durchbruch. Die Kosten des Karriereaufbaus habe sie mit eingespielten Preisgeldern finanziert. Bei der nun in Angriff genommenen kaufmännischen Ausbildung entstünden ihr hingegen Kosten, da sie über keinerlei Einnahmen mehr verfüge. Diese Mehrkosten habe die Beschwerdegegnerin zu ersetzen (Urk. 1 S. 5 ff.).
In der Replik wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, bei der abgebrochenen Ausbildung zum Tennisprofi wären keine weiteren Kosten mehr angefallen. Mit den erzielten Preisgeldern hätte sie den Trainer und die Ausbildungskosten bezahlen können. Damit entsprächen die Kosten der nunmehr in Angriff genommenen kaufmännischen Ausbildung den Auslagen, die von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen seien (Urk. 13 S. 2).
3.
3.1 Gemäss den medizinischen Abklärungen leidet die Beschwerdeführerin an der rechten Schulter an einem Impingement mit Partialruptur der Supraspinatussehne. Diese Diagnose nannte Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 15. Juni 2010 (Urk. 10/16). Auch PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, stellte diese Diagnose. Dies kann seinem Auszug aus der Krankengeschichte betreffend den Zeitraum vom 11. August bis 26. November 2009 und seinem Bericht vom 18. August 2009 entnommen werden (Urk. 10/11, Urk. 10/16/5). Eine übereinstimmende Diagnose stellte ferner Dr. med. C.___, Oberärztin an der Universitätsklinik D.___, in ihren Berichten (Urk. 10/20/6, Urk. 1/23/1, Urk. 10/26/5). Die genannte Diagnose ist aufgrund von radiologischen Untersuchungen gesichert (vgl. Urk. 6/1-2).
3.2 Abweichende Beurteilungen liegen bezüglich der Folgen des Leidens in funktioneller Hinsicht vor. Dr. A.___ stellte am 15. Juni 2010 eine ungünstige Prognose und kam zum Schluss, aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Schulter könne die Beschwerdeführerin als Tennisspielerin im Hochleistungssport keine ausreichenden Leistungen mehr erbringen. Eine Tätigkeit als Profispielerin sei daher nicht mehr möglich (Urk. 10/16/2-3).
Dr. B.___ hatte im Bericht vom 18. August 2009 die Prognose günstiger beurteilt. Er hatte darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe vor Jahren die Aufschlagstechnik geändert und dadurch die Schmerzintervalle verringern können. Der MRI-Befund sei identisch mit demjenigen von 2005. Die konservative Therapie bezwecke in erster Linie die Korrektur der Bewegungsabläufe und die Verbesserung der neuromuskulären Kontrolle (Urk. 10/16/5).
Dr. C.___ führte im Bericht vom 2. September 2010 aus, die belastungsabhängigen Beschwerden träten bereits seit Jahren auf und machten sich insbesondere beim Aufschlag bemerkbar. Seit August 2009 hätten sich die Schmerzen verstärkt. Die Behandlung (physikalische Therapie, Infiltration mit Corticoiden) habe zu einer Besserung der Bewegungsdefizite geführt. Die Belastbarkeit der Schulter sei aber nach wie vor eingeschränkt. Die Prognose sei günstig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Urk. 10/20/6-7). Am 12. November 2010 ergänzte Dr. C.___, die Beschwerden hätten sich 2009 verstärkt, als die Beschwerdeführerin zwei Turniere durchgespielt habe (Urk. 10/23/1). Im Verlaufsbericht vom 21. Januar 2011 führte Dr. C.___ aus, bezüglich Beweglichkeit habe sich die Beschwerdeführerin weitestgehend erholt. Die Belastbarkeit sei aber noch nicht wieder vollständig hergestellt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/28/3).
3.3 Am 16. August 2011 (Urk. 10/38) respektive am 29. August 2011 (Urk. 6/3) ergänzte PD Dr. med. Q.___ von der Universitätsklinik D.___, im Sinne eines Nachtrags zu den früheren Berichten, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als professionelle Tennisspielerin sei aufgrund der Schmerzen an der Schulter mit Sicherheit eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin reichte ferner den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. September 2011 ein (Urk. 6/5). Bezugnehmend auf die Feststellungen von Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt Radiologie an der Universitätsklinik D.___, vom 31. August 2011, worin dieser festhielt, bei der Beschwerdeführerin träten nunmehr bereits nach einer Stunde Tennisspiel Dauerschmerzen auf (Urk. 6/4), und gestützt auf die eigene Untersuchung kam Dr. E.___ zum Schluss, seines Erachtens sei aufgrund einer derart veränderten Schulter ein professionelles Tennisspiel mit Erreichen von Leistungen, wie sie für den Spitzensport nötig seien, nicht mehr möglich. Aus medizinischen Gründen müsse ein anderer, besser geeigneter Beruf ergriffen werden, bei dem die dominante rechte Schulter nicht überstrapaziert werde.
3.4 Aus den Ausführungen der Ärzte folgt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren unter einer belastungsabhängigen Bewegungseinschränkung ihrer dominanten rechten Schulter leidet. Trotz des Leidens vermochte sie die begonnene Karriere als Profispielerin im Tennis zunächst fortzusetzen. Mittels physikalischer und medikamentöser Massnahmen liess sich vor allem die Beweglichkeit der rechten Schulter befriedigend erhalten. Stets problematisch blieb hingegen die Belastbarkeit.
Dr. C.___, die behandelnde Ärztin von der Universitätsklinik D.___, ging von einer grundsätzlich günstigen Prognose aus und attestierte wiederholt eine volle Einsatzfähigkeit als Tennisspielerin. Dr. A.___ beurteilte die Situation weniger optimistisch und wies ausdrücklich darauf hin, als Profispielerin könne die Beschwerdeführerin keine volle Leistung mehr erbringen. Gestützt wird diese Beurteilung durch diejenige von Dr. Q.___, ebenfalls von der Universitätsklinik D.___, der betonte, die Beschwerdeführerin könne angesichts der persistierenden Beschwerden als Profispielerin keine volle Leistung mehr erbringen. Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin selber untersucht hatte, teilte diese Einschätzung.
Abzustellen ist auf die Einschätzungen der Dres. A.___, Q.___ und E.___. Sie beurteilten die Ressourcen explizit in Bezug auf eine Tätigkeit als Profispielerin. Die hierfür nötige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneinten sie mit nachvollziehbarer Begründung. Dass die Beurteilungen von Dr. Q.___ und Dr. E.___ kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgten, ändert nichts. Sie basieren auf dem gegebenen Sachverhalt und sie bestätigen die frühere Beurteilung durch Dr. A.___.
Erfolge im Spitzensport setzen eine weit überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit voraus. Bei einer Funktionseinschränkung der dominanten Schulter, unter der die Beschwerdeführerin nachweisbar leidet (vgl. Urk. 6/1-2), ist diese Voraussetzung offensichtlich nicht mehr gegeben. Gleichwohl versuchte die Beschwerdeführerin längere Zeit, die begonnene Karriere als Profispielerin fortzusetzen. Bis 2008 vermochte sie im Damendoppel ihren Rang in der Weltrangliste noch zu verbessern (Urk. 3/5-6), konnte den erreichten Rang 2009 aber nicht mehr halten (Urk. 3/7). Dies korreliert mit den Angaben der Ärzte, gemäss denen sich die Schmerzproblematik 2009 akzentuierte. Dass somit die Beschwerdeführerin die Karriere als Profispielerin aus gesundheitlichen Gründen beendete, ist aufgrund der gegebenen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
4.
4.1 Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG haben Versicherte Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten ihrer beruflichen Ausbildung. Voraussetzung ist, dass bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung infolge der Invalidität in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat im August 2010 mit einer dreijährigen kaufmännischen Ausbildung an der Y.___ AG begonnen (Urk. 10/15, Urk. 10/19). Gemäss den vorliegenden Unterlagen belaufen sich die Kosten der Ausbildung auf insgesamt Fr. 36‘775.-- (Urk. 10/15). Dabei handelt es sich um die unmittelbaren Kosten der Ausbildung, die auch jede andere Person zu tragen hat, die diesen Lehrgang absolviert. Andere Kosten hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Aus gesundheitlichen Gründen anfallende Mehrkosten sind mithin nicht ersichtlich.
4.3 Die Beschwerdeführerin geht insofern von Mehrkosten aus, als die Ausbildungskosten nicht mehr wie früher durch eingespielte Preisgelder gedeckt sind. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin durch die Aufgabe ihrer Spielertätigkeit keine Preisgelder mehr einspielt. Ersatzfähig im Sinne von Art. 16 IVG ist indessen nicht der Wegfall von Einnahmen, selbst wenn die Einnahmen gesundheitsbedingt entfallen, sondern sind ausschliesslich effektive Mehrkosten der Ausbildung. Dies gilt sowohl für die in Abs. 1 als auch für die in Abs. 2 von Art. 16 IVG genannten Konstellationen. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf Leistungen für die erstmalige berufliche Ausbildung. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind bei der gegebenen Situation nicht zu prüfen.
5.
5.1 Im Einspracheverfahren prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG und verneinte diesen. Sie begründete dies damit, die Beschwerdeführerin habe bislang noch kein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt und es sei nicht abschätzbar, in welcher Höhe sie als Profispielerin überhaupt ein solches erzielt hätte.
5.2 Der Anspruch auf Umschulung erfordert eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse in der bisher ausgeübten Tätigkeit. Dies wiederum setzt voraus, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität bereits in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die versicherte Person während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verloren hat (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto hat die Beschwerdeführerin bislang noch überhaupt kein Erwerbseinkommen erzielt. Der Auszug weist keine Buchungen auf (Urk. 10/6). Anlässlich des im Abklärungsverfahren mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Standortgesprächs vom 6. Mai 2010 bestätigte sie, mit ihrer Tätigkeit als Profispielerin bislang noch kein Einkommen erzielt zu haben. Die Preisgelder seien minim gewesen. Einträglich würden diese erst bei einem Ranking auf Platz 150 der Weltrangliste. Ihre Tätigkeit sei durch Sponsoren und durch die Eltern finanziert worden (Urk. 10/10 S. 2). In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, Gewinnungskosten hätten mit gewonnen Preisgeldern gedeckt werden können (Urk. 1 S. 9). Diese Angaben werden durch die eingereichten Steuerunterlagen der Jahre 2006 bis 2008 bestätigt (Urk. 10/4/2-9).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Begriffe war, eine Karriere als Profispielerin aufzubauen und in dieser Zeit noch kein ökonomisch relevantes Einkommen erzielen konnte. Finanziert wurde der Karriereaufbau durch die Eltern und durch Sponsoren. Teilweise konnten die Auslagen auch durch Preisgelder gedeckt werden. Angesichts der eindeutigen Praxis zum Erfordernis eines ökonomisch relevanten Einkommens, das vorliegend nicht erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten im Sinne einer Umschulung.
Da weder die Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG noch für eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG erfüllt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch verneinte. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).