Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00938
IV.2011.00938

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, begann zunächst mit einer Lehre, absolvierte danach eine Anlehre und arbeitete ab Juli 1984 bei der Y.___ zunächst als Speditionsmitarbeiter und danach als Servicemonteur (vgl. den Bericht der IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 23. Dezember 1993, Urk. 9/15 S. 3). In diesem Arbeitsverhältnis war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 19. April 1986 zog er sich bei einem Motorradunfall eine Verletzung am rechten Handgelenk zu (Unfallmeldung vom 22. April 1986, Urk. 9/14 S. 99).
         Die erstbehandelnden Ärzte stellten die Diagnose einer möglichen Fraktur des Os naviculare und legten zur Behandlung eine Gipsschiene und danach für etwa sechs Wochen einen Naviculare-Gips an (Röntgenbefund von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 19. April 1986, Urk. 9/14 S. 96; Arztzeugnis des Spitals B.___ vom 2. Juni 1986, Urk. 9/14 S. 97; Arztzeugnis des Spitals C.___ vom 5. Juni 1986, Urk. 9/14 S. 98). X.___ nahm nach dieser Behandlung seine Arbeitstätigkeit bei der Y.___ in vollem Umfang wieder auf.
         Als die Schmerzen andauerten (Rückfallmeldung an die SUVA vom 3. Februar 1988, Urk. 9/14 S. 81), stellte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, anlässlich einer spezialärztlichen Begutachtung in der Rehabilitationsklinik E.___ vom Juli 1988 die Diagnose einer scapho-lunären Dissoziation im rechten Handgelenk nach Distorsionstrauma (Bericht vom 27. Juli 1988, Urk. 9/14 S. 93-94). In der Folge nahm Dr. D.___ am betroffenen Handgelenk eine Denervation nach Wilhelm vor (Operationsbericht vom 6. Oktober 1988, Urk. 9/14 S. 72), und die Ärzte der Chirurgie F.___ führten am 17. März 1989 eine operative Reposition des gekippten Lunatums durch (vgl. die Berichte der Chirurgie F.___ von Januar bis Juni 1989, Urk. 9/14 S. 69, Urk. 9/14 S. 66, Urk. 9/14 S. 67 und Urk. 9/14 S. 63-64). Ab dem 1. Juli 1989 arbeitete X.___ wieder zu 100 % bei der Y.___ (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen X.___ gegen die SUVA vom 21. April 2011, Prozess Nr. UV.2010.00031, Urk. 9/49 S. 2 Ziffer 1.2).
1.2     Per Ende 1989 löste X.___ das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ auf, um eine längere Ferienreise zu machen (Angaben vom 10. Mai 1990, Urk. 9/14 S. 52), und nach seiner Rückkehr trat er Mitte Mai 1990 eine Stelle als Fassadenmonteur bei Z.___ in Lausanne an (Angaben vom 17. September 1990, Urk. 9/14 S. 49-50). Nach der Durchführung der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung (Berichte von Dr. med. G.___ vom 20. September 1990, Urk. 9/14 S. 45-48) sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 6. Mai 1991 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/14 S. 37-38).
1.3     Zunehmende Schmerzen (Meldung an die SUVA vom 15. April 1992, Urk. 9/14 S. 35) führten zu einer erneuten Vorsprache in der Chirurgie F.___, wo unveränderte Verhältnisse festgestellt wurden (Bericht vom 23. November 1992, Urk. 9/14 S. 29-30). Im August 1993 musste X.___ indessen seine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ einstellen (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen X.___ gegen die SUVA vom 21. April 2011, Prozess Nr. UV.2010.00031, Urk. 9/49 S. 3 Ziffer 1.4).
         Bereits am 23. Dezember 1992 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet und namentlich um Berufsberatung und Massnahmen der Umschulung ersucht (Urk. 9/1). In der Folge prüften die Organe der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung die berufliche Situation des Versicherten. X.___ zog eine Umschulung zum Masseur in Betracht (Bericht der Rehaklinik E.___ vom 23. März 1994 mit dem handchirurgischen Konsilium von Dr. D.___ vom 14. März 1994, Urk. 9/14 S. 14-19), entschied sich jedoch aufgrund von Schnuppertagen und auf Anraten der medizinischen Fachpersonen gegen diese Ausbildung (Berichte der damals zuständig gewesenen IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung der Jahr 1993 und 1994, Urk. 9/15; Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 16. Februar 1995, Urk. 9/17). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ wurde in der zweiten Hälfte des Jahres 1994 aufgelöst (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen X.___ gegen die SUVA vom 21. April 2011, Prozess Nr. UV.2010.00031, Urk. 9/49 S. 3 Ziffer 1.4).
         Gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. H.___ vom 11. Oktober 1994 (Urk. 9/40 S. 284) sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 3. November 1994 ab dem 1. November 1994 eine Invalidenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 9/40 S. 307-309). Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 1995 bestätigte die SUVA diese Verfügung (Urk. 9/40 S. 324-329). Der Einspracheentscheid war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens am Sozialversicherungsgericht. Das entsprechende Urteil vom 25. Juni 1997 (Urk. 21 des Prozesses Nr. UV.1995.00075) wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 2. September 1998 aufgehoben, und die Basis der Invalidenrente des Versicherten wurde auf 25 % angehoben (Urk. 25 des Prozesses Nr. UV.1995.00075). Gestützt auf das höchstrichterliche Urteil vom 2. September 1998 legte die SUVA die Rente neu fest und gewährte dem Versicherten die entsprechenden Nachzahlungen (Schreiben vom 19. Oktober 1998, Urk. 9/40 S. 105-106).
1.4     Im Dezember 2000 leitete die SUVA ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und erfuhr von X.___, dass er seit dem 1. Januar 2000 als Selbständigerwerbender Büro- und Lagereinrichtungen verkaufe (vgl. die Unterlagen in Urk. 9/40 S. 63-101). Mit Brief vom 28. April 2003 teilte die SUVA X.___ mit, dass die Rente nicht geändert werde (Urk. 9/40 S. 61-62).
         Gegen Ende 2006 wurde durch die SUVA ein weiteres Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 9/40 S. 60). X.___ berichtete der SUVA am 20. Februar 2007, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen und sei seither ohne Arbeit; ausserdem sei er seit dem 24. Mai 2006 wegen Beschwerden im rechten Arm zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/40 S. 50-51; Zeugnis von Dr. med J.___ vom 23. November 2006, Urk. 9/40 S. 53). Die SUVA nahm verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten, nämlich die Berichte von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital B.___, vom 12. Juli 2006 und vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/40 S. 44 und Urk. 9/40 S. 42-43), den Bericht von Dr. med. L.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 6. März 2007 (Urk. 9/40 S. 45-49) und den Bericht von Dr. J.___ vom 19. März 2007 (Urk. 9/40 S. 41), und liess den Versicherten anschliessend durch Dr. med. M.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Bericht vom 31. Mai 2007, Urk. 9/40 S. 31-35). Danach teilte die SUVA X.___ mit Brief vom 9. Juni 2007 mit, dass sich an seiner Rente nichts ändere, weil die Beschwerden am rechten Handgelenk seit der Rentenfestsetzung gleich geblieben seien und die Schulterfunktionsstörung nicht mit der Beeinträchtigung des rechten Handgelenks und damit auch nicht mit dem Unfall zusammenhänge (Urk. 9/40 S. 29-30).
1.5     Am 26. Dezember 2007 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um medizinische Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/22). Die IV-Stelle verneinte diesen Anspruch mit Verfügung vom 23. April 2008 (Urk. 9/32).
1.6     Am 21. August 2008 wurde X.___ in der Klinik N.___ an der rechten Schulter operiert; es wurde eine Arthroskopie mit Bizepstenotomie und Akromioplastik vorgenommen (Operationsbericht in Urk. 9/40 S. 15-16; provisorischer Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 22. August 2008, Urk. 9/33 S. 1-2). Der Hausarzt Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ersuchte die SUVA daraufhin am 14. Oktober 2008, den Versicherten zu einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung aufzubieten (Urk. 9/40 S. 21). Diese holte bei Dr. M.___ die schriftliche Stellungnahme vom 17. Juni 2009 ein (Urk. 9/40 S. 14) und teilte X.___ gestützt darauf mit Schreiben vom 26. Juni 2009 mit, dass sie für die gemeldeten Schulterbeschwerden nicht leistungspflichtig sei, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. April 1986 bestehe (Urk. 9/40 S. 12-13). Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 (Urk. 9/40 S. 7-8) bestätigte sie diesen Entscheid, nachdem sie von Dr. M.___ die Aktenbeurteilung vom 7. Juli 2009 eingeholt hatte, die dieser auf der Basis der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Mai 2007 verfasst hatte (Urk. 9/40 S. 9-10).
1.7     X.___ hatte sich am 11. Februar 2009 auch bei der Invalidenversicherung wieder angemeldet (Urk. 9/34). Die IV-Stelle hatte den Bericht von Dr. O.___ vom 23. Februar 2009 (Urk. 9/37 S. 1-5) und den Bericht der Klinik N.___ vom 24. Februar 2009 (Urk. 9/38) eingeholt und die Akten der SUVA beigezogen (Urk. 9/40 S. 1-331). Danach liess sie durch ihren RAD-Arzt Dr. med. P.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie mit Fachausweis in Manueller Medizin (SAMM) und Zertifikat in medizinischer Begutachtung (SIM), die Stellungnahme vom 11. November 2009 erstellen (Urk. 9/43 S. 4-5) und durch ihre Berufsberatungsstelle einen Einkommensvergleich vornehmen (Berechnung vom 20. November 2009, Urk. 9/42).
         Mit Vorbescheid vom 26. April 2010 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie seinen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da sein Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 entschied sie im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 9/46).

2.       Mit Eingabe vom 9. September 2011 erhob X.___ gegen die Verfügung vom 7. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). Ausserdem stellte X.___ den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da er einkommenslos sei und kein Vermögen habe (Urk. 1 S. 1).
         Die SUVA hatte unterdessen die Einsprache von X.___ gegen die Verfügung vom 17. Juli 2009 (Urk. 9/40 S. 7-8) mit Entscheid vom 8. Januar 2010 abgewiesen, und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 21. April 2011 bestätigt (Prozess Nr. UV.2010.00031, Urk. 9/49). Dieses Urteil wurde nicht angefochten.
         Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 14. September 2011, Urk. 4) stellte die IV-Stelle mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 den Antrag, auf die Beschwerde sei mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). Das Gericht beschränkte den Verfahrensgegenstand vorerst auf die Eintretensfrage (Verfügung vom 24. Oktober 2011, Urk. 10) und holte die Stellungnahme von X.___ dazu vom 31. Oktober 2011 ein (Urk. 12). Am 9. Dezember 2011 beschloss das Gericht, auf die Beschwerde einzutreten, und forderte die IV-Stelle zur Ergänzung der Beschwerde in materieller Hinsicht auf (Urk. 14). Der Beschluss vom 9. Dezember 2011 blieb unangefochten, und die IV-Stelle hielt mit Eingabe vom 1. Februar 2012 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 16). In der Replik vom 13. Februar 2012 blieb X.___ ebenfalls bei seinem Standpunkt (Urk. 19), und die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2012 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 23). Mit Verfügung vom 20. März 2012 gewährte das Gericht X.___ die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 25). Dieser brachte mit Schreiben an das Gericht vom 22. April 2012 vor, er ersuche auch um die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts (Urk. 26).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Zuge der Revision 6a der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2012 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b), gelangen die per 1. Januar 2012 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung - die angefochtene Verfügung datiert vom 7. Juni 2010 (Urk. 2). Im Folgenden werden daher die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der Fassung vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
2.3     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Änderung der Rechtsprechung in BGE 133 V 108, insbesondere E. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f IVV, sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
         Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2     Der Beschwerdeführer hatte sich vor der Anmeldung vom 11. Februar 2009 (Urk. 9/34), welche die rentenabweisende Verfügung vom 7. Juni 2010 nach sich zog, ein erstes Mal bereits am 23. Dezember 1992 (Urk. 9/1) und ein weiteres Mal am 26. Dezember 2007 (Urk. 9/22) bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Verfügung vom 16. Februar 1995, die aufgrund der Anmeldung vom 23. Dezember 1992 erging, hatte jedoch lediglich den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand (Urk. 9/17), und die Verfügung vom 23. April 2008, die im Anschluss an die Anmeldung vom 26. Dezember 2007 erlassen wurde, befasste sich ausschliesslich mit dem Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/32). Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2010 wurde somit zum ersten Mal über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, und bei der Anmeldung vom 11. Februar 2009 handelt es sich demnach, was diesen Anspruch betrifft, um ein erstmaliges Leistungsgesuch. Die vorstehend aufgeführten Grundsätze zur Rentenrevision sind daher nicht anwendbar, und der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ist mithin nicht von vornherein von einer Änderung im Sachverhalt ab einem bestimmten Zeitpunkt abhängig.
3.3
3.3.1   Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. November 1994 Bezüger einer Rente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 %. Diese Rente war ihm wegen seiner Verletzung im rechten Handgelenk zugesprochen worden, die er beim Motorradunfall vom 19. April 1986 erlitten hatte (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in den Ziffern 1.1-1.3). Diese Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in den medizinischen Akten der SUVA genau dokumentiert, und die entsprechenden Dokumente bildeten die Grundlage für die Zusprechung der Unfallrente.
         Im Jahr 2006 traten zur Beeinträchtigung im rechten Handgelenk Beschwerden an der rechten Schulter hinzu. Auch hierzu liess sich die SUVA in den Jahren 2006 und 2007 durch die Berichte der abklärenden und behandelnden Ärzte Dr. K.___ und Dr. L.___ dokumentieren (Urk. 9/40 S. 42-49) und liess den Beschwerdeführer zudem Ende Mai 2007 durch Dr. M.___ kreisärztlich untersuchen (Urk. 9/40 S. 31-35). Des Weiteren nahm sie die Unterlagen der Klinik N.___ über die Schulteroperation vom August 2008 zu den Akten (Urk. 9/40 S. 15-16 und Urk. 9/33 S. 1-2), gelangte aber schliesslich aufgrund der Stellungnahmen, die Dr. M.___ am 17. Juni und am 7. Juli 2009 anhand der Akten abgegeben hatte (Urk. 9/40 S. 14 und Urk. 9/40 S. 9-10), zur Beurteilung, für die Schulterbeschwerden nicht leistungspflichtig zu sein, da diese nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 19. April 1986 zusammenhingen.
3.3.2   Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte im Urteil vom 21. April 2011 des Prozesses Nr. UV.2010.00031 (Urk. 9/49) die Beurteilung der SUVA geteilt und hatte zusammengefasst ausgeführt, der Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 19. April 1986 erscheine lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9/49 E. 2.3). Deshalb hatte das Gericht auf die Auswirkungen des Operationsbefundes nicht näher einzugehen, hielt aber immerhin fest, der Operationsbefund des Jahres 2008 - Degenerationen im Labrum posterior und im Labrum anterior, ein aufgerauhter Bizepsanker sowie eine stark vernarbte Bursa - vermöge die Feststellung von Dr. M.___ im Bericht vom 31. Mai 2007, das rechte Schultergelenk zeige lediglich altersentsprechende degenerative Veränderungen (vgl. Urk. 9/40 S. 35), nicht ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 9/49 E. 2.3.2).
3.3.3   Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Operationsbefundes des Jahres 2008 unerlässlich.
         Diese vertiefte Auseinandersetzung hat bis anhin nicht stattgefunden. Die Klinik N.___ hatte den Beschwerdeführer gemäss ihrem Bericht vom 24. Februar 2009 am 8. Oktober 2008 letztmals gesehen (vgl. Urk. 9/38 S. 9). Damals hatte sie zwar keinen klaren Grund für die persistierenden Schmerzen gefunden und hatte den Beschwerdeführer mit dem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, einstweilen bis zum 8. November 2008, in die hausärztliche Behandlung und Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung entlassen, war jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich bei Beschwerdepersistenz wieder melden werde (vgl. Urk. 9/38 S. 8). Dementsprechend hielt die Klinik am 24. Februar 2009 fest, sie könne der Beschwerdegegnerin „im Prinzip“ keinen definitiven Bericht zukommen lassen, sondern müsste den Beschwerdeführer nötigenfalls erneut in die Sprechstunde aufbieten (Urk. 9/38 S. 9). In Übereinstimmung damit hielt auch der Hausarzt Dr. O.___ im fast gleichzeitig verfassten Bericht vom 23. Februar 2009 nähere Abklärungen für angebracht und empfahl eine vertrauensärztliche Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit, auf die Frage der Umschulung und auf allfällige medizinische Vorkehren (Urk. 9/37 S. 5). Angesichts dessen, dass die Klinik N.___, welche die Operation vorgenommen hatte, eine zuverlässige Beurteilung ausdrücklich von einer weiteren Vorsprache des Beschwerdeführers abhängig gemacht hatte, durfte es die Beschwerdegegnerin nicht dabei belassen, lediglich die Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. P.___ vom 11. November 2009 einzuholen. Dessen Einschätzung, dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis mittelschwere optimal leidensangepasste Tätigkeiten - wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne grobmotorische Tätigkeiten mit dem rechten Arm sowie ohne rechtsseitige Überkopfarbeiten - ohne Einschränkungen zumutbar (Urk. 9/43 S. 5), vermag ohne Verifizierung durch eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, zumal das so formulierte Profil eine doch beträchtliche Einsetzbarkeit des rechten Armes postuliert.
         Die Beschwerdegegnerin wird daher vorab die Klinik N.___ um die Aufbietung und persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zwecks Erstellung eines vollständigen Berichts anzugehen haben. Hierfür ist eine Rückweisung an die Vorinstanz auch unter der neuen Rechtsprechung zulässig (vgl. 137 V 210 E. 4.4.1.4). Nach dem Vorliegen des entsprechenden Berichts wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, ob zusätzlich eine Begutachtung durch einen noch nicht mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen Experten erforderlich ist.
3.3.4   Bereits an dieser Stelle sei ausserdem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 19. April 1986 seit dem 1. November 1994 Bezüger einer Unfallversicherungsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % ist. Damit handelt es sich bei den Einkünften, die er in der Zeit danach tatsächlich erzielte, bereits um Invalideneinkünfte. Dies trifft - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/42) - auch auf die Einkünfte zu, die der Beschwerdeführer bis zu den Jahren 2004/2005 mit einer selbständigen Tätigkeit erzielt hatte, welche er danach aus wirtschaftlichen Gründen wieder aufgegeben hatte (vgl. den Bericht der SUVA über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 20. Februar 2007, Urk. 9/40 S. 50-51). Das Valideneinkommen ist daher nicht anhand des Einkommens festzusetzen, das der Beschwerdeführer zuletzt mit seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hatte, sondern entsprechend dem Vorgehen, welches das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. September 1998 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA skizziert hatte, anhand der Tabellenlöhne für berufliche Tätigkeiten als Hilfsarbeiter (Urk. 25 des Prozesses Nr. UV.1995.00075 E. 4b). Die Beschwerdegegnerin wird dieses Urteil sowie die weiteren SUVA-Akten, soweit sie sie nicht schon in ihr Dossier integriert hat, gegebenenfalls noch beizuziehen haben.
3.4     Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
         Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt, wird sein Gesuch um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes obsolet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift noch nicht explizit um einen (unentgeltlichen) Rechtsanwalt ersucht, sondern dieses Ersuchen erst mit Eingabe vom 22. April 2012 formuliert (Urk. 26). Zu diesem Zeitpunkt bestand zu dessen Bestellung indessen keine Notwendigkeit mehr.

4.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).