IV.2011.00940

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Zivojin Djokic
Rechtsberatung
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1965 geborene und als Maurer tätig gewesene X.___ meldete sich am 14. Dezember 2006 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere Einholung des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Juni 2007 (Urk. 7/18), verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. September 2008 die Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/55). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 24. Oktober beziehungsweise 4. November 2008 hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. September 2009 in dem Sinne gut, dass es in Aufhebung der Verfügung die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung, neu verfüge (Verfahren IV.2008.01090; Urk. 7/77). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle nach Einholung des Verlaufsgutachtens von Dr. Y.___ vom 1. Juli 2010 (Urk. 7/86) das Institut Z.___ mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/89). Nach Vorliegen des Gutachtens des Instituts Z.___ vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/103) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. März erneut die Ablehnung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/108). Auf die Einwände des Versicherten vom 13. und 16. Mai 2011 (Urk. 7/114, 7/117) hin und nach Eingang der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Oberarzt an der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 2. Mai 2011 (Urk. 7/113) erging die entsprechende Verfügung am 8. Juli 2011 (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2011 liess der Versicherte am 11. September 2011 erneut Beschwerde erheben, und zwar mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung eine ganze Rente der IV zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 2. November 2011 den vom Vortag datierenden Bericht des Spitals B.___ ein (Urk. 9-10). Die IV-Stelle erklärte am 18. November 2011, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 13).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     am 1. Januar 2008 und 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Juli 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln auf die jeweils gültig gewesenen Bestimmungen beziehungsweise ab 31. Dezember 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen. Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 4. und 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Soweit nicht anders vermerkt, werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).     
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Im Rückweisungsentscheid vom 30. September 2009 war das orthopädische Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. Juni 2007, worin der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Rückenproblematik für sämtliche mittelschweren Arbeiten als vollumfänglich arbeitsfähig beurteilt worden war, an sich als beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage beurteilt worden. Weiterer Abklärungsbedarf - vorzugsweise unter Einbezug von Dr. Y.___ - bestand indes hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Rückenproblematik bis zum wirbelsäulenorthopädischen Eingriff vom 1. November 2007, einer mikrochirurgischen Dekompression L3/L4 und L4/L5 beidseits und interkorporellen Spondylodese L3-L5 (Urk. 7/36 S. 1, 6), und danach (Urk. 7/77 S. 8 f.).
2.2     Während des nach der Rückweisung wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahrens berichtete Dr. A.___ am 22. Juni 2010 von einer bereits am 19. November 2008 in der Klinik C.___ durchgeführten Hüftoperation (vgl. Austrittsbericht vom 20. November 2008, Urk. 7/63 S. 2 f.) und einem sehr unbefriedigenden Verlauf mit chronischen Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte beziehungsweise der rechten Inguina trotz konsequenter lang andauernder Physiotherapie. Die Infiltration vom 22. Dezember 2009 habe nur kurzzeitig eine Schmerzreduktion bewirkt. Die letzte MR-Untersuchung vom 4. Dezember 2009 habe an einer Stelle eine deutliche Knorpelverschmälerung mit subchondraler Zystenbildung im tragenden Teil des Femurkopfs ergeben. In der ersten Jahreshälfte 2010 sei auch das cervicoradikuläre Syndrom C6 wieder exazerbiert. Der Patient sei im Alltag wieder stärkstens eingeschränkt. Wahrscheinlich sekundär auf die Radikulopathie aufgepfropft sei eine bis anhin praktisch therapieresistente Epicondylitis lateralis beziehungsweise humeroradialis rechts zu verzeichnen, die mittels MRI abgeklärt werde. Nach wie vor benötige der Patient eine massivst ausgebaute Analgesie (Urk. 7/103 S. 3 f.).
2.3     Das in Nachachtung des Rückweisungsurteils eingeholte orthopädische Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Juli 2010 enthält folgende Diagnosen (Urk. 7/86 S. 11):
- Chronische invalidisierende lumbale Schmerzen bei Status nach failed back surgery mit Fusion (dorsale Spondylodese L3 bis L5) vom 1. November 2007 (ICD-10: M42.1) mit persistierenden diffusen Dauerschmerzen in den Beinen
- Chronisches, rezidivierendes zervikospondylogenes bis -radikuläres Syndrom (ICD-10: M50.1) rechts bei Diskushernie C5/6 breitbasig zirkulär bis foraminal rechts
- Status nach failed arthroscopic surgery Hüfte rechts (ICD-10: M25.5) mit Débridement und Trimmung Pfannenrand (11-15 Uhr) und Taillierung des Kopf-Hals-Überganges am 19. November 2008
- Chronische Ellbogenschmerzen rechts
- Tendinitis Handgelenk links bei radialem Ganglion
- Rhythmogene Kardiopathie
         Dr. Y.___ hielt in anamnestischer Hinsicht fest, der Beschwerdeführer gebe an, seit der Rückenoperation sei keine Besserung, sondern eher eine Verschlechterung eingetreten. Zusätzlich bestünden jetzt wegen eines Ganglions, das operiert werden müsse, noch Schmerzen im linken Handgelenk. Auch der rechte Ellbogen schmerze. Nach einer freien Gehstrecke von drei bis fünf Minuten würden in der rechten Leiste und im Rücken Schmerzen auftreten, so dass er stehen bleiben müsse. Er benütze einen Stock zum Gehen und sei dauernd auf Oxycontin und Lyrica angewiesen. Er schlafe schlecht, erwache und müsse herumgehen. Am Morgen nach dem Aufwachen sei es schlimmer, er müsse dann sein Oxycontin nehmen, das für etwa eine Stunde zu einer Besserung führe (Urk. 7/86 S. 9).
         Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass er in seinem ursprünglichen Gutachten vom 5. Juni 2007 unter Bezugnahme auf die arbeitsbezogene funktionelle Leistungstestung vom März 2002 für mittelschwere Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und darauf hingewiesen habe, dass die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen die angegebenen Schmerzen nicht erklärten. Des weiteren habe er auf die Abklärungen in der Orthopädischen Klinik C.___, wo eine Rückenoperation klar abgelehnt worden sei, verwiesen und selber explizit erklärt, operative Massnahmen an der Lendenwirbelsäule seien nicht angezeigt, da sie dem Exploranden mit Sicherheit keine Besserung der Beschwerden bringen würden. Leider seien am 1. November 2007 im Spital B.___ trotzdem eine mikrochirurgische Dekompression L3/L4 und L4/L5 sowie eine Spondylodese L3-L5 ausgeführt worden. Die bei der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde seien praktisch identisch mit denjenigen von 2007, nur mit dem Unterschied, dass der Explorand jetzt nicht nur eine lumbal eingesteifte Wirbelsäule demonstriere, sondern diese nun tatsächlich eingesteifte erhalten habe, was die ganze Situation recht eigentlich zementiert habe (Urk. 7/86 S. 9 ff.). Die heute vom Exploranden angegebenen Beschwerden tieflumbal, zervikal und in der Hüfte rechts fänden heute ihr Korrelat in der missglückten Spondylodese lumbal sowie in der missglückten Hüftoperation rechts, deren Folgen in der von Oberarzt Dr. med. A.___ in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 22. Juni 2010 eindrücklich und abschliessend geschildert würden. Da Dr. A.___ nun gemäss telefonischer Auskunft vom 24. Juni 2010 eine zervikale Spondylodese plane, erlaube er sich anzumerken, dass mit jeder weiteren operativen Intervention keine Besserung der Schmerzsituation erreichten werden könne, im Gegenteil werde sich dadurch die Gesamtsituation des Exploranden zunehmend verschlechtern. Mit der lumbalen Spondylodese vom November 2007 sei „der Mist definitiv geführt“. Seither gehe es nur noch weiter bergab. Die Operation an der rechten Hüfte vom November 2008 habe die ganze Situation zusätzlich verschlechtert, indem gemäss Schreiben von Dr. A.___ vom 22. Juni 2010 der Explorand heute auf eine massivst ausgebaute Analgesie angewiesen sei und weiterhin eine Belastungsintoleranz bestehe, die nach drei bis fünf Minuten erschöpft sei. Auch in leichtester Tätigkeit bestehe heute beziehungsweise seit der lumbalen Spondylodese vom 1. November 2007 keine Restarbeitsfähigkeit mehr. Bis auf eine massiv ausgebaute Analgesie sehe er keine weiteren sinnvollen therapeutischen Massnahmen mehr. Wie bereits im Gutachten von 2007 rate er dringend von sämtlichen weiteren operativen Eingriffen ab. Diese würden weder die Lebensqualität des Exploranden positiv beeinflussen noch irgendwelche Besserung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bewirken (Urk. 7/86 S. 12 f.).
2.4     Aus den nach dem Gutachten von Dr. Y.___ ergangenen Berichten der Ärzte des Spitals B.___ ergibt sich folgendes:
         Nach dem MRI vom 16. August 2010 (Urk. 7/103/40) berichtete Dr. A.___ am 26. August 2010 von einem in Schonhaltung im Ortho-Gilet getragenen rechten Arm und einer von ihm zur Erhaltung der Funktionalität vorgeschlagenen Supraspinatussehnennaht (Urk. 7/103 S. 35).
         Chefarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopoädische Chirurgie, führte am 13. September 2010 unter anderem weiterhin die rezidivierend cervikoradikulären Schmerzen C5/6 rechts an. Ferner berichtete er von einer hochaktiven Bursitis subacromialis mit Flüssigkeitskollektion im anterioren subdeltoidalen Bereich, einer in der Struktur MR-tomografisch massiv alterierten, jedoch keine klare transmurale Läsion aufweisenden Supraspinatussehne und einem geringen Korrelat zwischen den Schmerzen und der relativ moderaten Rotatorenmanschettenläsion. Er sprach sich für eine medikamentöse und infiltrative Behandlung aus (Urk. 7/103 S. 37).
         Wegen weiterhin relativ starker bewegungsabhängiger Schmerzen und einer erheblichen funktionellen Einschränkung mit weiterhin nicht möglichen Überkopfarbeiten empfahl Dr. D.___ dann aber am 26. Oktober 2010 aufgrund der persistierenden Schmerzen und der MR-tomografisch eindeutigen Pathologie eine Rekonstruktion der Sehne, wobei er sich bewusst sei, dass der Versicherte mit den Restdiagnosen auch bei einem allfällig sehr guten Operationsresultat nicht asymptomatisch werde. Trotzdem scheine es nicht nachvollziehbar, die aktuellen Schulterschmerzen und die Funktionseinschränkung zu akzeptieren. Der Versicherte habe sich gegenüber einem chirurgischen Eingriff zurückhaltend geäussert, weshalb man vereinbart habe, bis zu einem weiteren Verlaufs- MRI der Schulter abzuwarten (Urk. 7/103 S. 38).
         Am 9. November 2010 berichtete Dr. D.___ schliesslich, wegen einer massiven Schmerzexazerbation im Bereich der rechten Schulter dränge der Patient nun auf ein chirurgisches Vorgehen, wobei die aktuelle MR-Untersuchung identische Befunde ergeben habe wie bei der Voruntersuchung. Die Supraspinatussehne sei subtotal rupturiert, allerdings ohne wesentliche Dislokation. Die restlichen Sehnen in der Rotatorenmanschette seien intakt. Die Operation sei auf den 25. Januar 2011 geplant (Urk. 7/103 S. 39).
2.5     Das Gutachten des Instituts Z.___ vom 24. Januar 2011 wurde von dem mit der Fallführung befassten Dr. med. E.___, Facharzt für Innere und Allgemeine Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasst. Diese Ärzte stellten aufgrund ihrer fachspezifischen Abklärungen folgende Diagnosen (Urk. 7/103 S. 25 f.):
1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80) bei radiologisch im Wesentlichen altersentsprechend regelrechtem Befund der HWS ohne Hinweis für Instabilität (MRI 07.09.2006 und Röntgen 12.12.2007), bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK3/4 und LWK4/5 beidseits, interkorporeller Spondylodese LWK3-5 mittels PLIF und Cages sowie Fixateur interne am 01.11.2007 (Dr. H.___, B.___), bei regelrechtem Befund der LWS mit zunehmendem ossärem Durchbau LWK3-5 ohne Hinweis für Infekt, Lockerung Implantatversagen oder Instabilität, anamnestisch ohne Ansprechen auf nach wie vor erfolgende lumbale Infiltrationen
2. Chronische Schulter-Ellbogenschmerzen der dominanten rechten Seite (ICD-10: M79.60) bei radiologisch degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne, ohne klaren Hinweis für Ruptur, im Verlauf unverändert (MRI 04.11.2010 bzw. 16.08.2010), bei radiologisch unauffälligem Befund des Ellbogens (MRI 24.06.2010), ohne klinischen Hinweis für die angegebene langdauernde und vollständige Schonung dieser Extremität
3. Chronische Handgelenksschmerzen links (ICD-10: M67.44) bei Handgelenksganglion palmar
4. Chronische Knieschmerzen beidseits (ICD-M10:79.66) bei radiologisch unauffälligem Befund links (MRI 30.03.2007)
5. Chronische Hüftschmerzen unter Betonung der rechten Seite (ICD-10: M79.65(ICD-10: M79.65) mit radiologisch Herniation pit im Bereich des vermindert taillierten Kopf-Hals-Überganges (MRI 05.05.2008), bei Status nach Hüftarthroskopie mit Débridement, Trimmung des Pfannenrandes und Taillierung des Kopf-Hals-Überganges rechts am 19.11.2008 (Klinik C.___), anamnestisch ohne Ansprechen auf nach wie vor erfolgende intraartikuläre Infiltrationen rechts
6. Paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern (ICD-10: I48)
         Während die Z.___-Gutachter diesen Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannten, wirken sich die folgenden weiteren Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/103 S. 26):
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54)
2. Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.0)
3. Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage (ICD-10:R73.9) bei leicht erhöhtem HbA1c-Wert von 6,9 % (<6,3)
4. Leichte Mitralklappeninsuffizienz gemäss Unterlagen (ICD-10 I34.0)
         Der orthopädische Gutachter Dr. F.___ vermerkte, der Versicherte erhebe sich sehr theatralisch vom Stuhl. Während der Anamnese sitze er während mehr als einer halben Stunde ruhig mit nach links gelehntem Oberkörper. Die rechte obere Extremität werde praktisch nicht bewegt, zur Schonung der rechten Hand werde um den Hals lose eine Schlinge getragen (Urk. 7/103 S. 18). Nach Beurteilung von Dr. F.___ liessen sich die sprunghaft und ausweichend angegebenen, völlig diffusen Beschwerden - Schmerzen im rechten Hüftgelenk und Rücken, lumbogluteal beidseits und auch unterhalb des Operationsbereichs mit Ausstrahlungen bis in die lateralen drei Zehen rechts und links bis auf Kniehöhe, in der Brustwirbelsäule, im Nacken und Kopf, einschliesslich Schwindel, mit Ausstrahlung in die rechte Schulter- und Ellbogenregion, in der linken Schulter und im linken Handgelenk, beidseits belastungsabhängig in den Knien - mit den klinischen und radiologischen Befunden in keiner Weise begründen. Die bei der Untersuchung getragenen Hilfsmittel wie Handgelenksschiene, Ellbogenbandage, Armschlinge sowie ein Teleskopstock schienen allesamt ungebraucht zu sein. Die immer wieder beteuerte Schonung der rechten oberen und unteren Extremität könne anhand der klinischen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden. Auch das unablässige Stöhnen und Schmerzgebaren während der gesamten körperlichen Untersuchung, die massivsten Inkonsistenzen, zahlreiche anamnestische Widersprüche, das fehlende Ansprechen auf wiederholte konservative und operative Massnahmen und die fehlende Besserung trotz mittlerweile langjähriger Arbeitskarenz bildeten einen erheblichen Hinweis auf eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente (Urk. 7/103 S. 16, 22 f.).
         Zu den Berichten der Ärzte des Spitals B.___ erklärte Dr. F.___, aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse sei Dr. A.___ klar zu widersprechen, wenn dieser im Bericht vom 17. April 2008 (vgl. Urk. 7/43) aufgrund der Beschwerden am Bewegungsapparat und der Kardiopathie das Bestehen einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit verneint habe (Urk. 7/103 S. 24). Mit Vehemenz sei auch den Einschätzungen der Dres. A.___ und D.___ bezüglich der Schulterbeschwerden zu widersprechen. Zum einen seien diese Beschwerden weder mit einer Rotatorenmanschettenläsion zu erklären, zum andern lägen nicht die geringsten Anzeichen für die vom Exploranden beteuerte vollständige Schonung dieser Extremität vor. Bei den massivsten Hinweisen für eine Schmerzausweitung sollten sämtliche invasiven Massnahmen nur mit allergrösster Zurückhaltung in Betracht gezogen werden. Die von den Ärzten des Spitals B.___ angenommene Indikation einer Sehnenrekonstruktion beruhe ganz offensichtlich nicht auf objektiven klinischen oder radiologischen Befunden, sondern auf den subjektiven Angaben des Exploranden. Es sei zu befürchten, dass ein eventueller Schultereingriff zu einer weiteren Schmerzexazerbation führe.
         Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ konnte aus seiner Sicht die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Beschwerden beziehungsweise der subjektiven Krankheitsüberzeugung und den somatischen Befunden einzig mit einer Schmerzverarbeitungsstörung erklären. Das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verneinte er; denn der Explorand habe nicht unter lang anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren gelitten. Das Scheitern aller therapeutischer Bemühungen hänge wesentlich damit zusammen, dass der Explorand auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Dass er sich der aufgrund seiner mangelnden beruflichen Qualifikationen bestehenden Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt bewusst sei, habe ebenfalls zur psychischen Überlagerung der Beschwerden beitragen können. Anderweitige psychische Störungen lägen nicht vor; die angegebenen Schlafstörungen hingen im Wesentlichen damit zusammen, dass der Explorand tagsüber mehrmals schlafe und den Alltag passiv verbringe. Er erhalte im Übrigen auch keine Psychopharmaka, und es hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Auch leide er nicht unter Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen oder sozialem Rückzug, und er distanziere sich klar von Suizidgedanken und -impulsen. Schwere lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht; Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr angehbaren, innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) fehlten ebenfalls. Daher sei es dem Versicherten zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 7/103 S. 14).
         Abschliessend hielten die Z.___-Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Schmerzen im Rückenbereich, im Schulter-Ellbogenbereich rechts, im linken Handgelenk, in beiden Knien und in der rechten Hüfte für die angestammte Maurertätigkeit wie auch für jede andere körperlich schwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, selten mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, selten 15 kg, das Bücken sowie der Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Brustniveaus sollten vermieden werden. In Anbetracht der objektivierbaren Befunde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen. Aus kardialer Sicht bestehe keine Limitation der körperlichen Aktivitäten. Doch sei das Risiko eines Rezidivs des Vorhofflimmerns bei Stressexposition erhöht, weshalb der Explorand psychisch nur eingeschränkt belastbar sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der einer ganztägigen beruflichen Tätigkeit nicht entgegenstehenden Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden (Urk. 7/103 S. 27). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der Vorakten und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten ab dem 5. Juni 2007 anzunehmen. Hinsichtlich adaptierter Tätigkeiten sei es schwierig, die Arbeitsfähigkeit retrospektiv zu beurteilen. Die genannte Schätzung gelte daher erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Dezember 2010. Eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten könne retrospektiv nach der am 19. November 2008 erfolgten Hüftoperation während maximal sechs Monaten nachvollzogen werden (Urk. 7/103 S. 28). Es bestehe im Übrigen eine deutliche Diskrepanz zur Selbsteinschätzung des Exploranden, der sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte. Ursachen dieser Diskrepanz seien wahrscheinlich sowohl die psychiatrische Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung, welche naturgemäss mit einer Selbstlimitierung einher gehe, als auch IV-fremde Faktoren wie die eher geringe schulische und berufliche Ausbildung, der schwierige Arbeitsmarkt und ein wahrscheinlich vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn (Urk. 7/103 S. 28).
         Des Weiteren erklärten die Z.___-Gutachter, dass keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden könnten, insbesondere werde eine psychiatrische Behandlung die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, die keinen Krankheitswert habe, kaum beeinflussen können. Aus orthopädischer Sicht sollten sämtliche infiltrativen und operativen Massnahmen nur mit allergrösster Zurückhaltung indiziert werden. Aus allgemein-internistischer Sicht sei eine gelegentliche hausärztliche Kontrolle der aktuell leicht erhöhten Lipidwerte und des HbA1c-Wertes zu empfehlen (Urk. 7/103 S. 28).
2.6     Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2011 als neue Diagnose eine Funktionsbeeinträchtigung und Schmerzen des rechten Schultergelenks bei adhäsiver (retraktiler) Kapsulitis bei Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts (supraspinatus) am 25. Januar 2011 an und bezeichnete die folgenden Diagnosen als nach wie vor aktiv (Urk. 7/113 S. 1):
1. Multifaktorielles, wahrscheinlich vorwiegend neuropathisches Schmerzsyndrom im Beckengürtel rechts (Hüftgelenk und gluteal) bei Status nach Hüft-Arthroskopie bei Impingement und Status nach Debridement- und Pfannenrandtrimmung, Taillierung des Kopf-Halsübergangs im November 2008
2. Chronisches lumbospondylogenes bis teilweise radikuläres Schmerzsyndrom beidseits bei Status nach Dekompression und Spondylodese L3 bis L5 im November 2007, bei fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1, Segmentdegeneration inklusive Spondylarthrose, bei teilweise lokal vitativer (neuropathischer) Komponente, mit elektrophysiologischen Hinweisen auf eine chronisch neurogene Schädigung L4/L5 rechts (Neurologie Schulthess Klinik Oktober 2010)
3. Intermittierend exazerbiertes cervikoradikuläres Reiz- und leichtgradiges Ausfallsyndrom C5/6 rechts
4. Diskushernie breitbasig zirkulär bis foraminal rechts
5. Rezidivierende Epicondylitis Ellbogen beidseits rechtsbetont (wahrscheinlich sekundär, getriggert durch radikuläre Schmerzen)
6. Rezidivierende Tendinitis Handgelenk links bei radialem Ganglion
7. Rhythmogene Kardiopathie bei Verdacht auf arteriell Hypertonie und bei rezidivierendem tachykardem Vorhofflimmern
         Dr. A.___ erklärte dazu, aufgrund der verschiedenen Probleme und Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates, kombiniert mit einer intermittierend stark symptomatischen Kardiopathie (zeitweise mit synkopeartigen Komplikationen) sei der Patient schon seit einigen Jahren körperlich nicht mehr belastbar, so dass er keiner erwerbsmässigen Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachgehen könne. Bis anhin seien frustrane langdauernde Therapien durchgeführt worden. Es bleibe ein chronisches Schmerzsyndrom seitens des Rückens, der Beine und insbesondere der rechten Hüfte. Der Patient sei auf eine dauernde Opiatanalgesie angewiesen. Selbst eine minimale Performance und leichteste funktionelle Fähigkeiten für die Erledigung von privaten Alltagsangelegenheiten seien kaum im adäquaten Ausmass zu erreichen. Die gesundheitliche Situation habe sich im Verlauf des letzten halben Jahres gar verschlechtert. Insbesondere seitens der rechten Schulter sei nun auch postoperativ nach der Rotatorenmanschettenrekonstruktion eine schwere Beeinträchtigung mit Schmerzen und starker Funktionsstörung persistent, dies im Rahmen einer adhäsiven Kapsulitis. Trotz Therapie dürfte die Situation diesbezüglich nur unbefriedigend dauerhaft behandelbar sein. Aufgrund all dieser Probleme sei eine erwerbsmässige Arbeit nicht mehr zumutbar (Urk. 7/113 S. 2).

3.
3.1     Dass die IV-Stelle beziehungsweise der dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) angehörende Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, das Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ vom 1. Juli 2010 nicht als ausreichende Entscheidungsgrundlage betrachtete und deshalb die polydisziplinäre Abklärung im Institut Z.___ anordnete (Urk. 7/107 S. 3), leuchtet ohne Weiteres ein. Denn obwohl Dr. Y.___ die Befunde gegenüber denjenigen seines Vorgutachtens als unverändert bezeichnete, hielt er den Beschwerdeführer nun nicht mehr für arbeitsfähig. Er begründete dies im Wesentlichen einzig mit der dorsalen Spondylodese L3 bis L5 vom 1. November 2007 und der Hüftoperation rechts vom 19. November 2008, die inzwischen entgegen seiner eigenen Empfehlung und derjenigen der Klinik C.___ durchgeführt worden seien und zu keiner Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung geführt hätten. Wenn auch der orthopädische Gutachter des Instituts Z.___ Dr. Y.___s Kritik an der erfolgten lumbalen Spondylodese teilte und die Indikation für weitere Eingriffe als absurd und als dringend überdenkenswert bezeichnete, so wies er doch zu Recht darauf hin, dass bei identischem klinischem Befund das Fehlen jeglicher Arbeitsfähigkeit nun merkwürdig anmute, zumal eine technisch korrekt durchgeführte lumbale Spondylodese keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten darstelle und Dr. Y.___ weder auf die diversen Inkonsistenzen noch auf das Fehlen klar objektivierbarer Hinweise für länger dauernde körperliche Schonung eingehe (Urk. 7/103 S. 24 f.). Dies gilt umso mehr, als Dr. Y.___ in seinem ersten Gutachten die angegebenen Schmerzen aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht als ausreichend nachvollziehbar erachtet und sogar für mittelschwere Arbeiten noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/18 S. 11, 13 ff.).
3.2     Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht zumindest rückwirkend eine befristete Invalidenrente (BGE 133 V 263 E. 6) zugesprochen hat. Denn angesichts der von den Z.___-Gutachtern rückwirkend ab dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. Juni 2007 beziehungsweise der von diesem sinngemäss bereits mit Wirkung ab Februar 2006 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Maurertätigkeit wie auch für jede andere körperlich schwere Tätigkeit (Urk. 7/18 S. 14) war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt, als am 19. November 2008 die auf sechs Monate begrenzte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit einsetzte, welche die Gutachter im Zusammenhang mit der Hüftoperation für ausgewiesen hielten.
         Mit der rückwirkenden Zusprechung einer vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 befristeten (Art. 88a IVV) Invalidenrente kann es jedoch nicht sein Bewenden haben. Denn die Gutachter haben zur objektiv ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Wirbelsäulenoperation vom November 2007 keine Angaben gemacht, so dass in diesem Zusammenhang ein zusätzlicher Anspruch auf eine befristete Rente nicht von vornherein verneint werden kann. Wie nachfolgend dazulegen ist, ist das Gutachten des Instituts Z.___ aber auch in weiteren Punkten noch ergänzungsbedürftig.
3.3     Namentlich in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht konzentrierten sich die Gutachter des Instituts Z.___ im Wesentlichen darauf, die Inkonsistenzen sowie die Anhaltspunkte für eine Schmerzausweitung aufzuzeigen und auf die mit invasiven Eingriffen verbundenen Gefahren einer weiteren Verschlechterung der Schmerzsymptomatik hinzuweisen. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den zweifellos vorhandenen, in erster Linie aufgrund des Schmerzverhaltens des Versicherten operativ und infiltrativ kaum behandelbaren Befunden fand jedoch nicht statt. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er sinngemäss vorbringt, die volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten sei nicht ausreichend nachvollziehbar (Urk. 1 S. 2).
         Insbesondere fehlt im Gutachten des Instituts Z.___ eine Würdigung der postoperativen Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule, wo Dr. Y.___ im Wesentlichen ein Shiften nach links sowie eine nur noch angedeutete Inklination vorgefunden und für Reklination und Seitneigen „praktisch 0“ angegeben hatte (Urk. 7/86 S. 7), und die objektivierbaren Auswirkungen der Spondylodese-Operation auf die Wirbelsäulenbeweglichkeit und Schmerzhaftigkeit werden nicht konkretisiert. Wenn hinsichtlich des MRI der Lendenwirbelsäule vom 25. Juni 2008 im Z.___-Gutachten erhebliche Metallartefakte bei Status nach Spondylodese LWK3-5 und gleichzeitig das Fehlen von Hinweisen für Infekte oder Neurokompression konstatiert werden (Urk. 7/103 S. 20), so fragt es sich, inwieweit die Gutachter und die operierenden Ärzte des Spitals B.___ angesichts der durch die Metallteile allenfalls gestörten Bildqualität das umgebende Gewebe überhaupt zuverlässig beurteilen konnten (Urk. 7/103 S. 20) und ob trotz der Inkonsistenzen, die sich bei der Erhebung des neurologischen Status durch den orthopädischen Gutachter zeigten (Urk. 7/103 S. 19), ohne weiteres auf eine fachneurologische Abklärung der vom Beschwerdeführer erst nach der Spondylodese-Operation geltend gemachten Beschwerden unterhalb des Operationsgebietes (Urk. 7/103 S. 15, 21) verzichtet werden konnte. Die Gutachter des Instituts Z.___ werden daher nicht nur die Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule eingehender zu würdigen, sondern sich auch zur Notwendigkeit einer fachneurologischen Abklärung zu äussern und gegebenenfalls eine solche zu veranlassen haben.
         Auch auf die vor und nach der Operation vom 19. November 2008 im rechten Hüftgelenk erhobenen Befunde und die damit allenfalls verbundenen Schmerzen und Einschränkungen gingen die Gutachter des Instituts Z.___ nicht näher ein. Dies obwohl in der Klinik C.___ am 16. November 2009 laut dem im Gutachten wiedergegeben Röntgenbefund postoperative Veränderungen festgestellt worden waren (Urk. 7/103 S. 20), das MRI vom 4. Dezember 2009 laut Dr. A.___ eine deutliche Knorpelverschmälerung mit subchondraler Zystenbildung im tragenden Teil des Femurkopfs gezeigt (Urk. 7/103 S. 30) und Dr. Y.___ am 23. Juni 2010 röntgenologisch ebenfalls eine - wenn auch von ihm als fraglich und minimst bezeichnete - Gelenkspaltverschmälerung festgestellt (Urk. 7/86 S. 9) hatte. Auch fehlen Angaben zu den Beeinträchtigungen und Schmerzen, die sich aufgrund der Befunde in der im Begutachtungszeitpunkt noch nicht operierten rechten Schulter sowie im palmaren Handgelenk links unabhängig von der Schmerzausweitung objektivieren liessen.
         Dies gilt auch für die im Z.___-Gutachten zwar wiedergegebenen und kommentierten, laut Oberarzt Dr. med. J.___, B.___, mit einer Epicondylitis medialis vereinbaren Befunden des MRI des rechten Ellbogens vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/103 S. 20, 41) und für das auch von Dr. Y.___ im aktuellen Gutachten angeführte chronische, rezidivierende zervikospondylogene bis -radikuläre Syndrom (ICD-10: M50.1) rechts bei Diskushernie C5/6 breitbasig zirkulär bis foraminal rechts (Urk. 7/86 S. 11). Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer bei der Begutachtung weiterhin angegebenen Schmerzen im Nacken und Kopf, einschliesslich Schwindel (Urk. 7/103 S. 21), bei den Untersuchungen im Institut Z.___ offenbar nicht im Vordergrund standen, mag sich allenfalls mit der mittlerweile langjährigen Arbeitskarenz des Beschwerdeführers erklären, von der nach der Argumentation der Gutachter an sich eine gewisse Besserung zu erwarten gewesen wäre (Urk. 7/103 S. 23). Doch entbindet dies die Gutachter nicht davon, die von degenerativen Veränderungen betroffene Halswirbelsäule, insbesondere im Hinblick auf das Anforderungsprofil einer zumutbaren Tätigkeit, in die Beurteilung miteinzubeziehen, zumal Dr. A.___ am 22. Juni 2010 von einer Exazerbation des cervicoradikulären Syndroms C6 in der ersten Jahreshälfte 2010 berichtet hatte (Urk. 7/103 S. 30).


         Bei der in psychiatrischer Hinsicht von den Z.___-Gutachtern diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) handelt es sich um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbar ausreichende organische Grundlage, dessen invalidisierender Charakter in rechtlicher Hinsicht nach den in BGE 130 V 352 entwickelten Kriterien zu beurteilen ist (vgl. etwa: Bundesgerichtsurteil 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies umso mehr, als nach der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters des Instituts Z.___ das Bewusstsein der mangelnden beruflichen Qualifikationen und der damit verbundenen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls zur psychischen Überlagerung der Beschwerden beigetragen habe und die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung somit nicht ausschliesslich auf der Diskrepanz zwischen der subjektiven Schmerzausprägung und dem wahrnehmbaren Verhalten der Versicherten beruht (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_513/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 4.2). Zwar hat der psychiatrische Gutachter das Bestehen einer Komorbidität im Sinne eines vom Schmerzgeschehen losgelösten eigenständigen psychischen Leidens von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer eindeutig verneint. Doch muss immerhin von chronischen körperlichen Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission ausgegangen werden. Im Hinblick auf das Kriterium der unbefriedigenden Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen werfen die zahlreichen Operationen und infiltrativen Behandlungen, die in der Klinik C.___ und im Spital B.___ trotz der dringenden Vorbehalte von Seiten von Dr. Y.___ und der Gutachter des Instituts Z.___ durchgeführt wurden und keine nachhaltige Besserung der Schmerzsymptomatik bewirkten, zudem die Frage auf, ob und inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seiner Schmerzüberzeugung noch bestärkt und die Schmerzverarbeitungsstörung verfestigt wurde. Der psychiatrische Gutachter wird sich daher im Rahmen der Gutachtensergänzung zum Stellenwert der ärztlichen Behandlungen bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Schmerzverarbeitungsstörung zu äussern haben, wobei nun auch der inzwischen am 25. Januar 2011 durchgeführten Schulteroperation Rechnung zu tragen sein wird.
         Auf die Folgen der Schulteroperation vom Januar 2011 wird im Rahmen der Gutachtensergänzung auch in somatischer Hinsicht einzugehen sein, ebenso auf den weiteren Verlauf seit der Begutachtung im Institut Z.___, namentlich auf die postoperativen Schulterbefunde und die übrigen im Bericht von Dr. A.___ vom 2. Mai 2011 (Urk. 7/113) aufgeführten Diagnosen sowie auf den nach der Verfügung ergangenen Bericht von Dr. A.___ vom 1. November 2011 (Urk. 10). Im Hinblick auf die von Dr. A.___ geschilderten Herzrhythmusstörungen stellt sich zudem die Frage, ob diesbezüglich die Beurteilung von PD Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 18. September 2008 (Urk. 7/51) noch massgebend sein kann oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind.
3.4     Bei dieser Beweislage ist die Sache an die IV-Stelle zur Veranlassung der Gutachtensergänzung im dargelegten Sinn (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und hernach zu neuer Verfügung betreffend den zumindest eine befristete Rente umfassenden Rentenanspruch zurückzuweisen.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei diese innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- entsprechend dem Verfahrensaufwand mit Fr. 800.-- zu bemessen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
         Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘800.--  (inklusiver Barauslagen und Mehrwertentschädigung) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zivojin Djokic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Winterthur Columna
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).