IV.2011.00941
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 22. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene X.___, gelernte Krankenschwester und Pharmaassistentin, ist Mutter von zwei 1989 und 1992 geborenen Kindern (Urk. 8/2).
Aufgrund eines psychischen Leidens bezieht die Versicherte seit 1. Dezember 1999 eine Invalidenrente (Urk. 8/13). Ab 1. April 2006 (Urk. 8/66) bezog sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Im Rahmen einer Revision der Rente sowie der Hilflosenentschädigung liess die IV-Stelle am 28. Januar 2009 (Urk. 8/99) die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Danach nahm sie eine Haushaltserhebung (Urk. 8/105) und eine Abklärung der Hilflosigkeit vor (Urk. 8/106). Mit Mitteilung vom 28. Juli 2009 (Urk. 8/108) führte die IV-Stelle aus, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe und bestätigte dies wiederum am 17. Dezember 2009 (Urk. 8/119). Im Rahmen einer weiteren Revision der Hilflosenentschädigung zog die IV-Stelle einen Fragebogen der Versicherten (Urk. 8/120), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/121), diverse Arztberichte (Urk. 8/122-124) sowie einen Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit bei (Urk. 8/129). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/130, 8/134) hob sie mit Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 2) die Hilflosenentschädigung auf, da die Voraussetzungen hiefür nicht mehr erfüllt seien.
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, mit Eingabe vom 9. September 2011 (Urk. 1) und unter Beilage eines Mails der A.___ (Urk. 3/3) sowie deren Leistungsabrechnungen von November 2010 bis Juli 2011 (Urk. 3/4) Beschwerde und beantragte die Auszahlung der Hilflosenentschädigung wie bisher (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungs-tätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Pevson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat, wobei insbesondere der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung beziehungsweise deren tatsächliches Ausmass umstritten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat bei ihrer leistungsaufhebenden Verfügung die Auffassung, die lebenspraktische Begleitung von wöchentlich 2 Stunden über eine Zeitperiode von 3 Monaten und länger sei nicht mehr ausgewiesen (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Art. 38 Abs. 3 IVV regle nicht die genaue quantitative Voraussetzung der lebenspraktischen Begleitung, weshalb die Praxis der IV im Einzelfall mit Art. 38 Abs. 3 IVV übereinstimmen müsse. Des Weiteren habe die A.___ in ihrem Schreiben ausdrücklich bestätigt, dass 2 Stunden notwendig seien. Dass sie effektiv weniger Stunden geleistet habe, verneine deshalb nicht deren Notwendigkeit, sondern vielmehr die Leistungsbereitschaft der A.___ (Urk. 1 S. 2, S. 3).
3. Im Zuge einer Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung (Urk. 8/80) wurde die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2009 (Urk. 8/99) durch Dr. Y.___ begutachtet. Als die auffälligsten psychopathologischen Befunde bezeichnete er den Verlust einer längeren Gedankenkontinuität, die Distanzlosigkeit und eine ins Gutmütig-Läppisch gehende affektive Verflachung. Möglicherweise, so Dr. Y.___, bestehe auch ein paranoides Erleben mit Stimmenhören (Urk. 8/99 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte er einen subjektiv und objektiv erkennbaren, sich durch Wesensveränderung offenbarenden, deutlichen Residualzustand einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie, schizotypen und wahnhaften Störungen (ICD-10: F 2), welche aufgrund der anfänglich vor allem depressiv geprägten Symptomatik am ehesten als schizo-depressive Störung (ICD-10: F 25.1) aufgefasst werden könne (Urk. 8/99 S. 19). Seit 2005 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eher verschlechtert, auch wenn der gegenwärtige Zustand einigermassen stabil wirke. Wegen dem krankheitsbedingt zunehmenden Verlust an Kritikfähigkeit und Mass für die rechte Distanz (u.a. im zwischenmenschlichen Bereich) halte er die aktuell realisierte Erwerbstätigkeit von 20 % als kaum wesentlich verbesserbar. Im Haushaltbereich hingegen gehe er nicht von zählbaren Behinderungen aus (Urk. 8/99 S. 20). Dem Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 19. Juni 2009 (Urk. 8/106) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben - seit dem Wohnungswechsel im Mai 2007 weder fremde Hilfe beziehungsweise Unterstützung oder Begleitung im Haushaltsbereich gehabt noch gewollt habe. Sie spüre jedoch, dass sie allmählich die Übersicht verliere und weder die Kraft noch die Energie habe, gründliche Haushaltsarbeiten durchzuführen. Daher habe sie vor Kurzem die Haushaltshilfe der Z.___ aufgeboten. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht wisse, ob sie künftig die Unterstützung im Haushalt wieder in Anspruch nehmen solle, eventuell helfe bereits eine einmalige Aktion. Die Tagesstruktur könne sie sich hingegen selber geben (Urk. 8/106 S. 2). Auf telefonische Anfrage der Abklärungsperson hin, erklärte die A.___leiterin, dass die Beschwerdeführerin die regelmässige Unterstützung und Anleitung der A.___ benötige, um sich im Alltag zurechtzufinden (Urk. 8/106 S. 2). Ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte könne sie selbständig wahrnehmen. Weiter führte die Abklärungsperson aus, da die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern zusammenwohne, bestehe auch keine dauernde Isolation von der Aussenwelt. Ferner sei weder eine persönliche Überwachung noch eine pflegerische Hilfe notwendig, da sie ihre Medikamente selbständig richten und einnehmen könne (Urk. 8/106 S. 3). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass gemäss den Abklärungen eine Hilflosenentschädigung im Sinne der lebenspraktischen Begleitung weiterhin ausgewiesen sei. Ende 2009 oder Anfang 2010 werde nochmals eine Abklärung durchgeführt werden. Zu prüfen werde dann sein, ob die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung noch erfüllt seien (Urk. 8/106 S. 3).
Im Rahmen einer weiteren Revision hielt die Beschwerdeführerin im Fragebogen bezüglich der Hilflosenentschädigung vom 22. Januar 2010 (Urk. 8/120) fest, sie sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so helfe ihr jeden Dienstag jemand von der A.___ für die Zeitdauer von cirka 1.5 bis 2 Stunden beim Aufräumen, der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie bei der Administration (Urk. 8/120 S. 3). Im Bericht vom 7. Mai 2010 (Urk. 8/122) führte Dr. med. pract. B.___, die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich um eine chronische, langjährige Erkrankung, welche nicht besserungsfähig sei. In den letzten 10 Monaten habe sich ihr Zustand eher noch verschlechtert, da ihre beiden volljährigen Töchter ausgezogen seien. Aufgrund der störungsbedingten Wesens-änderung leide sie unter Isolation und depressiven Verstimmungszuständen (Urk. 8/122 S. 3). Im die Hilflosigkeit betreffenden Beiblatt zum Arztbericht (Urk. 8/124) äusserte sich B.___ bezüglich lebenspraktischer Begleitung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine Hilfestellung bei der Haushaltführung und eine Begleitung bei Kontakten ausserhalb der Wohnung brauche (Urk. 8/124 S. 3). Schliesslich führte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht bezüglich Hilflosenentschädigung vom 10. November 2010 (Urk. 8/129) aus, gemäss den Abrechnungen der A.___ von Januar bis Juli 2010 betrügen die wöchentlichen Begleitungen/Anleitungen im hauswirtschaftlichen Bereich im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung über eine Zeitspanne von 3 Monaten weniger als 2 Stunden. Somit seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr ausgewiesen.
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei die Notwendigkeit der Hilfe Dritter bei der Bewältigung des Haushalts, da die Beschwerdeführerin ohne diese Unterstützung von sich aus nicht in der Lage wäre, den Haushalt in ordentlicher Weise zu führen, aufzuräumen, die Ordnung aufrechtzuerhalten und die administrativen Tätigkeiten zu erledigen. Weiter steht fest, dass die A.___ diese Unterstützung leistet.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich hinsichtlich der Hilflosenentschädigung auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 38 IVV nicht ein fixer Zeitumfang als Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung vorgesehen sei. Vielmehr sei aufgrund des gesamten Sachverhalts abzuklären, ob die Hilflosenentschädigung als notwendig erscheine (Urk. 1 S. 3). Dem ist nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Praxis auf Rz 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), welche festhält, dass die lebenspraktische Begleitung regelmässig sei, wenn sie über eine Periode von 3 Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt werde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält dazu fest, dass diese Verwaltungsweisung sachlich gerechtfertigt sowie gesetzes- und verordnungskonform sei (Urteil des Bundesgerichts I 677/05 vom 23. Juli 2007 E. 4.2.1; BGE 133 V 450 E. 6). Somit wird, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, für das Erfordernis einer regelmässigen lebenspraktischen Begleitung effektiv mindestens ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 2 Stunden wöchentlich über eine Periode von 3 Monaten verlangt.
4.3 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es für sie notwendig sei, während 2 Stunden wöchentlich von der A.___ unterstützt zu werden. Dass effektiv weniger Stunden geleistet worden seien, verneine nicht deren Notwendigkeit, sondern die Leistungsbereitschaft der A.___ (Urk. 1 S. 2).
Es ist zutreffend, dass die A.___ im Mail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 22. August 2011 (Urk. 3/3) festgehalten hat, dass einige Einsätze kürzer als 2 Stunden gewesen seien, weil die Betreuungsperson in den Ferien gewesen sei beziehungsweise sich die Termine mit gleichzeitig anberaumten A.___-Sitzungen überschnitten hätten. Hiezu ist festzuhalten, dass für das Kriterium der Regelmässigkeit auf die effektiv für die lebenspraktische Begleitung aufgewendete Zeit abgestellt werden muss. Würde man auf eine hypothetisch benötigte Zeit abstellen, bestünden für die Verwaltung praktisch keine Kontrollmöglichkeiten mehr. Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass bei fehlender Leistungsbereitschaft der A.___ die Beschwerdeführerin bei Bedarf die Möglichkeit einer anderweitigen Betreuung gehabt hätte (Urk. 7 S. 2).
4.4 Gemäss der Darstellung der die Beschwerdeführerin betreuenden A.___ wandte sie im Januar 2010 insgesamt 6.75 Stunden auf (Urk. 8/127 S. 2), im Februar 7.50 Stunden (Urk. 8/127 S. 3), im März 9.25 Stunden (Urk. 8/127 S. 4), im April 7 Stunden (Urk. 8/127 S. 5), im Mai 7.25 Stunden (Urk. 8/127 S. 6), im Juni 7.25 Stunden (Urk. 8/127 S. 7) und im Juli 2010 7 Stunden (Urk. 8/127 S. 1). Üblicherweise fanden pro Monat 4 wöchentliche Einsätze statt, abgesehen vom März 2010, als es zu 5 wöchentlichen Einsätzen kam. Insgesamt betrug der Aufwand für den Zeitraum von Januar bis Juli 2010 52 Stunden, was einen wöchentlichen Durchschnitt von 1.79 Stunden (52 /29) ergibt. In keinem einzigen Monat wurde die Voraussetzung von mindestens 2 Stunden pro Woche erreicht.
4.5 Aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten A.___-Rechnungen von November 2010 bis Juli 2011 (Urk. 3/4) geht folgender Aufwand hervor: Im November 2010 8.75 Stunden (Urk. 3/4 S. 1), im Dezember 6.50 Stunden (Urk. 3/4 S. 2), im Januar 2011 8 Stunden (Urk. 3/4 S. 3), im Februar 7.50 Stunden (Urk. 3/4 S. 4), im März 10 Stunden (Urk. 3/4 S. 5), im April 7 Stunden (Urk. 3/4 S. 6), im Mai 10 Stunden (Urk. 3/4 S. 7), im Juni 6.50 Stunden (Urk. 3/4 S. 8) und im Juli 2011 8.25 Stunden (Urk. 3/4 S. 9). Im Dezember 2010 sowie im Januar, Februar, April, Juni und Juli 2011 fanden jeweils 4 wöchentliche Einsätze und im November 2010 sowie im März und Mai 2011 5 wöchentliche Einsätze statt. Insgesamt betrug der Aufwand für den Zeitraum November 2010 bis Juli 2011 72.50 Stunden, was einen wöchentlichen Stundendurchschnitt von 1.86 (72.5 /39) ergibt. Selbst wenn man nur die letzten drei Monate: Mai-Juli 2011 als Berechnungsbasis nimmt, kommt man auf einen wöchentlichen Stundenschnitt von unter 2 Stunden, nämlich 1.9 Stunden (24.75 /13).
4.6 Zusammenfassend steht fest, dass die tatsächlich stattgefundene Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die A.___ nicht das vorausgesetzte zeitliche Mindesterfordernis von durchschnittlich 2 Wochenstunden während einer Zeitspanne von 3 Monaten erreicht hat. Da das in Rz 8053 KSIH statuierte zeitliche Mindesterfordernis von 2 Stunden als verbindlich anzusehen ist, sind die Voraussetzungen zur Anrechnung der lebenspraktischen Begleitung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV nicht erfüllt.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).