IV.2011.00943
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, übte nach ihrer Ausbildung (Bürolehre) verschiedene berufliche Tätigkeiten aus (Telefon- und Ladenverkauf, Fotolithografin, Kopistin, Chauffeuse, Paketbotin). In den Jahren 2007 bis 2009 war sie in den Sommermonaten (April bis September) jeweils als Kassierin in einem Freibad angestellt und bezog während der restlichen Zeit bis zur Aussteuerung am 30. September 2010 Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/10). Am 18. Oktober 2010 meldete sie sich unter der Angabe einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) zum Rentenbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche (Urk. 7/12) und medizinische (Urk. 7/10-11; Urk. 7/21) Abklärungen und zog die Akten der Arbeitslosenkasse UNIA bei (Urk. 7/16).
Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/27). Nachdem diese hiergegen am 21. Juni 2011 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/29-30), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 7. September 2011 Beschwerde und beantragte unter Beilage von Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte (Urk. 3/3-4) die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn den Gesundheitsschaden nicht erlitten hätte (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin behinderungsangepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien und aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen lediglich ein Invaliditätsgrad von 17 % resultiere.
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeiten könne.
3.
3.1 In seinem Arztzeugnis vom 27. Mai 2010 zuhanden der Arbeitslosenkasse UNIA gab Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin, an, dass die Beschwerdeführerin wegen schwerer Atemerkrankung bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe und deshalb auf dauernde Medikamenteneinnahme und Kontrollen angewiesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 11. März 2010 50 % für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Staubexposition. Zudem fänden zur Zeit fachärztliche Abklärungen (Lungenfacharzt) statt, bei denen es darum gehe, geeignete Behandlungsmassnahmen zur Linderung der Krankheit zu finden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte deshalb bis am 30. April 2010. Ab 1. Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/10/2).
3.2 Am 9. November 2010 berichtete Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin Pneumologie, Spital A.___, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD-Stadium III-IV (Status nach 40 packyears Nikotin, inhalatives Kokain und Heroin) vorliege, welche durch sie seit dem 7. Mai 2010 behandelt werde. Sie umschrieb den folgenden Befund: „Deutlich abgeschwächtes Atemgeräusch, verlängertes Exspirium, Brummen über allen Lungenfeldern. Lungenfunktionsprüfung: FEV1 930 ml (30 % des Sollwerts), nach Inhalation von Ventolin 1,12 Liter (36 % des Sollwerts). Daneben besteht eine deutliche Lungenüberblähung (RV/TLC 63 %). Diffusionsmessung DLco 37 % (Diffusionsstörung schweren Grades). CT-Thorax mit Kontrastmittel vom 12. Mai 2010: Ubiquitäres panlobulär ausgeprägtes Lungenemphysem mit weitestgehender Destruktion des Lungenparenchyms, zum Teil auch Bullae von 3-4 cm.“ Erfreulicherweise sei es der Beschwerdeführerin gelungen, den Nikotinkonsum aufzugeben. Leider sei die Lunge bereits weitgehend zerstört, so dass nicht mit einer Verbesserung des aktuellen, bereits schwer eingeschränkten Befundes zu rechnen sei. Es würden Massnahmen zur körperlichen Rehabilitation durchgeführt.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassierin in einem Freibad sei die Beschwerdeführerin mindestens seit Mai 2005 (gemeint: 2010) vollständig arbeitsunfähig, weil in dieser Tätigkeit Arbeiten notwendig seien (Bücken, Gestelle einfüllen etc.), die für die Beschwerdeführerin nicht mehr in Fragen kommen. Eine Arbeit, bei der lange Gehstrecken zurückgelegt werden oder Lasten gehoben werden müssen, sei nicht möglich; es seien nur sitzende Tätigkeiten ohne Exposition gegenüber Staub und Kälte theoretisch in einem Teilzeitpensum denkbar (Urk. 7/11/6-8). Dieser Stellungnahme lag ferner noch das Schreiben von Dr. Z.___ zuhanden des Hausarztes Dr. Y.___ bei, dem sie am 20. Mai 2010 von ihren Untersuchungsergebnissen berichtete (Urk. 7/11/9-11).
3.3 Vom 28. Februar bis 7. März 2011 war die Beschwerdeführerin im Spital A.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte berichteten dem Hausarzt Dr. Y.___ am 5. März 2011, dass die Beschwerdeführerin notfallmässig zugewiesen worden sei wegen seit drei Tagen zunehmender Dyspnoe mit Husten bei Infektexazerbation der bekannten Lungenkrankheit, und informierten ihn über die von ihnen durchgeführten Behandlungsmassnahmen. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. März 2011 in der pneumologischen Sprechstunde von Dr. Z.___ zur Kontrolle vorstellen werde (Urk. 7/21/6-7).
3.4 Am 1. April 2011 berichtete der Hausarzt Dr. Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin von den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen (E. 3.2). Er gab an, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit dem 2. Februar 2007 in Behandlung stehe und er die letzte Kontrolle am 11. März 2010 durchgeführt habe. Infolge des Krankheitsbildes seien körperlich belastende Tätigkeiten bleibend ausgeschlossen. Zumutbar seien lediglich vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit wenig körperlicher Anstrengung, dies jedoch zu 100 %. Die Prognose sei schlecht, weil die Krankheit schon weit fortgeschritten sei.
3.5 Im Rahmen des von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2011 gegen den Vorbescheid vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/27) erhobenen Einwands (Urk. 7/30) gab Dr. Z.___ am 21. Juni 2011 an, dass die Beschwerdeführerin auch künftig nicht in der Lage sein werde, aufgrund ihres schweren Lungenleidens (neben zusätzlichen anderen somatischen und psychischen Erkrankungen) einer vollen Arbeit nachzugehen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine COPD GOLD-Stadium III, die leider immer wieder exazerbiere, so dass der Gasaustausch stark erschwert sei. Trotz guter Compliance (einschliesslich eines regelmässig durchgeführten Rehabilitationstrainings) habe sich die Situation in den vergangenen Monaten zusätzlich verschlechtert, weshalb sie (Dr. Z.___) davon überzeugt sei, dass die Beschwerdeführerin eine IV-Rente erhalten sollte (Urk. 7/29).
3.6 Beschwerdeweise reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ ein, datiert 22. Juli 2011 (Urk. 3/3). Dr. Z.___ hielt darin fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 7. Mai 2010 kenne und sie ihr als Lungenspezialistin wegen Atemnot zugewiesen worden sei. Diese habe sich leider auf eine bereits sehr fortgeschrittene chronisch obstruktive Lungenerkrankung zurückführen lassen. Trotz ihres jungen Alters bestehe eine COPD GOLD-Stadium III. Kompliziert werde die COPD durch ein gleichzeitig vorhandenes Lungenemphysem. Unter Einleitung einer in dieser Situation adäquaten Therapie habe sich die Situation vorübergehend erfreulich stabilisiert, allerdings auf einem nach wie vor tiefen Niveau. Sie habe ihr eine ambulante pulmonale Rehabilitation empfohlen, welche die Beschwerdeführerin in der Folge auch getreulich besucht habe (ausgezeichnete Compliance), was ihr für den Alltag zugute gekommen sei. Leider würden immer wieder akute Exazerbationen auftreten, die meistens ambulant behandelt würden. Im März dieses Jahres sei aber ein zehntägiger stationärer Aufenthalt notwendig gewesen. Das aktuelle FEV1 betrage 36 % des Sollwerts, was vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin natürlich dramatisch schlecht sei. Es sei ihr gelungen, ihren früheren Nikotinkonsum vollständig aufzugeben, was zwar eine grosse Leistung, allerdings bei dieser Krankheit auch zwingend sei. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schweren Lungenleidens nicht in der Lage sei, körperlich mittelschweren bis schweren Arbeiten nachzugehen. Eine körperlich leichte (sitzende) Tätigkeit komme in einem deutlich eingeschränkten Pensum (wenige Stunden pro Tag) gegebenenfalls in Frage (Urk. 3/3).
3.7 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 15. August 2011, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juni 2011 bei ihm in psychiatrischer Behandlung befinde und ihm von Dr. Z.___ zugewiesen worden sei. Er stellte die folgende Diagnose: „Angst und depressive Reaktion gemischt im Zusammenhang mit einer bereits sehr fortgeschrittenen Lungenerkrankung (COPD GOLD-Stadium III)“. Die Beschwerdeführerin klage über Ängste, Körpermüdigkeit sowie depressive ängstliche Stimmung. Aus psychiatrischer und ärztlicher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/4).
4.
4.1 Gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente nicht beurteilt werden. Denn aus den medizinischen Stellungnahmen kann keine Klarheit darüber gewonnen werden, in welchen Tätigkeiten und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens noch arbeiten könnte, weshalb das als erzielbar erachtete Invalideneinkommen nicht feststellbar ist.
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht auf die knappe Stellungnahme des Hausarztes Dr. Y.___ abgestellt werden, der die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten als voll arbeitsfähig einschätzte (vgl. E. 3.4). Dies ergibt sich allein schon daraus, dass mit den Stellungnahmen von Dr. Z.___ als Lungenspezialistin eine von seiner Beurteilung abweichende fachärztliche Meinung vorliegt. Dr. Y.___ verfügt als Allgemeinmediziner nicht über diese spezifischen Kenntnisse, die erforderlich wären, um die bei der Beschwerdeführerin bestehende Lungenkrankheit und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fachkompetent beurteilen zu können. Zudem hat er die Beschwerdeführerin zum letzten Mal am 11. März 2010 und damit über ein Jahr vor Verfügungserlass hausärztlich behandelt und sie bereits im Mai 2010 zur spezialärztlichen Abklärung und Behandlung an Dr. Z.___ überwiesen.
Dr. Z.___ hat als Lungenfachärztin zwar das Krankheitsbild und die bestehenden Defizite im Zusammenhang mit der Lungenfunktion der Beschwerdeführerin einlässlich beschrieben. Aus ihrer Befunderhebung und Beurteilung geht zweifelsohne hervor, dass die Beschwerdeführerin für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist (E. 3.2, E. 3.5, E. 3.6). Ihren verschiedenen Berichten fehlt es aber an einer abschliessenden Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten (sitzenden) Tätigkeit. Dr. Z.___ hat lediglich angegeben, dass eine sitzende Tätigkeit theoretisch in einem Teilzeitpensum denkbar sei (E. 3.2) beziehungsweise in einem deutlich eingeschränkten Pensum (wenige Stunden pro Tag) gegebenenfalls in Frage komme (E. 3.6). Diese Angaben reichen für die Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aber nicht aus, um gestützt darauf das der Beschwerdeführerin zumutbare Invalideneinkommen zu bestimmen.
Schliesslich bestand entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) bereits vor Verfügungserlass auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin Abklärungsbedarf. Schon im Zusammenhang mit dem am 21. Juni 2011 erhobenen Einwand (Urk. 7/30) gegen den Vorbescheid vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/27) machte Dr. Z.___ darauf aufmerksam, dass bei der Beschwerdeführerin nach ihrer Einschätzung neben dem schweren Lungenleiden auch noch psychische Erkrankungen vorliegen. Die beschwerdeweise eingereichte Stellungnahme von Dr. B.___ (E. 3.7), welcher die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juni 2011 bis am 6. September 2011 (Urk. 3/5) auf Zuweisung von Dr. Z.___ psychiatrisch behandelt hat, kann für die vorliegend zu beurteilenden Belange nichts gewonnen werden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an „Angst und depressive Reaktion gemischt“ leide, stellt keine von der Rechtsprechung verlangte (BGE 130 V 396) schlüssige fachärztlich-psychiatrische Diagnose nach einer der anerkannten Klassifikationssysteme dar. Ohne eine solche Diagnose und ohne eine entsprechende
Befunderhebung kann aber die Angabe einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise nachvollzogen werden.
4.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin den entscheidmassgeblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird einerseits bei Dr. Z.___ in Erfahrung bringen müssen, in welchem Pensum und für welche Tätigkeiten bei der Beschwerdeführerin trotz ihrer Lungenerkrankung eine Restarbeitsfähigkeit besteht. Ferner wird die Beschwerdegegnerin auch abzuklären haben, ob allenfalls auch aus psychischer Sicht Erkrankungen bestehen und bejahendenfalls, ob und wie sich diese (im Verhältnis zu den somatischen Einschränkungen) allenfalls zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Gestützt auf diese Feststellungen wird sie das durch die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen bestimmen und den Invaliditätsgrad neu bemessen.
5. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).