IV.2011.00944
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 6. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, absolvierte sechs Jahre die Primarschule in Tunesien und reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein. Er arbeitete von 2001 bis 2008 mit einem Pensum von 100 % als Lagerist bei der Y.___ in Wädenswil. Am 16. Juni 2008 meldete er sich wegen eines Bandscheibenvorfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/16-17) und holte ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten ein, das am 7. September 2009 erstattet wurde (Urk. 8/27). Ferner holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) ein.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/32-33, Urk. 8/35-41) holte die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten ein, das am 11. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 8/56) und bejahte in der Folge mit Verfügung vom 11. Juli 2011 (Urk. 8/74 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente vom 1. Februar bis 30. September 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 54 %. Für die Zeit danach verneinte sie einen Anspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 7 %.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm vom 1. Februar 2009 bis auf weiteres eine Rente zuzusprechen (Ziff. 1), es seien Arztberichte von der Klinik Z.___ und von Dr. I.___ beizuziehen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten beizuziehen (Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 21. November 2011 nahm Dr. I.___ zu ihm vom Gericht unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 9) Stellung (Urk. 12). Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 4. April 2012 (Urk. 16) den vorläufigen Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ (Urk. 17) zu den Akten. Mit Replik vom 11. Juni 2012 (Urk. 24) hielt er sodann am gestellten Begehren fest (S. 2) und reichte weitere Arztberichte (Urk. 26/2-6) ein. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 21) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 7) wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 28) bewilligt.
Mit Duplik vom 26. Juni 2012 (Urk. 32) hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest, was dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2012 (Urk. 33) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a Verordnung der Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Verlaufsgutachten vom 11. Februar 2011 von Dr. E.___, für die Zeit von Sommer 2008 bis Juni 2009 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2009 zu. Ab dem 1. Oktober 2009 sei dem Beschwerdeführer jedoch in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar, weshalb sie einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1, Urk. 24) geltend, es lägen zahlreiche ungeklärte Widersprüche und Diskrepanzen sowohl im psychiatrischen als auch im somatischen Bereich vor, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. Zudem sei ihm aus heutiger Sicht ab Oktober 2009 klarerweise keine vollständige Arbeitsfähigkeit, auch nicht in leidensangepasster Tätigkeit, zuzumuten. Jedenfalls sei er ab November 2010 anhaltend aus psychiatrischen und orthopädischen Gründen vollständig arbeitsunfähig, auch in Verweistätigkeiten.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der von der Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2009 angenommenen Verbesserung verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist und ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, berichtete am 17. Juli 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/8/7-10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisch wiederkehrendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- spondylogener Schmerzausstrahlung links seit Anfang März 2008
- Diskushernie L4/5 median und mediolateral links, nach kaudal luxiert, rezessal die Nervenwurzel L5 links komprimierend (MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. März 2008)
- muskulären Haltungsinsuffizienzen
Er führte aus, in seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 26. Februar bis 31. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Ziff. 1). In einer angepassten Tätigkeit sei er medizinisch-theoretisch ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 5.2).
3.2 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 22. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/10), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 links
- Depression
Er führte aus, vom 30. Januar bis 5. Februar 2008 sowie vom 26. Februar 2008 bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). In welchem Umfang in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, müsse genau abgeklärt werden, eventuell im Rahmen von 50 % (Ziff. 5.2).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, berichtete am 5. November 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/16) und nannte als Diagnose eine Lumboischialgie links bei „kleinerer Diskushernie L5/S1 linksforme Schmerzen links” (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2008 für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Der Gesundheitszustand sei jedoch besserungsfähig (Ziff. 4.1).
3.4 Am 22. Dezember 2008 berichteten die Ärzte des Sanatoriums A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode (F32.1)
- Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit oder die Arbeitslosigkeit (Z56)
- andere Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich die familiären Umstände (Z63)
- Rückenschmerzen (M54)
Sie führten aus, anamnestisch bestehe seit Februar 2008 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist (S. 1 Ziff. 2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht sei nur begrenzt möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt müsse sie jedoch als stark eingeschränkt angesehen werden. Eine etwaige Verminderung der Arbeitsfähigkeit infolge körperlicher Leiden sei bei diesen Angaben nicht berücksichtigt (S. 1 oben lit. b).
3.5 Am 27. Februar 2009 operierte Dr. D.___ die Diskushernie L5/S1 (vgl. Urk. 8/27 S. 2 Mitte).
3.6 Am 18. Juni 2009 erstattete Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik F.___, sein psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 8/26) gestützt auf den Untersuchungsbefund anlässlich der Exploration des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2009, auf eine testpsychologische Untersuchung vom 17. Juni 2009 sowie auf die Akten.
Er nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2) eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01) bei einer Differenzialdiagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21).
Er führte aus, eine Persönlichkeitsstörung könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Kindheit an Schuldgefühlen seiner Mutter gegenüber. Nach deren Tod seien diese verstärkt geworden und hätten eine kürzere depressive Reaktion ausgelöst. Der Beschwerdeführer habe die psychiatrische Behandlung nur über einige Tage in Anspruch genommen und sich danach spontan wieder erholen können. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2008 sei es beim Beschwerdeführer im Rahmen der Schmerzen und Tagesstrukturverlust sowie Existenzängsten und Kränkung zur Entwicklung einer reaktiven Depression (Anpassungsstörung) gekommen. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer abgesehen von leichter Deprimiertheit jedoch keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten aufgewiesen, weshalb gegenwärtig von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden könne.
Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Man könne von einer Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % seit Sommer 2008 ausgehen, wobei sich die depressive Symptomatik seitdem schrittweise zurückgebildet habe. Anlässlich der Untersuchung vom 16. Juni 2009 attestiere er dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist (S. 7 Ziff. 6 unten, S. 8 Ziff. 7.1-7.2). Der Beschwerdeführer sei zudem für jegliche seinem Bildungsniveau entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Dr. E.___ führte weiter aus, die Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung, trotz Schmerzen zu arbeiten, könne er klar bejahen (S. 8 Ziff. 7.3). Dem Beschwerdeführer seien ausserdem keine Schichtarbeiten sowie keine Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und geistige sowie psychische Flexibilität zu empfehlen (S. 8 Ziff. 7.4).
3.7 Am 7. September 2009 erstatteten die Ärzte des G.___ ihr Gutachten (Urk. 8/27) gestützt auf die Akten, auf die Angaben des Beschwerdeführers, auf die Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), ihre Untersuchungsbefunde sowie das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.___. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Mitte):
- chronisches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- ungünstiger Statik bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (Kopfprotraktion, langgezogene Brustwirbelsäulen (BWS)-Kyphose, abgeflachte LWS-Lordose, vorgeneigte Körperhaltung), unter anderem bei Dekonditionierung
- Status nach erweiterter Fenestration L4/5 von links, Sequesterentfernung und Mikrodiskektomie L4/5 von links am 27. Februar 2009 bei Therapieresistenz auf die damals durchgeführten therapeutischen Massnahmen bei radikulärer Schmerzsymptomatik L5 links
- Osteochondrose L4/5, Spondylose mit medianer Begleithernie L1/2
- Zeichen des dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens
- depressive Störung
- aktuell leichte depressive Episode
- Status nach reaktiven Depressionen 1996 und Juli 2008 mit jeweils Besserung auf psychotherapeutische Massnahmen
- unterdurchschnittliche Konzentrationsleistungen in Drucksituationen (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit)
Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe in der EFL ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten gezeigt und habe sich unter Angaben von Schmerzen bereits vor Erreichen der funktionellen körperlichen Limiten selbst limitiert. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als was er bei den Tests gezeigt habe (S. 5 Ziff. 4.1.1). Die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit könne aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der Beobachtungen in der EFL sei jedoch davon auszugehen, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers unter den Anforderungen der Arbeit liege (S. 5 f. Ziff. 4.1.2).
Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit unter anderem auch körperlich schwere Tätigkeiten mit Hantieren von Gewichten zwischen 25-45 kg umfasse, was dem Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastungstoleranz seitens der Wirbelsäule nicht zumutbar sei, bestehe in der angestammten Tätigkeit wahrscheinlich auf Dauer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1). Für eine körperlich leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung der aufgeführten Limiten (Heben vom Boden bis Taillenhöhe: maximal 10 kg, Heben von Taillenhöhe bis Kopfhöhe: maximal 5 kg, Heben horizontal: maximal 7.5 kg, Tragen jeweils eine Hand: maximal 7.5 kg, vorgeneigtes Stehen und Sitzen: selten, Möglichkeiten der Wechselbelastung bei Stehen, Sitzen, Gehen) bestehe aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2).
3.8 Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Oktober 2009 Stellung (Urk. 8/31/4) und führte aus, anhand der medizinischen Berichterstattung könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Februar 2008 und von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit jeher (mit Ausnahme von Februar bis Mai 2009) ausgegangen werden.
3.9 Am 28. Januar 2010 berichteten die Ärzte des Sanatoriums A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/41), der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rückenoperation am 23. März 2009 stark verschlechtert und nannten als Diagnose eine schwere depressive Episode (F32.1). Zudem weise der Beschwerdeführer paranoide sowie narzisstische Persönlichkeitszüge auf. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei lediglich teilweise therapiefähig und besitze nur eine geringe Veränderungsmotivation (S. 2 f.).
3.10 Am 3. Mai 2010 berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ (Urk. 3/5/c) und nannten als Diagnosen eine akute Lumboischialgie links, ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie einen Status nach Diskushernien-Operation L4/5 links im Februar 2009.
3.11 Dr. E.___ nahm am 20. Mai 2010 Stellung (Urk. 8/46) zum Bericht der Ärzte des Sanatoriums A.___ vom 28. Januar 2010 (vgl. vorstehend E. 3.9) und führte aus, er habe die Beurteilung durch die Ärzte des Sanatoriums A.___ als fachlich kompetent und damit plausibel angenommen. Anlässlich seiner Exploration am 17. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer jedoch objektiv eine deutliche Rückbildung der depressiven Symptome aufgewiesen. Passive Todeswünsche sowie Schuldgefühle habe der Beschwerdeführer bei ihm nicht geäussert. Während des Gesprächs habe er zudem weder Konzentrationsstörungen eruieren können und noch habe er eine affektive Ratlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Störung der Vitalgefühle, innere Unruhe, Insuffizienzgefühle, Antriebsarmut oder einen sozialen Rückzug feststellen können. Es müsse deshalb von einer Rückbildung der depressiven Symptome ausgegangen werden. Die im Bericht aufgeführten auffälligen Persönlichkeitszüge (paranoide und narzisstische) seien sozialmedizinisch nicht relevant für die Beurteilung der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und gemäss ICD-10-Klassifikation auch nicht unter Diagnosen, sondern unter Co-Diagnosen aufgeführt. Dass der Beschwerdeführer nur beschränkt therapiefähig sei, könne er nicht bestätigen, da wie erwähnt eine Verbesserung anlässlich seiner Untersuchung vom 17. Juni 2009 im Vergleich zum Bericht vom 22. Dezember 2008 (vgl. vorstehend E. 3.4) ausgewiesen sei. Er halte somit an seiner Beurteilung im Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.5) fest.
3.12 Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 19. November 2010 (Urk. 3/5/a-b), nannten die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.10) und führten aus, beim Beschwerdeführer sei am 10. November 2010 eine Dekompression sowie eine instrumentierte Spondylodese L4/5 durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen.
3.13 Am 11. Februar 2011 erstattete Dr. E.___ sein Verlaufsgutachten (Urk. 8/56) gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2010 und 24. Januar 2011 sowie gestützt auf die Akten. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe die Testinstruktion gut und schnell verstanden, habe aber sofort über sein schweres Leben zu jammern begonnen und angegeben, die Testung nicht durchführen zu können (S. 5 Ziff. 4.2).
Dr. E.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.24) bei intermittierender Akzentuierung der histrionischen und infantilen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie einen Status nach leichter depressiver Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01) (S. 5 Ziff. 5). Die im November 2010 durchgeführte Rückenoperation sowie die unmittelbar davor stattgefundene Ehescheidung hätten beim Beschwerdeführer zur massiven Akzentuierung der infantil-histrionischen Züge mit demonstrativ leidendem Verhalten geführt. Diese beiden Ereignisse seien jedoch als erhebliche emotionale Belastung anzunehmen, so dass das theatralische Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine bewusste Inszenierung, sondern auf eine unbewusste Akzentuierung seiner Persönlichkeitszüge zurückzuführen sei. Während der zweiten Exploration habe sich der Beschwerdeführer sowohl subjektiv als auch objektiv bereits deutlich ruhiger präsentiert. Er stehe offenbar in fachlich sehr kompetenter Behandlung, die innerhalb von zwei Monaten zur deutlichen Beruhigung des Zustandes des Beschwerdeführers geführt habe (S.5 f. Ziff. 6).
Er beurteile den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Auch die vorübergehende Verschlechterung seines psychischen Zustandes seit Juni 2009 sei auf die Akzentuierung der Persönlichkeitszüge mit theatralischem Verhalten und Jammern zurückzuführen. Diese Akzentuierung der Persönlichkeitszüge sei eine psychiatrische Co-Diagnose und schränke die Arbeitsfähigkeit nie nachhaltend ein. Der Verlauf seit Juni 2009 habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer nie unter einer depressiven Störung, sondern unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gelitten habe, die seine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von Sommer 2008 bis Juni 2009 um 50 % eingeschränkt habe. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit (Arbeit unter vielen äusseren Reizen, Arbeit in einem grossen Team) sowie Nachtarbeit nicht zu empfehlen (S. 6 Ziff. 7).
3.14 Am 5. April 2011 berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ (Urk. 3/5/h) und führten aus, die beim Beschwerdeführer weiterhin bestehenden Rückenbeschwerden seien nach aktueller Einschätzung am ehesten muskulärer Natur. Aus diesem Grund sei die Fortführung der durchgeführten physiotherapeutischen Übungen zu empfehlen.
Am 25. Mai 2011 berichteten sie erneut (Urk. 3/5/i) und führten aus, die zuletzt berichteten Rückenschmerzen hätten ebenfalls eine Besserungstendenz gezeigt. Nach dieser initialen Verbesserung der lumbalen Rückenschmerzen sei es nach einer tätlichen Auseinandersetzung, in welche der Beschwerdeführer verwickelt gewesen sei, zu einer Verschlechterung gekommen. Radiologisch zeige sich jedoch kein Hinweis für eine Veränderung der Spondylodese.
Die Ärzte der Klinik Z.___ führten sodann im Bericht vom 23. August 2011 (Urk. 26/5) aus, durch die Operation habe insgesamt eine leichte Verbesserung der Rückenschmerzen, jedoch eine deutliche Verbesserung der linksseitigen Beinschmerzen erreicht werden können. Bezüglich des radiologischen Verlaufs würden sich keine Besonderheiten zeigen.
Weiter führten sie mit Schreiben vom 6. September 2011 (Urk. 26/4) aus, über die derzeitige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer könnten sie keine Angaben machen. Nach der Operation vom 10. November 2010 habe während mindestens vier Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Lagerist bestanden.
3.15 Dr. med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 21. November 2011 zu ihm vom Gericht unterbreiteten Fragen Stellung (Urk. 12). Er führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 16. September 2010 in seiner ambulanten Behandlung. Der Beschwerdeführer fühle sich als Opfer und zeige keine Einsicht, etwas an seiner Situation ändern zu wollen. Er sei fixiert auf seine Arbeitsunfähigkeit sowie seine Rückenschmerzen. Beim Beschwerdeführer bestünden keine Anzeichen für Wahnideen, schwere Depressionen, Sinnestäuschungen oder Zwänge und er sei nicht suizidal.
Als Diagnosen nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Rückenoperation) sowie eine Impulskontrollstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der anhaltenden Schmerzen, Ärger und Sorgen vom 1. bis 31. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. April 2011 bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in adaptierter Stelle, je nach Beurteilung der somatischen Ärzte.
3.16 Vom 27. Januar bis 23. Februar 2012 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Sanatorium A.___ auf. Die behandelnden Ärzte nannten im vorläufigen Austrittsbericht vom 20. Februar 2012 (Urk. 17) als Diagnosen eine rezidivierend depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei Status nach Bandscheibenprotrusion und Herniektomie (2009).
3.17 Am 1. April 2012 berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ (Urk. 26/6), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, im Vergleich zu den Vorberichten scheine aktuell eine geringere schmerzbedingte Einschränkung der LWS-Beweglichkeit vorzuliegen. In der klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für eine Neurokompression. Therapeutisch vordergründig seien eine kontinuierliche aktive rumpfstabilisierende Therapie sowie die Einflussnahme auf die Schmerzverarbeitung. Dem Beschwerdeführer sei die physiotherapeutische Behandlung bei ihnen im Haus angeboten worden, dies sei ihm jedoch aus organisatorischen Gründen zu aufwändig gewesen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend auf das G.___-Gutachten vom 7. September 2009 (vgl. vorstehend E. 3.7) sowie auf die Gutachten von Dr. E.___ vom 18. Juni 2009 und 11. Februar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.13) ab.
Der Beschwerdeführer machte geltend, es bestünden zahlreiche ungeklärte Widersprüche in den Arztberichten sowohl im psychiatrischen und somatischen Bereich wie auch betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass weder dem G.___-Gutachten noch dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ zu folgen sei (Urk. 24 S. 3 Ziff. II. 1.).
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das G.___-Gutachten vom 7. September 2009 sowie die Gutachten von Dr. E.___ vom 18. Juni 2009 und 11. Februar 2011 für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Sie beruhen auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurden sie in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Ärzte des G.___ darauf aufmerksam, dass die schmerzbedingten Abwehrreaktionen bei der klinischen Untersuchung, das Schmerzverhalten während den Belastungstests, die Selbstlimitierung schon bei tiefen dynamischen und zeitlich minimalen statischen Belastungen, das Nichterreichen der „minimal performance“ sowie die tiefe Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit auf ein dysfunktionales Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers hindeuten. Sie zeigten zudem auf, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als er bei den Leistungstests gezeigt hatte. Weiter bezog Dr. E.___ ausdrücklich Stellung zu den früheren ärztlichen Berichten, erachtete diese aus psychiatrischer Sicht als fachlich kompetent und plausibel und setzte sich differenziert mit der zwischenzeitlich erfolgten Rückbildung der depressiven Symptomatik auseinander. Die Gutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Ereignisse im Herbst 2010 (Ehescheidung und Rückenoperation) für den Beschwerdeführer eine erhebliche emotionale Belastung dargestellt und zu einer massiven Akzentuierung der infantil-histrionischen Züge geführt haben. Dr. E.___ machte zudem ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das theatralische Verhalten des Beschwerdeführers auf diese unbewusste Akzentuierung zurückzuführen und nicht eine bewusste Inszenierung anzunehmen ist. Er zeigte zudem auf, dass diese Akzentuierung der Persönlichkeitszüge eine psychiatrische Co-Diagnose ist und die Arbeitsfähigkeit nie nachhaltend einschränkt. Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass sich der Beschwerdeführer abgesehen von einer leicht reduzierten psychischen Belastbarkeit weitgehend unauffällig präsentierte und vollständig erhaltene psychokognitiven Funktionen aufwies, weshalb er ihm aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren kann. Schliesslich wies Dr. E.___ auf die Rückbildung der leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen seit seiner letzten Untersuchung im Januar 2011 hin, was das Vorhandensein einer Anpassungsstörung und nicht einer depressiven Störung bestätigt.
Die Gutachten erfüllen damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen in den zu würdigenden Arztberichten keine unüberbrückbaren Diskrepanzen und Widersprüche. So stimmt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihm hingegen eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung der aufgeführten Limiten (Heben vom Boden bis Taillenhöhe: maximal 10 kg, Heben von Taillenhöhe bis Kopfhöhe: maximal 5 kg, Heben horizontal: maximal 7.5 kg, Tragen jeweils eine Hand: maximal 7.5 kg, vorgeneigtes Stehen und Sitzen: selten, Möglichkeiten der Wechselbelastung bei Stehen, Sitzen, Gehen, ohne Arbeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, keine Nachtarbeit) zu 100 % zumutbar ist, nahezu mit sämtlichen übrigen ärztlichen Beurteilungen überein.
Gemäss Bericht von Dr. B.___ ist dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per sofort zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.1), Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.8) und Dr. I.___ führte aus, dass zwar im März 2011 aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, jedoch seit dem 1. April 2011 wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehte (vgl. vorstehend E. 3.15).
Im Wesentlichen ebenfalls mit den Gutachten übereinstimmend sind die Beurteilungen durch Dr. D.___ sowie Dr. C.___. Dr. D.___ ging in seinem Bericht (vgl. vorstehend E. 3.3) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit lediglich in der angestammten Tätigkeit als Lagerist aus und erwähnte, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchaus besserungsfähig sei. Auch Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht eindeutig (diese bestehe eventuell im Rahmen von 50 %), sondern erachtete diesbezüglich eine genaue Abklärung als angebracht (vgl. vorstehend E. 3.2).
Den Berichten der Ärzte der Klinik Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.17) schliesslich lassen sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen.
4.4 Auch hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung des Beschwerdeführers ist entgegen seinen Einwendungen nicht von einer massgeblichen Diskrepanz auszugehen. So ging Dr. E.___ von einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie von einer überstandenen leichten depressiven Episode ohne aktuelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, während Dr. I.___ als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Rückenoperation) sowie eine Impulskontrollstörung nannte. Die Ärzte des Sanatoriums A.___ schliesslich gingen von einer schweren depressiven Episode aus. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten stationären Aufenthalts im Sanatorium A.___ vom 27. Januar bis zum 23. Februar 2012 bleibt anzumerken, dass der medizinische Sachverhalt ohnehin nur bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses ausschlaggebend ist.
Weder die Ärzte des Sanatoriums A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.9) noch Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.15) äusserten sich in ihren Beurteilungen konkret zum Zustandekommen der gestellten Diagnosen oder begründeten ihre Angaben zur attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit näher. Den Berichten sind einzig vage und unbestimmte Angaben ohne genauere Ausführungen zu entnehmen, und sie äussern sich insbesondere nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Für die Entscheidfindung kann deshalb nicht auf sie abgestellt werden.
Dr. E.___ führte in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise aus, dass er beim Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Angaben und seinen eigenen Befunden keine schwere depressive Episode eruieren konnte und dieser demnach unter einer Anpassungsstörung und keiner isolierten depressiven Störung gelitten hat. Die von den Ärzten des Sanatoriums A.___ im Januar 2010 und im Februar 2012 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode erscheint demgegenüber ausgesprochen punktuell, wobei den Berichten nicht zu entnehmen ist, ob sie auch durch entsprechende Befunde ausgewiesen war. Auch die von Dr. I.___ genannte Diagnose einer Störung der Impulskontrolle wurde weder anamnestisch noch aktenmässig dokumentiert. Zudem war der Beschwerdeführer in der Schweiz über Jahre den sozialen Anforderungen gewachsen, weshalb die Aussage, dass der Beschwerdeführer kaum sozial integrierbar sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Weiter zeigte Dr. E.___ sorgfältig auf, dass die psychometrischen Testverfahren nur aussagekräftig sind, solange sie mit den objektiven Befunden übereinstimmen. Dass der Beschwerdeführer durchaus therapiefähig ist, dokumentierte Dr. E.___ einerseits mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, andererseits mit dem ausgewiesenen Behandlungserfolg durch die Therapie bei Dr. I.___.
4.5 Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist sowie in jeder anderen körperlich schwer belastenden Tätigkeit seit Februar 2008 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist, während ihm sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.3) von Sommer 2008 bis Juni 2009 zu 50 % und ab Juli 2009 zu 100 % zumutbar sind. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt, so dass weitere Abklärungen nicht notwendig sind.
4.6 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten (Urk. 8/30) zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Praxisgemäss wird die unentgeltliche Rechtsvertretung erst vom Zeitpunkt an bewilligt, in welchem das Gesuch eingereicht wird (vgl. Madeleine Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. A., Zürich 2009, § 16 Rz 11). Rechtsanwalt Thomas Schütz ersuchte am 23. April 2012 (Urk. 21) um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter, was am 14. Juni 2012 (Urk. 28) bewilligt wurde.
Mit Honorarnote vom 5. November 2012 (Urk. 34/2) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 10.64 Stunden und Barauslagen von Fr. 94.-- geltend (S. 4 oben). Davon entfallen 1.99 Stunden sowie Fr. 11.-- auf die Zeit vor der Gesuchstellung (S. 3).
Damit sind 8.65 Stunden und Fr. 85.-- zu entschädigen, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ein Total von Fr. 1‘960.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, wird für seinen Aufwand mit Fr. 1‘960.20.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).