IV.2011.00945
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Slavik
Urteil vom 18. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, ist im Jahr 2000 in die Schweiz eingereist und war seither mehrheitlich als Kellner angestellt, zuletzt bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus nicht gesundheitlichen Gründen per 31. Mai 2010 bei der Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag am 11. März 2010, Urk. 9/12; vgl. auch Urk. 9/4; Urk. 9/10). Unter Angabe von „Kreuzschmerzen, Kopfschmerzen und Beinschmerzen“ meldete er sich am 2. Juli 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 9/6; Urk. 9/9-17) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. März 2011 (Urk. 9/20) mit, dass sie sein Leistungsbegehren mangels Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in anderen Tätigkeiten abweisen werde. Nachdem der Versicherte dagegen am 12. April 2011 Einwand erhoben und gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht hatte (Urk. 9/21), nahm die IV-Stelle weitere ärztliche Zeugnisse und Berichte zu den Akten (Urk. 9/30) und bestätigte ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Barbara Heer, am 9. September 2011 Beschwerde, beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität bedrohte (Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Abweisung des Leistungsbegehrens damit begründet, dass nach ihren Abklärungen der Beschwerdeführer vom März 2010 bis am 16. Februar 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit als Kellner eingeschränkt gewesen sei, es ihm seither aber zumutbar sei, der bisherigen sowie auch anderen Tätigkeiten nachzugehen und ein entsprechendes rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer gab demgegenüber im Rahmen des Vorbescheidverfahrens an, dass er weiterhin gesundheitliche Einschränkungen auf der ganzen linken Körperseite habe. Vor allem im linken Bein habe er Schmerzen wie ein „Brennen“ und kein Gefühl. Dies führe zu Gleichgewichtsstörungen. Seine Hausärztin habe eine Diskushernie mit Nervenleiden diagnostiziert. Weiter habe er sich vor sechs bis sieben Jahren am rechten Fuss an einem Glassplitter verletzt, weswegen er immer noch unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide (Urk. 9/21). Beschwerdeweise liess er vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Es finde sich in den Akten kein einziges ärztliches Dokument, welches eine volle Arbeitsfähigkeit ab 17. Februar 2011 dokumentieren würde (Urk. 1).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.1 Am 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer im Röntgeninstitut Z.___ wegen Knieschmerzen links und dem Verdacht auf Diskushernie LWK 4/5 untersucht. Bezüglich Knie ergab sich ein unauffälliger Knochen- und Gelenkbefund; es lag keine Gonarthrose vor. Hinsichtlich Lendenwirbelsäule bestehe eine Hyperlordose, ansonsten sei das MRT unauffällig; es könne keine Diskushernie diagnostiziert werden (Urk. 9/14/12).
3.2 Am 26. April 2010 gab Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie an, dass beim Beschwerdeführer seit vier bis fünf Jahren rezidivierende Lumbalgien mit Reizsymptomen links bestünden; die klinische Untersuchung habe eine verminderte Berührungs- und Drucksensibilität in den Dermatomen L5 und S1 links gezeigt. Entsprechende motorische Ausfälle lägen keine vor. Ansonsten seien keine weiteren Ausfälle eruierbar; die bildgebenden Befunde seien unauffällig, so dass keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel vorhanden seien (Urk. 9/14/10-11).
3.3 Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, nannte am 19. Juli 2010 als Diagnose einen Status nach Entfernung einer Hyperkeratose sowie Haglund-Exostose linke Ferse am 9. Juni 2010. Die Verhältnisse seien reizlos und die Wunde geschlossen mit trockenen Hautverhältnissen. Der Beschwerdeführer gebe noch belastungsabhängig ziehende Schmerzen im Bereich der Achillessehne ansatznah am Calcaneus sowie ausstrahlend nach proximal in die Wadenmuskulatur an. Knapp sechs Wochen postoperativ sei dies durch die Reinsertion der Achillessehne am Calcaneus zu erklären. Bis zum 22. August 2010 sei der Beschwerdeführer im Service noch zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Ein erneuter Kontrolltermin erfolge am 24. August 2010 (Urk. 9/9/5).
3.4 Am 24. August 2010 berichtete Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer persistierende Beschwerden im Bereich des gesamten linken Beines ausgehend von lumbal angegeben habe. Ausserdem sei am Abend jeweils eine deutliche Schwellung der Beine vorhanden. An der linken Ferse hätten sich reizlose Verhältnisse und weder Rötungen, noch Schwellungen, noch eine Überwärmung gezeigt. Der Beschwerdeführer mache eine ausgeprägte Druckdolenz um die Narbe geltend, jedoch bestehe auch ein heftiger Druckschmerz entlang der Tibiakante nach proximal bis zum Kniegelenk. An der Fusssohle liege nach Angabe des Beschwerdeführers eine verminderte Sensibilität im Vergleich zur Gegenseite vor. Die Durchblutung und die Motorik seien intakt. Es bestehe eine gute Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Die Achillessehne sei in Kontinuität tastbar und habe keinerlei Verdickung oder Irritation. Die Fusssohle zeige eine regelrechte Beschwielung ohne punktuelle Hyperkeratosen. Das linke Kniegelenk sei reizlos, ohne Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Es sei kein intraartikulärer Erguss tastbar. Flexion/Extension sei bis 140/0/0 Grad möglich, wobei der Beschwerdeführer bei maximaler Flexion mit der Quadricepsmuskulatur dagegen spanne. Links gebe der Beschwerdeführer bei einer Hüftbeugung ab 50 Grad einen ziehenden Schmerz entlang der ischiokruralen Muskulatur und lumbal an. Aufgrund der Schonhaltung der linken Ferse bestehe nun eine Dysbalance der bereits vorbestehenden Rückenproblematik. Aufgrund der verminderten Sensibilität im Fusssohlen-Bereich sei eine Abklärung durch einen Neurologen zu empfehlen bzw. eine Verlaufsbestimmung zur erfolgten Untersuchung sinnvoll. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bereits Termine zur Physiotherapie (Rückenschule/Gangschule) vereinbart; die Übungen sollten auch zu Hause regelmässig und selbständig durchgeführt werden (Urk. 9/14/7-8).
3.5 Am 3. September 2010 erfolgten wegen der Angabe von lumbosacralen Schmerzen verschiedene bildgebende Untersuchungen, die eine unauffällige Lendenwirbelsäule und ein unauffälliges Iliosakralgelenk gezeigt haben (Urk. 9/14/13).
3.6 Am 22. September 2010 teilte Dr. B.___ mit, dass der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im Bereich der linken Ferse und der Fusssohle sowie entlang der medialen Tibiakante nach proximal berichte. Die Schmerzen seien stets vorhanden und sehr einschränkend. Nach Absprache mit dem Hausarzt habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2010 neurologisch diesbezüglich abgeklärt worden sei. Es hätten sich jedoch nur sensible Ausfälle in den Dermatomen L5 und S1 links bei „rezidivierenden Lumbalgien mit Reizsymptomen links“ gefunden. Nach der am 9. Juni 2010 erfolgten operativen Abtragung der Hyperkeratose habe sich die Wundheilung zunächst etwas verzögert, weil die notwendige Bettruhe und Hochlagerung nicht eingehalten worden seien. Es habe sich eine Wundheilstörung entwickelt, welche unter intensiver Wundkontrolle und Verbandwechseln abheilte. Aufgrund der noch immer persistierenden und auch progredienten Schmerzen, welche für ihn nicht erklärbar seien, bitte er um ein direktes Aufgebot in die Schmerzsprechstunde von Herrn Prof. E.___ (Urk. 9/14/5-6).
3.7 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, bei dem der Beschwerdeführer von April 2006 bis September 2010 in Behandlung stand, berichtete am 8. Oktober 2010 von der gleichen Diagnose wie Dr. B.___ (E. 3.3) sowie von einer chronischen Lumbalgie mit Reizsymptomen links ohne radikuläre Läsion. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Nikotinkonsum sowie psycho-soziale Überlastungssituation. Die Arbeitsfähigkeit konnte er nicht beurteilen (Urk. 9/14/1-3).
3.8 Am 15. November 2010 gab Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, welche den Beschwerdeführer seit 30. März 2010 hausärztlich behandelt, an, dass dieser seit Jahren an rezidivierenden Lumbalgien leide, in der letzten Zeit mit vermehrten Dysästhesien und Parästhesien im ganzen linken Bein, wobei das Gehen nur mit Schonhinken möglich sei. Die Gesamtsituation habe sich seit einem Jahr zunehmend verschlechtert, insbesondere die Intensität der Rückenschmerzen, Kreuzschmerzen sowie die Zunahme der Ausstrahlungen in das linke Bein mit diffusen Dysästhesien. Seit dem 30. März 2010 sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig und könne in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner nicht mehr arbeiten. Diese Einschränkungen könnten sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen. Es könne nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Genauere Angaben zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. D.___ keine und kreuzte bei der Frage nach der Zumutbarkeit bei sämtlichen funktionellen Tätigkeiten ausser "rein sitzende Tätigkeiten" (Stehen, Wechselbelastung, Bücken, Knien etc.) ein „nein“ an (Urk. 9/15).
4.
4.1 Bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug gab der Beschwerdeführer „Kreuzschmerzen, Kopfschmerzen und Beinschmerzen“ an. Diese Beschwerden lassen sich unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage durch keine korrelierenden Befunde schlüssig erklären. So wurde der Beschwerdeführer zwei Mal (März und September 2010) radiodiagnostisch untersucht (E. 3.1 und 3.5), wobei die Untersuchungsergebnisse beide Male gänzlich unauffällig waren. Das linke, als schmerzhaft angegebene Knie zeigte weder einen pathologischen Knochen- und Gelenkbefund noch eine Gonarthrose. Im MRT konnte im Bereich der Lendenwirbelsäule keine Erkrankung, insbesondere auch keine Diskushernie, diagnostiziert werden.
Ferner ergab die neurologische Untersuchung ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Angegeben wurden einzig sensible Ausfälle in den Dermatomen L5 und S1, die aber nicht mit entsprechenden motorischen Ausfällen korrellieren (E. 3.2).
Schliesslich konnten auch orthopädisch trotz sorgfältiger klinischer Untersuchung der als schmerzhaft angegebenen Körperstellen keine somatischen Erkrankungen objektiviert werden (vgl. E. 3.4). Die Entfernung der Hyperkeratose an der linken Ferse am 9. Juni 2010 ist gemäss den Angaben des behandelnden Orthopäden Dr. B.___ abgeheilt; die vom Beschwerdeführer geäusserten persistierenden und gar progredienten Schmerzen aus somatischer Sicht konnte sich Dr. B.___ nicht erklären und empfahl deshalb ein Aufgebot in die Schmerzsprechstunde (E. 3.6).
Der Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte neben einem Status nach Hyperkeratose-Entfernung lediglich eine chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen ohne radikuläre Läsion (E. 3.7). Auch die behandelnde Ärztin Dr. D.___ beschrieb in ihrem Bericht einzig die Schmerzangaben des Beschwerdeführers, vermochte diese aber mit keinerlei objektivierbaren Befunden oder Beobachtungen zu erklären (E. 3.8). Ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten wie auch in jeder anderen, körperlich auch weniger anspruchsvollen Tätigkeit dauerhaft und unbehandelbar vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, ist allenfalls durch ihren Behandlungsauftrag erklärbar, aber in keiner Weise nachvollziehbar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Selbst wenn die lumbalen Beschwerden objektiviert werden könnten, wäre nicht plausibel, weshalb diese beim im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erst knapp 36jährigen Beschwerdeführer keiner medizinischen Behandlung mehr zugänglich sein sollen und eine Wiederaufnahme einer (allenfalls den körperlichen Ressourcen angepassten) Tätigkeit überhaupt nie mehr in Erwägung gezogen werden könnte.
4.2 Entsprechend den Schmerzangaben des Beschwerdeführers wurden klinische und radiodiagnostische Untersuchungen durch verschiedene Ärzte unterschiedlicher Fachdisziplinen durchgeführt, die aber kein somatisches Korrelat objektiveren konnten, weshalb sich hierzu keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch auf eine weitergehende medizinische Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit verzichtet werden. Denn nach der Rechtsprechung heben Schmerzen und andere Befindlichkeitsstörungen das funktionelle Leistungsvermögen nicht ohne Weiteres auf. Vielmehr ist praxisgemäss - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und gestützt auf den medizinischen Kenntnisstand - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine nicht objektivierbaren Kreuz- und Beinschmerzen (zumindest nach einer gewissen Dauer der akuten Krankheitsphase nach der Hyperkeratosenentfernung) überwinden könnte und diese somit nicht geeignet sind, die Erwerbsmöglichkeiten längerfristig rentenrelevant zu schmälern, weshalb ihnen grundsätzlich kein invalidisierender Charakter zukommt (vgl. statt vieler BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Insbesondere ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfügt, der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess in einer angepassten Tätigkeit mit ähnlichen Verdienstmöglichkeiten wie bisher zuzumuten wäre und er keine rentenrelevante Erwerbseinbusse in Kauf nehmen müsste, selbst wenn er in der angestammten Tätigkeit als Kellner in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt nämlich die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [...] oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Ein solcher Ausnahmefall kann beim Beschwerdeführer vorliegend zweifelsfrei ausgeschlossen werden, weshalb sich weitere Ausführungen zu den einzelnen Kriterien erübrigen.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Nachdem der Beschwerdeführer seit April 2012 keine Sozialhilfe der Stadt Zürich mehr bezogen hat (Urk. 11a) - er stand vom 12. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 in einem befristeten Arbeitsverhältnis -, forderte ihn das Gericht mit Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 11b) auf, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit innert 10 Tagen vollständig auszufüllen, unter der Androhung, dass sonst davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Nach einmaliger Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am 1. Juni 2012 mitteilen, dass er im Laufe des Monats April 2012 wieder erkrankt und seither bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. Damit sei klar, dass er in Kürze wieder Sozialhilfe beantragen müsse, weshalb um Gutheissung des Antrages auf unentgeltliche Prozessführung ersucht werde (Urk. 14). Mit dieser Erklärung ist die prozessuale Bedürftigkeit nicht begründet. Da der Beschwerdeführer das Formular nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss vom Nichtbestehen der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung führt.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 9. September 2011 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).