Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00946
IV.2011.00946

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von A.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 9. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zuzusprechen (1.), es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; eventuell sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
1.2     Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2011 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 25. Juli 2011 wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei, die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 8 und 9).
1.3     Mit Eingabe vom 12. April 2012 liess die Beschwerdeführerin auf Replik verzichten (Urk. 13). Die IV-Stelle ihrerseits verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2012 auf Duplik (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Antrag um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit im Wesentlichen damit, dass die Verfügung vom 25. Juli 2012 "wiedererwägungsweise aufgehoben und ab dem 1. Mai 2011 eine halbe Invalidenrente gesprochen sei" und damit dem Antrag der Versicherten vollumfänglich entsprochen worden sei. Dabei verwies die IV-Stelle auf die beigelegte "Mitteilung des Beschlusses vom 3. November 2011", und den dieser angehefteten Verfügungstext (Urk. 8 - 9).
1.3     Die Verwaltung hat die wiedererwägungsweise Zusprache einer halben Invalidenrente wohl sinngemäss in Aussicht gestellt. Doch hat sie bis anhin nicht förmlich verfügt. Wird jedoch der Erlass eines neuen Entscheides lediglich in Aussicht gestellt, so liegt seitens der Verwaltung nur ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt daher ausser Betracht.

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin, ohne erlernten Beruf, meldete sich im Juli 2008 infolge einer seit 2002 bestehenden Nierenerkrankung erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2), welches Gesuch die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung von 9. Januar 2009 ablehnte (Urk. 10/17). Mit Gesuch vom 11. Mai 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass das Nierenleiden schlimmer geworden, sie seit Mai 2010 dreimal wöchentlich an der Dialyse und nurmehr noch zu 50 % arbeitsfähig sei, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/18). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/36) verneinte die IV-Stelle, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowie davon, dass die Versicherte als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei (80 % Erwerbsbereich, 20 % Aufgabenbereich), wiederum den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2     Die Versicherte liess in ihrer Beschwerde gegen diese Verfügung zur Hauptsache vorbringen, dass sie im Gesundheitsfall nicht teilzeitlich, sondern zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1).
2.3     In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2011 geht die Beschwerdegegnerin nun ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Weiter geht die IV-Stelle ebenso davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig ist, und dass nach Durchführung des Einkommensvergleichs Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 8 Ziff. 3).
2.4     Da die IV-Stelle nun ebenfalls davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin (ab Mai 2011, entsprechend der von der Versicherten geltend gemachten, seit Mai 2010 bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit) Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat, liegen sinngemäss übereinstimmende Parteianträge vor. Da die Anträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, führt dies zur Gutheissung der Beschwerde.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juli 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).