IV.2011.00947

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1971, war im August 1991 in die Schweiz eingereist und hatte um Asyl ersucht. Seit dem 21. Februar 1995 ist er mit einer Schweizerin verheiratet (Urk. 9/1/1).
         Am 4. März 2002 hatte er sich wegen Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/1/1-8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch mit Verfügung vom 28. April 2005 (Urk. 9/97) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 (Urk. 9/103) abgewiesen hatte, wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 14. Juli 2006; Prozess Nr. IV.2005.00874; Urk. 9/113/1-10). Mit Verfügung vom 13. September 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2004 zu (Urk. 9/164), worauf das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2009 (Prozess Nr. IV.2007.01225) feststellte, es bestehe bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/196/1-9).
1.2     Mit Verfügungen vom 12. November 2009 (Urk. 9/218/1-12) setzte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 6.10 Jahren und in Anwendung der Rentenskala 27 auf monatlich Fr. 1‘954.-- (Wert 2009; einschliesslich zwei Kinderrenten von je Fr. 434.--) fest. Die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 47‘484.-- wurde mit erbrachten Vorschussleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger verrechnet (Urk. 9/218/6 in Verbindung mit Urk. 9/217). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens (Beschwerde vom 11. Dezember 2009 im Prozess Nr. IV.2009.01187; Urk. 9/223), in welchem der Versicherte beantragte, es sei von einer Verrechnung abzusehen und überdies sei die Rente falsch berechnet worden, erliess die IV-Stelle am 14. Januar 2010 wiedererwägungsweise neue Verfügungen (Urk. 9/234/1-16) und setzte die Nachzahlung an den Versicherten auf Fr. 12‘364.-- fest (Urk. 9/234/9 in Verbindung mit Urk. 9/232/1; Urk. 9/236/2 lit. c). Damit war der Versicherte einverstanden, stellte indes immer noch die Korrektheit der Rentenberechnung in Frage und machte geltend, er sei während des Asylverfahrens versichert gewesen, und es sei nicht beachtet worden, dass seine Ehefrau 1995 AHV-Beiträge bezahlt habe, weshalb er von deren Entrichtung befreit gewesen sei (Urk. 9/254/1-2). Die IV-Stelle beantragte daraufhin die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Invalidenrente unter Miteinbezug des von der Ehefrau des Versicherten im Jahr 1995 erzielten Erwerbseinkommens (Urk. 9/285/1).
         Mit Urteil vom 28. Februar 2011 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 11. Dezember 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache, soweit sie nicht mit Bezug auf den zur Verrechnung gebrachten Betrag gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben war, an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/324/1-6), damit diese den zeitlichen Ablauf des Asylverfahrens und diese damit zusammenhängende Frage der Unterstellung unter die AHV-versicherungsrechtliche Beitragspflicht abkläre und die Invalidenrente neu berechne (Urk. 9/324/5-6).
1.3     Mit Verfügungen vom 25. Juli 2011 setzte die IV-Stelle die Invalidenrente gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von neu 7 Jahren und in Anwendung der Rentenskala 31 fest (Urk. 2 = 9/353/1-8 in Verbindung mit Urk. 9/351/1-5 und 9/352/2). Unter Berücksichtigung von Verrechnungen mit erbrachten Vorschussleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger in der Höhe von Fr. 16‘277.40, Vergütungszinsen von Fr. 3‘916.-- sowie dem laufenden Rentenbetreffnis von Fr. 2‘282.-- resultierte eine Nachzahlung von Fr. 24‘983.60 (Urk. 2 S. 2).
2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks umfassender Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem liess er um die Feststellung ersuchen, dass die vorgenommenen Verrechnungen der Ergänzungsleistungen, der Leistungen der Unfallversicherung sowie derjenigen der Arbeitslosenkasse widerrechtlich vorgenommen worden seien (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Versicherte liess in der Replik vom 2. April 2012 an seinen Anträgen festhalten (Urk. 11). Auf eine weitere Stellungnahme verzichtete die IV-Stelle (Urk. 13), was dem Versicherten am 23. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Mit Urteil vom 28. Februar 2011 hob das Sozialversicherungsgericht die wieder-erwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 14. Januar 2010 (Urk. 9/234/1-16) auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuberechnung der Invalidenrente an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/324/1-6).
         Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Einreise in die Schweiz im August 1991 bis zu Heirat im Februar 1995 der AHV-Versicherungspflicht unterstellt war.
1.2     Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHVG) sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, obligatorisch versichert. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, je in den bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassungen) waren diejenigen Personen nicht versichert, welche sich vorübergehend zur Asylgewährung in der Schweiz aufgehalten und hier keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Art. 2 Abs. 1 lit. e AHVV war jedoch nur auf Asylbewerber anwendbar, welche während des ganzen Asylverfahrens keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (BGE 122 V 386 = Pra 1997 S. 695).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Gegen die angefochtenen Verfügungen vom 25. Juli 2011, welche zwar neu auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 7 Jahren und damit auf der Rentenskala 31 beruhen (Urk. 2 S. 1 in Verbindung mit Urk. 9/284), lässt der Beschwerdeführer einwenden (Urk. 1 und Urk. 11), die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, lasse sich doch den Akten nichts über den Verlauf des Asylverfahrens entnehmen und auch das im Beiblatt zur Verfügung vom 22. Juli 2011 (Urk. 9/352) zitierte Antwortschreiben der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Y.___ werde nicht näher bezeichnet und sei in den Akten nicht auffindbar (Urk. 1 S. 4). Sodann seien die zur Verrechnung gestellten Rückerstattungsforderungen betreffend Ergänzungsleistungen, Taggelder der Arbeitslosenkasse und Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nicht nachvollziehbar und im Übrigen verjährt. Mit Bezug auf die Rückerstattungsverfügung der SUVA sei die dagegen erhobene Einsprache wegen eingetretener Verjährung der Forderung jedenfalls gutgeheissen worden (Urk. 11 S. 2).
2.2     Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die getätigten Abklärungen (Urk. 9/324-326) daran fest, dass der Beschwerdeführer bis und mit Januar 1995 nicht obligatorisch versichert und daher nicht AHV-beitragspflichtig gewesen sei (Urk. 8 S. 1 f. lit. b). Berücksichtigt habe man nun, dass er ab Februar 1995 durch das von seiner Ehefrau erzielte Erwerbseinkommen teils beitragsbefreit gewesen sei, weshalb er nun eine Beitragsdauer von 7 Jahren aufweise und gestützt auf die Rentenskala 31 ein höheres Rentenbetreffnis resultiere (Urk. 8 S. 3 in Verbindung mit Urk. 9/327/1-5). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis darauf, die Rückerstattungsverfügungen der SUVA und der Arbeitslosenversicherung hätten separat angefochten werden müssen (Urk. 8 S. 4), an der vorgenommenen Verrechnung fest.
3.
3.1     Fest steht, dass das Sozialversicherungsgericht die Sache mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. Februar 2011 mit der Auflage an die Beschwerdegegnerin zurückwies, dass sie beziehungsweise die zuständige AHV-Ausgleichskasse abkläre, wie es sich mit Bezug auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers verhalte, wann dieses gestellt und bewilligt worden sei, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens erwerbstätig gewesen sei und ob gegebenenfalls die betreffenden Wohnsitzgemeinden respektive das Amt für Soziale Sicherheit oder die zuständige kantonale Ausgleichskasse Angaben zur Versicherungspflicht und deren Erfüllung machen und entsprechende Belege vorlegen könnten (Urk. 9/324/5).
3.2     Nach der Aktenlage hat sich die Beschwerdegegnerin indes auf eine Anfrage bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Y.___, Herrn Z.___, beschränkt, verweist sie doch darauf, Herr Z.___ schicke eine Kopie des Schreibens betr. der Beiträge als Asylbewerber (Telefonnotiz vom 13. Mai 2011; Vermerk auf Urk. 9/324/1). In den Akten finden sich jedoch ausser einem bereits im vorausgehenden Verfahren bekannten Schreiben vom 22. Februar 2010 (Urk. 9/326/1-2) sowie einem E-Mail mit dem Betreff „gemäss Telefonat vom 13. Mai 2011“ (Urk. 9/325) keine Unterlagen, welche näheren Aufschluss zur Versicherungspflicht in der fraglichen Zeit geben würden. Dem E-Mail der Ausgleichskasse Y.___ vom 15. Mai 2011 ist einzig zu entnehmen, dass es zwei Anhänge enthielt (Urk. 9/325); diese sind indes - wie auch das in von der Ausgleichskasse Y.___ in Aussicht gestellte Schreiben - nicht in den Akten (vgl. den Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin „Antwort wo??“ auf Urk. 9/324/1). Weitere Unterlagen betreffend Abklärung der offenen Fragen liegen nicht vor, denn die Beschwerdegegnerin selber beruft sich ausdrücklich nur auf die Urkunden 9/324 bis 9/326 (Urk. 8 S. 1 f. lit. b).
3.3     Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer vom 20. November 1991 bis zum 19. März 1993 als Asylbewerber in A.___ (Urk. 9/256 und 9/257) und vom 19. März 1993 bis zum 30. November 1993 in B.___ aufhielt (Urk. 9/282/3), worauf er sich nach Y.___ abmeldete.
         Es ist jedoch nach wie vor nicht bekannt, wann der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat; ob, wenn ja und wann dieser bewilligt worden ist und ob allenfalls die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution während des hängigen Asylverfahrens, während welchem der Versicherte über keine Arbeitsbewilligung verfügte und daher nicht über einen Arbeitgeber versichert war, für ihn - was er wiederholt geltend machte - AHV-Beiträge bezahlte. Schliesslich ist auch entscheidend zu wissen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer allenfalls Asyl und damit die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten hat.
         Die Sache ist daher - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 25. Juli 2011 - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie insbesondere den Ablauf des Asylverfahrens bei der hierfür zuständigen Stelle (namentlich Bundesamt für Migration, Schweizerische Flüchtlingshilfe) abkläre, die allfällige Versicherteneigenschaft prüfe und die Invalidenrente erneut berechne.
3.4     Was die mit der Nachzahlung vorgenommenen Verrechnungen anbelangt (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 9/352/2), betrifft diese Frage den Vollzug der von den andern Sozialversicherungsträgern aufgrund ihrer Vorleistungspflicht zurückgeforderten Leistungen (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
         Verrechnet wurde ein Betrag von Fr. 16‘277.40, von welchem das zurückgeforderte IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 409.20 (Urk. 9/334 und 9/335/1-2) sowie die Ergänzungsleistungen der Stadt C.___ im Betrag von Fr. 1‘319.-- (Urk. 9/336/1-2 und 9/336/4-5) unbestritten sind (Urk. 1 S. 4). Mit Bezug auf die Forderungen von Fr. 7‘081.-- (Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich; Urk. 9/337), Fr. 2‘064.-- der SUVA (Rückerstattungsverfügung vom 30. Juni 2011; Urk. 9/344/4-5) und von Fr. 5‘404.20 (Rückerstattungsverfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2009, Urk. 9/245/1-4 = 9/345/4-7 sowie Schreiben der Arbeitslosenlasse an die SVA vom 18. Juli 2011, Urk. 9/345/1 und 9/345/2-3) hat der Beschwerdeführer die Verwirkung der Forderungen geltend gemacht und darauf hingewiesen, die SUVA habe auf Einsprache hin die Rückerstattungsverfügung vom 30. Juni 2011 aufgehoben (Urk. 11 S. 2).
         Da die Beschwerdegegnerin zwar - zu Recht - darauf verweist, die Rückerstattungsverfügungen der einzelnen Sozialversicherungsträger seien selbständig anzufechten (was jedenfalls mit Bezug auf die Leistungen der SUVA erfolgte und zur Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2011 führte), wird sie dennoch die vorgenommenen Verrechnungen unter dem Gesichtspunkt der von Amtes wegen zu beachtenden Verwirkungsfristen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 20 zu Art. 25 ATSG) zu prüfen haben.
4.
4.1     Das Verfahren unterliegt, soweit es die Drittauszahlung/Verrechnung betrifft, nicht der Kostenpflicht (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), hingegen sind mit Bezug auf die strittige Rentenberechnung Kosten zu erheben. Diese sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3),sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Sodann hat der Beschwerdeführer nach § 34 Abs. 1 GSVGer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Die Parteientschädigung ist nach richterlichem Ermessen auf Fr. 1‘900.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 25. Juli 2011 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die dem Beschwerdeführer auszurichtende Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).