Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00948
IV.2011.00948

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 26. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Zivojin Djokic
Rechtsberatung
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1953, kam 1981 in die Schweiz und war hier für verschiedene Arbeitgeber als angelernter Gipser und Maler tätig. Wegen eines lumbalen Rückenleidens und einer chronischen Darmerkrankung meldete er sich am 20. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 und Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Y.___, vom 28. Januar 2005, Urk. 7/7/1-6). Nachdem der Versicherte auf mehrmalige Aufforderung hin verlangte Unterlagen nicht eingereicht hatte (vgl. Urk. 7/20), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 einen Leistungsanspruch  (Urk. 7/21).
1.2     Im Jahr 2007 machte sich X.___ beruflich selbständig, gab den Betrieb aber anfangs 2008 aus gesundheitlichen Gründen wieder auf und ist seither nicht mehr erwerbstätig. Am 20. Januar 2009 meldet er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/22). Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 7/29, 7/38, 7/45) und klärte die berufliche Situation ab (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 23. Dezember 2009 [Urk. 7/65]; Geschäftsunterlagen [Urk. 7/43/5-8]). Gestützt auf das von der IV-Stelle bei der Z.___ in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7/61, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/67/7-9) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem sich der Versicherte vernehmen liess (Urk. 7/70), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 24 % ab (Verfügung vom 12. Juli 2011, Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. September 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Oktober 2011, Urk. 9).
         Am 2. Januar und 2. September 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 10/1-5; der Beschwerdegegnerin zugestellt am 3. Januar 2012 [Urk. 11] und Urk. 12/1).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Weiteren Hinweisen).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vor allem auf das Gutachten der Z.___, wonach dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 % und unter der weiteren Voraussetzung eines Arbeitsplatzes mit leichter Toilettenzugänglichkeit zumutbar seien. Der Einkommensvergleich ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 7/61/17 und Urk. 2).
2.2     Die Z.___ führte eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin (PD Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH), Rheumatologie (Dr. med. C.___, Rheumatologie und physikalische Medizin/Rehabilitation FMH) und Psychiatrie (Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) durch. Nebst den Ergebnissen der eigenen Untersuchungen, welche vom 1. bis 3. November 2010 durchgeführt wurden, standen den Experten die Akten der Beschwerdegegnerin sowie zusätzlich beigezogene frühere MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) zur Verfügung (Urk. 7/61/1-9).
2.2.1   An wichtigen objektiven Befunden erhoben die Fachärzte der Z.___ anamnestisch eine unter Therapie mit Remicade aktuell stark gebesserte Colitis ulcerosa und segmentale Ventralisationsschmerzen distal-lumbal mit einer schmerzhaft verminderten Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Psychopathologisch zeigte sich ein unauffälliger Befund mit leichten Aggravationszeichen, wobei der Beschwerdeführer insbesondere über Nervosität, Impulsivität, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Antriebsstörung, aber auch über somatische Beschwerden wie Impotenz und chronische Schmerzen klagte, was gemäss Dr. D.___ als leichte Depression vom männlichen Typus zu verstehen sei (Urk. 7/61/10-14).
         Daraus ergaben sich folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/61/15): (1) Colitis ulcerosa (Erstdiagnose seit 2007), aktuell unter Therapie mit Remicade seit März 2010 mit deutlichem Rückgang der Beschwerden, (2) Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Status nach pseudoradikulären (Synonym: lumbospondylogenen) Schmerzausstrahlungen zuletzt ins linke, früher ins rechte Bein bei Diskusprotrusionen LWK 4/5 median bis linksbetont und LWK 5/S1 links lateral und Spondylarthrosen lumbosakral gemäss MRI der LWS vom 25. Juni 2009 (ICD-10 M54.5), (3) Verdacht auf beginnende Coxarthrose links mehr als rechts (ICD-10 M16.0), (4) Sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8).
         Weiter hielten die Ärzte als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen fortgesetzten Nikotinabusus, einen Status nach peripherer Facialisparese im Jahr 2001 sowie einen Verdacht auf Restless legs fest.
2.2.2   Da sich die Colitis ulcerosa unter der im März 2010 initiierten medikamentösen Therapie mit Remicade stark besserte, konnten die Experten in der Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 7/61/15-17) in Bezug auf diese Problematik keine quantitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestieren. Sie erachteten lediglich eine Einschränkung in dem Sinne als gegeben, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit die Möglichkeit haben muss, in kurzer Zeit eine Toilette aufsuchen zu können. Wegen der Tagesmüdigkeit aufgrund der Schlafstörungen und der leichten, depressiv bedingten Antriebsstörungen erachteten die Experten aus psychiatrischer Sicht eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10 % als gegeben. Die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden liessen sich mit den objektivierbaren Befunden (Nachweis von Diskusprotrusionen ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik) vereinbaren, weshalb aus rheumatologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Gipser wie auch für andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Dagegen erachteten die Gutachter dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten mit einer Reduktion von 10 % wegen erhöhten Pausenbedarfs als zumutbar. In seinem Teilgutachten präzisierte Dr. C.___, dass eine rückenadaptierte Tätigkeit keine wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen und keine repetitiven oder ständig vornübergeneigte oder reklinierte Arbeitshaltungen umfassen dürfe (Urk. 7/61/32).
2.2.3   Die angegebene Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer rückenadaptierten Tätigkeit erachteten die Gutachter "mit Sicherheit" ab dem Gutachtenszeitpunkt als gegeben. In Bezug auf den davor liegenden Zeitraum räumten sie ein, eine Einschätzung sei schwierig. Sie gingen indessen davon aus, dass aufgrund der Colitis ulcerosa-Beschwerden mit höherer Wahrscheinlichkeit mindestens ab März 2008 bis etwa Frühjahr 2010 auch in einer rückenadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Urk. 7/61/17 Ziffer 7.4). Diese Annahme stimmt mit den Einschätzungen des Hausarztes, Dr. med. E.___, und der behandelnden Ärztin des Spitals W.___, Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, überein, welche dem Beschwerdeführer ab Februar bzw. März 2008 eine vollständig Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Berichte Dr. F.___ vom 17. Februar 2009 und 16. November 2009 [Urk. 7/29 und 7/45], Bericht Dr. E.___ vom 26. Juni 2009, Urk. 7/38). Über die von den Gutachtern der Z.___ erwähnten Verbesserungen durch die Remicade-Therapie berichtete Dr. F.___ am 12. Mai 2010. Eine weitere Infusion war damals auf den 19. Mai 2010 geplant. Die Ärztin erwartete auch eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit, äusserte sich aber nicht zu einem möglichen Zeitpunkt (Urk. 7/51/6).
2.2.4   Im Gutachten der Z.___ wird plausibel und nachvollziehbar dargelegt, bei welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer eingeschränkt ist und aus welchen Gründen er zusätzliche Ruhepausen benötigt. Soweit die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit vor dem Gutachtenszeitpunkt hier relevant sind, besteht kein Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 2.2.3). Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. E. 1.3), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
2.3     Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) besteht zwischen der Beurteilung der Gutachter und der behandelnden Ärzte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vor dem Gutachtenszeitpunkt (November 2010) keine Diskrepanz, wie vorstehend dargelegt wurde. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin die gutachterlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in rückenadaptierten Tätigkeiten von März 2008 bis mindesten Mitte 2010 unbeachtet gelassen und ist von einer durchgehenden 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Juni 2003 ausgegangen (vgl. Urk. 7/67/8).
         Soweit der Beschwerdeführer mit weiteren aufgelegten Arztberichten, namentlich etwa demjenigen von Dr. F.___ vom 23. Dezember 2011 (Urk. 10/1), eine auch nach dem Gutachtenszeitpunkt andauernde hohe Arbeitsunfähigkeit belegen will, ist darauf hinzuweisen, dass in der Regel der Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung massgebend ist. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Noch am 11. Oktober 2011 schrieb Dr. F.___, seit Juli 2010 fühle sich der Beschwerdeführer ausgezeichnet, abgesehen von einigen Tagen mit vermehrten Beschwerden. Er stehe aber zur Zeit unter einer enormen psychosozialen Belastung (Urk. 10/4). Damit steht fest, dass eine allfällige Verschlechterung erst gegen Ende 2011 und damit weit nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann.
         Dasselbe gilt auch für den Bericht von Frau Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juli 2012 (Urk. 12/1), welche den Beschwerdeführer seit etwa September 2011 psychotherapeutisch behandelt. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, sind es (nebst den bekannten somatischen Beschwerden) vor allem psychosoziale Faktoren (Angst, die Ehefrau würde ihn verlassen, Existenzängste, Arbeitslosigkeit der Ehefrau), welche die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers nach Angaben der Ärztin zunehmend beeinträchtigen. Derartige Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, genügen für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nicht. Hierfür muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Auch aus diesem Grund vermag der Bericht von Dr. G.___ die gutachtlichen Einschätzungen nicht zu entkräften.
2.4     Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2008 bis November 2010 (Gutachtenszeitpunkt) für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig war. Er hat damit Anspruch auf eine ganze Rente ab Juli 2009 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Februar 2011 (drei Monate nach Gutachtenszeitpunkt bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ab März 2011 besteht in einer dem gutachterlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %.

3.       Für die Herabsetzung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab 1. März 2011 bleiben die erwerblichen Auswirkungen der für diesen Zeitpunkt massgebenden Restarbeitsfähigkeit zu prüfen.
3.1     Der Beschwerdeführer war vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit anfangs 2008 erst seit einem Jahr selbständig erwerbend, weshalb auf das während dieser Zeit erzielte Einkommen nicht abgestellt werden kann. Laut IK-Auszug war er in den Jahren zuvor häufig arbeitslos oder nur für kurze Zeit angestellt. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf den Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters im Baugewerbe gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzugreifen (vgl. Urk. 7/66). Nach Aufrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (in der Baubranche 41.7 Stunden [Die Volkswirtschaft 12-2012 Tabelle B 9.2 S. 90]) und Berücksichtigung der Teuerung (in der Baubranche 2009 2 %, 2010 0.7 %, 2011 1 % [Schweizerischer Lohnindex 2006-2010 und 2010-2011 des Bundesamtes für Statistik]) resultiert ein Einkommen von Fr. 66'836.80 im Jahr 2011 (LSE 2008, Tabelle TA1, Pos. 45, Niveau 4, Fr. 5'150.-- : 40 x 41.7 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 1.02 x 1.007 x 1.01 [Nominallohnbereinigung] x 12).
         Beschwerdeweise wird ein Einkommen von Fr. 80'015.-- geltend gemacht (Urk. 1). Mit Blick auf die IK-Einträge, welche zeigen, dass der Beschwerdeführer nie annähernd ein regelmässiges Einkommen in dieser Höhe erzielte, dürfte das Durchschnittseinkommen gemäss LSE realistisch sein.
3.2     Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin richtigerweise aufgrund des „Totals“ der standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE (Urk. 7/66/2). Unter Berücksichtigung der aktualisierten Nominallohnentwicklung bis 2011 (Total 2009 2.1 %, 2010 0.8 %, 2011 1 % [Schweizerischer Lohnindex 2006-2010 und 2010-2011 des Bundesamtes für Statistik]) resultiert für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 62'495.50 (LSE 2008, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Fr. 4'806.-- : 40 x 41.7 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 1.021 x 1.008 x 1.01 [Nominallohnbereinigung] x 12). Für ein 90%-Pensum ergibt dies den Betrag von Fr. 56'245.95. Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen und damit berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur noch leichtere Tätigkeiten ausüben kann und die Wahl des Arbeitsplatzes gewissen Einschränkungen (leichte Toilettenzugänglichkeit) unterworfen ist. Mit der Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf 90 % wurde bereits eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Eine Erhöhung des leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn auf 20 % - wie vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. Urk. 1) - ist daher nicht gerechtfertigt. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50'621.35 (Fr. 56'245.95 x 0.9).
3.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'836.80 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 50'621.35 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'215.45, was einem Invaliditätsgrad von 24.3 % entspricht. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht ab 1. März 2011 kein Rentenanspruch mehr (Art. 28 IVG).

4.
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
4.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2011 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente bis am 28. Februar 2011 verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2009 bis am 28. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zivojin Djokic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).