IV.2011.00949
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 15. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Januar 2006 als Isoleur bei der Y.___, als er sich am 23. April 2010 wegen anhaltenden Rücken-, Schulter- sowie Armschmerzen nach einem Unfall am 13. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/8, Urk. 8/26/1-2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/15, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/40), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/26) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/1-3, Urk. 8/13) ein und zog Unterlagen des Unfall- sowie des Krankenversicherers bei (Urk. 8/14, Urk. 8/17, Urk. 8/27, Urk. 8/29) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/36-39, Urk. 8/41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2011 (Urk. 8/44 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 23. August 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Mit heutigem Datum entschied das hiesige Gericht über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Unfallversicherung (Prozess Nr. UV.2011.00234).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 21. Mai 2009 konstant zu 50 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen seit dem 3. Mai 2010 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 %.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29. August 2011 vom 11. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zudem habe er keine Ausbildung am Computer und auch keine Übung im Schreibmaschine schreiben, weshalb ihm die Fertigkeit für eine überwiegend sitzende Tätigkeit fehle (Urk. 1 S. 4 f.). Aufgrund der Entzündungen in beiden Schultergelenken seien ihm auch keine repetitiven Armbewegungen zumutbar. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen sei unrealistisch (S. 6 oben).
2.3 Strittig ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit verhält und welches Invalideneinkommen für die Invaliditätsbemessung massgebend ist.
3.
3.1 Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten am 7. Mai 2009 (Urk. 8/14/51-52) und nannten folgende Diagnosen:
- Tendinopathie der distalen Bizepssehne rechts bei
- Status nach Ellbogenkontusion im Rahmen eines Arbeitsunfalles vom 13. Februar 2008
- Diskushernie L3/4 und Spondylarthrose L3-S1 sowie rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe L4/5 ohne Hernierungsnachweis
- Status nach Infiltration der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2. Mai 2008
Sie führten aus, die unter Ultraschall-Kontrolle durchgeführte Infiltration in die rechte Tuberositas radii habe keine Schmerzreduktion gebracht. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 30 % arbeitsunfähig.
3.2 Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, berichtete am 26. Juni 2009 (Urk. 8/6/2-3 = Urk. 8/14/57-58) und nannte folgende Diagnosen:
- chronifizierendes myofasziales Schmerzsyndrom ausgehend vom Musculus Supinator rechts bei Status nach Partialruptur der distalen Bizepssehne am 13. Februar 2008
- arbeitsbelastungsinduziertes lumbovertebrales Syndrom bei traumatisierten Segmentdegenerationen / Spondylarthrosen fortgeschrittenen Grades L3-5 linksbetont
- Insertionstendinopathie der Supraspintaussehne am Tuberculum majus rechts bei Fehlbelastung am Arbeitspatz (Überkopfarbeiten)
Er führte aus, die distale Bizepssehne rechts sei klinisch absolut unauffällig. Ursprung der arbeitsbelastungsinduzierten Schmerzen in der Ellenbeuge rechts sei der M. Supinator und insofern seien die Schmerzen im Ellbogenbereich durchaus noch unfallkausal. Bei der Ursache der lumbalen Rückenbeschwerden handle es sich letztlich um eine traumatisch dekompensierte Instabilitätsproblematik der lumbalen Bewegungssegmente L3-5 bei zweifellos vorbestehenden Segmentdegenerationen.
Die Arbeitsfähigkeit betrage je nach Arbeitsbelastung zwischen 50 % und 70 %.
3.3 Am 27. Oktober 2009 fand eine sonographische Untersuchung der Schulter im Institut für Sonographie des Bewegungsapparates, Privatklinik B.___, statt (Urk. 8/6/4 = Urk. 3/13). Es konnte ein entzündlicher Zustand beider Supraspinatussehnen und beider darüber liegenden subacromialen Bursitiden mit erheblicher Schwellung der beiden Organe festgestellt werden. Ätiologisch entspreche es eher einer Überlastungsentzündung als einer rheumatischen Entzündung.
3.4 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 3. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/15/2-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronifizierendes myofasziales Schmerzsyndrom ausgehend vom Musculus Supinator rechts bei Status nach Partialruptur der distalen Bizepssehne am 13. Februar 2008
- arbeitsbelastungsinduziertes lumbovertebrales Syndrom bei traumatisierten Segmentdegenerationen / Spondylarthrosen fortgeschrittenen Grades L3-5 linksbetont
- Diskushernie L3/4, Spondylarthrose L3-S1
- Status nach LWS-Infiltration am 2. Mai 2008
- Insertionstendinopathie der Supraspintaussehne am Tuberculum majus rechts bei Fehlbelastung am Arbeitspatz (Überkopfarbeiten)
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit August 1992 (Ziff. 1.2). Am 13. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall erlitten, wobei es in der Folge trotz Physiotherapie, antiphlogistischen Massnahmen und Ruhigstellung nicht zu einer Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Die Arbeitsfähigkeit habe jedoch sukzessiv erhöht werden können. Aufgrund des langwierigen Verlaufes, der mangelnden Besserung und der zunehmenden Schmerzen bei grösseren Belastungen sei langfristig mit einer gewissen Einschränkung zu rechnen (Ziff. 1.4).
Die Arbeitsunfähigkeit habe seit dem Unfall zwischen 100 %, 70 % und 50 % variiert und betrage nun seit dem 21. Mai 2009 konstant 50 % (Ziff. 1.6). Die Kraft und Beweglichkeit im Schulter- und Ellbogenbereich rechts seien eingeschränkt und der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen. Eine angepasste Tätigkeit wäre im günstigsten Fall zu 80 bis 100 % möglich, wobei der Beschwerdeführer keine schweren Gegenstände tragen, die Arbeit eher in sitzender Position mit wechselnden Belastungen ausführen und keine Belastungen auf dem rechten Arm haben sollte (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. C.___ berichtete am 15. Oktober 2010 erneut (Urk. 8/28/7) und führte aus, seit Mai 2010 habe sich nichts verändert. Die Diagnosen und Beschwerden seien dieselben. Wegen der Persistenz, vor allem im lumbalen Bereich, habe er den Beschwerdeführer an Dr. med. D.___ überwiesen.
3.6 Mittels am 4. November 2010 im Medizinisch Radiologischen Institut durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI; Urk. 3/11) der LWS inklusive thorakolumbalem Übergang konnte beim Beschwerdeführer eine Osteochondrose L4/L5, eine breitbasige Diskusprotrusion L4/L5 nach medial mit Duralsackkompression und eine breitbasige Diskusprotrusion L3/L4 mit Kompression des Duralsackes festgestellt werden.
3.7 Prof. Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 8. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/30) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit persistierende Lumbalgien bei Status nach traumatisierten Spondylarthrosen L3 bis L5 mit linksbetonter Diskusprotrusion L3/4 (Ziff. 1.1). Er führte aus, es bestehe eine massiv beeinträchtigte LWS-Beweglichkeit für Seitneigung und Seitrotation (Ziff. 1.4). Bisher habe er keine formelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (Ziff. 1.6).
3.8 Am 13. Dezember 2010 berichtete Prof. Dr. D.___ zuhanden von Dr. C.___ (Urk. 8/40/5 = Urk. 3/7/3) und nannte als Diagnose therapieresistente Lumbalgien bei Segmentdegeneration L3/4 und L4/5. Er führte aus, der Fazettengelenksblock habe nur zu einer geringfügigen Schmerzreduktion geführt, weshalb er bei Nichtansprechen die Indikation für ein operatives Vorgehen als sehr fraglich erachte.
3.9 Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädie, sowie Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahmen am 17. Dezember 2010 Stellung (Urk. 8/35/5-6) und führten aus, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte seien eine chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen und Diskusprotrusion L3/4 sowie ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom mit Betonung des linken Arms und Insertionstendinose der linken Schulter ausgewiesen.
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ sei nachvollziehbar, und es könne darauf abgestellt werden. Somit bestehe für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers seit dem 21. Mai 2009 konstant eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch seit dem 3. Mai 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit dem Anforderungsprofil einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten (> 10 kg), ohne Bücken, ohne gebeugt-verdrehte Körperhaltung, ohne Kauern oder Knien, ohne Besteigen von Leitern sowie ohne Arbeiten über Kopf.
3.10 Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten am 26. Januar 2011 (Urk. 8/40/6-7 = Urk. 3/7/4) und nannten folgende Diagnosen:
- Schulterschmerzen beidseits, links mehr als rechts
- Tendinopathie der distalen Bizepssehne rechts bei
- Status nach Ellbogenkontusion im Rahmen eines Arbeitsunfalles vom 13. Februar 2008
- Diskushernie L3/4 und Spondylarthrose L3-S1 sowie rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe L4/5 ohne Hernierungsnachweis
- Status nach LWS-Infiltration vom 2. Mai 2008
Sie führten aus, klinisch imponiere vor allem ein subacromiales Impingement links mit einem schmerzhaft abgeschwächten Jobe-Test. Zur Objektivierung der Befunde werde ein Arthro-MRI empfohlen.
3.11 Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten am 17. März 2011 (Urk. 8/40/1-2 = Urk. 3/7/1) und nannten folgende Diagnosen:
- Tendinopathie der langen Bizepssehne links mit transmuraler Ruptur Vorderrand M. supraspinatus links bei
- Status nach Ruptur und Tendinopathie der distalen Bizepssehne rechts bei
- Status nach Ellbogenkontusion im Rahmen eines Arbeitsunfalles vom 13. Februar 2008
- Diskushernie L3/4 und Spondylarthrose L3-S1 sowie rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe L4/5 ohne Hernierungsnachweis
- Status nach LWS-Infiltration vom 2. Mai 2008
Sie führten aus, die Beschwerden seien relativ klar der langen Bizepssehne zuzuordnen. Sie würden einen operativen Eingriff anbieten, der Beschwerdeführer werde sich dies jedoch noch überlegen. Der Beschwerdeführer arbeite zu 50 % als Isoleur auf dem Bau.
3.12 Dr. C.___ berichtete am 29. April 2011 (Urk. 8/40/3-4 = Urk. 3/7/2) und führte aus, der Beschwerdeführer habe als Folge des Unfalls auch auf der linken Seite Schmerzen im Schulterbereich. Da es sich hierbei gemäss sonographischer Untersuchung um eine Überlastungsentzündung handle, seien die Beschwerden der linken Schulter eindeutig auf die Schonung des rechten Arms mit einer Mehrbelastung des linken Arms zurück zu führen. Die Schmerzen in der linken Schulter seien somit als indirekte Folge des Unfalles anzusehen.
3.13 RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 27. Juni 2011 erneut Stellung (Urk. 8/43/2-3) und führte aus, die neu vorgelegten Arztberichte enthielten nur insofern neue medizinische Tatsachen beziehungsweise Diagnosen, als zwischenzeitlich die bisherige, eher unspezifische Diagnose einer „Insertionstendinose der linken Schulter“ nach weiterer bildgebender Diagnostik spezifiziert worden sei und sich daraus auch angesichts persistierender Beschwerden eine relative Operations-Indikation ergebe. Diese jetzt konkreter beziehungsweise detaillierter formulierten Diagnosen hätten jedoch keinesfalls zur Folge, dass ab sofort eine absolute Schonung der Schulter erforderlich oder auch sinnvoll wäre. Somit resultiere zunächst auch keine Änderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit.
3.14 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29. August 2011 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2011 (Urk. 3/10).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Beschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Isoleur lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. E.___ ab (vgl. vorstehend E. 3.9 und E. 3.13), welcher seinerseits die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.5, E. 3.12) als nachvollziehbar erachtete, seine Beurteilung an diese anlehnte und von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausging.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Berichte des RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.9 und E. 3.13) sowie die Berichte von Dr. C.___ (E. 3.4, E. 3.5 und E. 3.12) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sie beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigen die von ihm geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Dr. C.___ darauf aufmerksam, dass aufgrund des langwierigen Verlaufs, der mangelnden Besserung und der zunehmenden Schmerzen bei grösseren Belastungen langfristig mit einer gewissen Einschränkung zu rechnen ist. Er zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Kraft und Beweglichkeit im Schulter- und Ellbogenbereich rechts eingeschränkt sind und eine angepasste Tätigkeit im günstigsten Fall zu 80 bis 100 % möglich ist. Dr. C.___ begründete überdies einlässlich und sorgfältig, dass dem Beschwerdeführer das Tragen von schweren Gegenständen nicht zumutbar ist, er eine Arbeit eher in sitzender Position mit wechselnden Belastungen ausführen und keine Belastungen auf dem rechten Arm haben soll. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet.
Sie erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Demgegenüber kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf das nicht weiter begründete Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ vom 29. August 2011 (vgl. E. 3.14), wonach der Beschwerdeführer vom 11. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden. So widerspricht sich Dr. C.___, indem er in seinem ausführlich begründeten Bericht vom Mai 2010 (E. 3.4) noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine 80 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festhielt. Obwohl Dr. C.___ in seinem Bericht vom Mai 2010 lediglich Einschränkungen aufgrund der Beschwerden der rechten Schulter ausdrücklich festhielt, kann davon ausgegangen werden, dass ihm das Sonographieprotokoll von Oktober 2009 bekannt gewesen war. Dies geht auch aus seinem Bericht vom April 2011 (E. 3.12) hervor, wonach er die Beschwerden des Beschwerdeführers als deutlich belastungsabhängig sehe und er deshalb davon ausgehe, die Beschwerden der linken Schulter seien auf die Schonung des rechten Arms zurückzuführen. Sein Widerspruch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann demnach auch nicht mit dem Verlauf oder neuen Erkenntnissen erklärt werden. Zudem erscheint es als wahrscheinlich, dass sich die Angaben von Dr. C.___ in seinem Arbeitsunfähigkeitszeugnis (E. 3.14) auf die angestammte Tätigkeit als Isoleur und nicht auf eine angepasste Tätigkeit beziehen. Sein Zeugnis vermag nach Gesagtem seinen ausführlich und eingehend begründeten Bericht vom Mai 2010 (E. 3.4) nicht zu entkräften.
4.4 Zusammenfassend kann somit gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Mai 2009 in der angestammten Tätigkeit als Isoleur, hingegen von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit seit dem 3. Mai 2010 in einer angepassten Tätigkeit mit dem Anforderungsprofil einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten (> 10 kg), ohne Bücken, ohne gebeugt-verdrehte Körperhaltung, ohne Kauern oder Knien, ohne Besteigen von Leitern sowie ohne Arbeiten über Kopf ausgegangen werden.
5. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es hätte eine Umschulung stattfinden sollen (vgl. Urk. 1 S. 5), vermag dies nicht zu überzeugen.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Elektromechaniker und absolvierte die Hauswartschule. Zudem verfügt er gemäss seinen eigenen Angaben über Grundkenntnisse in der EDV und arbeitete bereits als Maurer, Schlosser und Isoleur (Urk. 8/18). Aufgrund dieser Ausbildungen und seiner breiten Berufserfahrung ist es dem Beschwerdeführer durchaus auch ohne Umschulung zumutbar, eine Tätigkeit zu finden, welche seinem Gesundheitsschaden angepasst ist. Abgesehen von einer Tätigkeit als Hauswart steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette anderer Tätigkeiten offen, welche dem unbestrittenen Zumutbarkeitsprofil auch ohne Umschulung zu genügen vermögen.
6.
6.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 23. August 2011 von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘407.45 für das Jahr 2010 aus, ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn als Isoleur.
Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie ist zudem aufgrund der Akten (Urk. 8/34) nachvollziehbar und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen.
6.2
6.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
6.2.2 Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4) zur Anwendung gebrachte Anforderungsniveau 3 erscheint als nicht sachgerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer lange Zeit im Baugewerbe gearbeitet und angesichts der Zumutbarkeit einer beinahe 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht ihm eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Dass er nebst seiner Ausbildung als Elektromechaniker das Absolvieren der Hauswartschule vorweisen kann und über berufliche Erfahrung als Maurer, Schlosser und Isoleur verfügt, bedeutet jedoch nicht, dass er diese Kenntnisse in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwerten kann. Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entsprechend dem LSE-Anforderungsniveau 3 erzielen zu können, wie dies die Beschwerdegegnerin nunmehr annahm, müsste er seine erworbenen Fachkenntnisse weiterhin verwerten können. Da Maurer, Schlosser oder Isoleure jedoch regelmässig nicht nur Überwachungstätigkeiten wahrnehmen, würde dies wiederum eine körperlich schwere Tätigkeit beinhalten, was dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Einschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nachdem der Beschwerdeführer in einer anderen, leichteren Tätigkeit über keine wesentlichen Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, ist zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total", Niveau 4).
6.2.3 Gestützt auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik (Die Volkswirtschaft 7/8-2012, S. 95, Tabelle B10.1) ist von einem für Männer in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 im privaten Sektor durchschnittlichen Bruttomonatslohn von Fr. 4‘901.-- im Jahr 2010 auszugehen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass den Angaben generell Arbeitszeiten von 40 Wochenstunden zugrunde liegen, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2010 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2012, S. 94, Tabelle B9.2). Daher ist von einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘097.05 auszugehen. Dies ergibt hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 61‘164.60 (Fr. 5‘097.05 x 12) und bei einem Arbeitspensum von 90 % Fr. 55‘048.15.
6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).
6.2.5 Der Beschwerdeführer kann beidseitig nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende, überwiegend sitzende Arbeiten ausführen und darf keine schweren Lasten Heben oder Tragen. Auch Tätigkeiten mit Bücken, mit gebeugt-verdrehter Körperhaltung, mit Kauern oder Knien, mit Besteigen von Leitern sowie mit Arbeiten über Kopf sind ihm nicht mehr möglich. Mit diesen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern auch für die Ausübung von einfachen Tätigkeiten körperlich benachteiligt. Dazu müssen die Umstellungsschwierigkeiten aufgrund des Wechsels der jahrelangen Tätigkeit als Bauhandwerker zu einer überwiegend sitzenden Tätigkeit gebührend berücksichtigt werden, wogegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem neuen Betrieb wieder im ersten Dienstjahr starten muss, in niedrigen Anforderungsprofilen im privaten Sektor kaum von Bedeutung ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc).
Vom Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % vorgenommen, um den aus medizinischer Sicht zu beachtenden Limiten Rechnung zu tragen. Dieser gewährte Abzug erscheint im Lichte der Rechtsprechung als angemessen, weshalb kein Anlass für eine abweichende Ermessensausübung besteht.
Bei Gewährung des genannten Abzugs vom Tabellenlohn resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘543.35 (Fr. 55‘048.15 x 0.9) bei einem Arbeitspensum von 90 %.
6.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77‘407.45 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 49‘543.35 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 27‘864.10, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % entspricht.
Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2011 (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).