IV.2011.00954

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 20. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Susan Maurer
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 7. Dezember 2004 unter Hinweis auf seit 1980 bestehende Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 (Verfügung vom 16. Dezember 2005, Urk. 8/28) eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Nachdem X.___ ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), verursacht durch einen am 30. August 2005 erfolgten Auffahrunfall (Urk. 8/27/6), aktenkundig und damit einhergehend eine gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 8/18) geltend gemacht hatte, liess ihn die IV-Stelle durch Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, begutachten. Gestützt auf deren Einschätzung, dass der Status quo ante ein Jahr nach dem Unfallereignis als erreicht zu betrachten sei (Gutachten vom 5. Januar 2007, Urk. 8/41/2-14), gewährte die IV-Stelle X.___ eine vom 1. November 2005 bis zum 30. September 2006 befristete ganze (Verfügung vom 23. November 2007, Urk. 8/67) sowie ab 1. Oktober 2006 (wiederum) eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 23. November 2007, Urk. 8/66). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (IV.2007.001558) insoweit gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Streitsache zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/77).
1.2     In Nachachtung dieses Urteils ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, an (Expertise vom 20. April 2010, Urk. 8/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/106-112) hob die IV-Stelle am 7. Juli 2011 die Verfügung vom 16. Dezember 2005 wiedererwägungsweise auf und wies das am 16. September 2005 sinngemäss gestellte Gesuch um Rentenerhöhung  (Urk. 8/18) ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 12. September 2011 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung unabhängiger, interdisziplinärer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-120) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erklärte die Beschwerdegegnerin, da eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Finanzberater nicht ausgewiesen sei, sei die ursprüngliche Rentenverfügung vom 16. Dezember 2005 zweifellos unrichtig, und verneinte überdies eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch das Unfallereignis vom 30. August 2005 (Urk. 2). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, weder die Voraussetzungen der Revision (Urk. 1 S. 9-10) noch jene der Wiedererwägung seien erfüllt (Urk. 1 S. 7-8), weshalb Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen bestehe (Urk. 1 S. 10).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 (Urk. 8/28) eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, präsentierte sich wie folgt:
3.1.1   Mit undatiertem Bericht aus dem Jahr 2005 (Urk. 8/14) attestierte Dr. med. A.___, FMH Neurologie, Klinik B.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 5. Dezember 2003 bis auf Weiteres, wobei er als Befund ein leichtes Zervikalsyndrom mit leichter Bewegungseinschränkung angab und im Übrigen auf die Berichte vom 9. Januar und 22. April 2003, die sich jedoch nicht in den Akten befinden, verwies. Er hielt fest, der Beschwerdeführer leide an 10 bis 23 Tagen monatlich an Kopfschmerzen, deren Behandlung mit Naramig und Mydocalm erfolge. Mit Bericht vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/15) nannte Dr. A.___ unter Diagnosen die ICD-10-Äquivalente von chronischer Aura (G. 43.3), schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen (G 44.41) oder Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch (G 44.83) und führte aus, weil die Kopfschmerzen stark und extrem chronifiziert seien, nur sporadisch auftreten und oft den halben Tag oder mehr betreffen würden, sei nicht mit einer regelmässigen Arbeitszeit/Arbeitsfähigkeit zur rechnen, egal in welcher Tätigkeit auch immer. Wahrscheinlich bestehe in keinem Arbeitsbereich eine 100 % Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf mögliche zumutbare Therapien hielt Dr. A.___ fest, es sei immer möglich, eine Behandlung zu finden, welche die Arbeitsfähigkeit zu steigern vermöge. Er wäre auch nicht abgeneigt, eine solche durchzuführen, bloss sei ihm derzeit keine solche Therapie bekannt.
3.1.2   Stellung nehmend zur Einschätzung von Dr. A.___, erklärte Dr. med. C.______, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 9. September 2005 (Urk. 8/22/4), es sei einleuchtend, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit (Versicherungsagent mit Haupttätigkeit von Hausbesuchen) auf Dauer zu 50 % arbeitsunfähig sei. Nachvollziehbar sei auch, dass keine angepassten Tätigkeiten zu nennen seien, in welchen eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Weitere medizinische Abklärungen seien (damit) nicht zweckmässig.
3.2     Nach Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2005 (mit Rentenzusprache ab 1. Dezember 2004) sind folgende Berichte aktenkundig:
3.2.1   In den durch Dr. A.___ anlässlich der Notfallkontrolle vom 5. September 2005 gemachten Aufzeichnungen (Urk. 8/54/40) - diese gingen der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis erst mit den Unfallakten am 27. August 2007 zu - werden eine chronische Migräne ohne Aura, ein Analgetika induzierter Kopfschmerz, eine larvierte Depression mit Morgentief, Nackenmyogelosen und neu eine posttraumatische Verstärkung der bisherigen Kopfschmerzen nach HWS-Schleudertrauma durch Auffahrunfall (30.8.2005) und verstärkte Nackenmyogelose rechts genannt. Die nun chronischen täglichen Kopfschmerzen würden weiterhin mit Naramig therapiert.
3.2.2   Am 3. Oktober 2005 (Urk. 8/40/19) diagnostizierte Dr. A.___ ein akutes Schleudertrauma der HWS sowie eine (vorbestehende) chronische Migräne mit HWS-Myogelosen (Urk. 8/40/8). Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 an den Unfallversicherer (Urk. 8/40/24) schlug Dr. A.___ vor, einen stationären Schmerzmittelentzug bei Medikations-Übergebrauchs-Kopfschmerz bei chronischer Migräne und Schleudertrauma durchzuführen. Am 11. September 2006 (Urk. 8/40/8) machte Dr. A.___ sodann persistierende Kopfschmerzen aktenkundig und hielt dafür, seit dem 5. September 2005 bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie eine krankheitsbedingte von ebenfalls 50 % (Urk. 8/40/10).
3.2.3   Am 20. September 2006 untersuchte Dr. Y.___ den Beschwerdeführer (Expertise vom 5. Januar 2007, Urk. 8/41). Ihr gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, er leide seit seinem 20. Lebensjahr an Kopfschmerzen, die sich im Zeitverlauf verstärkt hätten. Zur Bekämpfung dieser Beschwerden habe er schon unzählige Behandlungen durchgeführt, welche allesamt nicht viel bewirkt hätten. Naramig sei das einzige Medikament, welches eine Wirkung zeige (Urk. 8/41/6). Seit dem Auffahrunfall vom 30. August 2005 hätten sich die Kopfschmerzen verdoppelt, so dass er monatlich 20 Tabletten Naramig einnehmen müsse. Diese Medikation wirke meist innerhalb von zwei bis sechs Stunden, wobei er manchmal auch eine zweite Tablette benötige. Er leide täglich an Kopfschmerzen, nehme aber nicht jeden Tag Naramig ein. Neben weiteren Therapien, die er auf eigene Kosten getätigt habe, sei auch ein stationärer Entzug diskutiert worden, dessen Kosten aber niemand habe tragen wollen. Aufgrund der Kopfschmerzproblematik habe er nun seit einem Jahr die Arbeit nicht wieder aufnehmen können (Urk. 8/41/6-7). Dr. Y.___ nannte einen Status nach HWS-Distorsion, eine Migräne ohne Aura sowie medikamenteninduzierte Kopfschmerzen bei Naramigabhängigkeit (Urk. 8/41/8) und erklärte, neurologische Veränderungen hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht finden lassen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht nennenswert eingeschränkt, und die Myogelosen seien seit Jahren bekannt. Bereits vor dem fraglichen Unfallereignis habe der Konsum an Naramig zugenommen, was in der Natur der Abhängigkeit liege. Zusammenfassend hielt die Gutachterin dafür, der körperliche Zustand habe sich nicht verschlechtert, und es dürfe davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Status quo ante erreicht sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Problematik in Bezug auf einen angemessenen Verdienst sei gross, sei aber von den Unfallfolgen zu trennen. Das Einbringen von Versicherungsabschlüssen und die Verwaltung von Geld dürften heutzutage nicht einfach sein und erforderten eher einen überdurchschnittlichen Einsatz und Erfahrung, an welchen es dem Beschwerdeführer aber leider noch fehle (Urk. 8/41/9). Die Frage nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beantwortete die Neurologin dahingehend, dass eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, an welcher unfallfremde Faktoren (50%ige IV-Rente) beteiligt seien. Der Status quo ante sei ein Jahr nach der Auffahrkollision als erreicht zu betrachten (Urk. 8/41/11-12).
3.2.4   Dr. A.___ nannte in seinen anlässlich der Nachkontrolle vom 25. April 2007 gemachten Notizen (Urk. 8/72/15) alles bekannte Diagnosen. Gemäss Kopfschmerzkalender bestünden fast tägliche Kopfschmerzen, und der Beschwerdeführer sei sich bei Dr. Y.___ als Simulant vorgekommen. Dr. A.___ beschrieb den Beschwerdeführer als freundlich und kooperativ wie immer, welcher (wie immer) nicht leidend wirke, wobei die Kopfschmerzen heute schwach und damit nicht behandlungsbedürftig seien. Weiterhin bestehe ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz. Nach wie vor wäre eine stationäre Behandlung indiziert, welche aber vom Krankenversicherer abgelehnt werde. Am 27. November 2007 (Urk. 8/72/16-21) notierte der Arzt, die Frequenz und die Intensität der Kopfschmerzen seien zurückgegangen, so dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 noch an 15 Tagen Naramig habe einnehmen müssen, während dies vorher täglich nötig gewesen sei.
3.2.5   Am 3. April 2009 berichtete Dr. A.___ sodann (Urk. 8/86/6), die Medikamenteneinnahme sei recht variabel, während weiterhin ein tägliches Druckgefühl, Unwohlsein und eine Unfähigkeit zu arbeiten bestünden. Im März habe der Beschwerdeführer noch etwa fünf Tabletten Naramig benötigt, nachdem er noch im Februar während zweier Wochen täglich sehr starke Kopfschmerzen gehabt habe. Mithin bestehe weiterhin eine chronische Migränesituation mit allerdings im Vergleich zum Sommer und Herbst 2008 etwas reduziertem Naramig-Konsum.
3.2.6   Mit am 27. November 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 8/85) erklärte Dr. A.___ betreffend Diagnosen, diese seien seit dem Jahre 2005 unverändert. Der Konsum an Naramig betrage 15 bis 20 Tabletten monatlich, und der Beschwerdeführer sei seit dem 30. August 2005 für die bisherige Tätigkeit als Finanzberater vollständig arbeitsunfähig, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zur bereits bestehenden von ebenfalls 50 % hinzugekommen sei (Urk. 8/85/3). Die übrigen Angaben des Arztes betreffen wohl eine angepasste Tätigkeit, sind aber - da unter bisheriger Beschäftigung aufgeführt - insoweit nicht nachvollziehbar (Urk. 8/85/4).
3.2.7   Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. Z.___ am 20. April 2010 (Urk. 8/94) ein neurologisches Gutachten, wozu er sich auf die Befunde und Angaben des am 14. April 2010 untersuchten Beschwerdeführers sowie auf die ihm überlassenen Akten stützte. Ihm gegenüber erklärte der Beschwerdeführer, seit mindestens zehn Jahren an einer unveränderten Kopfschmerzproblematik zu leiden. In den Jahren 2009 und 2010 sei es durchschnittlich zu 13 Kopfschmerzattacken monatlich gekommen, welche er mit einer Tablette - selten auch zwei Tabletten - Naramig behandelt habe. Nach einer bis zwei Stunden sei er meist kopfschmerzfrei beziehungsweise bestehe bloss noch ein geringer Schmerz, welcher nicht mehr zu einer wesentlichen Beeinträchtigung im Alltag führe. Der Kopfschmerz sei oft nachts da, seltener am Tag. Keine der durchgeführten Prophylaxen habe zu einer Verbesserung geführt. Ein Medikamentenentzug sei nie durchgeführt worden (Urk. 8/94/5). Seit Ende 2005 könne er als Finanzberater einzig noch ein Pensum von ungefähr 5 % bewältigen. Daneben führe er Transportdienste aus, womit er etwa während 10 Wochenstunden beschäftigt sei. Er beabsichtige, seine Fahrtätigkeit weiter auszubauen, wobei er sich durchaus auch ein höheres Pensum vorstellen könnte. Autofahren sei auch mit Kopfschmerzen möglich, da diese mittels Naramig gut kupierbar seien. Demgegenüber könne er sich die bisherige, intellektuell anspruchsvollere Tätigkeit als Wirtschafts- und Finanzberater aufgrund der Kopfschmerzen nicht mehr vorstellen (Urk. 8/94/7).
         Dr. Z.___ hielt dafür, die symptomatologische Kopfschmerzpräsentation lasse eher nicht mehr an eine Migräne denken, sondern es sei vielmehr die Diagnose eines Kopfschmerzes bei Triptanübergebrauch zu stellen (Urk. 8/94/9). Hierbei handle es sich um eine verselbständigte sekundäre Kopfschmerzform. Mit Blick auf den über Jahre hinweg hohen Triptanverbrauch sei es verwunderlich, dass bislang keine adäquate Massnahme wie ein Medikamentenentzug durchgeführt worden sei (Urk. 8/94/10). Die am 30. August 2005 erlittene HWS-Distorsion könne aktuell als vollständig ausgeheilt betrachtet werden und sei damit versicherungsmedizinisch ohne Bedeutung (Urk. 8/94/10-11). Der Neurologe nannte in der Folge als Diagnosen (1) einen Kopfschmerz bei Triptanübergebrauch sowie (2) eine folgenlos ausgeheilte, leichte HWS-Distorsion und bezeichnete die bestehende Kopfschmerzproblematik als therapierbar, wobei die derzeitige Behandlung nicht suffizient sei. Mithin bestehe aus neurologischer Sicht keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 8/94/11). Dass - den Ausführungen des behandelnden Neurologen zufolge - lediglich eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für unregelmässige leichte Tätigkeiten bestehe, sei, da die Kopfschmerzen prinzipiell behandelbar seien, nicht nachvollziehbar (Urk. 8/94/12).
3.2.8   Der Naturarzt D.___ schrieb am 29. März 2011 (Urk. 8/111/2-3) zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, er stimme diesem dahingehend zu, als der Beruf als Finanzberater nicht mehr durchführbar sei. In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit erklärte er demgegenüber, diese Frage sei für ihn sehr schwierig zu beurteilen und bedürfe seines Erachtens zur Beantwortung einer Testung. Im Übrigen notierte er, der Beschwerdeführer erfahre durch die Tabletteneinnahme bloss eine Schmerzlinderung. Ein Restschmerz verbleibe, womit schwer umzugehen sei. Es sei aber gut vorstellbar, dass sich ein ständiger Kopfdruck negativ auf die Leistung und Konzentration auswirke.
3.2.9   Die den Beschwerdeführer vom 21. Juni 2005 bis zum 4. Juli 2006 behandelnde E.___, Psychologin/Neurofeedback, erachtete die Behandlung als erfolgreich, habe die Medikamenteneinnahme doch auf etwa viermal wöchentlich reduziert werden können und sei die Schmerzempfindung auf der Skala von 10 auf 3-4 gesunken, wenngleich keine Beschwerdefreiheit habe erreicht werden können (Urk. 8/111/4).
3.2.10 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, sah sich im Bericht vom 21. März 2011 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk. 8/111/6-7) ausser Stande, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzugeben. In Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Z.___ schrieb er, es sei aus ärztlicher Sicht vorstellbar, dass chronische Kopfschmerzen zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen könnten. Sodann erachtete er die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht als realitätsfremd.
3.2.11 Schliesslich bezeichneten die Ärzte der Klinik für Neurologie, Spital G.___, mit Bericht vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/111/8) nach einer gleichentags erfolgten Kontrolle die Kopfschmerzsymptomatik als deutlich verbessert. Im Januar sei bloss an sechs Tagen eine Naramig-Einnahme erfolgt. Dabei führe das Medikament innert zwei bis vier Stunden zur völligen Schmerzfreiheit. Die Ärzte erklärten, derzeit sei eine Entzugsbehandlung nicht notwendig.
3.2.12 Dr. A.___ hielt am 2. September 2011 zu Händen der Rechtsvertretung (Urk. 8/119/17-20) fest, der Beschwerdeführer habe sich ihm nach fast zwei Jahren erstmals wieder vorgestellt. Aktuell leide er an 20 bis 29 Tagen pro Monat an aus Sicht des Beschwerdeführers behandlungsbedürftigen Kopfschmerzen. Der Arzt erklärte, im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 10 bis 20 %, in einer behinderungsangepassten Beschäftigung, wie beispielsweise dem Fahrdienst, eine solche von 20 bis 30 %. Dr. A.___ notierte, die Einschätzung von Dr. Z.___ widerspreche völlig seiner langjährigen Erfahrung mit dem Beschwerdeführer, dessen Restarbeitsfähigkeit ähnlich zu sein scheine wie in den Jahren vor 2009. Die vorübergehende Verschlechterung nach HWS-Distorsion sei abgeschlossen. Endlich bestehe eine sehr hohe Therapieresistenz, weshalb es ihn interessieren würde, welche Therapievorschläge Dr. Z.___ zu machen habe. Die von ihm, Dr. A.___, vorgeschlagene stationäre Behandlung sei ja vom Krankenversicherer des Beschwerdeführers abgelehnt worden.

4.
4.1     Die Rentenzusprache im Jahr 2005 beruhte in medizinischer Hinsicht einzig auf der Einschätzung des Dr. A.___, welche sich aus dem rudimentär ausgefüllten, nicht datierten Arztbericht (Urk. 8/14) sowie aus den im Nachgang daran von der Beschwerdegegnerin formulierten und von Dr. A.___ am 5. Juli 2005 beantworteten Fragen ergibt. Der Arzt nannte ein leichtes Zervikalsyndrom sowie Kopfschmerzen (E. 3.1.1) und verwies auf frühere, von ihm verfasste Berichte, welche sich jedoch in den Akten nicht finden lassen. Eine nachvollziehbare Begründung für eine wie von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater fehlt ebenso wie die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Beschäftigung. Dazu notierte Dr. A.___ in Beantwortung der Fragen bloss, eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich nicht. Seine Ausführungen zu möglichen, die Arbeitsfähigkeit verbessernden Therapien, welche ihm aber nicht bekannt seien, sind sodann nicht einleuchtend und hätten ebenfalls Anlass geboten, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Endlich wäre die Beschwerdegegnerin bereits gestützt auf die Diagnose von Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch und mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht, wonach eine Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen), gehalten gewesen, weitere Abklärungen medizinischer Art zu tätigen. Mithin ist augenfällig, dass die Ausführungen von Dr. A.___ den Anforderungen an eine beweiskräftige Unterlage (E. 2.4) nicht zu genügen vermochten, woran nichts ändert, dass der Arzt des RAD die Einschätzung von Dr. A.___ als nachvollziehbar erachtete. Dass, wie Dr. C.___ vom RAD ausführte (E. 3.1.2), auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten war, ergibt sich jedenfalls nicht aus der Einschätzung von Dr. A.___, welcher bloss eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit als wahrscheinlich nicht möglich bezeichnete (E. 3.1.1).
         Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform, und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erlass der auf ungenügenden Grundlagen beruhenden Rentenverfügung vom 16. Dezember 2005 hat die Beschwerdegegnerin nebst dem Untersuchungsgrundsatz auch den Grundsatz der Eingliederung vor Rente verletzt (Urteil 9C_1014/2008, E. 3.2.5). Die Verfügung ist daher zweifellos unrichtig.
4.2
4.2.1   Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (E. 2.3), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der (nunmehr) streitigen Verfügung zu ermitteln (Urteil 9C_1014/2008, E. 3.3).
4.2.2   Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer persönlich und legte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar dar, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen sei (E. 3.2.7). Damit erfüllt seine Expertise die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Unterlage gestellten Anforderungen (E. 2.4), womit zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Dass sich der Beschwerdeführer nach Einnahme einer Tablette Naramig nicht mehr wesentlich beeinträchtigt fühle, führte er nicht bloss gegenüber Dr. Z.___ ausdrücklich aus (E. 3.2.7), sondern findet sich auch im Bericht der Neurologie, Spital G.___, vom 8. Februar 2011 (E. 3.2.11), wonach das Medikament nach zwei bis vier Stunden zur völligen Schmerzfreiheit führe. Sodann erklärte der Beschwerdeführer, Naramig kuppiere die Kopfschmerzen gut, weshalb ihm das Lenken eines Autos möglich sei, und er äusserte die Absicht, die Fahrtätigkeit auszuweiten, wobei er sich eine Pensumserhöhung vorstellen könnte (E. 3.2.7). Auch die Beurteilung von D.___ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffend (E. 3.2.8) führt nicht zu einer von Dr. Z.___ abweichenden Einschätzung, sah sich D.___ doch ausdrücklich nicht im Stande, zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Zudem erweist sich seine Aussage, es sei für den Beschwerdeführer sehr schwierig, mit dem Restschmerz umzugehen, als in Widerspruch zu dessen eigenen diesbezüglichen Angaben stehend. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus den Aufzeichnungen von Dr. A.___, dessen Berichte insbesondere eine schwankende Medikamenteneinnahme nachzeichnen (E. 3.2.5, 3.2.6) und die Unklarheiten über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht auszuräumen vermögen (E. 3.2.6), etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies umso weniger, als die Bemerkung von Dr. A.___, der Beschwerdeführer wirke wie immer nicht leidend (E. 3.2.4), Zweifel an der Beurteilung des Arztes aufkommen lässt. Erachtete schliesslich Dr. F.___, Hausarzt des Beschwerdeführers, die Einschätzung durch den neurologischen Gutachter als nicht realitätsfremd (E. 3.2.10), bezeichneten die Neurologen des Spitals G.___ am 8. Februar 2011 (E. 3.2.11) die Kopfschmerzsymptomatik als deutlich verbessert und eine Entzugsbehandlung als nicht (mehr) notwendig und sind im Übrigen Hinweise für psychosoziale und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Faktoren aktenkundig (finanzielle Problematik, schwieriges Geschäftsfeld sowie fehlende Erfahrung: E. 3.2.3), so ergibt sich keinerlei Anlass, von der Einschätzung von Dr. Z.___ abzuweichen.
         Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2005 einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung pro futuro verneint.
4.2.3   In Bezug auf das Unfallereignis vom 30. August 2005 steht fest, dass dieses folgenlos ausheilte (E. 3.2.7) und es an unfallbedingten Folgen spätestens ab September 2006 mangelte (E. 3.2.3). Ob, wie Dr. Y.___ erklärte, tatsächlich eine vorübergehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand, kann offen bleiben. Denn fehlte es vor diesem Ereignis an einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. oben), so wäre das Wartejahr (E. 2.2) erst im September 2006 erfüllt gewesen, und hätte frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstehen können. In diesem Zeitpunkt war der Status quo ante jedoch längst wieder erreicht (E. 3.2.2), weshalb es auch aus dieser Sicht an einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gebricht.

5.       Dieses Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).