IV.2011.00956
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 24. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene, nicht erwerbstätige X.___ meldete sich am 19. Januar 2009 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall am 31. Juli 2004 bestehenden Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Kraftlosigkeit sowie Gelenkschmerzen beziehungsweise Schwellungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein (Bericht vom 25. September 2009; Urk. 7/13 S. 1 f.) und beauftragte Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung (psychiatrisches Gutachten vom 29. November 2010; Urk. 7/27). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/29) verneinte sie mit Verfügung vom 11. Juli 2011 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen führt X.___ Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 11.07.2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend per 01.08.2009 mindestens eine Viertelrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 11.07.2011 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit/Verwertbarkeit einer allfälligen Rest-Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die Beschwerdeführerin stationär abzuklären um anschliessend neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid notwendig, in den Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2011 auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen (Urk. 7/33) nicht eingegangen sei und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe (Urk. 1 S. 7). In der dortigen Stellungnahme vom 14. März 2011 wandte die Beschwerdeführerin ein, das Gutachten sei nicht umfassend, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Weiter sei der medizinische Sachverhalt mangels einer neurologischen Untersuchung nicht rechtsgenügend abgeklärt worden (Urk. 7/33 S. 4).
1.3 Die IV-Stelle begründet die vorliegend strittige Verfügung damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden habe nachgewiesen werden können. Weiter gab sie die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14. März 2011 gestellten Anträgen wieder und führte dazu aus (Urk. 2 S. 2):
„Sie beanstanden beim ärztlichen Gutachten insbesondere, es sei lediglich eine Momentaufnahme ohne Einholen von fremdanamnestischen Auskünften. Dem ist entgegenzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten die durch die Rechtsvertretung gemahnten Themen umfassend beantwortet [-] in den Kapiteln Vorgeschichte der Begutachtung und Aktenlage setzt sie [die Gutachterin] sich genau mit diesen Themen eingehend auseinander. Es [das Gutachten] berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen und wurde in Kenntnis und ausführlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Das Gutachten entspricht den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme.
Im Rahmen des Abklärungsverfahrens wurde die Stellungnahme des behandelnden Arztes eingefordert. Aufgrund dessen Beurteilung und aufgrund des Verdachtes, dass eine somatoforme Schmerzstörung vorliegen könnte[,] veranlasste der Regionale Ärztliche Dienst eine psychiatrische Begutachtung. Diese und die vorliegenden ärztlichen Berichte wurden eingehend geprüft. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden konnte ausgeschlossen werden.
Es liess sich - insbesondere im Zusammenhang mit der Begutachtung - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, deshalb erübrigt sich auch eine Haushaltsabklärung - die Offizial- und Untersuchungsmaxime wurde keinesfalls verletzt.“
Dadurch ist die Beschwerdegegnerin den an Verfügungen (der Massenverwaltung) gestellten Anforderungen vollumfänglich nachgekommen. Die IV-Verfügung vom 11. Juli 2011 ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs somit nicht zu beanstanden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf Dr. Z.___s Gutachten vom 29. November 2010 das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint (Urk. 2, Urk. 6), stellt sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Auskünfte des Hausarztes Dr. Y.___ auf den Standpunkt, aufgrund des Unfalles vom 31. Juli 2004 sei sie in ihrer Betätigung als Hausfrau erheblich eingeschränkt und auf tägliche Fremdhilfe angewiesen (Urk. 1 S. 3).
4.
4.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2010 gab Dr. Z.___ an, bei der Beschwerdeführerin bestehe anhand der vorliegenden Arztberichte eine medikamentös behandelte Hyperthyreose, die erstmalig im Jahr 2006 diagnostiziert worden sei. Zusätzlich sei in der Vergangenheit die Diagnose einer mikrozytären hypochromen Anämie gestellt worden. Diesbezügliche weitere Abklärungen seien der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, von dieser aber nicht gewünscht worden. Als neurologische Verdachtsdiagnose lasse sich aufgrund der anamnestischen Angaben von nächtlichem Erwachen mit eingeschlafenen Händen diejenige eines Karpaltunnelsyndroms stellen, welches bei fortbestehender Symptomatik neurologisch abgeklärt und behandelt werden sollte. Weitere Diagnosen hätten sich im Rahmen der Begutachtung nicht objektivieren lassen. Vom klinischen Eindruck her habe sich nicht das Bild einer depressiv erkrankten Patientin ergeben. Die geklagten Kopfschmerzen (vgl. Urk. 7/27 S. 9) schienen nicht ein Ausmass angenommen zu haben, dass seitens der Patientin in den letzten Jahren entsprechende Behandlungsversuche mit Medikamenten oder Physiotherapie in Anspruch genommen worden wären. Bezüglich der geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen, Vergesslichkeit Schlafstörungen; vgl. Urk. 7/27 S. 9), die eigenanamnestisch auf den geschilderten Unfall zurückgeführt würden (Urk. 7/27 S. 8 f.), sei eine Objektivierung nicht möglich. Der klinische Eindruck einer leichten Voralterung lasse sich auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte Müdigkeit zurückführen, welche bei bestehender Störung des Nachtschlafes und auch bei bestehendem Eisenmangel keiner weiteren Erklärung bedürfe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau in einem Zweipersonenhaushalt habe sich im Rahmen der Begutachtung nicht erkennen lassen (Urk. 7/27 S. 10 f.).
4.2 Gegen das psychiatrische Gutachten vom 29. November 2010 wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, Dr. Z.___ setze sich nicht mit den anderslautenden Diagnosen des Hausarztes Dr. Y.___ auseinander (Urk. 1 S. 6).
Dem ist zu entgegnen, dass die Gutachterin den Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ vom 25. September 2009 detailliert wiedergab (Urk. 7/27 S. 6; vgl. auch Urk. 7/13 S. 1 f.). Auch holte sie bei ihm fremdanamnestische Auskünfte ein (Urk. 7/27 S. 7). Mit den von Dr. Y.___ gestellten und auf den Autounfall vom 21. Juli 2004 zurückgeführten Diagnosen einer chronischen Cephalea, eines cervikobrachialen Schmerzsyndroms, einer posttraumatischen Reaktion sowie einer mittelschweren depressiven Episode setzte sie sich aus psychiatrischer Sicht im Rahmen der - in E. 4.1 wiedergegebenen - Diskussion der erhobenen Befunde und deren diagnostischer Würdigung ausreichend auseinander (Urk. 7/27 S. 9 f.).
4.3 Weiter sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime darin, dass der medizinische Sachverhalt lediglich aus psychiatrischer Sicht untersucht wurde, nicht aber polydisziplinär (Empfehlung von Dr. Y.___) oder zumindest auch aus neurologischer Sicht (Empfehlung von Dr. Z.___). So sei keine Computertomographie beziehungsweise Magnetresonanztomographie des Schädels und der Halswirbelsäule zum Ausschluss eines Schädelhirntraumas beziehungsweise eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma infolge des Unfalles vom 31. Juli 2004 mit aktenkundiger Kopfkontusion durchgeführt worden (Urk. 1 S. 7.).
Bei der Empfehlung einer neurologischen Abklärung bezog sich die Gutachterin Dr. Z.___ auf die gestellte Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms, welches nur bei fortbestehender Symptomatik fachärztlich untersucht und behandelt werden sollte (Urk. 7/27 S. 10). Über die Notwendigkeit einer Abklärung der Genese der geklagten Beschwerden mittels Computertomographie oder Magnetresonanztomographie äusserte sich die psychiatrische Gutachterin, welche auch über den Titel einer Fachärztin FMH für Neurologie verfügt, hingegen nicht. Vielmehr wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser Beschwerden weder in medikamentöser noch in physiotherapeutischer Behandlung stehe (Urk. 7/27 S. 10). Auch aus Dr. Y.___s Bericht vom 25. September 2009 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von zwei Medikamenten gegen die Hyperthyreose und den von einem Psychiater in A.__ abgegebenen Antidepressiva - keinerlei Therapien in Anspruch nimmt. Gezielte, kontinuierliche fachärztliche Behandlungen der geklagten Beschwerden sind auch in der Vergangenheit nicht dokumentiert (vgl. die dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 25. September 2009 beigelegten Berichte betreffend die im September 2006 durchgeführten Abklärungen des Schilddrüsenleidens [Urk. 7/13 S. 3 ff.] sowie die Übersetzungen der Berichte über 2004 und 2007 im Ausland durchgeführten Untersuchungen [Urk. 7/12 S. 18 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch nicht derart eingeschränkt fühlt, dass sie ihren alltäglichen Haushaltstätigkeiten - unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung ihres Ehemannes - nicht nachgehen könnte. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für weitergehende fachärztliche Abklärungen.
4.4 Auch erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 29. November 2010 die weiteren Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht darauf abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist.
Demgegenüber haben sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der Gutachterin einerseits und derjenigen des Hausarztes Dr. Y.___ andererseits erklären, der im Bericht vom 25. September 2009 der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben eine seit dem 31. Juli 2004 bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau attestierte (Urk. 7/13 S. 2).
5. Was die Behinderung im Haushalt betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dafür nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird. Eine Abklärung an Ort und Stelle fand hier jedoch nicht statt. Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf die Angaben im psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2010 an, es bestehe im Haushalt keine rentenbeeinflussende Einschränkung (Urk. 2 S. 2).
Bei der unumstrittenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige müsste im Haushalt eine Invalidität von mindestens 40 % vorliegen, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Wie oben bereits ausgeführt (E. 4.3 hievor), ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Schmerzen (Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung im beide Arme sowie Beinschmerzen, Urk. 7/13 S. 2) im Alltag zu geringen körperlichen Einschränkungen führen. In Anbetracht dessen und angesichts der vollen Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. E. 4.4 hievor) kann schon ohne detaillierte Abklärungen im Haushalt davon ausgegangen werden, dass - unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung des Ehemannes - eine Einschränkung von mindestens 40 % im Haushaltbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird. Es kann deshalb ausnahmsweise auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 12/05, vom 18. Mai 2005, E. 2.4 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Eine Rückweisung zur Durchführung einer Haushaltabklärung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragen lässt (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 7), erübrigt sich daher.
6. Aus diesen Gründen verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).