Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.00958




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 27. März 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, meldete sich am 7. August 2007 unter Hinweis auf einen am 17. Mai 2006 erlittenen Herzinfarkt sowie eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nach Einholen der Akten des Krankenversicherers
(Urk. 9/9-10) sowie von Berichten der behandelnden Ärzte (Y.___, Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, vom 7. September 2007, Urk. 9/11, sowie vom 23. Dezember 2008, Urk. 9/24; Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Dezember 2007, Urk. 9/16, vom 6. März 2008, Urk. 9/18, sowie vom 1. Februar 2009, Urk. 9/26) und Auskünften des Arbeitgebers (Urk. 9/14 und Urk. 9/25) stellte der A.___ (B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) am 9. Februar 2009 fest, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Blumenfachangestellte bei einem Grossverteiler, welche als angepasst angesehen werden könne, durch das chronische Rückenleiden und die koronare Herzerkrankung seit dem Infarkt bis Mai 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen und seither zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/27/5). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % ab Ende der Wartezeit bis Mai 2008 und einen solchen von 26 % (da der Lohn in der ab Mai 2008 effektiv ausgeübten 80 % Tätigkeit als Invalideneinkommen berücksichtigt wurde, vgl. Urk. 9/27/6) ab Mai 2008 und sprach der Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 11. Juni 2009 eine befristete ganze Rente für die Zeit zwischen Mai 2007 und Mai 2008 zu (Urk. 9/38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 10. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/47). Dazu reichte sie das ärztliche Zeugnis von C.___, Neurologie FMH, vom 1. März 2010 nach, aus dem hervorging, dass die Versicherte seit 3. Dezember 2009 bei C.___ in Behandlung stand und seit dem 14. Dezember 2009 bis voraussichtlich Ende April 2010 wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig war (Urk. 9/50).

    Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte Y.___s vom 12. März 2010 (Urk. 9/54), C.___s (bzw. der von ihr delegierten nichtmedizinischen Psychotherapeutin D.___) vom 30. April 2010 (Urk. 9/59), Z.___s (undatiert, Urk. 9/62), der E.___ vom 14. April 2010 (Urk. 9/65) ein und liess die Versicherte durch das F.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2. Februar 2011, Urk. 9/76; Gutachter: G.___, Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie FMH; H.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH; I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH).

    Am 15. Februar 2011 würdigte der A.___ (J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass dem F.___-Gutachten folgend mit den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer chronischen belastungsabhängigen lumbospondylogenen, thorakospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzerkrankung sowie einer koronaren Eingefässerkrankung ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/82/7). In der bisherigen Tätigkeit als Blumenfachverkäuferin bestehe seit dem 14. Dezember 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, die wegen des vermehrten Pausenbedarfs im 100 % Zeitpensum zu leisten sei. Dieselbe Einschränkung bestehe für andere wechselbelastende, rückenadaptierte, leichte Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, Hocken, Knien und ohne Überkopftätigkeiten (Urk. 9/82/8).

    Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 30 % ab 14. Dezember 2009 und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Februar 2011 mit, dass das Rentenbegehren wegen des dafür zu geringen Invaliditätsgrads abgewiesen werde und (am 6. Mai 2010 gesundheitsbedingt nicht möglich gewesene, vgl. Urk. 9/61) berufliche Massnahmen nach Verfügungserlass erneut geprüft würden (Urk. 9/84).

    Zur Begründung ihres am 8. März 2011 gegen den Vorbescheid erhobenen Einwands (Urk. 9/85) reichte die Versicherte die Stellungnahme C.___s vom 28. April 2011 zum F.___-Gutachten (Urk. 9/90) zu den Akten. Dazu liess die IV-Stelle die F.___-Gutachter am 20. Juni 2011 Stellung nehmen (Urk. 9/93) und legte die medizinischen Akten noch einmal dem A.___ vor. Dieser (J.___) hielt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen an seiner Beurteilung vom 15. Februar 2011 fest (Urk. 9/96/3), worauf die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vom 4. August 2011 erging (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. August 2011 erhob X.___ am 13. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und eventualiter ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Ferner ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

    Am 19. Oktober 2011 reichte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf Vernehmlassung ihre Akten ein (Urk. 8). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 informiert (Urk. 11).

    Am 15. September 2011 (vgl. Urk. 6) und 17. Oktober 2012 (vgl. Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin die Unterstützungsbestätigung der Wohngemeinde vom 11. September 2011 (Urk. 7 und Urk. 14/2) zu den Akten. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 10), und am 10. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2

1.2.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.2.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.2.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinischen Aspekte des anspruchsbegründenden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander abzuwägen und ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).

    Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tatbestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2/2012, S. 183-186). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt eines leistungszusprechenden Entscheids ist nicht nur - wie die vorstehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Entscheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhaltsdarstellung als der wahrscheinlichsten zu folgen ist.

    Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheidrelevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissenschaftlich Vertretbaren - unterschiedlichen Wertungen der gleichen medizinischen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, aber kein überwiegend wahrscheinlicher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstellen. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermittelt werden. Denn ein Obergutachten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwischen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersuchungen zusätzliche entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermittelten möglichen Sachverhaltsvarianten als der wahrscheinlichsten zu folgen ist, an die Medizin zu delegieren.


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, dass auf das der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegende F.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, weil insbesondere dessen psychiatrischer Teil mangelhaft sei (Urk. 1 S. 3). Dabei rügt sie, dass die psychiatrischen Abklärungen unvollständig erfolgt seien, weil der psychiatrische Gutachter sich nur ungenügend mit den Vorakten auseinandergesetzt und sich zu wenig Zeit für die Exploration der Beschwerdeführerin genommen habe (Urk. 1 S. 5). Es sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abzustellen, welche auf einer längeren Beobachtung beruht (Urk. 1 S. 6).


2.2    Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische F.___-Gutachter die seiner Exploration vorausgegangene Beurteilung C.___s vom 30. April 2010 (Urk. 9/59) bzw. die darin dokumentierten medizinischen Fakten umfassend berücksichtigt und in seine Dokumentation der anamnestischen Angaben („Aktuelle Beschwerden“, „Persönliche Anamnese“, Urk. 9/76/12-14) hat einfliessen lassen. Auch sein psychopathologischer Befund (Urk. 9/76/14) korreliert mit den Befundangaben, welche der Beurteilung C.___s zu entnehmen sind. In der nach Einsicht in das F.___-Gutachten erfolgten Stellungnahme C.___s vom 28. April 2011 (Urk. 9/90) werden denn auch keine Befunde oder anamnestischen Daten genannt, welche in der F.___-Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Stark unterschiedlich sind lediglich die Bewertungen der medizinischen Fakten durch den psychiatrischen F.___-Gutachter und C.___ (bzw. die von ihr delegierte nichtärztliche Psychotherapeutin).

    Bei dieser Sachlage sticht das Argument der unterschiedlich langen Beobachtungszeiten der beiden Experten nicht. Denn für die Beurteilung der Frage, ob die Dauer einer gutachterlichen Exploration der im konkreten Fall vorgelegenen Problemstellung angemessen war, ist nicht in erster Linie die dafür aufgewendete Zeit massgeblich, sondern die Vollständigkeit der Faktenerhebung. Ungenügende Faktenabklärung kann einem fachärztlichen Gutachter aber nur vorgeworfen werden, indem wegen der zu knapp bemessenen Explorationsdauer unberücksichtigt gebliebene Fakten genannt werden. Dementsprechend besteht im Hinblick auf das Ziel einer umfassenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts die Aufgabe der behandelnden Ärzte (und paramedizinischen Experten) vor allem darin, ihre beurteilungsrelevanten Fakten einzubringen, nicht darin, die fachärztlichen Gutachter bei der Faktenbeurteilung zu unterstützen.

    Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die F.___-Gutachter einerseits und durch C.___ sowie die von ihr delegierte Psychotherapeutin andererseits ist kein Grund, an der Zuverlässigkeit der im interdisziplinären fachärztlichen Diskurs erarbeiteten Beurteilung zu zweifeln. Ihr gemäss ist die Beschwerdeführerin in der Gesamtbeurteilung ihrer somatischen und psychischen Einschränkungen seit dem 14. Dezember 2009 in körperlich leichter adaptierter Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 9/76/25).

2.3    Unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Invaliditätsgrad aufgrund anderer erwerblicher Faktoren zu ermitteln sei, da sie die Stelle, an der sie die angestammte Tätigkeit ausgeübt habe, verloren habe (Urk. 1
S. 5 f.). Denn dabei lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass ihre angestammte Tätigkeit gemäss der Beurteilung des A.___ vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/82/7, unter Hinweis auf den Arbeitgeberbericht vom 15. März 2010, Urk. 9/56/6) behinderungsangepasst ist. Was C.___ (fachfremd) aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht dagegen vorbringt (Erfordernis des Hebens mittelschwerer Gewichte, wie Topfpflanzen, Gebinde mit Blumenerde und Giesskannen, Urk. 9/90/3), vermag nicht zu überzeugen, da die in der Blumenabteilung eines Grossverteilers umgesetzten Verkaufseinheiten - gerichtsnotorisch - kaum je die Limite für leichte Gewichte (10 kg, vgl. Urk. 9/56/6) übersteigen und zum Giessen auch nicht die grössten Giesskannen verwendet werden müssen.

2.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass dem der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin zugrunde liegenden F.___-Gutachten volle Beweiskraft zukommt, sich deshalb weitere Beweisanordnungen erübrigen und aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts eine mehr als 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten (angepassten) Tätigkeit nicht ausgewiesen ist, weshalb der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs mit dem Valideneinkommen (100 %) ermittelt werden kann.

    Demzufolge liegt kein den Anspruch auf eine Invalidenrente begründender Invaliditätsgrad vor und ist die Beschwerde abzuweisen.


3.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    Sie sind jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschwerdeführerin vom Gemeindesozialdienst unterstützt wird (vgl. Urk. 7), ihr daher offenkundig die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Ebenso ist der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (§ 16 Abs. 2 GSVGer), weshalb der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 9,45 Honorarstunden zum für freiberufliche Anwälte üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt und Barauslagen) mit insgesamt Fr. 2‘100.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,




und erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/IKversandt


Geschäft-Nr.:    IV.2011.00958



Entscheid vom:    ………………………………….



janein

FindexX

AnonymisierungX


Kategorie

AnwendungsfallX

Hinweisfall

Zwischenentscheid




Kurzbeschrieb:

Rentenbegehren nach Wiederanmeldung abgewiesen, da aufgrund von MEDAS-Gutachten keine anspruchsbegründende Invalidität vorlag und die behandelnden Ärzte keine Fakten nachweisen konnten, welche die Beweiskraft des Gutachtens erschütterten




IV. Kammer:



Visum GerichtsschreiberIn:



Visum ReferentIn/EinzelrichterIn:



Visum KoreferentIn 1:



Visum KoreferentIn 2:



Visum Vorsitz: