Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.00959



III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 31. Januar 2013

in Sachen

CSS Kranken-Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/83) mit Verfügung vom 11. August 2011 einen Anspruch von X.___ auf Übernahme der Kosten des Einsatzes der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA) vom 27. Juni 2010 in Höhe von Fr. 3'535.80 gestützt auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mangels eines Zusammenhanges zu einem von ihr anerkannten Geburtsgebrechen verneint hat (Urk. 7/89 = Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. September 2011, mit welcher die CSS Kranken-Versicherung AG als obligatorischer Krankenversicherer von X.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2011 und Verpflichtung der IV-Stelle zur Übernahme der Kosten des REGA-Einsatzes vom 27. Juni 2010 in Höhe von Fr. 3'535.80 beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Oktober 2011 (Urk. 6) und die damit eingereichten Verwaltungsakten (Urk. 7/1-89);


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da
der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

dass Versicherte nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen haben und die Geburtsgebrechen in einer Liste im Anhang zur vom Bundesrat gestützt auf Art. 13 Abs. 2 IVG erlassenen Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführt sind (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV),

dass den Versicherten die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet werden (Art. 51 Abs. 1 IVG), wobei als solche die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle gelten (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die Kosten vergütet werden, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 IVV); ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt (Art. 90 Abs. 2 Satz 2 IVV);


in weiterer Erwägung,

dass die IV-Stelle der am 27. Oktober 1990 geborenen und an einer Störung der Pankreasfunktion (Mukoviszidose/zystische Fibrose) leidenden Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2003 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 459 GgV-Anhang in der Zeit vom 21. Februar 2003 bis 30. Oktober 2010 erteilte (Urk. 7/5),

dass die Versicherte nach unbestrittener Lage der Akten am 27. Juni 2010 anlässlich eines Ausfluges auf den Y.___ während der Luftseilbahnfahrt zur 3020 Meter über Meer gelegenen Bergstation Z.___ starke Atemnot verzeichnete und beim Verlassen der Gondel zusammenbrach, worauf sie mit Sauerstoff versorgt und mit der nächsten Bahn zur tiefer gelegenen Station A.___ (1800 Meter über Meer) befördert wurde; sich dort die Situation indes derart zuspitzte, dass der anwesende Rettungssanitäter der B.___ nach ärztlicher Rücksprache die REGA herbei rief, welche die Versicherte per Rettungshelikopter in das C.___ transportierte (Urk. 7/87), wo diese in der Folge ambulant behandelt wurde (Urk. 3/3, Urk. 7/77),

dass dieses Ereignis unbestrittenermassen den von der Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 7/5) erfassten Zeitraum beschlägt und – nachdem die IV-Stelle die Kosten für die ambulante Behandlung der Versicherten im C.___ vom 27. Juni 2010 übernommen hat (Urk. 3/3, Urk. 7/75) – vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den Kosten des REGA-Einsatzes vom gleichen Datum in Höhe von Fr. 3'535.80 verhält, wobei vorwegzunehmen ist, dass die medizinische Notwendigkeit des REGA-Transportes angesichts dessen, dass sich gemäss Bericht des C.___ vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/77) die akute massive und protrahierte Hyperventilation erst im Anflug zum C.___ nach Gabe von Dormicum gebessert hat, zu Recht nicht in Frage steht,

dass Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, in der von der CSS Kranken-Versicherung AG beschwerdeweise ins Recht gelegten Stellungnahme vom 24. August 2011 (Urk. 3/4) in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass und inwiefern im Falle der Versicherten – welche nach Lage der medizinischen Akten wegen der mit der zystischen Fibrose/Mukoviszidose einhergehenden vermehrten Bildung von zähflüssigem Schleim unter anderem in den Atemorganen wiederholt und insbesondere auch im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 27. Juni 2010 an Infekten der Atemwege litt (Urk. 7/3, Urk. 7/49, Urk. 7/61, Urk. 7/77) und keinerlei psychische Auffälligkeiten zeigte ein Zusammenhang zwischen der von der IV-Stelle als Geburtsgebrechen Ziffer 459 anerkannten Stoffwechselerkrankung (Mukoviszidose/zystische Fibrose) und der am 27. Juni 2010 bei Höhenexposition aufgetretenen akuten Hyperventilationssymptomatik besteht,

dass die IV-Stelle sich in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2011 (Urk. 6) nicht zur Beurteilung des Dr. D.___ vernehmen liess und zur Untermauerung ihres Standpunktes weiterhin auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, verwies, welche in ihren Stellungnahmen vom 6. September 2010 (Urk. 7/81/2) und 3. August 2011 (Urk. 7/88) ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Grunderkrankung der Versicherten (Mukoviszidose/zystische Fibrose) und im Wesentlichen mit der Feststellung, es sehe so aus, als hätten beide Probleme unabhängig voneinander bestanden, einen Zusammenhang zwischen der Hyperventilation, welche in der Regel psychisch bedingt respektive die Folge eines akuten emotionalen Stresses sei, und dem Geburtsgebrechen Ziffer 459 GgV-Anhang verneinte, womit sie indes die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung des Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag,

dass demzufolge dem Bericht des Dr. D.___ vom 24. August 2011 der Vorzug gegenüber den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 6. September 2010 und 3. August 2011 zu geben und gestützt darauf ein Zusammenhang zwischen dem von der IV-Stelle bis 31. Oktober 2010 als Geburtsgebrechen Ziffer 459 anerkannten Grundleiden (Mukoviszidose/zystische Fibrose) und der am 27. Juni 2010 bei vorhandenem Atemwegsinfekt in Höhenexposition aufgetretenen akuten Atemnot mit Hyperventilationssymptomatik mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt und die Beschwerde somit gutzuheissen ist,

dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen ist,

dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf und das Eidgenössische Versicherungsgericht in Anwendung dieser Bestimmung der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen); eine Abweichung von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt ist, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,


erkennt die Einzelrichterin:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. August 2011 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den REGA-Transport der Versicherten vom 27. Juni 2010 in Höhe von Fr. 3'535.80 zu übernehmen hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CSS Kranken-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




DaubenmeyerBuchter