Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 10. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, arbeitet seit Oktober 1983 in einem 100%-Pensum und ab April 1994 in einem 80%-Pensum als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 8/7). Am 22. März 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/5-6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7, Urk. 8/16/1-2) sowie Arztberichte (Urk. 8/8-10, Urk. 8/12-14) ein und zog Akten des Taggeldversicherers (Urk. 8/17) bei. Sodann führte die IV-Stelle am 9. Dezember 2010 eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 15. Dezember 2010, Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26, Urk. 8/32) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juli 2011 eine von Oktober 2010 bis Ende März 2011 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/40-41 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2011 Beschwerde und beantragte eine ganze unbefristete Rente, eventuell sei ihr eine bis 30. September 2011 befristete ganze Rente und danach eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Im Gesundheitsfall wäre sie zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig (S. 1). Im Haushalt sei sie zu 8.3 % eingeschränkt. Bis Ende Dezember 2010 sei ihr aus ärztlicher Sicht keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Ab Januar 2011 sei sie in einer angepassten Tätigkeit, wozu auch ihre bisherige Tätigkeit als Montagemitarbeiterin gehöre, zu 100 % arbeitsfähig. Somit habe die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 bis Ende März 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 81.66 % Anspruch auf eine ganze Rente. Danach liege der Invaliditätsgrad bei 2 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2). Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), die Befristung der Rente sei nicht rechtens, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe (S. 3). Sodann handle es sich entgegen den Angaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bei der bisher ausgeübten Tätigkeit keinesfalls um eine angepasste Tätigkeit. Denn sie übe eine monotone Tätigkeit, welche nicht wechselbelastend sei, aus (S. 5 f.). Am 1. Februar 2011 habe sie die bisherige Tätigkeit zu 25 % versuchsweise wieder aufgenommen, womit auch nach dem 1. März 2011 ein Rentenanspruch auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 61.66 % bestehe (S. 5 oben, S. 6). Daran hielt sie mit Replik vom 14. Februar 2012 im Wesentlichen fest, wobei sie betonte, dass sie seit Februar 2012 maximal zu 40 % arbeitsunfähig (richtig: arbeitsfähig) sei (Urk. 13 S. 2 unten). Sodann habe sie in Anbetracht ihres Alters von 63 Jahren und der seit 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit keine Chance, eine andere Anstellung zu finden (S. 3 Mitte).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene ganze Rente zu Recht bis Ende März 2011 befristete.
Unbestritten blieb die Statusfrage mit einer Aufteilung in 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltstätigkeit sowie die festgestellte Einschränkung im Haushalt von 8.3 % (Urk. 8/23), was gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden ist.
3.
3.1 Am 23. Februar 2010 wurde ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt (Urk. 8/8/10-11), welches eine Spinalkanalstenose durch eine grosse Diskushernie auf Höhe LWK4/5 rechts mit Kompression der rezessalen Nervenwurzeln L5 rechts, möglicherweise auch der weiter kaudal gelegenen Nervenwurzel beziehungsweise der Cauda equina zeigte. Weiter sei eine durch Spondylarthrose eingeengte Neuroforamina mit mässiger Kompression der Nervenwurzel L3 und L4 links feststellbar und ein Tangieren der Nervenwurzel L3 und L4 beidseits rezessal bei geringer diffuser Diskusprotrusion fraglich (S. 2).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 4. März 2010 ein lumboradikuläres Reizsyndrom rechts. Er führte am 1. März 2010 bei der Beschwerdeführerin aufgrund von Gesässschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den posterolateralen Oberschenkel eine transforaminale epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 rechts durch (Urk. 8/8/8-9). Eine weitere Infiltration zwei Wochen später blieb ohne nachhaltigen therapeutischen Effekt. Er attestierte der Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 15. April 2010, Urk. 8/17/35-36; vgl. auch den im Wesentlichen identischen Bericht vom 10. Mai 2010, Urk. 8/9/2-3).
3.3 Nach einer ambulanten Behandlung im Kantonsspital A.___ (A.___) vom 17. März 2010 hielten die dortigen Ärzte ein akutes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts und unklare Knieschmerzen rechts, differentialdiagnostisch ein Ansatztendinopathie-Hamstring fest (Urk. 8/8/5-6).
3.4 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, attestierte mit Bericht vom Mai 2010 (Urk. 8/8/1-4) wegen einer chronischen Lumboischialgie bei einer Diskushernie L4/5 rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Oktober 2009 in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht (Ziff. 1.7).
3.5
3.5.1 Vom 27. Mai bis 9. Juni 2010 war die Beschwerdeführerin im A.___ aufgrund verstärkt aufgetretener krampfartiger Schmerzen im rechten lateralen Unterschenkel hospitalisiert (Urk. 8/10/6-8; Urk. 8/17/30-31). Während der Hospitalisierung habe die Schmerzsituation verbessert werden können. Jedoch könne eine erneute Schmerzverstärkung bei klarem Befund einer Diskushernie L4/5 medial lateral rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/10/7 oben).
3.5.2 Diese Diagnose bestätigt sich auch in der neurologischen Untersuchung vom 16. Juni 2010 am A.___. Die Beschwerdeführerin sei über eine operative Möglichkeit (Mikrodiskektomie) aufgeklärt worden (Urk. 8/13/5-6 = Urk. 8/14/6-7).
3.5.3 Die Arbeitsunfähigkeit beurteilten die Ärzte des A.___ wie folgt: Aus rheumatologischer Sicht wurde ihr vom 23. Februar bis 16. Juni 2010 eine 100%ige (Urk. 8/10/7 unten) und vom 17. Juni bis 4. Juli 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/9) attestiert. Aus neurochirurgischer Sicht wurde sie wegen schmerzbedingter Einschränkung der Mobilität für die Zeit vom 16. Juni bis 2. Juli 2010 als zu 100% arbeitsunfähig beurteilt, danach könne begleitet durch den Hausarzt ein Arbeitsversuch gestartet werden (Urk. 8/14/6 unten, vgl. auch Urk. 8/13/2).
3.6 Mit Bericht vom 4. August 2010 (Urk. 8/14/2-5) attestierte Dr. B.___ bei unveränderter Diagnose weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.6), wobei er festhielt, dass eine Rückkehr an ihre Arbeitsstelle möglich sei, sobald die Schmerzen besser seien (Ziff. 1.7).
3.7 Im weiteren Verlauf berichtete Dr. B.___ am 27. September 2010 (Urk. 8/17/24) und 21. Oktober 2010 (Urk. 8/16/3) über trotz Physiotherapie und medikamentöser Behandlung (Schmerzmittel) wiederkehrende Schmerzexacerbationen im Sinne von lumboischialgieformen Schmerzen vor allem des rechten Beines. In persönlicher Kenntnis des Arbeitsplatzes erachte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin als gerechtfertigt.
3.8 Am 8. November 2010 fand im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine rheumatologische Abklärung durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin speziell Rheumaerkrankungen, statt, welcher seinen Bericht am 18. November 2010 erstattete (Urk. 8/17/13-22). Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin beklage lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zu den Zehen II und III, wobei sie in diesen Bereichen auch an Gefühlsstörungen leide. Die Schmerzen seien bei Belastungen (Gehen), beim Stehen (eineinhalb Stunden möglich) sowie beim Sitzen (nur zwei Stunden möglich wegen Gesässschmerzen rechts, müsse dauernd Position ändern) vorhanden (S. 3 unten). Wie die übrigen Ärzte diagnostizierte auch Dr. C.___ ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 mediolateral rechts (S. 7 oben). Aufgrund des Beschwerdebildes, der Klinik sowie der bildgebenden Befunde (MRI) sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen rein stehenden Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht 100% arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende 2010 bei fortgesetzter Therapie beizubehalten. Ab Januar 2011 könne sie ihre Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (S. 9 Ziff. 9a). In einer angepassten Tätigkeit sei sie sicher 75 % arbeitsfähig (Ziff. 9b).
3.9 Mit Bericht vom 22. Januar 2011 führte Dr. B.___ aus, die weitergeführte konservative Behandlung (Physiotherapie, Medikamente) habe zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt. Ein neues MRI vom 5. Januar 2011 zeige gegenüber den Voraufnahmen unveränderte Befunde. Infiltrationen oder eine Operation lehne die Beschwerdeführerin ab. Versuchsweise sei nun ab 1. Februar 2011 eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 25 % geplant (Urk. 3).
4.
4.1 Unbestritten und gestützt auf die dargelegten medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2010 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ab Januar 2011 habe sich ihre gesundheitliche Situation nicht verbessert, weshalb entgegen der Beurteilung von Dr. C.___ ab Januar 2011 nicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 unten f.). Der Beschwerdeführerin ist insoweit zu folgen, als es sich bei der ab Januar 2011 beurteilten Arbeitsfähigkeit im von Dr. C.___ am 18. November 2010 erstatteten Bericht (vgl. E. 3.8) um eine Prognose handelte. Da die Therapien aber - wie auch schon zuvor - keine Besserung der Beschwerden brachten und sich auch die bildgebenden Befunde nicht verändert haben (vgl. E. 3.9), ist eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2011 auf 50 % nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit ab 1. Februar 2011 wieder zu 25 % aufnehmen (vgl. E. 3.9; Urk. 8/39/3; vgl. auch den in den Lohnabrechnungen vom Februar und März 2011 ersichtlichen krankheitsbedingten Kürzungsbetrag von 75 % vom Monatsgehalt, Urk. 8/37/4-5), und diese in der Folge gemäss Bericht vom 2. Februar 2012 - und damit nach Verfügungserlass - auf 40 % (4 Stunden an jeweils 4 Tagen) steigern (Urk. 14/2-3).
4.3
4.3.1 Weiter monierte die Beschwerdeführerin, die bisherige Tätigkeit entspreche - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit. Nach Angaben des Arbeitgebers verrichtet die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Montagemitarbeiterin (bei welcher sie rüstet, Baugruppen montiert, Endprodukte prüft und verpackt) oft (3 bis 5¼ Stunden) im Stehen und nur selten (bis ½ Stunde) im Sitzen oder Gehen. Die zu hebenden Gewichte betrügen oft nur zwischen 0 und 0.5 Kilogramm (Urk. 8/16/1). Die Beschwerdeführerin gab im Gespräch vom 11. November 2010 mit der Eingliederungsberatung an, sie habe seit etwa ein bis zwei Jahren einen wechselbelastenden Arbeitsplatz, bei dem sie wahlweise sitzen oder stehen könne (Urk. 8/20/4). Dies bestätigte ihr Arbeitgeber gegenüber der Beschwerdegegnerin am 30. November 2010 telefonisch mit der Angabe, dass am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zum Sitzen bestehe. Jedoch werde aus praktischen Gründen sehr viel mehr gestanden bei der Arbeit (Urk. 8/20/5). Nach Angaben von Dr. C.___ muss ein adaptierter Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin folgendermassen ausgestaltet sein: wechselbelastende sowie leichte Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite bis 15 Kilogramm, keine Überkopfarbeiten, kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten mit halbgebückter, reklinierter oder rotierter Wirbelsäulenposition seien zu vermeiden (Urk. 8/17/21 Ziff. 9c).
4.3.2 Ob die von Dr. C.___ umschriebene angepasste Tätigkeit mit dem Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit vereinbar ist, ist fraglich. Der Arbeitgeber schaffte der Beschwerdeführerin zwar die Möglichkeit zum vermehrten Sitzen. Trotzdem werde bei dieser Tätigkeit aber aus praktischen Gründen sehr viel mehr gestanden (vgl. E. 4.3.1). Aus medizinischer Sicht hat ein adaptierter Arbeitsplatz Arbeiten, welche abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend absolviert werden können, zu enthalten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend im Stehen verrichtet. Sodann würde eine Abwechslung zwischen Stehen und Sitzen aber praktisch ohne Gehen ohnehin nicht dem optimalen Arbeitsprofil entsprechen. Des Weiteren muss die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Arbeitsschritte (wie löten, montieren, einpacken) teilweise in halbgebückter Position durchführen (Urk. 8/17/15 Mitte), was nach Dr. C.___ zu vermeiden ist und damit ebenfalls dem Profil einer angepassten Tätigkeit zuwiderläuft.
4.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die Akten ersichtlich, dass die bisherige Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit entspricht. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu mindestens 75 % zumutbar ist.
5.
5.1 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird indes das fortgeschrittene Alter - obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor - als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführerin war am 18. Oktober 1949 geboren und damit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (11. Juli 2011) 61 Jahre und 9 Monate alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zur Erreichung des AHV-Alters betrug damit nur noch etwas mehr als zwei Jahre. Nebst dem fortgeschrittenen Alter wirkt sich auch die Erwerbsbiographie ungünstig aus. Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Coiffeuse in Griechenland absolviert (vgl. Urk. 8/21), wobei sie seit der Einreise in die Schweiz 1967 nie auf diesem Beruf gearbeitet hat. Seit 28 Jahren (davon während 11.5 Jahren vollzeitlich und danach in einem 80 %-Pensum) arbeitet sie als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 8/7/1 f. Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9). Es ist somit wenig wahrscheinlich, dass sie eine anderweitige Anstellung in einer angepassten Tätigkeit findet.
5.3 In Würdigung aller in Betracht fallender Umstände ist der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Hingegen konnte ihr bisheriger Arbeitsplatz zumindest so angepasst werden, dass ihr ab Februar 2011 immerhin noch ein reduziertes Pensum von 25 % möglich war.
6.
6.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
6.2 Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, seit 1. Februar 2011 aus medizinischer Sicht ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin im Umfang von 25 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 55 %.
6.3 Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von insgesamt rund 8.3 % auszugehen (vgl. E. 2.3).
6.4 Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. Im mit 80 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein anteiliger Invaliditätsgrad von 44 % (55 % x 0.8). Im mit 20 % gewichteten Haushaltbereich resultiert bei einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 8.3 % ein Invaliditätsgrad von rund 1.7 % (8.3 % x 0.2). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von rund 46 %. Damit ist ab Februar 2011 ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin war von Oktober 2010 bis Januar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit. Ab Februar konnte sie ihre bisherige Tätigkeit wieder zu 25 % aufnehmen, woraus ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiert. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdeführerin von Oktober 2010 bis Ende April 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juli 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).