Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00964
IV.2011.00964

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Rümbeli


Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 6. April 1969, war vom 1. Dezember 2004 bis 30. September 2009 als Mitarbeiter Security-Team / Türsteher bei der Y.___ GmbH und vom 1. Februar 2008 bis 31. August 2010 als Mitarbeiter Team Member Collections bei der Z.___ Bank tätig, als er sich am 26. Juni 2010 wegen körperlichen und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 8/13).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/20/2-13, Urk. 8/35), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/17, Urk. 8/18-19) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4-5, Urk. 8/14) ein, zog Akten des Taggeldversicherers (Urk. 8/15-16) bei und veranlasste ein Gutachten, das von Dr. med. A.___, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, am 18. März 2011 erstattet und am 1. April 2011 ergänzt wurde (Urk. 8/38/5-21, Urk. 8/42). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2011 stellte sie die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/45). Dagegen erhoben der behandelnde Arzt am 26. Mai 2011 (Urk. 8/49) sowie der Versicherte am 1. Juni 2011 (Urk. 8/54) und am 4. Juli 2011 (Urk. 8/57) Einwände. Die IV-Stelle lehnte in der Folge das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 8. August 2011 ab (Urk. 8/61 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 12. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sie sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde.
         Mit Gerichtsverfügung vom 1. November 2011 wurde eine ergänzende Auskunft des Gutachters eingeholt (Urk. 10), welche am 7. November 2011 erstattet wurde (Urk. 12). Am 30. November 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den ergänzenden Ausführungen des Gutachters (Urk. 16). Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2011 seine Stellungnahme betreffend Ergänzungen des Gutachters (Urk. 17) und einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 18) ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2011 mitgeteilt (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aufgrund der eingeholten medizinischen Beurteilung bestehe beim Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung im Sinne eines Burnouts unter Kumulation beruflicher Stressoren und erheblicher psychosozialer Belastungen. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit sei derzeit jedoch versicherungsmedizinisch nicht begründbar. Insofern liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2 S. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten sei irritierend, da gemäss dem Gutachter einerseits eine intensive stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische mehrmonatige Behandlung notwenig sei und andererseits aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen solle (S. 3 Ziff. 3). Ferner seien der Gutachter und der behandelnde Psychiater trotz ähnlicher Befunderhebung zu zwei verschiedenen Diagnosen gekommen, wobei der Gutachter eine depressive Episode nicht ausgeschlossen habe. Aufgrund der Akten sei denn auch nicht ersichtlich, wie die Behandlung des behandelnden Psychiaters abgelaufen sei. Insofern könne nicht beurteilt werden, ob er adäquat therapiert worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, zurzeit nicht arbeitsfähig zu sein (S. 4 Ziff. 3). Er habe versucht, durch den Bezug einer eigenen Wohnung sich aus der belastenden ehelichen Situation heraus zu begeben, was jedoch an seiner Situation nichts geändert habe. Die Beurteilung seines Psychiaters, es handle sich nicht um ein Burnout, welches mit Willen überwunden werden könne, sondern um eine eigentliche depressive Erkrankung, sei durchaus nachvollziehbar. Ausserdem sei eine stationäre Therapie erfolgt (S. 5 Ziff. 3).
         Ferner sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Gutachter zu einer anderen Diagnose gelangt sei (Urk. 17 S. 2 Ziff. 1). Ebenso sei die gerichtlich angeordnete Ergänzung des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei bekanntlicherweise die Antriebslosigkeit ein Symptom einer Depression, einer Depression, die bei ihm behandlungsbedürftig sei und zu einer heute noch andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe (S. 2 Ziff. 2). Ausserdem erläutere die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (Urk. 18) klar, dass die Diagnose „Burnout“ nicht haltbar sei. Aufgrund der eher verwirrenden Angaben des Gutachters könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliege. Ausserdem sei die Diagnosenstellung des Gutachters nicht nachvollziehbar (Urk. 17 S. 3 Ziff. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit das Bestehen von versicherungsrechtlich relevanten psychischen Beeinträchtigungen und ein allfällig daraus resultierender Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.      
3.1     Von 26. August bis 15. September 2010 weilte der Beschwerdeführer  stationär in der Klinik B.___, worüber am 23. September 2010 berichtet wurde (Urk. 8/20/8-13 = Urk. 3/5). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastung (ICD-10: F 32.1)
- arterielle Hypertonie
- chronische Magen- und Bauchschmerzen
         Es wurde ausgeführt, die mittelgradige depressive Episode habe sich aufgrund anhaltender Belastungen im Berufs- und Privatleben schleichend entwickelt, der frühe Unfalltod des Vaters habe den Beschwerdeführer einschneidend getroffen und sei nun wieder an die Oberfläche getreten. Im Rahmen der Bewegungstherapie sei ein körperliches Aufbautraining mit Förderung von Koordination, Kraft und Ausdauer durchgeführt worden, wobei sich der Beschwerdeführer problemlos in den vorgegebenen Tagesablauf eingefügt habe. In den psychotherapeutischen Einzelgesprächen sei der Beschwerdeführer in der Stimmung gedrückt und müde erlebt worden. Die Ehetrennung habe zu einer Veränderung der Alltagsstruktur geführt und die aktuellen engen finanziellen Verhältnisse zu Frustration. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt daran gezweifelt, ob seine Kinder ihn wirklich brauchen würden (S. 3). Mittels sportlicher Aktivitäten habe sich der Beschwerdeführer körperlich und psychisch aufbauen können. Ausserdem sei ihm nahegelegt worden, der Selbstförderung durch einen strukturierten Schlafrhythmus, gesundheitsbewusste Ernährung, Bewegung im Freien und durch die Pflege sozialer Kontakte erhöhte Beachtung zu schenken. Ferner habe sich der medizinische Verlauf - bis auf einen interkurrenten Infekt - komplikationslos gestaltet (S. 4 oben).
         Die anfängliche Medikation habe sukzessive reduziert werden können, wobei eine weitergehende internistische oder psychopharmakologische Behandlung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Ferner wurden die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie, eine ausgewogene Wochenplanung mit Bewegung, Entspannung, regelmässigen Mahl- und Schlafzeiten sowie sozialer Kontakt empfohlen (S. 4 Mitte).
         Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum 29. September 2010 arbeitsunfähig sei, wobei die Arbeitsfähigkeit ab 30. September 2010 zu überprüfen und neu zu beurteilen sei (S. 4 unten).
3.2     Am 29. September 2010 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, über die von ihm seit März 2010 durchgeführte psychologische Behandlung (Urk. 8/20/6-7). Der Beschwerdeführer sei mit Symptomen einer Erschöpfungsdepression (appetitlos, Schlafstörung, energielos, innere Leere und Orientierungslosigkeit) zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer sei arbeitslos geworden, habe sich von seiner Ehefrau getrennt, lebe seither in einer Einzimmerwohnung und sei für drei Wochen in der Klinik B.___ stationiert gewesen (S. 1).
         Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer würde wenig tun, um seine Situation zu verbessern und sein Leben hätte keine Struktur mehr. Ferner wies er auf die Schwierigkeit des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers hin, welcher bisher nicht thematisiert sowie vom Beschwerdeführer selbst verharmlost worden sei. Weiter empfahl er, eine reguläre Arbeit, eine ambulante Therapie in einer Tagesklinik sowie eine Tagesstruktur einzuhalten (S. 1).
         Da sich der Beschwerdeführer momentan in einem mittleren depressiven Zustand befinde, sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Längerfristig würde jedoch kein Anlass für eine Invalidenrente bestehen (S. 2).
         In einem weiteren Bericht vom 6. Oktober 2010 (Urk. 8/2-5) wiederholte Dr. C.___ die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und verwies auf seinen Bericht vom 29. September 2010 (Urk. 8/20/6-7).
3.3     Am 16. März 2011 berichtete Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/35 = Urk. 3/8). Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2010 (S. 1), und nannte folgende Diagnosen (S. 6):
- chronifizierter depressiver Zustand mittlerer bis erheblicher Schwere (ICD-10 F 33.9)
- dazu sind soziale Ängste im Entstehen begriffen
         Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bei seiner letzten Arbeitsstelle wie auch privat unter Druck gestanden, so dass er sich in dieser Zeit vollends erschöpft habe. Ferner sei der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers beendet worden, es sei zur Ehetrennung gekommen und der dreiwöchige Aufenthalt in der Klinik B.___ habe keine Verbesserung erzielt (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer wirke müde, gestikuliere wenig, sein Bewegungsmuster sei träge (S. 2 unten) und seine innere Befindlichkeit sei weniger leicht erfassbar. Der Beschwerdeführer bekunde ferner Pessimismus bezüglich allem, insbesondere betreffend Arbeit, Familie und Gesundheit (S. 3 oben). Die psychischen Grundfunktionen seien intakt, die Orientierung sei in allen Qualitäten erhalten, die gerichtete Aufmerksamkeit sei vereinnahmt und weitgehend von aussen abgewandt. Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassung des Beschwerdeführers seien daher beeinträchtigt, genauso wie sein emotionales und kognitives Durchhaltevermögen (S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer habe bemerkt, dass das Burnout schon seit zwanzig Jahren ein Problem darstelle, es sei jedoch erst mit der Zeit (2002/2003) deutlicher aufgetreten. Zudem habe er die Abwesenheit von Lebenslust, Verdriesslichkeit, Sinnlosigkeit und Schmerzen erwähnt (S. 5 unten). Dr. D.___ berichtete, die kognitive Triade, durch die negative Sicht von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft gekennzeichnet, stehe mit den vergleichenden Befunden aus Anamnese und klinischer Beobachtung in Übereinstimmung. Der Beschwerdeführer verfüge nur über eine eingeschränkte beziehungsweise geringe Introspektionsfähigkeit, die Empfindlichkeit gegenüber Umgebungsreizen sei vermehrt und Passivität sowie Interessenverlust würden hervorstechen (S. 6 unten). Die Anergie, Ermüdung, Schmerzen, psychomotorische Hemmung, körperliche Dysfunktionen oder auch die Erhöhung der Selbstaufmerksamkeit würden die Stresstoleranz reduzieren (S. 7 oben).
         Dr. D.___ führte weiter aus, die hochgradige Arbeitsunfähigkeit sei heute zur Hauptsache durch das Ineinanderwirken verschiedener Faktoren bedingt, die wichtigsten seien Krankheitsfaktoren psychopathologischer Natur. Ferner hätten die Schmerzen einen bestimmenden, gegebenenfalls unveränderlichen Verlauf angenommen. Die Komorbidität und Chronifizierung der Verhältnisse hätten die Selbsteffizienz und -überwindung zunichte gemacht. Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen, Hilfsmittel oder berufliche Umstellung würden fehlen, wobei die Gründe in einer beeindruckenden affektiven Psychopathologie mit ihrer deutlichen vitalen Prägung liegen würden. Hinzu komme ein langer Verlauf mit jahrelanger Verausgabung am Limit des Leistungsvermögens sowie eine weitgehende Therapieresistenz. Insofern sei die Prognose schlecht und eine stationäre Behandlung würde keine Wirkung zeigen (S. 7 unten).
         Im Weiteren erklärte Dr. D.___, die vielfältigen psychosozialen Folgen hätten keinen eigenen Krankheitswert, doch würden sie massiv die Lebensqualität mindern und zudem die Erschliessung allfälliger Ressourcen verunmöglichen. Somit könne kaum mit dem Wiedererlangen einer Erwerbsfähigkeit gerechnet werden. Dr. D.___ hielt fest, aus psychiatrischen Gründen resultiere eine Arbeitsunfähigkeit: Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit von 90 % und für eine angepasste Tätigkeit von 75 % (S. 8).
3.4     Am 18. März 2011 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/38/5-21 = Urk. 3/6). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben des Hausarztes, des behandelnden Psychiaters und des Beschwerdeführers sowie auf die Ergebnisse seiner am 10. März 2011 erfolgten gutachterlichen Exploration des Beschwerdeführers (Ziff. 1.1 S. 1 f.).
         Der Gutachter führte aus der Beschwerdeführer beklage, seit langem körperlich schwach zu sein, Kopf-, Bauch- und Nackenschmerzen zu haben und sich nicht konzentrieren zu können. Er erwähnte, wieder mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, eine richtige Beziehung würde es aber nicht geben. Ferner hätten ihm weder die stationäre Behandlung in der Klinik B.___ noch das alle zwei bis drei Wochen stattfindende Gespräch mit seinem Psychiater etwas genützt. Weiter beklage er, sowohl privat wie auch beruflich unter Druck zu stehen und betone, dass er nur als er alleine gelebt habe, Alkohol konsumiert habe, ansonsten sei dies kein Problem für ihn (S. 1 ff. Ziff. 2).
         Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer sei beruflich und privat in eine Überforderung geraten, die er als grossen Stress erlebe. Diese Strapazen hätten beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren zunehmend zu entsprechenden gesundheitlichen Symptomen (Erschöpfungsneigung, Kopf- und Rückenschmerzen, Magenbeschwerden) geführt, die er vermutlich mit Alkoholkonsum zu dämpfen versucht habe. Hierfür würde es Hinweise geben, der Beschwerdeführer habe jedoch bislang betont, dass ein übermässiger Alkoholkonsum im engeren Sinne nicht bestehe (S. 14 Ziff. 7, S. 17 Mitte). Diagnostisch könne von einem Burnout-Syndrom gesprochen werden, wobei gemäss ICD-10 zeitweise durchaus das Ausmass von depressiven Episoden leichten bis mittleren Grades (F 32.1) erreicht worden sei (S. 15 Ziff. 7).
         Dr.  A.___ hielt fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht aus der erwähnten gesundheitlichen (psychosomatischen) Problematik eine Arbeitsunfähigkeit nicht länger abgeleitet werden könne. Die Verfassung des Beschwerdeführers sei jedoch behandlungsbedürftig, und zwar in Form einer intensiven stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen, mehrmonatigen Behandlung. Eine leidensangepasste Tätigkeit stehe gemäss Dr. A.___ nicht zur Diskussion, denn der Beschwerdeführer sei offensichtlich mit den spezifischen Anforderungen an der letzten Arbeitsstelle überfordert gewesen, wobei sich diese Anforderungen mit den Strapazen des privaten, familiären Lebens kumuliert hätten (S. 15 Ziff. 8, S. 17 oben). Somit spielten die psychosozialen Faktoren bei der Entstehung der depressiven respektive Burnout-Symptomatik eine grosse Rolle (S. 17 oben).
3.5     Am 1. April 2011 nahm Dr.  A.___ zum Bericht von Dr. D.___ (Urk. 8/35 = Urk. 3/8) Stellung und ergänzte sein Gutachten vom 18. März 2011 (Urk. 8/42 = Urk. 3/7). Er führte aus, die Unterschiede seiner psychopathologischen Angaben zu denen im Bericht von Dr. D.___ würden ihm nicht gross erscheinen; seine Angaben seien vielleicht etwas zusammengefasst (S. 2 Ziff. 1. a). Ausserdem habe Dr. D.___ die Diagnose eines chronifizierten depressiven Zustands mittlerer bis erheblicher Schwere (ICD-10 F. 33.9) gestellt; F. 33.9 meine jedoch eine rezidivierende depressive Störung. Als solche müsse sich neben der depressiven Episode ein Intervall von mindestens zwei Monaten ohne deutliche affektive Störung bis zur gegenwärtigen Episode finden lassen. Der Zustand sei seit Auftreten des Burnouts nie für mindestens zwei Monate deutlich remittiert gewesen. Insofern müsse es sich um eine einzige depressive Episode handeln (F 32.1), was er auch als zeitweise durchaus möglich erwähnt habe (S. 2 Ziff. 1. b).
         Dr. A.___ führte weiter aus, der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers könne nicht eindeutig beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe auf Befragen einen übermässigen Alkoholkonsum mehrfach verneint. Die Frage des Alkoholkonsums sei ferner im Bericht von Dr. D.___ nicht erwähnt worden, obschon bekannt sei, dass übermässiger Alkoholkonsum (der hausärztlich-psychologische Bericht spreche diesbezüglich von fehlender Krankheitseinsicht) sich auf die Therapierbarkeit von Bournout- und depressiven Syndromen ungünstig auswirken könne. Ausserdem würden aus der Sicht von Dr. A.___ die von Dr. D.___ geschilderten Befunde (mittel bis erheblich schwere chronifizierte Depression und Therapieresistenz), ohne dass eine adäquate Therapie durchgeführt worden sei, nicht angemessen erscheinen (S. 3 Ziff. 1. b).
         Dr. A.___ wiederholte, er sei zum Schluss gekommen, dass das Burnout-Syndrom aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen andauernden Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstelle, zumal das relativ junge Krankheitsbild noch nicht adäquat behandelt worden sei. Wenn seine Diagnose tatsächlich nicht zutreffen sollte und eine rein depressive Störung schweren Ausmasses, wie dies Dr. D.___ diagnostiziert habe, vorliegen sollte, so sei eine adäquate Therapie ohnehin unumgänglich, bevor dem Krankheitsbild eine „Therapieresistenz“, von welcher Dr. D.___ ausgegangen sei, zuzusprechen wäre (S. 3 Ziff. 1. c). Zudem wies Dr. A.___ darauf hin, dass bei Burnout und depressiven Befindlichkeiten es kaum möglich sei, eine klare Trennung von subjektiven und (semi-)objektiven Befunden herzustellen (S. 4 Ziff. 2).
3.6     Dr. D.___ erhob im Bericht vom 31. Mai 2011 (Urk. 8/53 = Urk. 3/9) Einwände gegen die medizinische Beurteilung des Rentenantrags im Vorbescheid und führte aus, ein Burnout würde ohne Zutun nachlassen, wenn der Betroffene aus der Belastung heraus gelöst werde. Die Erschütterung gehe beim Beschwerdeführer jedoch tiefer, zumal auch die ganze Lebensführung von der Beeinträchtigung in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Die sozialen Folgen würden sich zudem als typische sekundäre Folgen, besonders auch im privaten Bereich, auswirken (S. 1).
         Im Weiteren führte Dr. D.___ aus, nur weil der Beschwerdeführer von einem Burnout spreche, heisse dies nicht, dass dieser Begriff die Diagnose korrekt kennzeichne. Es sei wahrscheinlich, dass sich das Leiden zunächst als ein gewöhnliches Burnout angebahnt habe, jedenfalls sei vorliegend der Rahmen des Burnouts längst gesprengt worden und das Leiden habe einen eigengesetzlichen Verlauf angenommen (S. 1). Da von Seiten der Beschwerdegegnerin auch keine spezifischen Fragebogenerhebungen erfolgt seien beziehungsweise keine Psychometrie vorgenommen worden sei, könne man die Diagnostik zweifellos als unzulänglich bezeichnen. Die Hamilton Depressionsskala habe eine Punktzahl von 31 ergeben, was auf einen Schweregrad erheblicher Stärke deute. Mithin handle es sich nicht um eine flüchtige Erscheinung, wie bei Burnout anzunehmen sei, sondern um eine eigentliche depressive Erkrankung (S. 2).
3.7     Am 7. November 2011 gab Dr. A.___ auf Ersuchen des Gerichts ergänzend Auskunft (Urk. 12) zu seinem Gutachten vom 18. März 2011. Dabei führte er aus, die Beurteilung einer nicht länger ableitbaren Arbeitsunfähigkeit habe sich aus seiner psychiatrisch-diagnostischen Beurteilung der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers ergeben, wie er sie im Gutachten im Kontext der Vorgeschichte und seiner gutachterlichen Befunde darzustellen versucht habe (S. 1). Neben dem Burnout-Syndrom habe die von ihm festgestellte Resignation des Beschwerdeführers bezüglich Aktivität im Hinblick auf eine neue Arbeitsstelle eine wichtige Rolle gespielt. Insofern sei ihm eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als grundsätzlich zumutbar erschienen (S. 2 oben).
Dr. A.___ gab weiter an, die resignierte und passive Haltung des Beschwerdeführers, welche er bei der Begutachtung am 10. März 2011 festgestellt habe, würde sich in einem sinnvollen Zeitraum am ehesten durch eine stationäre Therapie angehen lassen, in der intensiv mit dem Beschwerdeführer vor allem psychotherapeutisch und rehabilitativ orientiert gearbeitet werde. Eine ambulante psychiatrische Behandlung, in der vierzehntäglich eine Sitzung stattfinde, könne dieser Problematik kaum gerecht werden - insbesondere wenn der behandelnde Psychiater einen chronifizierten depressiven Zustand mittlerer bis erheblicher Schwere und im Entstehen begriffene soziale Ängste diagnostiziert habe und der Beschwerdeführer als dadurch vollständig arbeitsunfähig beurteilt worden sei (S. 2 Mitte).
Weiter führte Dr. A.___ aus, er habe die psychischen, psychosomatischen und psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers psychiatrisch-diagnostisch nicht als Erkrankung beurteilt, die eine Arbeitstätigkeit unzumutbar machen würden. Zudem habe er ergänzend festzuhalten versucht, dass dem Beschwerdeführer in der Bewältigung seiner Probleme mittels adäquaten intensiven stationären Therapien geholfen werden könne (S. 2 unten).
3.8     Dr.  D.___ äusserte sich im Bericht vom 18. November 2011 (Urk. 18) zum Gutachten von Dr. A.___. Es sei klar, dass ein Burnout ein situationsabhängiges und mithin parallel zu Belastungen hin verlaufendes Leiden sei, das sich auf deren Reduktion hin wieder bessern würde. Geschehe dies nicht, und das sei vorliegend eindeutig so, sei die Diagnose nicht zu halten. Hinzu komme, dass ein Burnout keine Diagnose im Sinne der ICD darstelle (S. 1 oben). Ferner bemängelte er die Oberflächlichkeit des Gutachtens (S. 1 Mitte). Da eine Depression in der Eile oft nicht verlässlich diagnostiziert werden könne, sei gerade im Gutachtensbericht eine Psychometrie unerlässlich (S. 1 unten). Ferner sei von Seiten der Beschwerdegegnerin nichts diskutiert oder widerlegt worden. Ebenso wenig sei eine Differentialdiagnose gestellt worden (S. 2).

4.
4.1     In somatischer Hinsicht ist zu den vorliegenden ärztlichen Berichten festzustellen, dass sie trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwerden (Kopf- Bauch-, Nacken- und Rückenschmerzen) übereinstimmend keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthalten, denen physische Gesundheitsschäden zugrunde liegen. Vielmehr betreffen die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten ausschliesslich Leidenszustände, die auf psychischen Ursachen beruhen. Dies gilt für den von Dr. C.___ als Diagnose erhobenen mittleren depressiven Erschöpfungszustand wie auch die von den Ärzten der Klinik B.___ erhobene mittelgradige depressive Episode. Auch hinsichtlich des diagnostizierten chronifizierten depressiven Zustandes ist festzustellen, dass Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit als im Ineinanderwirken verschiedener Faktoren, sprich Krankheitsfaktoren psychopathologischer Natur, bedingt erachtete. Somit ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Massgabe seines psychischen Gesundheitszustandes zu beurteilen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin hatte die Ablehnung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 18. März 2011 gestützt, worin dieser im Berichtszeitpunkt das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose eines Burnout-Syndroms, wobei gemäss ICD-10 zeitweise das Ausmass von depressiven Episoden leichten bis mittleren Grades (F 32.1) erreicht worden sei, gestellt hatte.
         Der Beschwerdeführer wandte dagegen sinngemäss ein, es sei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Angaben des Gutachters, sondern auf die Angaben des behandelnden Psychiaters abzustellen. Ferner sei die Diagnose Burnout-Syndrom nicht haltbar, insbesondere sei dies auch vom behandelnden Psychiater einleuchtend erläutert worden (vgl. Urk. 17 Ziff.3).
4.3     Die Ärzte der Klinik B.___ nannten im August / September 2010 als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastung. Diese habe sich, so führten sie aus, aufgrund anhaltender Belastungen im Berufs- und Privatleben schleichend entwickelt. Ferner habe die Ehetrennung zu einer Veränderung der Alltagsstruktur geführt und die aktuellen engen finanziellen Verhältnisse zu Frustration. Zwar attestierten sie dem Beschwerdeführer bis zwei Wochen nach dem Rehabilitationsaufenthalt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, hielten aber fest, diese sei ab 30. September 2010 zu überprüfen und neu zu beurteilen (vorstehend E. 3.1).
         Ebenso berichtete Dr. C.___ im September 2010, der Beschwerdeführer sei mit Symptomen einer Erschöpfungsdepression zu ihm gekommen und befinde sich in einem mittleren depressiven Zustand. Er erwähnte insbesondere berufliche (Arbeitsverlust) und familiäre (Ehetrennung) Schwierigkeiten sowie den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. Dr. C.___ bejahte eine momentan bestehende Arbeitsunfähigkeit, ging aber davon aus, dass längerfristig kein Anlass für eine Invalidenrente bestehe (vorstehend E. 3.2).
         Die vom behandelnden Dr. D.___ im März 2011 (vorstehend E. 3.3) gestellte Diagnose lautete „chronifizierter depressiver Zustand mittlerer bis erheblicher Schwere (ICD-10 F 33.9)“. Diesbezüglich wies der Gutachter - berechtigterweise - darauf hin, dass der von Dr. D.___ genannte ICD-10-Diagnosecode für eine rezidivierende depressive Störung stehe, was Intervalle ohne deutliche affektive Störung voraussetzen würde, wie sie von Dr. D.___ nicht berichtet worden seien; richtigerweise hätte Dr. D.___ eine einzige depressive Episode (F 32.1) diagnostizieren können, eine solche sei auch im Gutachten als zeitweise möglich erwähnt worden (vorstehend E. 3.5). Zu dieser Kritik nahm Dr. D.___ in der Folge keine Stellung, sondern begnügte sich mit dem wiederholten Hinweis, das vom Gutachter genannte Burnout sei keine Diagnose gemäss ICD-10 (vorstehend E. 3.6 und 3.8). Dazu ist zu präzisieren, dass das Burnout unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt wird und es sich bei den Z-Kodierungen um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, auch wenn sie nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011, E. 2.3).
4.4     Vor dem Hintergrund der von anderen Ärzten genannten Diagnosen vermag die vom Gutachter vorgenommene Beurteilung, wonach ein Burnout-Syndrom vorliege und zeitweise das Ausmass von depressiven Episoden leichten und mittleren Grades erreicht worden sei (vorstehend 3.4), vollständig einzuleuchten.
         Davon ist in der Folge auszugehen.
4.5     Der Gutachter hat sodann festgehalten, dass sich aus der durch das Burnout verursachten Beeinträchtigung keine zu berücksichtigende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (vorstehend E. 3.4). Das ist vereinbar mit den ausdrücklich nur auf den jeweiligen Moment bezogenen Feststellungen der Ärzte der Klinik B.___ und von Dr. C.___. Damit nicht vereinbar ist die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___, wonach für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestehe (vorstehend E. 3.3). Dessen Einschätzung leidet allerdings einerseits am Mangel, dass die zugrunde gelegte Diagnose der fachlichen Kritik nicht standgehalten hat (vorstehend E. 4.3) und andererseits daran, dass sich Dr. D.___ nicht in nachvollziehbarer Weise mit dem Stellenwert der - mindestens - mitwirkenden psychosozialen Umstände auseinandergesetzt hat. Angesichts dieser Mängel vermag seine Beurteilung - die auch Ausdruck der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des behandelnden Arztes sein dürfte (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen) - diejenige im Gutachten nicht umzustossen.
4.6         Schliesslich wurde geltend gemacht, es sei widersprüchlich, wenn der Gutachter einerseits von einer Arbeitsfähigkeit ausgehe, anderseits jedoch der Meinung sei, dass eine intensive stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische mehrmonatige Behandlung notwendig sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 3 S. 3). Dabei handelt es sich nur vermeintlich um einen Widerspruch. Der Gutachter legte nämlich dar, dass die psychischen, psychosomatischen und psychosozialen Probleme die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränkten. Er beurteilte die genannten Probleme somit und mit anderen Worten als aus fachärztlicher, gutachterlich objektivierter Sicht überwindbar. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass für die zu fordernde und zumutbare Anstrengung zum Wiedereinstieg ins Erwerbsleben eine stationäre Therapie, in der intensiv mit dem Beschwerdeführer vor allem psychotherapeutisch und rehabilitativ orientiert gearbeitet werde, hilfreich wäre (vgl. Urk. 12 S. 2 Mitte).
         Die den Beschwerdeführer belastende Problematik begründet mithin zwar einen gewissen Behandlungsbedarf. Das ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer für die Invalidenversicherung relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
         Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine psychische Beeinträchtigung zwar behandlungsbedürftig ist, aber keine invalidenversicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründet. Eine solche Differenzierung der versicherungsrechtlichen Relevanz ergibt sich schon daraus, dass der rechtliche Krankheitsbegriff leistungsbezogen ist (vgl. Andreas Traub, Krankheitswert und Behandlungsbedürftigkeit: Rechtsprechungsübersicht, in: Thomas Gächter / Myriam Schwendener, Hrsg., Rechtsfragen zum Krankheitsbegriff, Entwicklungen in der Praxis, Zürich 2009, S. 47 ff. , S. 68). So wird etwa der Dysthymie in der Praxis der Krankenversicherung durchaus Krankheitswert (und damit Behandlungsbedürftigkeit) zugesprochen (SVR 1994 KV Nr. 16 E. 4), während sie, wenn sie nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, regelmässig als nicht invalidisierend gilt (Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010, E. 2.2.2 mit Hinweis SVR 2008 IV Nr. 8 = I 649/06, E. 3.3.1). Ebenso sind leichte bis mittelschwere depressive Episoden - wiewohl behandlungsbedürftig - definitionsgemäss vorübergehender Natur und als labile psychische Leiden nur ausnahmsweise invalidisierend und reichen im Verbund mit der Dominanz psychosozialer Probleme nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 138/06 vom 21. Dezember 2006, E. 4.2).
4.7     Aus den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer psychosomatische und psychosoziale Faktoren klar im Vordergrund stehen und das Beschwerdebild prägen, ohne dass eine wesentliche verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden wäre. Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (F.___), ging demnach zu Recht davon aus, dass zwar beim Beschwerdeführer eine anhaltende psychische Beeinträchtigung im Sinne eines Burnouts unter Kumulation beruflicher Stressoren und erheblicher psychosozialer Belastung bestehe, so dass zeitweilig das Ausmass einer (maximal) mittelgradigen depressiv gefärbten Episode erreicht worden sei, jedoch eine andauernde Arbeitsunfähigkeit versicherungsmedizinisch nicht begründbar sei und somit kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/47 S. 5). Ferner kann eine versicherungsrechtlich relevante psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nicht aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Gutachters (Urk. 12) beziehungsweise des behandelnden Psychiaters (Urk. 18) angenommen werden.
4.8         Insgesamt ist somit aufgrund der dominierenden psychosomatischen und psychosozialen Faktoren davon auszugehen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).