IV.2011.00966

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 26. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1955 geborene X.___, Vater zweier Kinder (Jahrgang 1995 und 1997) und seit April 2010 geschieden, war ab Januar 1984 als selbständiger Garagist erwerbstätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 1. Februar 2005 als Lenker eines Personenwagens bei einer Heckauffahrkollision (vgl. Polizeiakten [Urk. 7/9/91-110] und Unfallanalyse vom 19. September 2005 [Urk. 7/9/44-48]) eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) ohne ossäre Läsionen erlitt (Bericht des Spitals Y.___ vom 1. Februar 2005 [Urk. 7/9/122-123]). In der Folge wurden auf hausärztliche Veranlassung des Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zahlreiche medizinische Abklärungen getätigt (Bericht des Röntgeninstitutes A.___ vom 21. Februar 2005 [Urk. 7/9/121], Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 3. März 2005 [Urk. 7/9/116-118], Berichte des Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 16. August 2005 [Urk. 7/9/76-77] und 27. Februar 2006 [Urk. 7/9/27], Berichte der Dres. med. D.___ und E.___, Fachärztinnen für Neurologie, vom 18. Oktober 2005 und 15. Februar 2006 [Urk. 7/9/30-42], Radiologiebericht der Klinik F.___ vom 17. März 2006 [Urk. 7/9/23]). Vom 29. Mai bis 24. Juni 2006 war der Versicherte auf Zuweisung des Hausarztes insbesondere wegen Nacken- und Kopfschmerzen sowie Konzentrationsstörungen (Urk. 7/9/9-10) in der Rehabilitationsklinik G.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 3. Juli 2006 [Urk. 7/10/]). Alsdann liess er sich ab 21. September 2006 zeitweilig durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Berichte vom 14. November 2006 [Urk. 7/18/1-5] und 16. Januar 2007 [Urk. 7/21/27-28]), sowie ab 30. August 2007 durch Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, Spital Y.___ (Bericht vom 3./4. Dezember 2007 [Urk. 7/25]), behandeln (vgl. auch Urk. 7/19-20). Nachdem der Versicherte am 8. April 2008 durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht worden war (Bericht gleichen Datums [Urk. 7/30/2-5]), beauftragte die SUVA Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, mit einer konsiliarischen Untersuchung (Urk. 7/32/6). Dieser legte seinen Bericht am 29. September 2008 nach Durchführung einer neuropsychologischen Exploration durch Dr. E.___ und Prof. Dr. phil. M.___ (Bericht vom 11. September 2008) vor (Urk. 7/34). Schliesslich veranlasste die SUVA das Gutachten des Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, vom 11. August 2009 mit interdisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung des neuro-otologischen Berichts des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Universitätsspital O.___, vom 9. Juni 2009 und des Gutachtens des Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2009 (Urk. 7/45). Daraufhin stellte sie ihre Leistungen am 4. November 2009 verfügungsweise wegen fehlender Adäquanz per 30. November 2009 ein (Urk. 7/48).
         Gemäss Taggeldabrechnungen der SUVA bestanden in der Tätigkeit als Garagist folgende Arbeitsunfähigkeiten: 1. Februar bis 28. März 2005 100 %, 29. März bis 15. Mai 2005 90 %, 16. Mai 2005 bis 15. August 2005 80 %, 16. August 2005 bis 28. Mai 2006 70 %, 29. Mai bis 2. Juli 2006 100 %, 3. Juli bis 10. Dezember 2006 60 %, 11. Dezember 2006 bis 1. Juli 2007 50 %, ab 2. Juli 2007 40 % (Urk. 7/23, Urk. 7/51).
1.2     Am 26. Mai 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die am 1. Februar 2005 erlittene HWS-Distorsion wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dabei zog sie nebst einem Auszug aus dem für den Versicherten geführten individuellen Konto (IK; Urk. 7/6) unter anderem die SUVA-Akten bei (Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/45, Urk. 7/51) und tätigte am 2. April 2008 und 16. Juni 2010 eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Berichte vom 4. April 2008 [Urk. 7/28] und 16. Juni 2010 [Urk. 7/56]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 19. August 2010 [Urk. 7/67]) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2011 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % - einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/82 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 12. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2011 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente - eventualiter eine Viertelsrente - zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Yves Blöchlinger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Überdies wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf der Versicherte mit Replik vom 22. November 2011 an seinen Anträgen festhielt (Urk. 11) und die IV-Stelle am 10. Januar 2012 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und    einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Lassen sich - wie oft bei Selbständigerwerbenden der Fall - die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln, ist nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu verfahren (im Einzelnen: BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hielt in der abschlägigen Rentenverfügung vom 6. Juli 2011 dafür, dass der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als selbständigerwerbender Garagist nurmehr zu 60 % arbeitsfähig sei, er jedoch eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausüben könne. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar, die angestammte Tätigkeit aufzugeben und eine Verweisungstätigkeit aufzunehmen. In einer solchen Tätigkeit könne er ein Gehalt erzielen, welches über dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwirtschafteten Einkommen liege (Urk. 2).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass ihm die Aufgabe des eigenen Garagenbetriebes und Aufnahme einer angepassten Tätigkeit nicht zugemutet werden könne. Im Übrigen sei er auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von höchstens 60 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4-5, Urk. 11 S. 2-5).

3.      
3.1     Der abschlägige Rentenentscheid vom 6. Juli 2011 beruht in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem von Dr. N.___ am 11. August 2009 im Auftrag der SUVA erstatteten neurologischen Gutachten (Urk. 7/45/3-37) mit interdisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung des neuro-otologischen Berichts des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Universitätsspital O.___, vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/45/78-83) und des psychiatrischen Gutachtens des Dr. P.___ vom 31. Juli 2009 (Urk. 7/45/38-77).
3.2     Im vom 9. Juni 2009 datierenden Bericht des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Universitätsspital O.___, wo der Beschwerdeführer auf Zuweisung des neurologischen Gutachters Dr. N.___ am 4. und 18. Mai 2009 zur Abklärung von Schwindelattacken ambulant untersucht worden war, wurde in der Beurteilung festgehalten, dass sich in der klinischen neuro-otologischen Untersuchung eine Unsicherheit im Blindstrichgang gezeigt habe. Es werde von einer multifaktoriellen Schwindelsymptomatik ausgegangen. Die apparative Zusatzdiagnostik (vgl. Urk. 7/45/81) habe eine peripher vestibuläre Asymmetrie zu Ungunsten von links bei grenzwertigem Kopfimpulstest (KIT) und grenzwertiger kalorischer Unerregbarkeit links ergeben. Eine eindeutige peripher vestibuläre Schädigung sei jedoch nicht festgestellt worden. Die Gangunsicherheit lasse sich gegebenenfalls bei aktuell gutem Vibrationsempfinden im Sinne des laut Aktenlage bestehenden Verdachts auf ein peripheres Polyneuropathie (PNP)-Syndrom interpretieren. In der Magnetresonanz (MR)-Untersuchung des Schädels vom 15. Mai 2009 (vgl. Urk. 7/45/82-83) habe sich eine zerebelläre Atrophie gezeigt, welche auch einen Teil der Beschwerden erklären könnte (Urk. 7/45/80).
3.3     Dr. P.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2009 und erstattete am 31. Juli 2009 sein psychiatrisches Gutachten. Darin stellte er die folgenden Diagnosen (Urk. 7/45/67):
- Atypische Depression (sonstige depressive Episoden), ICD-10 F32.8
- Belastungen mit negativem Einfluss auf den Gesundheitszustand:
- Probleme durch familiäre Umstände (Erkrankung und Invalidität der Ehefrau, Probleme in der Beziehung zur Ehefrau), ICD-10 Z63.8
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und wirtschaftlich prekären Verhältnissen, ICD-10 Z56
         In Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin konstatierte Dr. P.___, in der psychopathologischen Untersuchung im kognitiven Bereich Normalbefunde festgestellt zu haben. Der Beschwerdeführer habe den Dialog aufmerksam und konzentriert gestaltet, sich differenziert und anschaulich mitgeteilt, wobei die Aussagen in sich folgerichtig erschienen seien und die geistige Spannkraft im Untersuchungsverlauf nicht offenkundig nachgelassen habe. Aus den Selbstangaben betreffend Alltagsbewältigung und Berufsausübung lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, während eines ganzen Arbeitstages für sich selbst, sein Unternehmen und seine Familie zu sorgen. Was er sich im Alltag gegenwärtig zumute, entspreche am ehesten einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit. Er arbeite mit Vorteil so, dass ihm eine bestmögliche Kontrolle der (Kopf- und Nacken-)Schmerzen gelinge, indem er auf Phasen der Aktivität rechtzeitig Ruhe folgen lasse, wechselnde Positionen einnehme, wo nötig vorsichtiger als gewohnt zu Werk gehe und Schmerzmittel einnehme. Mit Rücksicht auf eine bestmögliche Schmerzkontrolle, in Beachtung der subjektiv wahrgenommenen kognitiven Mängel und zur Verhinderung von Fehlleistungen arbeite der ganztags in seinem Betrieb präsente Beschwerdeführer im Vergleich zu früher generell langsamer und so, dass er durch zeitraubende Arbeitsplanungen und Kontrollarbeiten die Arbeitsqualität sichere, wodurch allerdings die Effizienz leide. Die verminderte Effizienz sei ein Teilaspekt der Depression. Während einerseits die Depression die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Willensanstrengung teilweise schmälere, könne anderseits angenommen werden, dass die Bereitwilligkeit zur Willensanstrengung bei ihm charakterlich an sich stark ausgeprägt sei, wobei auch ins Gewicht falle, dass er alles dafür tue, um sich in seiner aktuellen beruflichen Position zu halten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das effektive Leistungsvermögen nicht voll ausgeschöpft werde. Gehe man demnach davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Selbsteinschätzung des Leistungsvermögens im Wesentlichen die tatsächlichen Möglichkeiten widerspiegle, ergebe sich mit Blick auf die dazu passenden somatischen und psychopathologischen Untersuchungsbefunde, dass die Annahme eines Teilleistungsvermögens im Vergleich zur früheren beruflichen Leistung als Garagist sicherlich plausibel sei. Dieses beziffere er für das gesamte somatopsychische Störungsbild unter Berücksichtigung sowohl neurologischer als auch psychiatrischer Aspekte auf 60 %. Demzufolge betrage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit seinen heutigen Aufgaben als Garagist 40 %. Er gehe davon aus, dass die angestammte Tätigkeit als Garagist angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen für den Beschwerdeführer die bestmöglich adaptierte Arbeit darstelle. Denn selbst dann, wenn alternative Tätigkeiten mit allenfalls geringeren physischen und mentalen Anforderungen in Betracht gezogen würden, müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer als Garagist über die besten Ressourcen verfüge, wozu auch gehöre, dass es die Arbeit sei, welche ihn am meisten mit Sinn erfülle (Urk. 7/45/74-75).
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49) hielt Dr. P.___ am 8. Dezember 2009 überdies fest, dass seine psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (40 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit) sowohl körperliche (neurologische) als auch psychiatrische Gesichtspunkte aufgreife. Erklärend gab er an, dass eine Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater immer auf der somatischen (hier neurologischen) Grundlage aufbaue, da sich der Blick des Psychiaters auf eine als Ganzes wirkende Person richte und es für diesen nicht getrennte Arbeitsfähigkeiten geben sollte. Rein formal sei es jedoch korrekt, wenn die Differenz zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Dr. N.___ der Diagnose einer atypischen Depression zugeschrieben werde. Im Übrigen sei er nicht in der Lage, die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit chronologisch und prozentual im Verlauf der zurückliegenden Jahren zu rekonstruieren (Urk. 7/50).
3.4     Dr. N.___ hielt in seiner unter Berücksichtigung des neuro-otologischen Berichts des Universitätsspitals O.___ vom 9. Juni 2009 (E. 3.2 hiervor) und des psychiatrischen Gutachtens des Dr. P.___ vom 31. Juli 2009 (E. 3.3 hiervor) verfassten neurologischen Expertise vom 11. August 2009 anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung vom 21. April 2009 über anhaltende starke Konzentrationsschwierigkeiten geklagt habe, die ihn bei der Arbeit als selbständigerwerbender Garagist beeinträchtigten und sich etwa darin äusserten, dass er Dinge verlege oder in Kundengesprächen unaufmerksam sei. Überdies verzeichne er weiterhin intermittierende Hinterkopf- und Nackenschmerzen, wobei letztere teilweise nach bestimmten Arbeiten mit Zwangshaltungen (Arbeiten unter der Hebebühne oder unter dem Armaturenbrett) verstärkt aufträten. Seit dem Unfall vom 1. Februar 2005 habe er zudem das Gefühl, an Koordinationsproblemen der Beine mit Gangunsicherheiten zu leiden, indem er insbesondere bei Dunkelheit und auf unebenem Untergrund unsicher laufe und bereits mehrfach gestürzt sei. Auch habe er den Eindruck, seit dem Ereignis die gesamte linke Körperseite im Vergleich zur rechten etwas weniger zu empfinden, wobei ihn dies im Alltag jedoch nicht beeinträchtige. Schliesslich fühle er sich im Kopf teilweise blockiert und habe an Lebensfreude eingebüsst (Urk. 7/45/15).
         Der neurologische Gutachter stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/45/27):
- Traumatische Hirnverletzung (TBI) nach Motorradunfall vom 16. April 1977 mit Hämosiderinresten rechts kortikal im Gyrus supramarginalis, links kortiko-subkortikal im Gyrus parazentralis und links paramedian im hinteren Teil des Balkens
- leichte HWS-Distorsion mit WAD Grad II nach Heckauffahrkollision vom 1. Februar 2005
- Kopfschmerz bei Analgetika-Übergebrauch gemäss ICHD-II-Code 8.2.3
- Migräne mit Aura gemäss ICHD-II Code 1.2
- Blande, distal symmetrische Polyneuropathie der Beine mit leichter sensibler Dystaxie bislang unklarer ätiologischer Zuordnung
         Hinsichtlich der Organizität der geklagten Beschwerden erklärte Dr. N.___, die vom Beschwerdeführer als Koordinationsstörungen in den Beinen mit Unsicherheitsgefühl beschriebenen Schwindelbeschwerden seien einer (unfallfremden) elektroneurographisch gesicherten Polyneuropathie zuzuordnen; Anhaltspunkte auf eine zentrale oder peripher-vestibuläre Störung hätten sich auch unter Berücksichtigung des neuro-otologischen Berichts des Universitätsspitals O.___ vom 9. Juni 2009 nicht ergeben. Im Weiteren seien die intermittierenden Nackenschmerzen im Rahmen der degenerativen Veränderungen der HWS organisch mittels Bildgebung nachweisbar, und die in der aktuellen MR-Untersuchung nachweisbaren Hämosiderinreste könnten zumindest teilweise die neuropsychologischen Beschwerden miterklären. Gefühlsstörungen der linken Körperseite hätten dagegen nicht objektiviert werden können (Urk. 7/45/28).
         In Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen erklärte Dr. N.___, die bestehende Kopfschmerzproblematik sei prinzipiell behandelbar und führe nach adäquater Therapie nicht zu dauerhaften Beeinträchtigungen. Auf rein neurologischem Gebiet bestehe einzig auf Grund der (unfallfremden) Polyneuropathie ungeklärter Ätiologie und Prognose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Einschränkungen der Mobilität (Stand- und Gangunsicherheit). Dem Beschwerdeführer seien daher keine Tätigkeiten mehr zumutbar, welche überwiegend stehend oder gehend, bei schlechten Lichtverhältnissen, auf unebenem Boden, auf Leitern, Podesten oder Gerüsten ausgeübt werden müssten. Während dadurch die Tätigkeit als selbständiger Garagist zu 30 % eingeschränkt sei, bestehe in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes und dessen allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. N.___ auf das psychiatrische Gutachten des Dr. P.___ (Urk. 7/45/33-34).
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/46) hielt Dr. N.___ am 14. Oktober 2009 ergänzend fest, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest seit dem 7. Oktober 2005 Geltung habe, als die Diagnose einer (beginnenden) Polyneuropathie mittels Elektroneuromyographie (vgl. Befundbericht gleichen Datums [Urk. 7/9/41]) gestellt worden sei (Urk. 7/47).
3.5     Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2010, dass der Beurteilung des Dr. P.___, wonach die Tätigkeit als Garagist dem Leiden des Beschwerdeführers optimal angepasst sei, widersprochen werden müsse, da gemäss den Angaben des Gutachters die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers reduziert sei und er zur Fehlervermeidung langsamer arbeite. In einer angepassten Tätigkeit mit weniger komplexen Abläufen, vermehrter Möglichkeit zu Pausen und weniger Druck wäre der Beschwerdeführer jedoch nach den Schlussfolgerungen des Gutachters - so die RAD-Ärztin - nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zudem beziffere der Gutachter das Leistungsvermögen für das gesamte somatopsychische Störungsbild unter Berücksichtigung sowohl neurologischer als auch psychiatrischer Aspekte auf 60 %, woraus zu folgern sei, dass aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit um weniger als die von ihm attestierten 40 % eingeschränkt sei. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass im Gutachten des Dr. P.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Garagist plausibel begründet sei und 40 % betrage, wogegen der Expertise jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptieren Tätigkeit entsprechend dem von ihr formulierten Profil nicht entnommen werden könne (Urk. 7/65/10).
3.6     Bezugnehmend auf den wegen geltend gemachter Herz-Kreislaufbeschwerden (Urk. 7/65/11, Urk. 7/74) eingeholten Bericht des Dr. Z.___ vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/61) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. R.___, Praktische Ärztin, am 3. August 2010 fest, dass aus internistischer Sicht keine zusätzlichen funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als selbständigerwerbender Garagist zu 60 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Vom zumutbaren Belastungsprofil ausgenommen seien körperlich schwere sowie überwiegend stehend oder gehend, bei schlechten Lichtverhältnissen, auf unebenem Boden oder auf Leitern, Podesten oder Gerüsten auszuübende Tätigkeiten ebenso wie solche mit repetitiven Überkopfarbeiten und Rotationsbewegungen der HWS (Urk. 7/65/12).

4.      
4.1     Die Verfahrensbeteiligten gehen einhellig davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbender Garagist auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nurmehr zu 60 % arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist dagegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit.
4.2     In somatischer Hinsicht ist es im Lichte der medizinischen Aktenlage - insbesondere mit Blick auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des Dr. N.___ (E. 3.4 hiervor), welches im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten steht und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde, sowie auf die bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule (Urk. 7/9/121-122, Urk. 7/45/13-14) - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. R.___ vom 3. August 2010 (E. 3.6 hiervor) körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche keine repetitiven Überkopfarbeiten oder Rotationsbewegungen der HWS beinhalten und zudem nicht überwiegend stehend oder gehend, nicht bei schlechten Lichtverhältnissen, nicht auf unebenem Boden oder auf Leitern, Podesten oder Gerüsten ausgeübt werden müssen, als vollzeitlich zumutbar erachtete. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, welche dieses Belastungsprofil in Frage zu stellen vermöchten.
4.3     Soweit der Beschwerdeführer mit dem Gutachten des Dr. P.___ vom 31. Juli 2009 (E. 3.3 hiervor) auch in einer Verweisungstätigkeit lediglich eine 40%ige Arbeitsfähigkeit belegt haben will und geltend macht, darin sei das berufliche Leistungsvermögen unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychiatrischen Aspekte auf diesen Wert veranschlagt worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 2), trifft dies zwar zu. Indes übersieht er mit seinem Vorbringen, dass Dr. P.___ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht über das zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes und dessen etwaige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erforderliche Spezialwissen verfügt. Im Übrigen erklärte der psychiatrische Gutachter auf Anfrage der Beschwerdegegnerin ausdrücklich, dass (bloss) die Differenz (von 10 %) zwischen seiner Einschätzung und derjenigen des Dr. N.___ der von ihm erhobenen Diagnose einer atypischen Depression zuzuschreiben sei. Massgebend ist in diesem Zusammenhang jedoch die Stellungnahme der Dr. Q.___ vom 13. Januar 2010 (E. 3.5 hiervor), wozu sich der Beschwerdeführer weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Verfahren geäussert hat. Die RAD-Fachärztin legte darin in jeder Hinsicht überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer - welcher gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen als selbständigerwerbender Garagist (Einzelunternehmen) die Arbeitsqualität durch ein reduziertes Arbeitstempo sowie zeitintensive Arbeitsplanungen und Kontrollarbeiten sicherstellt (E. 3.3 hiervor) - aus psychiatrischer Sicht in einer Verweisungstätigkeit, welche dem von ihr formulierten Belastungsprofil Rechnung trägt, nicht eingeschränkt ist. Dies trifft auf die von der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung herangezogenen Hilfstätigkeiten (vgl. E. 6 hernach) durchaus zu. Der Umstand, dass Dr. Q.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung nicht zu schmälern, stützte sie diese doch auf die gutachterlichen Feststellungen, die den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht hinreichend beleuchteten. Damit ist ihrer Arbeitsfähigkeitseinschätzung gegenüber derjenigen des Dr. P.___ der Vorrang einzuräumen. Davon, dass im Nachgang zum Unfallereignis vom 1. Februar 2005 bis zur Begutachtung durch Dr. P.___ am 4. Juni 2009 auf Grund eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten, anhaltenden psychischen Leidens eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte, ist mangels entsprechenden Hinweisen in den Akten nicht auszugehen. Dies wurde denn auch nicht geltend gemacht.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die seit Januar 1984 ausgeübte Tätigkeit als selbständigerwerbender Garagist zu Gunsten einer (einträglicheren) unselbständigen Verweisungstätigkeit aufzugeben.
5.2     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1, in: SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35). Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgäbe, das heisst sie hat sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. erwähntes Urteil 9C_236/2009 E. 4.1 und 4.3, in: SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2).
5.3     Vorwegzunehmen ist, dass dem Argument des Beschwerdeführers, ein Berufswechsel sei ihm altersbedingt nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 4), nichts zu seinen Gunsten abzugewinnen ist. Was den generellen Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten angeht, hat das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Vorliegend erlaubte spätestens das Gutachten des Dr. N.___ vom 11. August 2009 eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher damals rund 54 Jahre alt war. Damit war die kritische Altersgrenze (vgl. die Kasuistik im erwähnten Urteil 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2) für die Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens noch nicht erreicht. Für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen vorliegend die zu erwartende Aktivitätsdauer von rund 13 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters und der Umstand, dass der Beschwerdeführer als selbständigerwerbender Garagist nur zu 60 %, in einer angepassten Tätigkeit hingegen vollzeitlich arbeitsfähig ist, wobei die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart beschaffen sind, dass eine Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr als realistisch anzusehen wäre (E. 4 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Garagenbetrieb seit Januar 1984 führe und ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit mit starker Spezialisierung keine weiteren beruflichen Qualifikationen vorweisen könne (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung herangezogenen Hilfstätigkeiten (E. 6 hernach) keinen erhöhten Einarbeitungsaufwand erfordern und die handwerklichen Fertigkeiten die Vermittelbarkeit eher erleichtern dürften. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aufnahme einer unselbständigerwerbenden Tätigkeit im Vergleich zur Weiterführung des Garagenbetriebes finanzielle Nachteile mit sich bringen würde (vgl. hierzu auch den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 16. Juni 2010 betreffend den seit dem Unfallereignis vom 1. Februar 2005 erzielten Reingewinn [Urk. 7/56]), zumal der Betrieb schon vor dem Unfall bloss einen bescheidenen Ertrag abwarf (Urk. 7/6). Weitere Umstände, welche die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im konkreten Fall mit Blick auf die Schadenminderungspflicht als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht gegeben und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen. Aus den vorhandenen Akten geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2010 die Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung ersuchte, in der Folge jedoch eine Teilnahme am angebotenen Unterstützungsprogramm (Ingeus) trotz unterzeichneter Zielvereinbarung ablehnte (Urk. 7/63, Urk. 7/71, Urk. 7/75, Urk. 7/77-79, Urk. 7/81).

6.      
6.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2006 (hypothetischer Rentenbeginn) gestützt auf die im IK-Auszug (Urk. 7/6) verzeichneten Erwerbseinkommen ein Valideneinkommen von Fr. 39'885.-- (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 16. Juni 2010 [Urk. 7/56/5]), welches nicht bestritten wurde und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.
6.2     Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2006 Tabelle TA1 S. 25) heran und ermittelte ausgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4'732.-- und einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 59'197.--. Hiervon brachte sie den maximal zulässigen Wert von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) in Abzug (Einkommensvergleich vom 7. Juli 2010 [Urk. 7/64]), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 44'398.-- resultierte. Diese Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 5) angesichts dessen, dass die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen ist (E. 5.3 hiervor), und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder - wie dies vorliegend zutrifft - jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1), nicht zu beanstanden.

7.       Nach dem Dargelegten steht fest, dass gesamthaft betrachtet, mithin unter Berücksichtigung sowohl des somatischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes in einer adaptierten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, wobei dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel in eine solche Tätigkeit zumutbar ist und er bei Ausschöpfung seines beruflichen Leistungsvermögens keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleidet. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 6. Juli 2011 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


8.      
8.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yves Blöchlinger, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
         Rechtsanwalt Yves Blöchlinger machte mit Honorarnote vom 12. Februar 2013 einen Aufwand von 10.9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 32.-- entsprechend einem Gesamthonorar von Fr. 2'388.95 inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 16). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren als angemessen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yves Blöchlinger, Zürich, wird mit Fr. 2'388.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).