Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00967
[8C_446/2012]
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IV.2011.00967
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 29. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, arbeitet seit 1. August 2003 als Betriebsangestellter im Bereich Reinigungsdienst der Y.___. Am 12. Oktober 2007 meldete er sich wegen körperlichen und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/3 Ziff. 1.3, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/7, Urk. 10/12, Urk. 10/24, Urk. 10/38, Urk. 10/39, Urk. 10/40, Urk. 10/42, Urk. 10/62, Urk. 10/63), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/6) ein und veranlasste zwei Gutachten, die von Ärzten des Z.___ am 10. Juni 2008 (Urk. 10/25) und am 24. Februar 2011 (Urk. 10/78) erstattet wurden, sowie ein weiteres Gutachten, das von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das am 30. Juli 2009 (Urk. 10/49) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 22. März 2011 stellte sie den Anspruch auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 10/83). Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2011 Einwände (Urk. 10/89). Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 10/93) und eine Stellungnahme der Ärzte des Z.___ zu den Einwänden des Versicherten (Urk. 10/97) ein und sprach in der Folge dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2011 (Urk. 10/101 = Urk. 2/1) und 20. Juli 2011 (Urk. 10/102 = Urk. 2/2) eine Viertelsrente zu.
2. Gegen die Verfügungen vom 8. und 20. Juli 2011 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 13. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und reichte ein Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 3). Dabei beantragte er, die Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2008 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 oben).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme der Ärzte des Z.___ ein (Urk. 10/105). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 mitgeteilt (Urk. 12).
Am 21. März 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 14/1-5) ein (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Parteigutachten rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd mit Hinweis). Auch eine solche Expertise enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351; AHI 2001 S. 112).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine ganze Rente - unter Hinweis auf die Z.___-Gutachten vom 10. Juni 2008 und 24. Februar 2011 (Urk. 10/25, Urk. 10/78) sowie die Z.___-Stellungnahmen vom 1. Juni 2011 und 21. Dezember 2011 (Urk. 10/97, Urk. 10/105) - im Wesentlichen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei gemäss der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit (vollschichtig umsetzbar, bei vermehrtem Pausenbedarf) zu 70 % zumutbar, aufgrund der vermehrten Pausen verringere sich seine Leistungsfähigkeit um 30 %. Bei voller Gesundheit könnte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von rund Fr. 70'517.-- erzielen. Mit der gesundheitlichen Einschränkung und unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzugs sei es ihm möglich, jährlich rund Fr. 37'242.-- zu verdienen. Demnach resultiere eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 31'108.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 45 %. Es bestehe deshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Gutacherstelle Z.___ die Schwere seiner psychischen Erkrankung nicht richtig erfasst habe und anlässlich der zweiten Begutachtung es darum gegangen sei, die einmal vorgefasste Meinung des ersten Z.___-Gutachtens zu bestätigen, mithin die Gutachterstelle Z.___ es in ihrem letzten Gutachten unterlassen habe, den medizinischen Sachverhalt objektiv und vorbehaltlos zu prüfen. Deshalb sei auf das Gutachten von Dr. A.___, die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom D.___ und auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen, und es sei ihm mit Wirkung ab Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 Ziff. III. 7 S. 16 f.).
Ferner rügte der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle ihm nur einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % eingeräumt habe. Gestützt auf die Komorbidität (rheumatologische und depressive Problematik) der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und gestürzt auf die Schwere der Depression sei ihm ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % einzuräumen (Ziff. III. 7 S. 17).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit das Bestehen der versicherungsrechtlich relevanten psychischen und rheumatologischen Beeinträchtigungen sowie ein allfällig daraus resultierender Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 26. Februar 2007 (Urk. 10/12/2 und 7) ein massives depressives Syndrom und eine neurovegetative Symptomatik, wobei eine radikuläre Symptomatik nicht objektiviert werden konnte, sowie ein massives lumbosakrales Syndrom (S. 2).
3.2 Vom 30. April bis 19. Juni 2007 und vom 20. Juni bis 16. August 2007 weilte der Beschwerdeführer stationär in der psychiatrischen Privatklinik F.___, worüber am 21. August 2007 berichtet wurde (Urk.
10/24/1-4
). Dabei wurde eine schwere depressive Episode (F32.2) diagnostiziert (S. 1).
Zudem wurden somatische Nebendiagnosen gestellt (S. 1):
-
chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei degenerativer Diskopathie L5/S1
-
Status nach medialer Meniskusteilresektion rechts (August 2006)
-
sekundäre Polyglobulie (Rauerpolyglobulie), Ausschluss myeloproliferatives Syndrom durch Knochenmarkuntersuchung vom 24. Juli 2007
-
Hämorrhoiden und rezidivierende Analfissur (operative Versorgung am 19. Juni 2007)
-
Fettstoffwechselstörung
Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild verbunden mit chronischen Schmerzen aufgrund verschiedener somatischer Vorerkrankungen. Es sei eine antidepressive Therapie eingeleitet worden, da aber die Therapie nicht zu einer Besserung geführt habe, sei eine Umstellung der Medikation erfolgt (S. 3 oben). Durch die chronischen und zum Teil therapieresistenten Schmerzen sei das begleitende Therapieregime deutlich eingeschränkt gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer schwer gefallen, seinen Fokus auf eine Verhaltensänderung zu richten. Im Verlauf habe er angegeben, dass in der Vergangenheit Gedanken an einen erweiterten Suizid unter Einschluss seiner Familie aufgetreten seien. Es habe bis zum Austritt ein depressives Zustandsbild mit phasenweise Verschlechterung im Zusammenhang mit einer Zunahme der Schmerzen und familiären Konfliktsituationen sowie eine erhöhte Impulsivität, Reizbarkeit und Dysphorie bestanden (S. 3 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei darüber aufgeklärt worden, dass er kein Fahrzeug lenken dürfe, bis sich das depressive Zustandsbild deutlich gebessert, sein psychischer Zustand stabilisiert habe und die Medikamenteneinstellung abgeschlossen sei. Bei Austritt aus der Klinik sei der Beschwerdeführer weder suizidal noch fremdgefährdet gewesen (S. 3 unten).
3.3 Am 23. Oktober 2007 berichtete der Hausarzt, Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH (Urk. 10/7/7-8), den Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2007 zu behandeln (Ziff. 4.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitstätigkeit (Ziff. 2.1):
-
schwere depressive Episode (F32.1)
-
chronisch lumbo-spondylogenes Syndrom bei degenerativer Diskopathie L5/S1
Dr. G.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Ziff. 5.1), die psychischen Probleme stünden im Vordergrund (Ziff. 6) und die psychischen Ressourcen seien massiv eingeschränkt; es bedürfe eventuell einer Beurteilung durch den Psychiater (Ziff. 6.2). Aktuell sei aufgrund allgemeiner Schwäche keine Arbeitsfähigkeit (irgendwelcher Art) gegeben (Ziff. 6, Ziff. 6.2); der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff.3).
3.4 Dr. med. H.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 25. Oktober 2007 (Urk. 10/24/11-14) die folgenden Diagnosen (S. 1 oben):
-
extrakardiale Thoraxbeschwerden
-
Ergometrie: subjektiv und objektiv negativ, Abbruch bei 160 Watt wegen Beinschwäche
-
Echokardiographie: normal grosse Herzhöhlen, normale linksventrikuläre Funktion ohne regionalen Kinetikstörungen
-
arterielle Hypertonie
Dr. H.___ beurteilte die vom Beschwerdeführer angegebenen Thoraxbeschwerden als eher extrakardial bedingt im Rahmen von funktionellen Beschwerden (S. 2 unten).
3.5 Dr. med. I.___, physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 2. November 2007 (Urk. 10/12/3-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
-
Knieschmerzen links
-
mediale Meniscusläsion
-
Status nach medialer Meniscectomie (August 2008)
-
Bakerzyste
-
lumbospondylogenes Syndrom links
-
rezidivierend seit 1998
-
degenerative Discopathie L5/S1 mit beginnender Anulusruptur
-
Depression
-
seit 2005
-
vorübergehende Suizidalität
-
Faszitis plantaris beidseits neu
Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine ab dem 13. März 2007 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3), der Gesundheitszustand sei jedoch besserungsfähig (Ziff. 5.1). Vom rheumatologischen Standpunkt aus sei mit einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit zu rechnen. Wegen der lumbalen Situation müsse mit der Beurteilung zirka drei bis sechs Monate zugewartet werden. Im Vordergrund stehe die Depression mit Weinkrämpfen, Antriebs- und Freudlosigkeit sowie zeitweise mit suizidalen Gedanken (S. 5 unten).
3.6 Vom 20. August bis 22. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer an den tagesklinischen Behandlungen im J.___ teil, worüber am 8. Januar 2008 berichtet wurde (Urk. 10/24/20-24). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 oben):
-
schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
-
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Differentialdiagnose (DD); dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0)
-
Lendenwirbelsäule (LWS-) Schmerzen
Der Beschwerdeführer beklage sich über LWS-Schmerzen (ausstrahlend linkes Bein), Schlafstörungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Aggressionen, Hyperhidrose, Vergesslichkeit, Verwirrtheit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und Appetitabnahme. Es seien Suizidideen anamnestisch vorhanden, es bestehe aber keine akute Suizidalität (S. 1 Mitte, S. 2 Mitte). Aus verhaltenstherapeutischer Sicht lasse sich die Problematik des Beschwerdeführers wie folgt beschreiben: aufgrund von Rückenbeschwerden und dadurch auftretenden Schmerzen sei es dem Beschwerdeführer seit einigen Jahren zunehmend schwer gefallen, die Anforderungen im Beruf als Wagenreiniger erfüllen zu können. Im Zusammenhang mit dem zunehmenden Stresserleben am Arbeitsplatz (Wechsel Tag-Nachtschicht, weniger Zeit für gleiche Arbeit, weniger Kollegenkontakt und positiver Austausch, Angst vor Kritik) sowie neu auftretenden und von ihm als gravierend eingeschätzten körperlichen Beschwerden sei er zunehmend in ein negatives Gedankenkreisen um seine eigene Gesundheit und Befürchtungen, er stehe kurz vor einem Herzinfarkt, geraten. Verstärkt habe sich die depressive Entwicklung durch Beziehungskonflikte, die den Beschwerdeführer zusätzlich überforderten und unter Druck setzten (S. 2 f.).
Zum objektiven Therapieverlauf führten die Ärzte aus, die Depression des Beschwerdeführers habe nur leicht reduziert werden können, er habe jedoch durch die Teilnahme am Programm (Tagesstrukturierung) und die Möglichkeit zu Gesprächen eine emotionale Entlastung verzeichnet und erscheine dadurch weniger angespannt (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer sei lediglich leicht gebessert und immer noch zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Die psychische Befindlichkeit habe leicht stabilisiert werden können, aber es seien keine aktiven Schmerzbewältigungsstrategien erarbeitet worden. Prognostisch ungünstig sei die nach wie vor bestehende schwere Depression und die deutlich vorhandene abnorme Verarbeitung von Erlebnisinhalten. Auch durch die medikamentöse Therapie sei beides nicht positiv beeinflusst worden. Es wurde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer werde einige Wochen in Montenegro bei seien Eltern verbringen, wobei er sich von diesem Aufenthalt einen heilenden Effekt verspreche (S. 4 unten).
3.7 Am 10. Juni 2008 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/25/2-19). Das Z.___-Gutachten basierte auf einer internistischen / allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung (S. 2 unten).
Die Z.___-Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Ergebnisse ihrer am 5. Mai 2008 erfolgten gutachterlichen Exploration des Beschwerdeführers. Die Konklusion des Gutachtens sei im Rahmen eines multidisziplinären Konsensus erarbeitet worden (S. 15 Ziff. 6). Dabei nannten die Z.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.1):
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01, F33.11)
-
Status nach schwerer depressiv-suizidaler Episode im ersten Halbjahr 2007 (ICD-10 F32.2)
-
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
-
myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
-
keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
-
degenerative Protrusion L5/S1 ohne Duralschlaucheindellung oder Neurokompression (Magnetic Resonance Imaging [MRI] Dezember 2007)
-
radiologisch altersentsprechender Befund
-
belastungsabhängige Gonalgien links bei medialer Gonarthrose ersten Grades
-
klinisch unauffälliger Befund
-
Status nach arthroskopischer medialer Meniskektomie links (August 2006)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Polyglobulie, eine Hepatosplenomegalie, ein metabolisches Syndrom, rezidivierende Analfissuren und ein chronischer Nikotinabusus genannt (Ziff. 5.2).
Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der psychiatrischen Untersuchung deutliche Symptome einer depressiven Störung wie Lustlosigkeit, Antriebsschwäche, Grübeleien und latente Suizidgedanken gezeigt, er sehe keinen Lebenssinn mehr und habe pessimistische Zukunftsgedanken. Die Libido des Beschwerdeführers sei gestört und er ziehe sich aus den sozialen Kontakten zurück. Sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung der depressiven Störung mit erneuter Suizidalität lägen neben einem stationären Verlauf im Bereich des Möglichen. Es lägen aber keine erkennbaren psychosozialen Gründe für den Ausbruch der depressiven Störung vor (Ziff. 4.1.4 Mitte). Im Weiteren sei über die depressive Kernstörung hinaus auch ein zusätzliches regressives Moment beim Beschwerdeführer zu beobachten. In Abwesenheit seiner Ehefrau hüte er das Kind, gehe mit ihm auf den Spielplatz und fahre ab und zu Auto. Trotz seiner Depression könne er also offenbar zumindest teilweise Verantwortung übernehmen (Ziff. 4.1.4 unten).
Der Beschwerdeführer beklage sich weiter über Dauerschmerzen im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in beide Beine und Zunahme unter Belastung sowie Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes. Sämtliche bisher durchgeführten Therapien (einschliesslich ambulanter Physiotherapie und medikamentöser Therapie) hätten zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt (Ziff. 4.2.1.1). Insgesamt fänden sich für die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen im Lumbalbereich, so die Z.___-Gutachter, nur zu einem geringen Teil ein morophologisch fassbares Korrelat. Ebenso finde sich für die beklagten Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks nur zu einem sehr geringen Teil ein organisch fassbares Korrelat (Ziff. 4.2.4 unten).
Weiter wurde ausgeführt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Wagenreiniger), die laut Arbeitgeberbericht eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit im Akkord sei, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund und nicht auf Leitern und Gerüsten, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausserdem stelle die angestammte Tätigkeit wegen der Akkordarbeit derzeit einen zu grossen Stress für den Beschwerdeführer dar und sei ihm daher nicht mehr zumutbar (Ziff. 6.2). Somit sei der Beschwerdeführer seit August 2007 für eine körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit zu 70 % (sechs Stunden pro Tag, verteilt auf 2 x 3 Stunden mit Mittagspausen) arbeits- und leistungsfähig. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten im Akkord (wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wagenreiniger) seien ihm seit dem 5. Februar 2007 nicht mehr zumutbar (S. 16 oben und Ziff. 6.3). Die Gutachter erwähnten, die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers - er fühle sich wegen seiner psychophysischen Einschränkung nicht mehr arbeitsfähig - könne aufgrund der erhobenen objektiven medizinischen Befunde nicht bestätigt werden. Die Auswirkung der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, seien aber nicht derart gravierend, dass dem Beschwerdeführer, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, nicht zugemutet werden könne, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer körperlich angepassten Erwerbstätigkeit im Rahmen von 70 % nachzugehen (Ziff. 6.4).
3.8 Vom 24. September bis 21. Oktober 2008 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, K.___, worüber am 17. November 2008 berichtet wurde (Urk. 10/40). Dabei wurden - insbesondere - folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Ziff. 1-10):
-
lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Sindrom beidseits
-
Knieschmerz links vom mechanischen Typ
-
mittelgradige Depression
-
Status nach Episode mit Suizidalität
-
unklare medikamentöse Therapieadhärenz
-
rezidivierende Analfissur
-
Polyglobulie unklarer Ätiologie
-
rezidivierende Oberbauchschmerzen unklarer Genese, wahrscheinlich funktionell
-
Status nach Fasciitis plantaris beidseits
-
Verdacht auf Urethritis
-
Vitamin D3-Mangel
-
Dyslipidämie
Unter anderem wurde ausgeführt, die Zuweisung des Beschwerdeführers sei aus der rheumatologischen Poliklinik zur intensiven stationären physikalischen Therapie bei chronischem lumbovertebralem bis lumbospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits, chronischen Knieschmerzen links medial sowie einer chronischen Depression erfolgt. Therapeutisch sei im Verlauf der Hospitalisation eine intensive Physiotherapie zur Stärkung der Rumpf- und Rückenmuskulatur durchgeführt worden, allerdings habe insgesamt nur eine geringgradige Besserung erreicht werden können (S. 2 oben). Die Kniebeschwerden wurden von den behandelnden Ärzten des K.___ als mechanische Problematik interpretiert (S. 2 Ziff. 2) und initial sei versucht worden, eine bessere medikamentöse Therapie der Depression zu erreichen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht gut ertragen habe. Die depressive Verstimmung habe den ganzen Hospitalisationsaufenthalt dominiert und es sei nur schwierig möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu aktivieren; er sei während des Aufenthaltes sehr zurückgezogen gewesen und habe viel Zeit im Spitalbett verbracht (S. 3 oben).
Bezüglich des aktuellen depressiven Syndroms wurde die aktuelle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als mittelgradig eingeschränkt (Maximum 50 %) eingeschätzt (S. 3 oben; vgl. auch Konsilium Psychiatrie vom 14. Oktober 2008, Urk. 10/38/3 Ziff. 3). Aus rheumatologischer Sicht sei für eine sitzende leichte Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine 50%ige Tätigkeit zumutbar und mittelfristig bestehe eine Steigerungsfähigkeit der Arbeitsfähigkeit (S. 4).
3.9 Dr. I.___ nannte im Bericht vom 19. Dezember 2008 (Urk. 10/39) die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 1.1-1.2) und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei körperlich, geistig sowie psychisch eingeschränkt und fühle sich nicht in der Lage, irgendeine Tätigkeit auszuüben. Diese Faktoren wirkten sich vollständig negativ auf die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aus (Ziff. 1.7). Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der lumbalen- und Kniebeschwerden in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9). Abwechslungsreiche sitzende und stehende Tätigkeiten mit nicht repetitivem Lastenheben bis zu 10 kg seien dem Beschwerdeführer bei einer Arbeitstätigkeit von zuerst einmal 25 % zumutbar. Die Erhöhung der Erwerbstätigkeit sei nach Besserung des körperlichen und seelischen Befindens möglich (Ziff. 1.7).
3.10 Mit Bericht vom 13. Februar 2009 (Urk. 10/42/7-10) stellten die Ärzte des J.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
-
schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
-
hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2)
-
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Lendenwirbelsäulen-Schmerzen
Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit dem 23. März 2007 regelmässige psychiatrische Konsultationen und Einzelgespräche im J.___ (Ziff. 1.5), wobei die letzte Kontrolle am 30. Januar 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 13. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Seit Beginn der Behandlung im J.___ habe sich die psychische Befindlichkeit aus psychiatrischer Sicht zunehmend verschlechtert. Nach wie vor ergebe sich das Bild einer schweren Depression und einer hypochondrischen Störung. Der Beschwerdeführer leide ständig unter verschiedensten somatischen Beschwerden mit häufigen Arztkonsultationen, was dazu führe, dass er sich in einem Teufelskreis von Schmerzen, zunehmender körperlicher Leistungsunfähigkeit, Abhängigkeit, Verwahrlosung und den sich daraus ergebenden psychischen Folgen befinde. Er müsse durch seine Ehefrau unterstützt und betreut werden. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch auch längerfristig mit keiner deutlichen Verbesserung des psychischen Zustandes zu rechnen, da sich in der bisherigen Therapie trotz zahlreicher medikamentöser Behandlungsversuche keine anhaltende Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei mit grösster Wahrscheinlichkeit auch längerfristig weder auf dem freien Arbeitsmarkt noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig (S. 1, S. 3 Mitte).
3.11 Am 30. Juli 2009 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/49).
Der Gutachter stützt sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben des Beschwerdeführers, die Aussagen der Ehefrau, auf die Telefongespräche mit dem behandelnden Hausarzt, Dr. I.___, sowie der behandelnden Psychologin des J.___, und auf die Ergebnisse seiner am 23. Juli 2009 erfolgten gutachterlichen Exploration des Beschwerdeführers (S. 1). Dabei bestätigte er folgende Diagnose (Ziff. 4):
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2)
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide seit 1998 unter immer wiederkehrenden depressiven Episoden, in zunehmender Weise habe er sich sozial zurückgezogen, habe seinen Kontakt zur Ehefrau verloren und die innerliche Leere habe sich akzentuiert. Trotz gelegentlicher Traurigkeit und Stimmungstief habe er seine berufliche Tätigkeit fortgesetzt. In zunehmender Weise hätten sich Ein- und Durchschlafstörungen eingestellt, er sei zunehmend erschöpft geworden und seine kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Erinnerungsvermögen) hätten sich verschlechtert. Trotz der zweimaligen Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik F.___ beziehungsweise der damaligen und auch aktuellen Therapien sei der Krankheitsverlauf nicht signifikant aufgehalten, geschweige denn verbessert worden. Die Symptomatik habe sich in zunehmender Weise verschlechtert und der Beschwerdeführer sei immer weniger belastbar geworden, was sich wiederum auf seine eingeengte und negativ gefärbte Gedankenwelt auswirkt habe (S. 8 oben).
Die aktuelle Therapie sei, so der Gutachter, sicherlich optimierbar; die medikamentöse antidepressive Therapie erscheine eher im unteren Rahmen angesiedelt zu sein und sei dosismässig sicherlich steigerbar. Die psychotherapeutischen Gespräche seien zeitlich zu intensivieren, wobei es sinnvoll sei, verhaltenstherapeutisch orientierte Elemente mit einer Installation einer vernünftigen Tagesstruktur in den Vordergrund zu stellen (S. 8 Mitte, Ziff. 6d). Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in einer depressiven Negativspirale, wobei er aufgrund seiner äusserst geringen Belastungsfähigkeit, seiner Impulsivität, seiner verminderten Beziehungsfähigkeit und seiner massiv verminderten kognitiven Funktionen zu 100 % in der angestammten Tätigkeit, wie auch in einer anderen Tätigkeit, arbeitsunfähig erscheine. An eine auch nur teilzeitliche Tätigkeit im geschützten Rahmen sei derzeit nicht zu denken (S. 8 unten, Ziff. 6b-c).
3.12 Die Ärzte des J.___ nannten im Bericht vom 9. Juli 2010 (Urk. 10/62) die bereits im Februar 2009 (vorstehend E. 3.10) gestellten Diagnosen und ergänzten, der Beschwerdeführer habe sich vom 6. April bis 3. Juni 2010 in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden (S. 1 oben). Eine stationäre Behandlung werde vom Beschwerdeführer wegen den schlechten Erfahrungen nach wie vor abgelehnt. Er werde zunehmend aggressiver, ungehaltener und die Depression habe sich deutlich verstärkt (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, am Therapieprogramm teilzunehmen, was für ihn jedoch sehr anstrengend gewesen sei. Sein Befinden sei fluktuierend, insgesamt sei keine Veränderung der Depression und der Schmerzen gegeben, der Umgang mit Stresssituationen habe sich verbessert und der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) zeige eine leichte Zunahme der Depression an (S. 4 unten). Sodann hielten die Ärzte des J.___ an der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest (S. 4 unten) und sahen aufgrund der Schwere der Problematik eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers für dringend indiziert an (S. 5 oben).
Mit Bericht vom 19. Juli 2010 (Urk. 10/63/7-10) führten die Ärzte des J.___ zur Arbeitsfähigkeit weiter aus, sowohl die körperlichen wie auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich stark chronifiziert, sodass ab dem 13. März 2007 eine 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft gegeben sei (S. 1 und Ziff. 1.6). Trotz guter Therapiemotivation und Behandlungen in den unterschiedlichsten Settings müsse die Prognose aufgrund der Chronifizierung sehr schlecht beurteilt werden (S. 3 oben).
3.13 Am 21. Februar 2011 erstatteten die Ärzte des Z.___ erneut ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/78). Das Z.___-Gutachten basierte auf einer internistischen / allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung (S. 2 unten).
Die Z.___-Gutachter stützten sich wiederum auf die ihnen überlassenen Akten und nachträglich eingegangenen Unterlagen, die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Ergebnisse ihrer am 19. Januar 2011 erfolgten gutachterlichen Exploration des Beschwerdeführers. Die Konklusion des Gutachtens sei im Rahmen eines multidisziplinären Konsensus erarbeitet worden (S. 2 unten). Dabei stellten die Ärzte hauptsächlich folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.1):
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01, F33.11)
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chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
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chronische Knieschmerzen links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden weitgehend die aktendkundigen Diagnosen genannt (Ziff. 5.2).
Die Z.___-Gutachter führten aus, aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde für die angestammte Tätigkeit ebenso wie für andere körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastenden Tätigkeiten, ab 5. Februar 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3). Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie das wiederholte Bücken sollte dabei vermieden werden. In Anbetracht der objektivierbaren Befunde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei (S. 24 oben).
Aus psychiatrischer Sicht liege nach wie vor eine leichte bis mittelgradige depressive Störung vor und die angestammte Tätigkeit (Wagenreiniger) sei dem Beschwerdeführer wegen der Akkordarbeit und dem damit verbundenen Stress nicht mehr zumutbar. Hingegen könne ihm aus psychiatrischer Sicht eine Verweistätigkeit mit einem Pensum von 70 % zugemutet werden. Es könne ihm zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit mit einem 70 %-Pensum nachgehen zu können (S. 24 oben). Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten hätten die Gutachter dem Beschwerdeführer bereits im letzten Z.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert; in der aktuellen Verlaufskontrolle ergebe sich ein stationärer Zustand. Zwischenzeitliche höhergradige Arbeitsunfähigkeiten seien entweder nicht nachvollziehbar oder zeitlich begrenzt. Hinweise für länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeiten in adaptierten Tätigkeiten fänden sich retrospektiv aus gutachterlicher Sicht keine (Ziff. 6.3).
Im Weiteren bestehe zwischen der gutachterlicher Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte, eine deutliche Diskrepanz. Ursächlich hierfür seien wahrscheinlich sowohl die psychiatrische Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung, welche naturgemäss mit einer Selbstlimitierung einhergehe, als auch invaliditätsfremde Faktoren wie die eher geringe schulische und berufliche Ausbildung, der schwierige Arbeitsmarkt und ein wahrscheinlich vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn (Ziff. 6.4).
3.14 Im Bericht vom 5. Mai 2011 (Urk. 10/93) hielten die Ärzte des J.___ erneut an ihren bereits im Februar 2009 (vorstehend E. 3.10) gestellten Diagnosen fest (Ziff. 10) und nahmen zum Z.___-Gutachten vom 21. Februar 2011 Stellung. Dabei führten sie aus, dem psychiatrischen Teil des Z.___-Gutachtens komme kein Beweiswert zu (S. 2 oben). Der Anhang stamme von einer andern Patientin, damit sei die Sorgfaltspflicht der Gutachter deutlich verletzt worden. Darüber hinaus sei nicht klar, ob die im Z.___-Gutachten verwendeten Akten nicht fälschlicherweise von einer andern Patientin stammen (Ziff. 1) und die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers seien oberflächlich aufgenommen worden (Ziff. 2). Die von ihnen beschriebene Symptomaufnahme (vgl. Ziff. 3) decke vollständig alle Symptome der Depression ab, die Kriterien für eine schwere Depression seien damit vorerst erfüllt (Ziff. 4). Weiter fehle im Z.___-Gutachten eine Fremdanamnese sowie der Einbezug der im J.___ gemessenen neuropsychologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Damit werde versucht, die schwere Depression des Beschwerdeführers zu bagatellisieren (Ziff. 6).
Weiter führten die Ärzte des J.___ aus, der Beschwerdeführer halte es - entgegen der Beurteilung im Z.___-Gutachten - in einer Situation kaum aus, stehe dann plötzlich auf und gehe nach draussen. Er könne sich nicht über längere Zeit konzentrieren und die Aufmerksamkeit aufrechterhalten. Es erscheine, nach den von ihnen durchgeführten Tests, geradezu grotesk, wenn die Z.___-Gutachter gemeint hätten, Ich-Störungen und dergleichen seien auszuschliessen (Ziff. 7). Ebenso seien Details wie, dass der Beschwerdeführer sich durch „kleine Besorgungen“ nützlich mache, vollständig verfehlt; es brauche eine grosse Anstrengung von Seiten der Ehefrau, den Beschwerdeführer überhaupt in eine minimale Integration in ein normales Leben zu bringen und ihn aus dem Haus zu bringen. Es werde hier ein rosiges Bild von der schweren Störung des Beschwerdeführers gezeigt. Läppisch und infantil sei das Verhalten auf jeden Fall nicht (Ziff. 8). Insgesamt gäbe es im Verhalten und Erleben sowie in fremdanamnestischen Angaben nichts, was darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer nur eine leichte bis mittelschwere Depression habe (Ziff. 9). Sodann attestierten die Ärzte des J.___ dem Beschwerdeführer in der angestammten und angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 11).
3.15 In der Stellungnahme vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/97) führten die Z.___-Gutachter zum Einwand des Beschwerdeführers - das Z.___-Gutachten stütze sich auf falsche Akten - aus, die Argumentation sei gesucht und an den Haaren herbeigezogen. Sie hätten in ihrem Gutachten auf Seite 17 alle Medikamente des Beschwerdeführers aufgelistet, die medikamentöse Behandlung sei im psychiatrischen Teilgutachten diskutiert und laborchemisch überprüft worden. Die Zuordnung zwischen Medikament und Beschwerdeführer sei somit nicht anzuzweifeln (S. 1 oben).
3.16 Am 24. August 2011 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 3). Dr. B.___ stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben des Beschwerdeführers, den Aussagen der Ehefrau, auf das Telefonat mit dem behandelnden Therapeuten, Dr. phil. L.___, und auf die Ergebnisse seiner am 20. Juni 2011 erfolgten gutachterlichen Exploration des Beschwerdeführers (S. 1). Dabei nannte er folgende Diagnose (Ziff. 7):
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rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradig (ICD-10 F33.2) auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeit mit leicht narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1)
Dr. B.___ führte aus, gemäss Aktenlage und nach Angaben der Ehefrau sei es vor elf Jahren zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung des Beschwerdeführers gekommen (Ziff. 8). Der Beschwerdeführer habe sich als ein vorgealterter, müde wirkender sowie wenig gepflegter Mann präsentiert und zeige leichte bis mittelgradige Einbussen in den kognitiven Fähigkeiten. Im formalen Denken sei er eingeengt auf seine Krankheitssituation, sei leicht ideenflüchtig und weitschweifig, zeige eine hohe psychomotorische Unruhe, und seine Stimmungslage sei dysphorisch-depressiv. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, ein affektiver Rapport sei nur begrenzt herstellbar und es bestehe nebst Antriebshemmung Freudlosigkeit und anamnestisch Interesselosigkeit. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, sozialer Rückzug, Todessehnsucht und suizidale Gedanken seien vorhanden, der Beschwerdeführer habe sich aber im Gespräch klar von Suizidalität distanziert. Hinsichtlich der Persönlichkeit hätten leicht narzisstische Züge imponiert und der Beschwerdeführer habe im Hamilton Score 32 Punkte erreicht, was dem Vorliegen einer schweren depressiven Episode entspreche (S. 22 oben).
Der Gutachter erwähnte, in der fremdanamnestischen Befragung der Ehefrau habe diese beschrieben, dass sie alleine vollständig für das Erwerbseinkommen, die Haushaltsführung und die Kindererziehung verantwortlich sei. Sie habe weiter beschrieben, dass es dem Beschwerdeführer konstant schlechter gehe, wobei es zu zusätzlichen Tief komme (S. 22 Mitte).
Weiter wurde vom Gutachter ausgeführt, diagnostisch bestehe kein Zweifel am Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Durch die vorhandene leichte narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei der vorhandenen Chronifizierung Vorschub geleistet worden, indem er massiv gekränkt sei über seine Erwerbsunfähigkeit, was sich wiederum auf den als stagnierend zu bezeichnenden Therapieverlauf auswirke. Im Gegensatz zur Beurteilung der Ärzte des J.___ seien in seiner Untersuchung, so der Gutachter, keine psychotischen Symptome gefunden worden (S. 22 unten). Die aktuell durchgeführte medikamentöse Behandlung müsse als zu gering dosiert eingestuft werden (S. 23 oben). Im Übrigen könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es handle sich jedoch eher um ein rein depressives Geschehen, welches seinerseits somatische Auswirkungen habe. Weder in der Untersuchung noch fremdanamnestisch hätten sich dissoziative Zustände explorieren lassen. Ebensowenig fänden sich anamnestische oder klinische Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, und die Affektverflechtung sei der Depression zuzuordnen (S. 23 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik und in Berücksichtigung der ausgeprägten Einschränkungen innerhalb der Hauptfähigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und angepasste Tätigkeit (S. 23 unten). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne seit dem stationären Aufenthalt im F.___ (30. April 2007) angenommen werden (Ziff. 10.5).
3.17 Mit Bericht vom 21. Dezember 2011 beantworteten die Z.___-Gutachter die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (vgl. Urk. 10/104 S. 2 unten) und nahmen zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung (Urk. 10/105).
Es wurde ausgeführt, das Gutachten von Dr. B.___ konzentriere sich einseitig auf die Darstellung des Störungsbildes, ohne gleichzeitig die Diskrepanz, Inkonsistenten und Restressourcen des Beschwerdeführers herauszuarbeiten und diese in die Bewertung miteinzubeziehen. Dr. B.___ habe lediglich auf die illusorische Verkennung als krankhaftes Symptom hingewiesen anstatt sich zumindest gleichzeitig einzugestehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage sei, einen Motorwagen zu pilotieren und sich damit als konzentrations- und reaktionsfähig erweise. In der Regel seien Menschen mit einer schweren depressiven Störung nicht in der Lage, einen Wagen zu steuern, da sie sich wegen der Verlangsamung ihrer Reaktionen den Verkehr nicht mehr zutrauten (S. 1 Mitte). Es sei im Weitern zu hinterfragen, ob es sich bei der vorliegenden depressiven Störung um eine primäre Störung handle oder ob nicht vielmehr aus der Entstehungsgeschichte mit einem initialen Treppensturz und einer nachfolgenden Schmerzsymptomatik eher von einer sekundären depressiven Störung auszugehen sei (S. 2 oben). Gleichwohl sei der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Teiluntersuchung im Z.___-Gutachten nicht als völlig beschwerdefrei eingeschätzt worden. Immerhin sei auf eine einschneidende psychische Störung in Form einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode mit dysphorischer Freudlosigkeit hingewiesen worden. Die medikamentöse Behandlung werde nach wie vor mit einer Dosierung, die zur Behandlung einer schweren depressiven Störung anerkanntermassen wohl nicht ausreiche, durchgeführt - hierauf habe auch Dr. B.___ hingewiesen. Trotzdem seien offenbar bereits seit Monaten keine Anstalten getroffen worden, dies zu ändern. Im Übrigen sei im Gutachten von Dr. B.___ auch keine klare Verschlechterung der Störung seit der Begutachtung im Z.___ erkennbar. Offenbar sei der Zustand des Beschwerdeführers von ihm lediglich gravierender bewertet worden. Zwischenzeitlich sei es weder zu einer stationären Behandlung noch zu einem Suizidversuch aus depressiven Motiven gekommen (S. 2 Mitte). Das Gutachten von Dr. B.___ führe aus psychiatrischer Sicht nicht zu einer Neubewertung der Arbeitsfähigkeit und die im Z.___-Gutachten vom 21. Februar 2011 gemachten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit hätten nach wie vor Bestand (S. 2 unten).
3.18 In einer Stellungnahme vom 2. Februar 2012 präzisierten die Ärzte des J.___, ein Ferienaufenthalt sei 2007 lediglich geplant gewesen aber nicht realisiert worden.
4.
4.1 Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass die behandelnden und beurteilenden Ärzte hinsichtlich der konkreten physischen und psychischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers zu divergierenden Schlüssen gelangten. Umstritten ist insbesondere, ob die allenfalls bestehenden Gesundheitsstörungen sich in erster Linie erheblich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder nicht vielmehr auch auf jene in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken, und ob aufgrund einer allfälligen Störung überhaupt eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht.
So stellte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Z.___-Gutachten ab und ging aufgrund einer physischen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit (Wagenreiniger) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer an der Diagnose seines Hausarztes, am Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ und der Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (D.___), fest, lehnte die Z.___-Gutachten ab, machte physische und psychische Einschränkungen geltend und ging insgesamt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für eine angestammte und behinderungsangepasste Tätigkeit aus.
4.2 Bezogen auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ging Dr. G.___ von einem chronischen lumbo-spondylogenem Syndrom bei degenerativer Diskopathie aus, betone jedoch, dass die psychischen Probleme im Vordergrund stünden und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 5. Februar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. I.___ erwähnte, aus rheumatologischer Sicht sei mit einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit zu rechnen, und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 13. März 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Jahre 2008 attestierte er dem Beschwerdeführer aufgrund der lumbalen- und Kniebeschwerden in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei für abwechslungsreiche sitzende und stehende Tätigkeiten mit nicht repetitivem Lastenheben bis zu 10 kg ihm eine Arbeitstätigkeit von zuerst einmal 25 % zumutbar sei. Die Erhöhung der Erwerbstätigkeit sei nach Besserung des körperlichen und seelischen Befindens möglich (vgl. vorstehend E. 3.9).
Die Ärzte des J.___ führten mehrfach aus, dass der Beschwerdeführer unter somatischen Beschwerden leide, Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit betreffend der körperlichen Einschränkung wurden jedoch keine gemacht (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.10, E. 3.12, E. 3.14). Die Kniebeschwerden wurden von den behandelnden Ärzten des K.___ als mechanische Problematik interpretiert. Dabei wurde aus rheumatologischer Sicht dem Beschwerdeführer für eine sitzende leichte Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine 50%ige Tätigkeit zugemutet, wobei mittelfristig von einer Steigerungsfähigkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.8).
Dr. A.___ und Dr. B.___ diagnostizierten in ihren Gutachten vom 30. Juli 2009 beziehungsweise 24. August 2011 keine somatischen Beschwerden. Dementsprechend machten sie weitgehend Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. nachstehend E. 4.4). Dr. B.___ führte jedoch aus, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es handle sich jedoch eher um ein rein depressives Geschehen, welches seinerseits somatische Auswirkungen habe (vgl. vorstehend E. 3.16).
Die Beurteilung der Z.___-Gutachter ist mit den Einschätzungen der vorgenannten Ärzte vereinbar. Die am Z.___-Gutachten vom 10. Juni 2008 beteiligte Rheumatologin Dr. med. M.___ würdigte besagte Einschätzungen im Rahmen ihrer Beurteilung und legte in begründeter Weise dar, inwiefern sich die früheren ärztlichen Einschätzungen mit ihrer Einschätzung decken. Sie führte aus, dass aus rheumatologisch-somatischer Sicht der Beschwerdeführer vollschichtig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne länger dauernde Einnahme Wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen, ohne häufige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund und nicht auf Leitern und Gerüsten einsetzbar sei (Urk. 10/25 Ziff. 4.2.5). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wagenreiniger, die laut Arbeitgeberbericht eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit im Akkord umfasse, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 14 oben). Zurecht erwähnte Dr. M.___, dass zwar Dr. I.___ bereits von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen sei, jedoch im Allgemeinen keine Angaben zur Arbeitfähigkeit wegen der lumbalen Situation gemacht habe. Da die nach dem Arztbericht durchgeführte MRI-Untersuchung (Dezember 2007) lediglich eine degenerative Protrusion L5/S1 zeige, sei dieser Punkt, so Dr. M.___, hinfällig geworden (Ziff. 4.2.6). Mit der Beurteilung des Hausarztes Dr. G.___ bestehe Übereinstimmung (S. 17 oben.).
Der am Z.___-Gutachten vom 24. Februar 2011 beteiligte Orthopäde Dr. med. N.___ stimmte der Einschätzung von Dr. M.___ zu und führte aus, dass sich zusammenfassend die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen liessen. Es sei nicht klar zum Ausdruck gekommen, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei (Urk. 10/78 S. 21 oben). Sodann attestierte Dr. N.___ dem Beschwerdeführer ebenfalls für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 4.25). Im Weiteren sei es seit dem ersten Z.___-Gutachten zu keiner Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen (Ziff. 4.2.6).
4.3 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Privatklinik F.___ eine schwere depressive Episode und führten aus, den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt zu haben, dass er kein Fahrzeug lenken dürfe, bis sich das depressive Zustandsbild deutlich gebessert, sein psychischer Zustand stabilisiert habe und die Medikamenteneinstellung abgeschlossen sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit wurden keine gemacht. Der Hausarzt diagnostizierte ebenfalls eine schwere depressive Episode (vgl. vorstehend E. 3.3). Auf diese Diagnosenstellung ist allerdings nicht abzustellen, da sie fachfremd ist.
Die Ärzte des J.___ diagnostizierten in allen ihren Berichten eine schwere depressive Episode (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.10, E 3.12, E 3.14) und attestierten zusammenfassend dem Beschwerdeführer eine ab dem 13. März 2007 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Demgegenüber wurde von den Ärzten des K.___ - aufgrund des aktuellen depressiven Syndroms des Beschwerdeführers - die aktuelle Arbeitsfähigkeit als mittelgradig eingeschränkt (Maximum 50 %) eingeschätzt (vgl. vorstehend E. 3.8).
Der Gutachter Dr. A.___, diagnostizierte 2009 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik. Er führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in einer depressiven Negativspirale, wobei er zu 100 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig erscheine. An eine auch nur teilzeitliche Tätigkeit im geschützten Rahmen sei derzeit nicht zu denken (vgl. vorstehend E. 3.11). Ferner diagnostizierte Dr. B.___ 2011 in seinem Gutachten eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradig auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeit mit leicht narzisstischen Zügen und führte aus, aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik bestehe seit dem 30. April 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.16).
4.4 Der Umstand, dass die vorgenannten Ärzte weitgehend aus psychiatrischer Sicht von einer schweren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen und der Gutachter Dr. B.___ sogar in seinem Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 3) - also nach Erstellung der Z.___-Gutachten - eine rezidivierende, gegenwärtig schwergradige Episode auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeit mit leicht narzisstischen Zügen diagnostizierte, vermag die Einschätzung der Z.___-Gutachter, wonach sich das Depressionsniveau nach den durchgemachten schweren Episoden auf einer leichten bis mittelgradigen Ausprägung eingependelt habe (Urk. 10/25 Ziff. 4.1.5), nicht in Zweifel zu ziehen. Aus dem Z.___-Gutachten vom 10. Juni 2008 ergibt sich, dass die schwer depressiv-suizidale Episode vom Vorjahr durch die verschiedenen Behandlungen etwas aufgehellt wurde und sich nun ein depressives Störungsbild auf tieferem Niveau einstellte (Ziff. 4.1.8). Diese Einschätzung bestätigten die Z.___-Gutachter im Jahr 2011 (vgl. Urk. 10/78 Ziff. 4.1.8) und wiesen richtigerweise darauf hin, dass sich Dr. A.___ offenbar durch die depressive Krankheitsrolle des Beschwerdeführers habe täuschen lassen sowie die Krankengeschehen zwar genau, jedoch ohne Augenmerk auf die Restressourcen und die vorhandenen Diskrepanzen, zusammengetragen habe. Ferner hielt Dr. A.___ lediglich in pauschalisierender Weise fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht gegeben (vgl. Urk. 10/49 Ziff. 6c). Die Schlussfolgerungen betreffend die Schwere der Depression wurden weder von Dr. A.___ umfassend begründet, noch sind sie nachvollziehbar. Die Z.___-Gutachter hielten weiter fest, gemäss ihren Befunden - entgegen derjenigen des J.___ - keine Hinweise für eine hypochondrische Störung oder eine dissoziative Amnesie gefunden zu haben. Allenfalls sei das Verhalten des Beschwerdeführers als Regression auf eine kindliche, von Verantwortung entlastete Krankheitsrolle, zurückzuführen. Insofern konnten die Z.___-Gutachten die Angaben des J.___ nicht bestätigen (vgl. Urk. 10/78 Ziff. 4.1.8). Dr. B.___ gelangte in seinem Gutachten vom 24. August 2011 (Urk. 3) ebenfalls zum Schluss, dass weder in der Untersuchung noch fremdanamnetisch sich dissoziative Zustände explorieren liessen. Das Bestehen von posttraumatischen Belastungsstörungen, wie von den Ärzten des J.___ ohne nähere Begründung diagnostiziert, verneinte Dr. B.___ zu Recht (S. 23 Mitte). Ausserdem fänden sich gemäss den Z.___-Gutachtern praktisch keine objektivierbaren Veränderungen gegenüber dem letzten Z.___-Gutachten vom 2. Juni 2008, weshalb sie auch zur selben Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangten (Urk. 10/78 Ziff. 6.5): Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wegen der Akkordarbeit und dem damit verbundenen Stress nicht mehr zumutbar. Hingegen könne ihm nach wie vor eine Verweistätigkeit mit einem Pensum von 70 % zugemutet werden. Die Fähigkeit zur Willensanspannung sei beim Beschwerdeführer nur teilweise reduziert. Dies zeige sich in der Tatsache, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, eine Reise in seine Heimat anzutreten (Ziff. 4.1.5, S. 24 oben).
Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich beim Gutachten von Dr. B.___ um ein Parteigutachten handelt. Die Z.___-Gutacher wiesen zutreffend darauf hin, dass das Parteigutachten einerseits eher zugunsten des Beschwerdeführers ausfiel, und anderseits sich einseitig auf die Darstellung des Störungsbildes konzentriere ohne gleichzeitig die Diskrepanzen, Inkonsistenzen und Restressourcen des Beschwerdeführers herauszuarbeiten und diese in die Bewertung mithinzubeziehen (vgl. Urk. 10/105 S. 1 oben). So erwähnte zwar Dr. B.___ in seinem Gutachten, dass der Beschwerdeführer seine Mutter besuchen könne (vgl. Urk. 3 S. 6 oben) und auf der Autobahn alle Autos gelb sehe (S. 11), verkannte jedoch, dass der Beschwerdeführer damit offensichtlich in der Lage ist, sowohl zu verreisen als auch einen Personenwagen zu lenken und sich damit als konzentrations-, reaktions- und organisationsfähig erweist. Gemäss Z.___-Gutachten vom 24. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer an, nach wie vor ein Auto zu benützen (vgl. Urk. 10/78 S. 12 unten). Zu Recht erwähnten diesbezüglich die Z.___-Gutachter, dass in der Regel Menschen mit einer schweren depressiven Störung nicht in der Lage seien, ein Fahrzeug zu steuern, da sie sich wegen der Verlangsamung ihrer Reaktionen den Verkehr nicht mehr zutrauen (Urk. 10/105 S. 1 unten). Ausserdem klärten bereits die Ärzte der psychiatrischen Privatklinik F.___ den Beschwerdeführer darüber auf, dass er erst ein Fahrzeug lenken dürfe, wenn sich sein psychischer Zustand verbessert habe (vgl. vorstehend E. 3.2). Ferner ist aus dem Gutachten von Dr. B.___ keine klare Verschlechterung der Störung seit der Begutachtung durch die Z.___-Gutachter erkennbar. Zwischenzeitlich kam es weder zu einer stationären Behandlung noch zu einem Suizidversuch aus depressiven Motiven. Insgesamt erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ auf das sich der Beschwerdeführer in erster Linie stützt, als zu wenig eingehend begründet und in den Schlussfolgerungen nicht vollständig überzeugend. Insbesondere wiesen die Z.___-Gutachter zutreffend daraufhin, dass das Gutachten von Dr. B.___ nicht zu einer Neubewertung der Arbeitsfähigkeit führte (vgl. Urk. 10/105 S. 2 unten).
Bemerkenswert ist ferner, dass die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers nach wie vor mit einer Dosierung durchgeführt wird, die zur Behandlung einer schweren depressiven Störung anerkanntermassen wohl nicht ausreicht, worauf im Übrigen selbst Dr. B.___ und Dr. A.___ hinwiesen (vgl. Urk. 3 S. 23 oben, Urk. 10/49 S. 8 Mitte). Trotzdem werden offenbar keine Anstalten getroffen, dies zu ändern. So hielten die Z.___-Gutachter richtigerweise fest, dass Patienten mit schweren Depressionen meist sehr schnell auf eine etwaige Unterdosierung hinweisen würden (vgl. Urk. 10/105 S. 2 Mitte).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund der seit 2007 bestehenden Behandlung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Hausarzt Dr. I.___ wie auch den Ärzten des J.___ ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, was - analog zur Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten - eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte rechtfertigt, wird doch bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
Schliesslich führt auch die kurze Aktennotiz des D.___-Arztes Prof. Dr. med. C.___ (Urk. 10/81/6 Mitte) nicht zu weiterführenden Erkenntnissen, stammt sie doch vom 2. Dezember 2009 und damit vor dem Vorliegen aller später erstellten Beurteilungen, die demzufolge nicht berücksichtigt werden konnten.
4.5 Dem Einwand des Beschwerdeführers, seine beklagten Beschwerden seien im Z.___-Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 10/89 Ziff. 8.2, Ziff. 9), ist nicht zu folgen, zumal aus den Z.___-Gutachten und der Stellungnahme der Z.___-Gutachter vom 1. Juni 2011 umfassend hervorgeht, dass diese ausführlich in den gutachterlichen Beurteilungen berücksichtigt wurden. Ferner wurden die rheumatologischen Beurteilungen der Z.___-Gutachter vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Z.___-Gutachten von 2011 beziehe sich auf falsche Akten und sei daher nicht vertretbar (Ziff. 8.1), ist entgegenzuhalten, dass im Z.___-Gutachten sämtliche Medikamente des Beschwerdeführers aufgelistet und in der psychiatrischen Teilbegutachtung diskutiert sowie laborchemisch überprüft wurden (vgl. Urk. 10/78 Ziff. 3.2.3, S. 15 Mitte, S. 17). Insofern ist das Z.___-Gutachten verwertbar, auch wenn ihm fälschlicherweise eine Medikamentenliste einer anderen Person angeheftet wurde. Die Z.___-Gutachter hielten richtigerweise fest, dass aus einem handwerklichen Versehen des Sekretariats nicht auf eine inhaltliche Unzulänglichkeit im Gutachten geschlossen werden könne (vgl. Urk. 10/97 S. 1 Mitte).
Darüber hinaus vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers die Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachten nicht in Zweifel ziehen, da sie pauschalisierend und formalistisch sind.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilungen des psychischen und physischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch die Z.___-Gutachter nachvollziehbar und schlüssig sind und keiner der übrigen Berichte diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermag. Ebenso wenig konnten in der später erfolgten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ neue medizinische Tatsachen vorgebracht werden. Die Z.___-Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, basieren auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachten wurden sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Aufgrund der erfolgten Stellungnahmen der Z.___-Gutachter zu den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.15) und den Ausführungen im Gutachten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.17), berücksichtigen sie sämtliche nach der gutachterlichen Exploration vom 21. Februar 2011 erfolgten Untersuchungen und Einwände.
Die Z.___-Gutachten erfüllen daher insgesamt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 1.4) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.7 Folglich ist auf die Z.___-Gutachten abzustellen und davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht einzig eine mittelgradige depressive Episode vorliegt. Aus orthopädisch-rheumatologischer und psychiatrischer Sicht kann demnach dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer jedoch zu 70 % arbeitsfähig.
Somit ist der medizinische Sachverhalt zusammenfassend als dahingehend erstellt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2008, abzustellen (BGR 128 V 174, BGE 129 V 222). Unbestritten geblieben ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von rund Fr. 70'517.--, worauf abzustellen ist.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten 70%igen Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.6) steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im Z.___-Gutachten genannten Einschränkung eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, S. 26, TA1, Total, Niveau 4).
5.5 Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4’806.-- (LSE 2008, S. 26, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 57'672.-- pro Jahr (Fr. 4’806. -- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 94 Tabelle B9.2 Total) angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 59’979.-- (Fr. 57'672.-- : 40 x 41.6).
5.6 Angesichts der medizinisch begründeten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit rechtfertigt es sich, von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 41'985.-- (Fr. 59’979--x 0.7) auszugehen.
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem 10%igen Leidensabzug aus, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens nur noch einer körperlich leichten Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 2/2 S. 2 oben). Demgegenüber ging der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Komorbidität der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und auf die Schwere der Depression von einem behinderungsbedingten Abzug von 25 % aus (Urk. 1 Ziff. 8).
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner Einschränkung rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Da die fehlende Ausbildung und die mangelhaften Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers schliesslich keinen Abzug rechtfertigen, da es sich um invaliditätsfremde Gründe handelt, ist ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt.
5.8 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 37’787.-- (Fr. 41'985.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'517.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von rund Fr. 32'730.--, was einer Einschränkung von 46.4 % entspricht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und Urk. 14/1-5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).