Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00969
IV.2011.00969

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 21. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, besuchte in der Türkei die Sekundarschule und absolvierte eine Lehre als Koch. Seit 1979 arbeitete er für die Y.___ als Wagenreinigungsmitarbeiter. Am 8. März 2006 meldete er sich erstmals wegen Rückenschmerzen, Diabetes sowie Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/3).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/15, Urk. 8/18) und holte Arztberichte (Urk. 8/9, Urk. 8/11-2, Urk. 8/14), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/20-36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2006 (Urk. 8/37-38) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2     Am 8. April 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 8/48, Urk. 8/54-55, Urk. 8/62), einen IK-Auszug (Urk. 8/47) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/39) ein.  
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68-79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 8/80 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 29 % einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S.2 Ziff. 2), eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten erstellen zu lassen (S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben), worauf sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 29 % ermittelte (S. 2 Mitte).  
2.2     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, so dass er heute selbst einfachste Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Er sei deshalb zu 100 % erwerbsunfähig und habe somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Urk. 1 S. 9 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 11. Januar 2006 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

3.
3.1     Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 11. Januar 2006 (Urk. 8/37) lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde.
3.2     Vom 15. Februar bis 2. Mai 2005 befand sich der Beschwerdeführer im Kantonsspital Z.___ in ambulanter Abklärung. Die behandelnden Ärzte berichteten am 12. Mai 2005 (Urk. 8/11/3-5) und nannten folgende Diagnosen:
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 1993
- HbA1c 13,6 % Februar 2005
- insulinpflichtig seit 2002
- Polyneuropathie
- Adipositas (BMI 31 kg/m2)
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- chronische Bronchitis
- Nikotinabusus zirka 80 py
- mässige Prostatahyperplasie
- chronisch-rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom rechts
- depressive Verstimmung
Sie führten aus, im Verlauf der Konsultationen sei eine Besserung der Beschwerden eingetreten, weshalb sie auf weitere Abklärungen verzichtet hätten.   
3.3     Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 26. April 2006 (Urk. 8/11/6-7) und nannte folgende Diagnosen:
- Periarthropathia humero-scapularis  beidseits, linksbetont
- lumboradikuläres Syndrom S1 rechts
- zerviko- und thorakovertebrales Syndrom bei einer Fehlform der Wirbelsäule
- Diabetes mellitus, insulinbedürftig
3.4     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 24. Mai 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/11/1-2), er behandle den Beschwerdeführer seit 1997 (lit. D1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- schwer kontrollierbarer Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 1993, insulinpflichtig seit 2002
- deutliche Polyneuropathie bestehend seit 1993
- arterielle Hypertonie bestehend seit Jahren
- Hypercholesterinämie
- akute beidseitige Periarthrosis humero-scapularis
- chronisches lumboradikuläres Syndrom rechts bei Status nach Diskushernie seit Jahren
Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypercholesterinämie, eine chronische Bronchitis, eine mässige Prostatahyperplasie sowie eine seit Jahren bestehende depressive Verstimmung.
Er führte aus, vom 24. Dezember 2005 bis zum 7. März 2006 habe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 8. März 2006 bis zum 30. März 2006 von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestanden (lit. B). Da der Beschwerdeführer wegen seines Diabetes mellitus eine geregelte Tagesstruktur benötige, habe er ihm von der Schichtarbeit abgeraten. Aktuell sei der Beschwerdeführer wegen seiner ausgeprägten Schulterbeschwerden wieder zu 100 % arbeitsunfähig (lit. D Ziff. 3).
3.5     Am 2. Oktober 2006 erstatteten die Ärzte des C.___ ihr Gutachten (Urk. 8/18) nach den am 28. und 29. August 2006 durchgeführten Untersuchungen und der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 7):
- Diabetes mellitus Typ 2
- Erstdiagnose (ED) 1993
- OAD ab 1993, Insulin ab 2002
- Polyneuropathie
- arterielle Hypertonie
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts
- Haltungsinsuffizienz und Wirbelsäulenfehlform
- paramediane Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 25. Juli 2002)
- Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechtsbetont
- therapieresistent
- Zeichen einer Symptom- und Schmerzausweitung
         Sie führten aus, gemäss der klinischen Untersuchung befinde sich der Beschwerdeführer in einem unauffälligen internistischen Status (S. 5 Mitte). In der neurologischen Untersuchung finde sich als Zeichen eines möglichen radikulären Reizzustandes der Nervenwurzel S1 auf der rechten Seite ein abgeschwächter ASR (Achillessehnenreflex). Der Lasègue sei bei deutlicher Diskrepanz zum Langsitz nicht verwertbar (S. 5 unten). In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich als arbeitsbezogenes Problem eine schmerzhaft verminderte Belastungstoleranz beider Schultern sowie der Lendenwirbelsäule gezeigt. Beim Beschwerdeführer sei ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten aufgefallen, sodass keine funktionell-körperlichen Limiten sichtbar geworden seien (S. 5 unten). Die Leistungsbereitschaft habe somit als fraglich beurteilt werden müssen. Auffällig sei zudem die schlechte Testkonsistenz gewesen. Dies passe jedoch zu den nicht organischen Zeichen nach Waddell und Kummel, welche in der klinischen Untersuchung festgestellt worden seien (S. 5 f.). Die Belastbarkeit liege im Allgemeinen im Bereich einer im Minimum leichten Arbeit (S. 7 Mitte).  
         Aufgrund eines frühzeitigen Schmerz- und Schonverhaltens in der EFL könnten die Testresultate nur teilweise zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinzu gezogen werden (S. 6 unten). Interessant sei auch, dass sich der Beschwerdeführer im PACT-Test zur Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit deutlich zu tief einschätze. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer im letzten Monat jedoch erneut bewiesen, dass er die aktuelle Tätigkeit als Y.___-Wagenreinigungsmitarbeiter zu 100 % durchführen könne (S. 6 unten, S. 7 unten).
         Die angestammte, als mittelschwer klassifizierte Tätigkeit als Y.___-Wagenreinigungsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer und internistischer Sicht zumutbar. Als eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sicher mindestens eine leichte körperliche Tätigkeit ganztags zumutbar, vorzugsweise keine Schichtarbeiten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei ihm unter Berücksichtigung der klinischen Befunde gar eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar (S. 8 oben). Die momentane Tätigkeit als Wagenreinigungsmitarbeiter könne als ideale Tätigkeit angesehen werden (S. 9 Mitte).

4.
4.1     Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2006 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
4.2     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, berichtete am 23. April 2007 (Urk. 8/48/4-8) und führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden internistisch mehrere Risikofaktoren mit einem Diabetes mellitus Typ 2, insulinabhängig, aber auch rheumatologische Probleme, zurzeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit zeitweisen Missempfindungen im Sinne eines Memory Pains der Wurzel S1 rechts (S. 3 unten). Da aktuell keine Hinweise für eine floride oder akute radikuläre Symptomatik bestünden, könne dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Arbeitsbelastung diese residuelle Schmerzsymptomatik vor allem bei subjektiver Tolerierung derselben zugemutet werden (S. 4 Mitte).
4.3     Dr. B.___ berichtete am 26. April 2010 (Urk. 8/48/11) und führte aus, der Beschwerdeführer habe bis zum 22. Januar 2010 zu 100 % gearbeitet. Da dieser jedoch zunehmend Probleme wie chronische Müdigkeit, wechselhafte Nausea, sehr wechselhafte Blutzuckerwerte mit gelegentlicher Hyponeigung zeige, habe er ihn ab dem 1. Februar 2010 zu 50 % und ab dem 1. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
         Am 27. April 2010 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/48/1-3) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Diabetes mellitus Typ 2, insulinabhängig
- arterielle Hypertonie
- degenerative Veränderung der LWS mit mediolateraler Diskushernie rechts L5/S1
- Refluxkrankheit
- transurethrale Resektion der Prostata (TUR) bei benigner Prostatahyperplasie (BPH)
Ferner nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Verstimmung sowie einen Nikotinabusus (Ziff. 1.1).
Er führte aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
4.4     Dr. med. E.___, Praktische Ärztin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 4. August 2010 (Urk. 8/54-55) nach der am 22. Juni 2010 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter sowie ein panvertebrales Syndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas und eine Dekonditionierung (Urk. 8/55/3 Ziff. 9).
         Sie führte aus, eine zuverlässige Bestimmung der Mobilität (range of movement, ROM) habe nicht erfolgen können, da der Beschwerdeführer ein starkes Schonverhalten zeige (Urk. 8/54 S. 5 Ziff. 12). Im Rahmen der RAD-Untersuchung hätten sich aus somatischer Sicht keine objektiven Befunde erheben lassen, die in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausschliessen würden. Unter einer angepassten Tätigkeit sei eine Beschäftigung zu verstehen, die in leichter Wechselbelastung verrichtet werden könne und im Rahmen derer Pausen möglich seien. Zwangshaltungen, einseitige Belastungen, das Heben, Tragen oder Halten von Lasten über 10 kg, das Gehen auf unebenem Boden, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie repetitive Armbelastungen über Schulterhöhe seien zu vermeiden. Für die bisherige Tätigkeit als Y.___-Wagenreinigungsmitarbeiter sei die Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter und der Lendenwirbelsäule limitierend. Seit dem 1. Februar 2010 sei von einer 50%igen und seit dem 1. Mai 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/55 S. 3 Ziff. 10).
         Dr. E.___ stellte beim Beschwerdeführer deutliche Ermüdungszeichen nach zirka dreissig Minuten bei unverändert hoher Kooperativität sowie eine Antriebsschwäche fest (Urk. 8/54 S. 7 Ziff. 18).
4.5     Am 14. Oktober 2010 berichtete Dr. med. F.___, Medical Service der Y.___ (Urk. 8/60), und führte aus, die rein versicherungsmedizinische Stellungnahme der RAD-Ärztin müsse aus betriebsärztlicher Sicht ergänzt werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der nur unbefriedigend behandelbaren und offenbar nur instabil eingestellten Stoffwechselerkrankung auf jeden Fall untauglich für die Ausübung jeglicher sicherheitsdienstlicher Funktionen. Er dürfe sich somit nicht mehr allein im Gleisfeld bewegen (S. 1). Zudem sei schon vor mehreren Jahren festgehalten worden, dass die Schichtarbeit für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet sei. Aufgrund der versicherungsmedizinischen Feststellungen und der soeben ergänzten betriebsmedizinischen Darlegungen sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit untauglich geworden. Eine angepasste Tätigkeit müsse regelmässige Arbeitszeiten und die Möglichkeit zur regelmässigen Nahrungsaufnahme beinhalten (S. 2).         
4.6     Dr. B.___ berichtete am 17. Januar 2011 erneut zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/62) und führte aus, es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Polymorbidität, wobei vor allem ein sehr schlecht kontrollierbarer Diabetes mellitus mit ausgeprägten Blutzuckerschwankungen im Vordergrund stehe. Diese bewirkten wechselhafte Schwindelanfälle zum Teil mit Brechen und kaltem Schweiss. Die Arbeit im Schichtbetrieb und zum Teil auch auf Bahngeleisen sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb er ihn arbeitsunfähig geschrieben habe.
4.7     Am 10. Februar 2011 nahm med. pract. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, RAD, Stellung (Urk. 8/67/5) und führte aus, analog der Beurteilungen durch Dr. F.___ und Dr. B.___ könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. Mai 2010 als plausibel übernommen werden. Eine Änderung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht ausgewiesen. Das Belastungsprofil müsse jedoch um Arbeiten ohne Ausübung jeglicher sicherheitsdienstlicher Funktion sowie ohne Schichtarbeit und Arbeiten mit der Möglichkeit zur regelmässigen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie zur regelmässigen Medikamentenanwendung erweitert werden.
4.8     Die Ärzte des Z.___ berichteten am 16. August 2011 (Urk. 3/5) nach ambulanter Notfallbehandlung vom 13. August 2011 und nannten folgende Diagnosen:
- Diabetes mellitus Typ 2
- insulinpflichtig
- aktuell: Synkope bei Hypoglycämie
- chronisch rezidivierende lumbovertebrale Schmerzen
- chronische Niereninsuffizienz Stadium 2-3
- wahrscheinlich diabetisch, Differentialdiagnose hypertensiv-vaskulär   
- Creatinin-Clearance zirka 50 ml/mln (Cockroft)
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose zirka 2004
         Sie führten aus, laborchemisch seien bis auf eine erhöhte Blutglukose und Nierenretentionsparameter keine wesentlichen Auffälligkeiten mehr erkennbar (S. 2).

5.
5.1     Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 2006 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind namentlich ein seit 1993 bestehender Diabetes mellitus Typ 2, eine lumbale Problematik und eine beidseitige Schulterproblematik.
5.2     Die angestammte Tätigkeit wurde in den vor 2006 ergangenen Beurteilungen als vollumfänglich zumutbar beurteilt (vorstehend E. 3.5). Der Hausarzt attestierte hingegen 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3), die RAD-Ärztin ging diesbezüglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Februar 2010 und einer solchen von 100 % ab Mai 2010 aus (vorstehend E. 4.4), ebenso der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin (vorstehend E. 4.5).
         In dieser Hinsicht haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Verfügung von 2006 somit verändert.
5.3     Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit war 2006 angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zu beurteilen. Diesbezüglich machten 2010 der Hausarzt (vorstehend E. 4.3) und der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin (vorstehend E. 4.5) sowie 2011 der  Hausarzt (vorstehend E. 4.6) und die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 4.8) keine Angaben. Die RAD-Ärztin hingegen formulierte 2010 nach eigener Untersuchung ein detailliertes Belastungsprofil und attestierte für eine dergestalt angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 4.4).
5.4     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden gebührend berücksichtigt. Eine psychiatrische Abklärung kann insbesondere unterbleiben, da in keiner der ärztlichen Beurteilungen eine diesbezügliche Erkrankung als einschränkend erwähnt wird. Der Hausarzt erwähnte 2010 eine depressive Verstimmung, jedoch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.3),  weshalb in psychischer Hinsicht von keiner Limitierung auszugehen ist.
5.5     Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer zwar nunmehr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, dass jedoch für eine dem von der RAD-Ärztin formulierten Belastungsprofil entsprechende, leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5.6     Die auf dem genannten Profil basierende, von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Akten (Urk. 8/67) gibt sie denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen.
         Der sich aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebende Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2 S. 2) vermittelt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).