Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 17. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___ war von 1989 bis Juli 2006 als angelernter Maurer und Facharbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/72/2). Nachdem er sich am 4. Oktober 2004 beim Ausrutschen auf einer Pfütze die rechte Schulter verletzt hatte (Urk. 8/7/132), gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Heilbehandlung sowie Taggelder und sprach ihm mit Verfügung vom 9. August 2007 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % eine Rente ab dem 1. September 2007 sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/28). Nachdem sich der Versicherte am 14. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/2), verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. Juli 2008 eine vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2006 befristete halbe Rente (Urk. 8/45).
1.2 Unter Beilage des Berichts des D.___, Rheumaklinik, vom 12. Januar 2009 (Urk. 8/58) meldete sich der Versicherte wegen starken Schmerzen beim Gehen und Stehen am 19. Mai 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/59). In der Folge tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/63, Urk. 8/72), zog den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Endokrinologie-Diabetologie, vom 29. Mai 2009 bei (Urk. 8/64) und liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) internistisch durch Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, sowie orthopädisch durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen (Untersuchungsberichte vom 24. Juni 2010, Urk. 8/80-83). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 25. Oktober 2010, Urk. 8/88; Einwand vom 17. November 2010, Urk. 8/89; Einwandbegründung vom 21. Dezember 2010, Urk. 8/97) zog die IV-Stelle die Berichte von Dr. Z.___ vom 10. Januar 2011 (Urk. 8/98) sowie von med. pract. C.___ vom 11. April 2011 (Urk. 8/99) zu. Nach Stellungnahme durch den Versicherten vom 4. Juli 2011 zu den eingeholten Unterlagen (Urk. 8/102) wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 5. August 2011 ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle unter Beilage des Berichts des D.___, Gefässzentrum, vom 24. Mai 2011 (Urk. 3) am 12. September 2011 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen, es sein ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten anzuordnen, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht abgewiesen hatte.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Maurer und Bauarbeiter seit Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit sei hingegen durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, da eine rheumatologische Einschränkung vorhanden, jedoch in diesem Fachbereich noch keine Abklärung erfolgt sei, müsse ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden (Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle habe nicht ausgeführt, welche Tätigkeiten bei den vorhandenen körperlichen Einschränkungen überhaupt noch möglich seien. Weiter könne aufgrund seines Alters sowie der fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnis eine theoretisch-medizinische Arbeitsfähigkeit im erhobenen Ausmass nicht mehr bejaht werden. Auch der Leidensabzug von 15 % sei unangemessen. Zudem könne aufgrund seiner Einschränkungen nicht auf das Total der Tabelle TA 1 Ziffern 1-93 abgestellt werden. Vielmehr sei entweder auf Ziffer 55, Gastgewerbe, oder Ziffer 93, persönliche Dienstleistungen, abzustellen (Urk. 1 S. 5). Der entsprechende Einkommensvergleich ergebe mindestens einen Invaliditätsgrad von 49 % (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1
3.1.1 Dem Bericht der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des D.___ vom 12. Januar 2009 (Urk. 8/58) sind (1) ein lumboradikuläres Schmerz- und muskuläres Ausfallsyndrom L5 rechts mit/bei infraforaminaler Diskushernie auf Höhe L3/4, L4/5 und L5/S1 rechts mit Verlagerung der austretenden Nervenwurzel L3 rechts und L4 rechts sowie Kompression L5 rechts, Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dysbalance, DD (Differenzialdiagnose) polyneuropathischer Schmerz im Rahmen des Diabetes mellitus, (2) eine leichte Coxarthrose rechts, Retropatellararthrose rechts, (3) ein metabolisches Syndrom, Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie, (4) einen Verdacht auf Irritation der Plantaraponeurosis mit Fersensporn mit/bei konservativer Radiotherapie der Ferse rechts mit 6 x 1 Cray vom 5. und 6. November 2007, Status nach BV-kontrollierter Infiltration vom 17. September 2008, (5) eine Steatosis hepatis, eventuell auch vermehrter Fibrosierung der Leber, Splenomegalie, sowie (6) einen gastroösophagealen Reflux mit Short-Barrett-Syndrom zu entnehmen (Urk. 8/58/1). Die gesamte Schmerzsituation im rechten Bein sei sicherlich durch die erhobenen Befunde erklärbar. Mit dem Beschwerdeführer sei die Diagnose ausführlich besprochen worden. Auch bei relativ guten Italienischkenntnissen seien sie nicht sicher, ob der Beschwerdeführer einerseits die Diagnose, andererseits die therapeutischen Massnahmen wie Infiltrationstherapien der entsprechenden Nervenwurzeln und eine mögliche Operation verstanden habe. Der Beschwerdeführer wolle aktuell keine Therapien. Ebenfalls sei bei dieser Konsultation auf die Wichtigkeit der Einlagen bei Fersensporn diskutiert worden. Auch diese wolle er weiterhin nicht anwenden (Urk. 8/58/3).
3.1.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 29. Mai 2009 (Urk. 8/64) einen Diabetes mellitus 2 mit Folgeschäden sowie eine diabetische Neuropathie seit 1999 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer leide unter einem langjährig schlecht eingestellten Diabetes mellitus. Der Verlauf sei wahrscheinlich progredient. Längeres Laufen und Stehen sei durch die Schmerzen eingeschränkt. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht ausgestellt worden (Urk. 8/64/2-3).
3.1.3 Dr. A.___ führte im Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/80) als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Diabetes mellitus Typ II, mit Insulin-Therapie gut eingestellt, sowie (2) eine leichte Polyneuropathie ohne wesentliche subjektive Symptome und funktionelle Ausfälle (lediglich abgeschwächte Reflexe und abgeschwächter Vibrationssinn) und als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein anamnestisch metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und Hypercholesterinämie, (2) eine Adipositas sowie (3) einen anamnestisch gastroösophagealen Reflux auf (Urk. 8/80/2). Aus intern-medizinischer Sicht bestehe infolge der verminderten Leistungsfähigkeit bei Diabetes mellitus Typ II und der leichten Polyneuropathie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich schwere Arbeit (zum Beispiel die bisherige Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei seien leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeiten, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine längeren Gehstrecken möglich. Aus internistischer Sicht sei der Beginn dieser Einschränkungen auf Juli 2007 festzulegen (Beginn der Behandlung beim Endokrinologen mit Intensivierung der Diabetestherapie) (Urk. 8/80/2-3).
3.1.4 Dr. B.___ vermerkte im Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/82) als Hauptdiagnosen (1) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei im Kernspintomogramm nachgewiesener Discushernie L3/4, L4/5, L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel L3 und L4 rechts sowie Kompression der Nervenwurzel L5 rechts, (2) schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Hüfte bei Coxarthrose und des linken Knies bei Gonarthrose, (3) eine schmerzhafte Belastungseinschränkung der rechten Ferse bei Fersensporn sowie (4) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Omarthrose. Beim 56-jährigen Bauarbeiter und Maurer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 26. Mai 2010 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit dem 15. Dezember 2008 (für die vorangehenden Arbeitsunfähigkeiten gälten die Feststellungen der SUVA). In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufig wirbelsäulen- und schultergelenksbelastende Zwangshaltung und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte) und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sei durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/82/5-6).
3.1.5 Med. pract. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 11. April 2011 (Urk. 8/99) bei den bereits bekannten Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Betreuungsbeginn Ende 2009 bis heute und auf längere Sicht. Aufgrund der progredienten radikulären Ausstrahlung und der Polyneuropathie, die seit Ende 2009 neu aufgetreten und progredient sei, könne die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden, weder im angestammten Beruf noch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (Urk. 8/99/7).
3.1.6 Den übrigen medizinischen Unterlagen sind keine entscheidrelevanten Angaben zu entnehmen (Urk. 8/50, Urk. 8/98).
3.2
3.2.1 In endokrinologischer-diabetologischer Hinsicht sind sowohl die Diagnosen als auch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit als Maurer und Bauarbeiter durch die medizinischen Akten hinreichend belegt und unbestritten (Urk. 8/59/1, Urk. 8/64/2, Urk. 8/80/2-3).
3.2.2 Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen sind auch die rheumatologisch-orthopädischen Diagnosen sowie die daraus abgeleitete 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit als Maurer und Bauarbeiter. Zu prüfen bleibt eine etwaige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit.
Den von versicherungsinternen Ärzten erstellten Berichten und Gutachten kann voller Beweiswert zukommen, wenn sie die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sein und es dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichtes I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.1 mit Hinweis).
3.2.3 Zwar ist der Untersuchungsbericht von Dr. B.___ umfassend und berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage. Auch untersuchte Dr. B.___ den Beschwerdeführer selber und lieferte eine eigene Einschätzung der Situation. Dr. B.___ begründete jedoch nicht, weshalb dem Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten diversen schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkungen, insbesondere der nachgewiesenen Discushernien mit Verlagerung der Nervenwurzel sowie Kompression der Nervenwurzel, zu 100 % eine körperlich mittelschwere Tätigkeit mit regelmässigen Hebe- und Tragebelastungen unter 15 Kilogramm zumutbar ist. Dabei ist die Zumutbarkeit sowohl in zeitlicher als auch bezüglich Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit zu bezweifeln. Immerhin wurde der Beschwerdeführer im Januar 2009 auf der Rheumaklinik des D.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte empfahlen angesichts der bereits damals vorhandenen Schmerzsituation im rechten Bein Infiltrationstherapien sowie eine mögliche Operation. Der Beschwerdeführer sprach sich zwar gegen Therapien aus. Allerdings bleibt unklar, ob er die Einschätzung der Ärzte überhaupt verstanden hat (vgl. Erwägung 3.1.1). Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit kann auch nicht anhand anderweitiger Einschätzungen im selben Fachgebiet nachvollzogen werden, da einzig er Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit machte. Mithin ist vorliegend eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit unabdingbar, damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtsgenüglich geprüft werden kann.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch auch nicht einzig gestützt auf die Beurteilung von med. pract. C.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden. Vorab ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Ferner begründet med. pract. C.___ die von ihr aus den erhobenen Diagnosen abgeleitete vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass sich med. pract. C.___ als Allgemeinmedizinerin mit der rheumatologischen-orthopädischen Diagnosestellung sowie der daraus resultierenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausserhalb ihres Fachgebietes begab, weshalb an den Beweiswert ihrer Angaben zur Arbeitsfähigkeit nur schon deshalb Zweifel anzubringen sind. Ihr Bericht ist daher keine hinreichende Grundlage, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können.
3.3 Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, weshalb die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).