IV.2011.00973
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 13. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
XY.___
vertreten durch XYZ, Sozialdienst, Amtsvormundschaft,
Sachverhalt:
1.
1.1 Dem 1991 geborenen XY wurden von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, seit dem Jahr 1999 medizinische Massnahmen zur Behandlung eines POS (Psycho-Organisches Syndrom) entsprechend dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) vergütet (Urk. 7/5, Urk. 7/28 und Urk. 7/49). Die IV-Stelle verfügte aufgrund des Geburtsgebrechens des Versicherten unter anderem Kostengutsprachen für Psychotherapien (vgl. etwa Urk. 7/5 und Urk. 7/50), eine stationäre kinderpsychiatrische Behandlung (Urk. 7/8), Sonderschulmassnahmen (etwa Urk. 7/13, 7/18, 7/22, 7/24, 7/33 und 7/42) sowie stationäre jugendpsychiatrische Behandlungen und stationäre Behandlungen in psychiatrischen Kliniken (vgl. etwa Urk. 7/58, Urk. 7/92, Urk. 7/94 und Urk. 7/136). Ferner sprach die IV-Stelle dem seit Mitte 2009 bevormundeten Versicherten (Urk. 7/77) ab Volljährigkeit (1. Oktober 2009) eine ganze Rente zu (Urk. 7/128 und Urk. 7/134).
1.2 Die Abgrenzung zwischen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 und medizinischen Leistungen, die von der Krankenversicherung zu tragen sind, war zwischen den beiden Versicherungsträgern wiederholt strittig (vgl. etwa Urk. 7/84, Urk. 7/121 und Urk. 7/152). Am 7. Dezember 2010 verlängerte die IV-Stelle die grundsätzliche Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 ein letztes Mal bis zur Vollendung des 20. Altersjahres (30. September 2011, Urk. 7/142). Am 21. Januar 2011 forderte die Krankenkasse des Versicherten, die X.___, von der IV-Stelle die Rückerstattung für Behandlungskosten des Z.___ inklusive Medikamente, für die Zeit vom 14. Januar bis 24. März 2010 (Urk. 7/160). Nach Eingang neuer Arztberichte (Urk. 7/165 und Urk. 7/171), Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/181) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/182 ff.) verfügte die IV-Stelle am 5. August 2011, dass diese Kosten nicht übernommen würden, da die Behandlungen des Z.___ wegen einer hebephrenen Schizophrenie nötig gewesen seien, die nicht im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 stehe (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 6. August 2011 hob die IV-Stelle ferner die grundsätzliche Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 vom 7. Dezember 2010 mit Wirkung auf den nachfolgenden Monat wieder auf (Urk. 2/2).
2. Gegen diese beiden Verfügungen vom 5. und 6. August 2011 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erhob die X.___ am 13. September 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben und die beim Versicherten erfolgten psychiatrischen ambulanten oder stationären Behandlungen vollumfänglich zu Lasten der IV nach Ziff. 404 Anhang GgV zu entschädigen. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Leistungspflicht zu erstellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 wurde der immer noch bevormundete Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8), welcher sich indes nicht vernehmen liess. Am 7. Dezember 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur Verordnung aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 E. 3a und 1998 S. 249 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005; vgl. auch BGE 129 V 207 E. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der ablehnenden Verfügung vom 5. August 2011 aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Behandlungen des Z.___ vom 14. Januar bis 24. März 2010 und die verschriebenen Medikamente wegen der hebephrenen Schizophrenie nötig gewesen seien. Diese ausgewiesene hebephrene Schizophrenie sei nicht im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 zu sehen. Die entstandenen Kosten könnten deshalb nicht von der IV-Stelle übernommen werden (Urk. 2/1).
Die Aufhebung der Kostengutsprache vom 7. Dezember 2010 für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 am 6. August 2011 ab 1. September 2011 begründete die Beschwerdegegnerin mit der Feststellung, aufgrund der aktuell vorhandenen Unterlagen sei ein Geburtsgebrechen Nr. 404 nicht mehr ausgewiesen. Im Jahr 1999 sei das Geburtsgebrechen anerkannt worden. Schon seit 2001 seien aber andere Diagnosen gestellt worden. Anfangs sei es um eine „emotionale Störung des Kindesalters“ und spätestens seit dem Jahr 2008 um den Verdacht auf eine Schizophrenie gegangen. Aus medizinischer Sicht sei seit dem Jahr 2008 als Hauptdiagnose klar die Schizophrenie vorhanden. Gemäss den medizinischen Akten könne festgehalten werden, dass der Versicherte sicher psychisch sehr auffällig gewesen sei, aber wohl kein Geburtsgebrechen Ziff. 404 gehabt habe, sondern eine auffällige Persönlichkeit, die schliesslich in einer Hebephrenie geendet habe (Urk. 2/2).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrer Beschwerde (Urk. 1) die Ansicht, die Diagnose Geburtsgebrechen Ziff. 404 sei bei den aktuell behandelnden Psychiatern bloss deshalb kein Thema, weil diese nichts mehr vom Geburtsgebrechen wüssten, da der Versicherte nunmehr als Erwachsener behandelt werde, sich diese Frage bei Erwachsenen nicht mehr stelle und deshalb übersehen werde (S. 4 Ziff. 1). Ferner sei es gemäss ihrer Vertrauenspsychiaterin sehr wohl möglich, dass sich aus einem frühkindlichen POS (Ziff. 404) eine emotionale Störung beziehungsweise eine hebephrene Schizophrenie entwickeln könne. Somit sei die neue Diagnose mit grosser Wahrscheinlichkeit Folge des Geburtsgebrechens und nicht eine davon unabhängige Störung. Ausserdem greife die IV für ihre Argumentation die passenden Berichte heraus. So sei zum Beispiel im Bericht der Klinik Ch.__ vom 16. März 2010 eine Persistenz der frühkindlichen Störung festgehalten (S. 4 Ziff. 2). Im Übrigen wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin sinngemäss widersprüchliches Verhalten vor, habe diese doch kurz vor den ablehnenden Verfügungen noch Kostengutsprachen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 404 erteilt (S. 4 Ziff. 5)
2.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand sind einerseits die Abweisung des Leistungsbegehrens für die Kostenübernahme der Behandlung des Versicherten beim Z.___ vom 14. Januar bis 24. März 2010 (Urk. 2.1) und andererseits die generelle Aufhebung der rechtskräftig verfügten Kostengutsprache für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 vom 7. Dezember 2010 per 1. September 2011 (Verfügung vom 6. August 2011, Urk. 2/1).
3. Aus medizinischer Sicht ergibt sich aus den Akten Folgendes:
3.1 Im Arztbericht vom 22. März 2009 der B.___ (Urk. 7/69/2-3), äussert Dr. med. C.___, Spitalfacharzt, der den Versicherten vom 21. Januar 2008 bis 25. Februar 2009 betreut hatte, den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, schizoider Typ. Zudem bestehe beim Versicherten ein THC- und Ethylabusus. Aufgrund der aktuell bestehenden psychischen Beeinträchtigung sei der Versicherte bei Austritt nicht in der Lage gewesen, eine berufliche Ausbildung auch in geschütztem Rahmen und auf tiefem Niveau zu beginnen (S. 1).
3.2 Der Versicherte war vom Mai 2008 bis März 2009 insgesamt vier Mal während weniger Tage bis zwei Wochen in der D.__ in Behandlung (Urk. 7/114). Im zweiten Austrittsbericht vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/114/5-7) stellte med. pract. E.___, Oberarzt, die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (F20.19) mit dem Hinweis, der Verlauf sei unklar und der Beobachtungszeitraum sei weniger als ein Jahr. Ferner berichtete er von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ mit Selbstverletzungsverhalten (S. 1). Ebenso diagnostizierte Dr. med. F.___, Oberarzt, im dritten Austrittsbericht vom 13. Februar 2009 (Urk. 7/114/3-4) eine anamnestisch hebephrene Schizophrenie mit unklarem Verlauf und Beobachtungszeitraum von weniger als einem Jahr (S. 1). Im vierten Austrittsbericht vom 17. März 2009 (Urk. 7/114/1-2) führte Dr. F.___ diese Diagnose nicht mehr auf und diagnostizierte nurmehr unterdurchschnittliche Intelligenz (klinischer Eindruck) mit dem Vermerk, es sei keine umschriebene Entwicklungsstörung bekannt (S. 1).
3.3 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin der Klinik Sch.__ äusserte in ihrem Arztbericht vom 8. Mai 2009 (Urk. 7/70) ebenfalls den Verdacht auf eine Schizophrenie seit dem Jahr 2008 (Ziff. 1.1). Der Patient war im Berichtszeitpunkt seit dem 5. März 2009 in der Klinik Sch.__ in stationärer Behandlung (Ziff. 1.3). Weiter führte Dr. G.___ aus, beim damals 17-jährigen Versicherten habe eine ausgesprochen problematische Entwicklung stattgefunden. Zunächst sei man von einer schweren Verhaltensstörung ausgegangen. Inzwischen spreche vieles für die Annahme einer Hebephrenie (Ziff. 1.4).
3.4 Am 16. März 2010 berichteten Dres. med. I.___, leitender Arzt, sowie J.___, Assistenzarzt, der Klinik Ch.__ (Urk. 7/118/1-4) der IV-Stelle über die zuletzt vom 23. Oktober bis 2. November 2009 erfolgte stationäre Behandlung (nach Aufenthalten vom 13. Juni bis 19. Juli 2006, vom 25. Oktober bis 10. November 2006 sowie vom 14. Juli bis 30. Juli 2009, Urk. 7/118/5-7 und Urk. 7/136). Sie führten aus, der Versicherte leide unter (Ziff. 1.1):
- einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens mit Persistenz ins Erwachsenenalter (F90),
- einer unterdurchschnittlichen Intelligenz (F70),
- einer psychischen Störung sowie einer Verhaltensstörung durch den schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1),
- einer psychischen Störung sowie einer Verhaltensstörung durch den schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1),
- einer expressiven Sprachstörung sowie
- einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional-instabilen, histrionischen und dissozialen Anteilen.
Ohne einen pädagogisch strukturierten Rahmen erachteten es die Ärzte als sehr wahrscheinlich, dass der Versicherte mit dem Abschluss der Adoleszenz eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und dissozialen Zügen entwickeln werde. Ob der Versicherte im weiteren Verlauf eine schizophrene Grunderkrankung entwickeln werde (im Sinne einer Pfropfpsychose) werde der weitere klinische Verlauf zeigen (Ziff. 2.5).
3.5 Dr. med. K.___, Oberarzt, und med. pract. L.___, Assistenzärztin, Klinik M.___, berichteten am 7. Mai 2010 (Urk. 7/123), es bestehe der Verdacht einer hebephrenen Schizophrenie (F20.1). Ferner führten sie gestützt auf die Akten der Klinik Ch.__ als weitere Diagnosen auf: (1) eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit Persistenz ins Erwachsenenalter (F90); (2) eine unterdurchschnittliche Intelligenz (F70); (3) eine psychische Störung sowie eine Verhaltensstörung durch den schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1); (4) eine psychische Störung sowie eine Verhaltensstörung durch den schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1); (5) eine expressive Sprachstörung (F80.1) sowie (6) einen Astigmatismus (H20.2; Ziff. 1.1). Der Versicherte war im Berichtszeitpunkt seit dem 25. März 2010 in stationärer Behandlung in der Klinik M.___ (Ziff. 2.1). Die Ärzte ergänzten ihren Bericht mit dem Hinweis auf vorangegangene stationäre Aufenthalte vom 17. Dezember bis 22. Dezember 2008 sowie 1. Februar bis 2. Februar 2009 und 28. Januar bis 31. Januar 2009 (richtig: 28. Januar bis 2. Februar 2009 und 3. November bis 17. November 2009 vgl. Urk. 7/136). Bei diesen Aufenthalten sei die Diagnose eines Verdachts auf hebephrene Schizophrenie (F20.1) mit Differenzialdiagnose Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Ferner habe man eine Selbstverletzungstendenz sowie einen Cannabisabusus festgestellt (S. 3).
3.6 Med. pract. N.___, Oberarzt und Stellvertretender Chefarzt der Klinik O.__, sowie P.___, Assistenzärztin, stellten in ihrem Arztbericht betreffend den Klinikaufenthalt vom 17. November 2009 bis 5. Januar 2010 (Urk. 7/130, undatiert, gemäss Aktenverzeichnis der IV-Stelle eingegangen am 14. September 2010) die Diagnosen einer hebephrenen Schizophrenie und einer Intelligenzminderung. Als Differenzialdiagnose führten sie eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit beginnender dissozialer Persönlichkeitsstörung auf (Ziff. 1.1). Die Ärzte schlossen aus ihrer Anamnese, dass die Feinfühligkeit der Mutter in der Säuglingszeit gefehlt habe und der Versicherte deshalb keine Affektkontrolle habe erwerben können. Es sei weiter zu vermuten, dass eine Deprivation vorgelegen habe, so dass bereits im Säuglingsalter der Grundstein für einen späteren depressiven Grundkonflikt gelegt worden sei. Die Gewalt in der Familie dürfte nach Ansicht der Ärzte massive psychische Veränderungen in der Familie verursacht haben; trotz ständiger Notsignale habe der Versicherte die Erfahrung gemacht, keine Selbstwirksamkeit zu erreichen. Es sei zu häufigen Beziehungsabbrüchen gekommen. Im Ergebnis scheine sich eine geringe Frustrationstoleranz, eine Verinnerlichung des Verhaltens des gewalttätigen Stiefvaters aber auch eine Verzweiflung über die Lebenssituation entwickelt zu haben, die in den Drogen- und Alkoholkonsum geführt habe. Die Intelligenzminderung mit fehlender Introspektions- und Mentalisationsfähigkeit und die Fehlentwicklung aufgrund des sozialen Umfelds seien die Ursache der Entwicklung der vermuteten Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie beziehungsweise der Differenzialdiagnose Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn einer sozialen Persönlichkeitsstörung.
Der Versicherte sei aus der Klinik entwichen, er habe einen Mitpatienten zur Mithilfe angestiftet. Er habe zusammen mit diesem Patienten einen Pfleger überfallen, ihm den Schlüssel weggenommen und sei getürmt. Derzeit sei der Versicherte erheblich fremdgefährdend, weshalb eine psychiatrische Behandlung unter forensischen Bedingungen angezeigt sei. Wegen der genannten Intelligenzminderung und der fehlenden Introspektions- und Mentalisationsfähigkeit sei eine Behandlung äusserst schwierig und bleibe abzuwarten (Ziff. 1.4).
3.7 Im Arztbericht des Z.___ vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/165), dessen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren unter anderem strittig sind, diagnostizierte Dr. med. Q.___, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, Oberarzt, eine hebephrene Schizophrenie (F20.1; Ziff. 1.1). Ein Geburtsgebrechen war Dr. Q.___ unbekannt (Ziff. 1.3). Er führte weiter aus, dass der Versicherte eine kontinuierliche Psychopharmaka-Therapie benötige und darüber hinaus eine sozialpsychiatrische Anbindung indiziert sei (Ziff. 1.6). Der Versicherte sei nach massiver Gewaltanwendung bei einem Fluchtversuch aus Klinik O.__ in Sicherheitshaft gewesen und daher vom 14. Januar bis zum 24. März 2010 einer psychiatrischen Behandlung beim Z.___ zugeführt worden (Ziff. 2.3 und 2.8, vgl. auch E. 3.6). Während des Aufenthaltes habe sich die vorbekannte Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie bestätigt, der Versicherte sei mit einer kombinierten Psychopharmakotherapie, bestehend aus einem Stimmungsstabilisator und zwei Neuroleptika, behandelt worden. Dadurch habe zwar eine gewisse Stabilisierung des Zustandes des Versicherten erreicht werden können, jedoch keine zuverlässige Besserung. Nach Beendigung der Sicherheitshaft sei er gestützt auf einen fürsorgerischen Freiheitsentzug in die Klinik M.___ eingewiesen worden (S. 3).
3.8 Med. pract. R.___, Stellvertretende Oberärztin der Klinik O.__, berichtete am 15. Februar 2011 (Urk. 7/166), der Versicherte sei der Klinik mit den Diagnosen einer hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit Persistenz im Erwachsenenalter (F90), eines Verdachts einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und histrionischen Anteilen (F61.0), einer unterdurchschnittlichen Intelligenz (F70), einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (F10.1/F12.1) sowie einer expressiven Sprachstörung (F80.1) zugewiesen worden (Ziff. 1.1 in Verbindung mit Ziff. 2.3). Dr. R.___ schilderte erneut die Gewaltanwendung gegenüber einem Pfleger und die Flucht aus der geschlossenen Station beim ersten Aufenthalt des Versicherten (vgl. auch E. 3.6 und 3.7). Während des zweiten Aufenthaltes vom 9. bis 17. Dezember 2010 habe sich der Versicherte von einer Mitpatientin provoziert gefühlt und mit der Krücke auf sie eingeschlagen. Anschliessend habe er die Klinik entgegen dem ärztlichen Rat verlassen, sei am Abend aber wieder zurückgekehrt. Am Folgetag sei der Versicherte in suizidalem Zustand in die Klinik M.___ verlegt worden. Während des letzten Aufenthaltes vom 13. bis 15. Januar 2011 sei der Versicherte lediglich ein paar Stunden auf der Station gewesen und dann entwichen. Später sei er nach Auskunft einer somatischen Akutklinik schwer intoxikiert aufgefunden und von dort aus direkt auf die Akutstation der Klinik M.___ verlegt worden (Ziff. 2.3). Der Versicherte sei aufgrund seiner kognitiven Defizite und seiner hebephrenen Schizophrenie nicht in der Lage, die Konsequenzen seines Tuns abzuschätzen (Ziff. 2.4).
3.9 Im Arztbericht vom 7. März 2011 (Urk. 7/171) führten Prof. Dr. med. S.___, leitender Arzt und Dr. med. T.___, Oberärztin, Klinik U.___, als Diagnosen auf: Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unter anderem emotional instabilen, dissozialen und histrionischen Anteilen, fragliche epileptische Erkrankung sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (Ziff. 1.1). Der Bericht basiert auf zwei Behandlungsterminen im November 2010 (Ziff. 2.1, 2.3 und 2.5) sowie den Berichten der Klinik M.___. Die Ärzte stellten fest, aufgrund der sehr symptomreichen und vielförmigen Symptomatik in der Vergangenheit sowie den wenigen direkten Kontakten sei eine diagnostische Einordnung sehr schwierig. Um eine Prognose einschätzen zu können, wäre zunächst eine ausführliche diagnostische Abklärung (Bildgebung, neuropsychologische und testpsychologische Untersuchung, Abklärung der im Raum stehenden fraglichen Epilepsie etc.) indiziert. Eine solche sei jedoch nach den bekannten Informationen bisher nicht erfolgt (E. 2.5). Ein Geburtsgebrechen war den beiden Ärzten nicht bekannt (Ziff. 1.3). Bei Austritt aus der Klinik M.___ am 16. November 2010 sei der Versicherte mit Abilify (Aripiprazol), Depakine Chrono, Seroquel und Pantozol medikamentös behandelt worden (S. 3).
4.
4.1 Aus den aktenkundigen Arztberichten geht hervor, dass die Ärzte seit den Jahren 2008/2009 den Verdacht hatten, dass der Versicherte an einer hebephrenen Schizophrenie leide, oder befürchteten, dass sich eine solche entwickeln könnte. Die meisten Ärzte haben den Patienten nicht über längere Zeit hinweg konstant betreut, so dass es bei der Verdachtsdiagnose blieb. Der Verdacht hat sich allerdings im weiteren Verlauf erhärtet. Dr. med. Q.___ vom Z.___ bestätigte in seinem Arztbericht vom 11. Februar 2011 die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie nach der über zweimonatigen Betreuung vom 14. Januar bis 24. März 2010 während der Sicherheitshaft des Versicherten (E. 3.7). Diese nun vorbehaltslose fachärztliche Diagnose wurde von med. pract. N.___, P.___ sowie R.___ von der Klinik O.__ in den Arztberichten vom 14. September 2010 (E. 3.6) und 15. Februar 2011 bestätigt (vgl. E. 3.8 am Ende). Die Tatsache, dass die Dres. S.___ und T.___ der Klinik U.___ im Bericht vom 7. März 2011 davon ausgingen, der Versicherte leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unter anderem emotional instabilen, dissozialen und histrionischen Anteilen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die beiden Ärzte berichteten selber, dass ihnen die diagnostische Einordnung wegen der wenigen Kontakte schwer gefallen sei. Kommt hinzu, dass der Versicherte mit Abilify (Aripiprazol) und Seroquel behandelt wird (E. 3.9). Beide Medikamente werden gemäss „compendium.ch“ bei einer Schizophrenie eingesetzt.
Es ist somit erstellt, dass beim Versicherten gemäss den vorhandenen medizinischen Akten spätestens seit Januar 2010 die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie im Vordergrund steht.
4.2 Strittig ist, ob die Schizophrenie, welche zur Einweisung in den Z.___ geführt hat, und selber kein Geburtsgebrechen gemäss Anhang GgV darstellt, mit dem beim Versicherten diagnostizierten POS in einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang steht. Nur in diesem Fall ist die Invalidenversicherung verpflichtet, gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG für die notwendigen medizinischen Massnahmen aufzukommen (vgl. E. 1.2). Das Bundesgericht erwog im Urteil I 29/06 vom 9. August 2007 (E. 6.1) und im Urteil 9C_917/2011 vom 28. März 2012 (E. 3.2), in der medizinischen Fachwelt sei grundsätzlich anerkannt, dass die Symptome des POS (beziehungsweise des Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndroms, ADHS) andere psychische Erkrankungen wie Depression, Sucht- und Angsterkrankungen hervorrufen oder mit ihnen einhergehen könnten. POS sei ein komplexes Leiden mit breitem Symptomspektrum wie beispielsweise emotionalen Schwierigkeiten, niedrigem Selbstwertgefühl, Unsicherheit, Reizbarkeit, Antriebsarmut, Stimmungslabilität, Aggression und Depression. Die Symptome könnten vom Säuglings- bis ins Erwachsenenalter auftreten mit lebensalters- und geschlechtstypischer Symptomausprägung. Jedes von einer solchen Störung betroffene Kind sei hinsichtlich der Beeinträchtigung und deren Ausmass anders und habe ein entsprechend unterschiedliches Therapiebedürfnis. In der Adoleszenz stünden beispielsweise folgende Symptome im Vordergrund: Unaufmerksamkeit, „Nullbock-Mentalität“, Leistungsverweigerung, oppositionell-aggressives Verhalten, stark vermindertes Selbstwertgefühl, Ängste, Depressionen, Kontakte zu sozialen Randgruppen, Neigung zu Delinquenz, Alkohol und Drogen.
4.3 Mit diesen Erwägungen wurde im zitierten Entscheid, der qualifizierte adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem POS und einer depressiven Symptomatik bejaht (Urteil des Bundesgerichts I 29/06 vom 9. August 2007 E. 6.3). Anders verhält es sich aber in Bezug auf eine Schizophrenie. Weder ist die Diagnose Schizophrenie von der - wenn auch breiten POS-Symptomatik - erfasst noch mündet eine POS typischerweise in eine Schizophrenie (vgl. zu einer ähnlichen Sachlage BGE 100 V 41 E. 1b, vgl. zum Ganzen auch Andreas Hirth/Silvia Bucher, Medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Kinder und Jugendliche mit Behinderungen - Zwischen Sozialversicherung und Sonderpädagogik, Zürich 2011, S. 163 f.). Abweichende ärztliche Stellungnahmen liegen nicht bei den Akten, namentlich nicht die von der Beschwerdeführerin erwähnte Einschätzung ihrer Vertrauenspsychiaterin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Bericht der Klinik Ch.__vom 16. März 2010 (E. 3.4) kann nichts Derartiges abgeleitet werden. Selbst wenn die Störung des Sozialverhaltens mit Persistenz ins Erwachsenenalter hyperkinetischen Ursprungs sein sollte, steht doch gleichwohl fest, dass nunmehr die Schizophrenie der Grund für die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist. Es fehlt mithin an einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem beim Versicherten im Kindesalter festgestellten Geburtsgebrechen Ziff. 404 und der im Jugendalter diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie.
4.4 Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 13 IVG die strittigen Behandlungskosten des Z.___ nicht zu übernehmen hat.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Invalidenversicherungen die Kosten für die Behandlung beim Z.___ gestützt auf Art. 12 Abs. 2 IVG übernehmen muss.
5.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
5.3 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40 f.).
5.4 Es ist nicht ersichtlich, dass die medizinischen Massnahmen des Z.___ während der Sicherheitshaft auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet waren (Art. 12 IVG). Kommt hinzu, dass die Behandlung von Schizophrenie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht in den Bereich der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG fällt, da es um eine dauernde Behandlung eines Leidens geht, von der nicht mehr gesagt werden kann, sie diene (auch) der beruflichen Eingliederung (BGE 100 V 41 E 2a und Urteil des Bundesgerichts I 23/04 vom 23. September 2004 E. 4.2). Auch aus diesem Grund fehlt der Behandlung durch den Z.___ der Eingliederungscharakter. Die strittigen Behandlungskosten des Z.___ sind von der Invalidenversicherung somit auch nicht unter dem Titel medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zu übernehmen.
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Kosten für die medizinischen Massnahmen beim Z.___ weder gestützt auf Art. 13 IVG noch auf Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Die angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 2/1) ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen.
6.2 Gemäss dem einschlägigen Art. 17 Abs. 2 ATSG (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 39 zu Art. 17) werden formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, die keine Invalidenrenten darstellen, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Die Herabsetzung oder Aufhebung ist in sinngemässer Anwendung von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen.
6.3 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass beim Versicherten ab Januar 2010 die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie im Vordergrund stand (E. 4.1). Von dieser Tatsache hatte die Beschwerdegegnerin allerdings im Zeitpunkt der Kostengutsprache vom 7. Dezember 2010 für das Geburtsgebrechen Ziffer 404 (Urk. 7/142) noch keine gesicherte Kenntnis. Erst nach Erhalt des Arztberichts vom Dr. Q.___ des Z.___ vom 11. Februar 2011 (vgl. E. 3.7) konnte die Beschwerdegegnerin mit genügender Sicherheit davon ausgehen, dass die erheblichen psychiatrischen Interventionen beim Versicherten hauptsächlich durch die diagnostizierte hebephrene Schizophrenie nötig geworden waren (vgl. E. 4.1). Sämtliche Behandlungen waren denn auch auf diese neue Diagnose gerichtet und nicht mehr auf das POS-Syndrom. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestand damit nicht mehr.
6.4 Zusammenfassend erweist sich somit auch die revisionsweise Aufhebung der Kostengutsprache für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/142) mit Verfügung vom 6. August 2011 (Urk. 2/2) per 1. September 2011 als richtig.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- XYZ, Sozialdienst, Amtsvormundschaft
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).