Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
Anwaltsbüro Hofmann + Partner
Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2003 bei der Y.___ als Hauswart und war dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. Mai 2005 bei der Arbeit ausrutschte (Unfallmeldung vom 24. Mai 2006, Urk. 7/10/84). Die SUVA kam in der Folge für Taggelder und Heilbehandlungskosten auf. Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 31. Juli 2005 (Telefonnotiz der SUVA vom 13. Juni 2005, Urk. 7/10/83). Am 20. Dezember 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt wurde (Gutachten vom 4. Januar 2008, Urk. 7/29), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 19. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 7/48).
1.2 Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 27. Januar 2009, Urk. 7/67). Die IV-Stelle holte dabei Arztberichte des Instituts A.___ (Berichte vom 12. Februar 2009, Urk. 7/69, und vom 27. März 2009, Urk. 7/70) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 25. Mai 2009, Urk. 7/71-72) ein und gab bei Dr. Z.___ ein neues Gutachten in Auftrag, welches dieser am 21. Februar 2011 erstattete (Urk. 7/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 7. März 2011, Urk. 7/82, und Einwand vom 28. März 2011, Urk. 7/85) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2011 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 12. September 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 (Urk. 9) reichte Rechtsanwalt Dr. Gehler Berichte zur Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein (Urk. 10/1-4), welche der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. Januar 2008 (Verfügungsteil 2, Urk. 7/38, Feststellungsblatt, Urk. 7/30). Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. Januar 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit (a) traumatisierender Gewalterfahrung 1997 und (b) selbstunsicheren, abhängigen (asthenischen) zwanghaften und emotional-instabilen (Borderline) Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1), (2) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach drei Stürzen auf den Rücken im Jahr 2005 fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein Abhängigkeitssyndrom von Tabak, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24), (2) eine Adipositas und (3) Bluthochdruck. Gegenwärtig bestehe für sämtliche Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Für den Haushalt bestehe eine Einschränkung von 50 % (Urk. 7/29).
2.2
2.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierte das Institut A.___ mit Bericht vom 12. Februar 2009 (1) eine rezidivierende depressive Störung, jeweils mittelgradige bis schwere Episoden und teilweise mit psychotischen Anteilen (ICD-10 F33.1/F33.2), (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei vom 1. Oktober 2007 bis zu ihrer letzten Kontrolle am 21. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die weitere Festlegung der Arbeitsfähigkeit habe durch Dr. B.___ zu erfolgen. Sie gingen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zukünftig in der freien Wirtschaft wieder einsetzbar sei (Urk. 7/69). Mit Bericht vom 27. März 2009 erklärte das Institut A.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 21. Januar 2009 hätten 12 Konsultationen stattgefunden. Die Behandlung bei ihnen sei auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen worden (Urk. 7/70).
2.2.2 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 25. Mai 2009 (1) seit 4 Jahren bestehende rezidivierende mittlere bis schwere depressive Episoden mit somatischen Syndromen und teilweise psychotischen Anteilen und (2) eine seit 12 Jahren bestehende andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Der Beschwerdeführer sei betreffend Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 7/71).
2.2.3 Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 21. Februar 2011 als Diagnosen (1) eine Dysthymia bei (a) anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (b) depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), (c) Restsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und (d) akzentuierten (selbstunsicher, abhängig/asthenisch, zwanghaft, emotional-intabil) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und (5) ein Abhängigkeitssyndrom fest. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zu November 2007 könne aufgrund seiner eigenen Untersuchungen sicher ab September 2010 angenommen werden. Eine Dysthymia führe im Fall des Beschwerdeführers aus rein medizinischer Sicht auch bei Anwendung der aktuellen Rechtsprechung nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit (für jede Art von Tätigkeit, inklusive Arbeiten im Haushalt). Gründe für die Unzumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten Defizite könne aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht attestiert werden (Urk. 7/78).
2.2.4 Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 9. September 2011 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleich geblieben sei (Urk. 3/4).
2.2.5 Der Beschwerdeführer trat am 2. Juli 2012 ins Spital C.___ ein. Dieses diagnostizierte mit Bericht vom 4. Juli 2012 (1) eine koronare Dreigefässerkrankung bei (a) akuter Hauptstamm-PCI (PTCA und 1x DE-Stenting) bei subtotaler distaler Hauptstammstenose (NSTEMI) am 1. Juli 2012, (b) 70-90%iger Stenose der dominanten RCA, (c) chronisch kollaterisiertem Verschluss der kleinen RCX, (d) LVEF 60 %, dilatierter Sinusportion 53 mm, Aorta ascendens 35 mm, (e) cvRF: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus, (2) eine Diabetes mellitus Typ 2, unter OAD bei HbA1c am 1. Juli 2012: 6.6, (3) eine rezidivierende depressive Störung bei aktuell depressiver Episode im Rahmen psychosozialer Belastungssituation und NSTEMI, (4) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, (5) eine normochrome normozytäre Anämie und (6) eine Thrombozytopenie. Am 4. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer in regelrechtem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Zur Arbeitsfähigkeit machte das Spital C.___ keine Angaben (Urk. 10/1).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 21. Juli 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder vollzeitlich ausüben könne. Sie stützte sich dabei aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Februar 2011 (Urk. 2).
3.1.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Februar 2011 erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden. So schadet es der Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht, dass Dr. Z.___ nicht dieselben Tests wie im Gutachten vom 4. Januar 2008 (E. 2.1) vorgenommen hat, liegt die Vorgehensweise der Begutachtung doch grundsätzlich im Ermessen des Gutachters. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich beim Gutachten vom 21. Februar 2011 auch nicht um eine Beurteilung des gleichen Sachverhalts wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache. Eine zeitnahe Überprüfung des Rentenanspruchs war nach der ursprünglichen Rentenzusprache nämlich ohne Weiteres geboten, hielt Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 4. Januar 2008 doch fest, dass innert zwei Jahren eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte (Urk. 7/29/30). Es ist also schlüssig und stimmt mit der im ursprünglichen Gutachten aufgestellten Prognose überein, dass Dr. Z.___ im Januar 2011, also drei Jahre nach der ursprünglichen Begutachtung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht feststellen konnte.
3.1.3 Die Berichte von Dr. B.___ vom 25. Mai 2009 (E. 2.2.2) und vom 9. September 2011 (E. 2.2.4) vermögen die psychiatrische Einschätzung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. Dr. B.___ führt in seinen Berichten nämlich keine Befunde an, welche seine Einschätzung nachvollziehen liessen. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Bestätigung eines stationären Gesundheitszustandes. Im Weiteren gilt es bei seiner Einschätzung zu beachten, dass er im Gegensatz zu Dr. Z.___ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist.
3.1.4 Auch die Berichte des Instituts A.___ vom 12. Februar vom 27. März 2009 (E. 2.2.1) vermögen die Einschätzung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. Bei der Würdigung der Einschätzung des Instituts A.___ gilt es nämlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Zudem ist diese unterschiedliche Einschätzung von Dr. Z.___ und vom Institut A.___ ohne Weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) sowie durch das zeitliche Auseinanderliegen erklärbar.
3.2
3.2.1 Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer seit Jahren über Rückenbeschwerden klagt (Urk. 2). Hierbei gilt es zu beachten, dass insbesondere auch aus den im aktuellen Revisionsverfahren eingeholten Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ keine derartige somatische Einschränkung hervorgeht, führt er doch lediglich psychiatrische Diagnosen an. Im ursprünglichen Verfahren erachtete zudem auch die Klinik D.___ die angestammte Tätigkeit als Hauswart noch als zumutbar (Bericht vom 9. Februar 2006, Urk. 7/10/45). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nicht auch die angestammte Tätigkeit als Hauswart noch ausüben kann, kann er doch auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
3.2.2 Aus dem Bericht des Spitals C.___ vom 4. Juli 2012 (E. 2.2.5) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nämlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Der Bericht des Spitals C.___ vom 4. Juli 2012 wurde erst rund ein Jahr nach der Rentenaufhebung durch die Beschwerdegegnerin verfasst und enthält keine Angaben, welche aus psychiatrischer oder somatischer Sicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung schliessen lassen.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Juli 2011 davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Gemäss Arbeitgeberauskunft erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 bei der Y.___ ein von Fr. 58'500.-- (Urk. 7/13). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht das Einkommen von Fr. 58'500.-- im Jahr 2003 im Jahr 2011 einem Einkommen von Fr. 64'925.10 (Fr. 58'500.-- : 112,3 x 123,4 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Total] x 1,01 [Nominallohnindex für Anpassung von 2010 auf 2011; die Volkswirtschaft 7/8 - 2012 S. 91, Tabelle B 10.2]). Der Beschwerdeführer erzielte zudem in den Jahren 2004 bis 2006 einen Nebenverdienst, zuletzt im Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 6264.-- (Urk. 7/11). Dieses Einkommen entspricht im Jahr 2011 einem Einkommen von Fr. 6'830.35 (Fr. 6'264.-- : 114,3 x 123,4 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Total] x 1,01 [Nominallohnindex für Anpassung von 2010 auf 2011; die Volkswirtschaft 7/8 - 2012 S. 91, Tabelle B 10.2]). Insgesamt resultiert so ein Valideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 71'755.45. Es kann offen bleiben, ob das vom Beschwerdeführer ab 2004 erzielte Nebeneinkommen tatsächlich bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen wäre bzw. ob der Beschwerdeführer nicht weiterhin ein höheres als ein 100%-Pensum leisten könnte, kann er doch - wie nachfolgend zu zeigen ist - auch wenn man lediglich beim Valideneinkommen einen Nebenverdienst berücksichtigt, ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
4.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit seine angestammte Tätigkeit verloren hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7/8 - 2012 S. 90, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Total, und die Volkswirtschaft 7/8 - 2012 S. 91, Tabelle B 10.2) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 62'444.80 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41,7 : 120 x 123,4 x 1,01) für ein 100%-Pensum.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Berücksichtigt man, obwohl nicht rechtsgenügend ausgewiesen, zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Das Invalideneinkommen beläuft sich so auf Fr. 56'200.30 (Fr. 62'444.80 x 0,9).
4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'755.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'200.30 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 15'555.15 (Fr. 71'755.45 - Fr. 56'200.30) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 22 % (Fr. 15555.15 : Fr. 71'755.45). Der Beschwerdeführer hat also, auch wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er im Gesundheitsfall weiterhin einen Nebenerwerb ausgeübt hätte, er nun gar keinen Nebenerwerb mehr ausüben kann und dass er nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben kann, keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).