IV.2011.00976
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 24. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pf?ndler
advo5 Rechtsanw?lte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Z?rich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, Inhaberin und angestellte Gesch?ftsf?hrerin der Y.___ GmbH (Urk. 8/7 Ziff. 6.3, Zefix Firmennummer CH), geboren 1952 und Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1977 und 1981), meldete sich am 13. November 2006 unter Hinweis auf zwei Unf?lle am 15. November 2004 und 30. M?rz 2006 sowie Konzentrationsst?rungen und einen doppelten Beinbruch zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an (Urk. 8/7). Vor dem 1. Unfall war sie zu 100 % erwerbst?tig, anschliessend bezog sie Unfalltaggelder und arbeitete ab dem 18. Januar 2005 wieder zu 50 % bis zum 2. Unfall (Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/15/1-4, Urk. 8/19/3-50 S. 14). Am 17. September 2010 einigte sie sich mit dem Unfallversicherer vergleichsweise ?ber einen Rentenanspruch per 1. M?rz 2008 (Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 35 %, Urk. 8/79). ?
???????? Zur Kl?rung der erwerblichen sowie medizinischen Verh?ltnisse holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, Ausz?ge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/11 und Urk. 8/92), Arztberichte (Urk. 8/12/1-3, Urk. 8/13, Urk. 8/23-24 und Urk. 8/40) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) ein. Ferner zog sie die Unterlagen des Unfallversicherers bei (Urk. 8/15 und Urk. 8/19), der mehrere medizinische Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. etwa Urk. 8/15/126-133, Urk. 8/19/3-50, Urk. 8/19/98-104 und Urk. 8/29/1-23) und auch berufliche Abkl?rungen getroffen hatte (Urk. 8/15/117-120).
???????? Im Vorbescheid vom 3. Dezember 2009 (Urk. 8/50) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit dem Hinweis, der Invalidit?tsgrad liege unter 40 %. Mit Einwand vom 19. Januar 2010 bem?ngelte die Versicherte die Berechnung des Validen- und Invalidenlohns sowie die medizinische Beurteilung (Urk. 8/60) und wies in nachfolgenden Schreiben auf Nachzahlungen bei der Ausgleichskasse hin (Urk. 8/68, Urk. 8/74 und Urk. 8/75). Die IV-Stelle korrigierte in der Folge das Valideneinkommen (Urk. 8/83). Nach erneut durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/85, Urk. 8/100 und Urk. 8/103) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verf?gungen vom 26. Juli 2011 r?ckwirkend ab dem 1. M?rz 2007 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. November 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2.?????? Gegen diese Verf?gungen vom 26. Juli 2011 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 12. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit den Antr?gen, die Verf?gungen seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2011, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdef?hrerin am 17. November 2011 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a ge?nderten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
???????? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verf?gungen sind am 26. Juli 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
???????? Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invalidit?tsbemessung keine substanziellen ?nderungen gegen?ber der bis 31. Dezember 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unver?ndert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5???? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1???? In den angefochtenen Verf?gungen (Urk. 2/1 und 2/2) f?hrte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdef?hrerin sei seit M?rz 2006 (Beginn der einj?hrigen Wartezeit) - ausgel?st durch ein Unfallereignis - in ihrer Arbeitsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt. In der bisherigen T?tigkeit als Gesch?ftsf?hrerin eines Pizzakuriers, die oft G?nge in die K?che und Service und nur selten Administration beinhalte, sei von einer 40%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen. Ab M?rz 2007 sei der Beschwerdef?hrerin eine der Behinderung angepasste T?tigkeit - vorwiegend sitzende T?tigkeit, ohne Tragen und Heben von Lasten, ohne Gehen auf unebenem Gel?nde, ohne Knien und ohne in der Hocke Arbeiten - in einem Pensum von durchschnittlich 85 % zumutbar gewesen. Seit August 2007 sei von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere vom 1. M?rz 2007 bis 31. Oktober 2007 ein Invalidit?tsgrad von 51.52 %, ab August 2007 ein Invalidit?tsgrad von 43 % (Urk. 2/1 und Urk. 2/2, Verf?gungsteil 2, S. 1 f.).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin r?gt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) die Berechnung des Invalidenlohns. Die Beschwerdegegnerin gehe in Bezug auf ihre Ausbildung von falschen Voraussetzungen aus. Sie verf?ge ?ber keinen Berufsabschluss, der in der Schweiz anerkannt sei und m?sse deshalb ausserhalb des Gastgewerbes als ungelernte Person qualifiziert werden (Ziff. 13 ff.). Ferner sei ein leidensbedingter Abzug zu gew?hren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei bei Personen, denen nur noch leichte, vorwiegend bis ausschliesslich sitzende T?tigkeiten m?glich seien, ein Abzug von 10 % bis 20 % gerechtfertigt. Wegen ihrer stark eingeschr?nkten Gehf?higkeit sei ein Abzug von 15 % vorzunehmen (Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin gehe ferner ohne nachvollziehbare Begr?ndung ?ber abweichende medizinische Beurteilungen hinweg. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. (Ziff. 19). Zusammenfassend ergebe sich, dass eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei (Ziff. 20).
3.??????
3.1???? PD Dr. med. Z.___ sowie PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH Neurologie, erstellten am 13. September 2005 ein neurologisches Gutachten zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 8/15/126-133). Sie schilderten, die Beschwerdef?hrerin habe berichtet, von ihrer Nachbarin am 15. November 2004 einen Schlag auf den Nacken erhalten zu haben. Sie sei darauf zu Boden gest?rzt und habe sich mit den ausgestreckten Armen aufgefangen. Direkte Nacken- oder Kopfverletzungen habe die Beschwerdef?hrerin verneint. Sie sei auch nicht bewusstlos geworden (S. 2). Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien unauff?llig. Aus Anamnese und Beschwerdeschilderung lasse sich eine Halswirbels?ulendistorsion beim Unfall vom 15. November 2004 mit nachfolgender Chronifizierung des cervicalen Schmerzsyndroms, der Verdacht einer depressiven Entwicklung mit Somatisierungsst?rung sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs- und Anpassungsst?rung diagnostizieren, auf welche die beklagten Konzentrations- und Leistungsst?rungen zur?ckzuf?hren seien (S. 5). Die Beschwerden nach einem Halswirbels?ulendistorsionstrauma seien unspezifisch und daher von Beschwerden im Rahmen einer Anpassungsst?rung nicht zu unterscheiden (S. 6). Unter Gesamtw?rdigung der somatischen und psychischen Beschwerden attestierten die Dres. Z.___ und A.___ der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % mit dem Hinweis, unter psychotherapeutischer Behandlung k?nne eine volle Arbeitsf?higkeit erreicht werden. Eine Reevaluierung der Situation in sechs bis zw?lf Monaten erscheine als angebracht (S. 7).
3.2???? Gem?ss dem Bericht von Dr. phil C.___ und dipl. psych. D.___ vom 10. M?rz 2006 (Urk. 8/12/14-27), welche die Beschwerdef?hrerin am 13. Februar 2006 untersucht hatten, deuteten die Befunde auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsst?rung in den Exekutivfunktionen im Bereich pr?frontaler und frontobasaler Strukturen hin (S. 9 und 11). Im Vordergrund der objektivierbaren kognitiven Defizite st?nden Schwierigkeiten im Planungs- und Strukturierungsverm?gen, eine reduzierte kognitive Flexibilit?t und Fl?ssigkeit, eine verminderte Fehlerkontrolle und Minderleistung im Arbeitsged?chtnis, also in jenen Komponenten, die f?r die Programmierung, Steuerung und ?berpr?fung kognitiver Aktivit?ten notwendig seien. Hinzu komme fast durchwegs eine Verlangsamung im Konzentrations- und Aufmerksamkeitsverm?gen, insbesondere wenn ein rascher und effizienter Wechsel des Aufmerksamkeitsfokus gefordert sei. Mit zunehmender Erm?dung, in der komplexen berufsbezogenen Informationsverarbeitung sowie unter Mehrfachbelastung, Ablenkung und Zeitdruck intensivierten sich die obgenannten Defizite (S. 9 f.). Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin als Gesch?ftsf?hrerin der eigenen Pizzakurier-Firma zu zirka 40 % eingeschr?nkt. Es liege eine leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung vor. Eine neuropsychologische Therapie mit gezieltem Hirnleistungstraining sei angesichts der hohen Motivation und des sonst guten Testleistungsprofils durchaus erfolgsversprechend (S. 23).
3.3???? Gem?ss dem Arztbericht vom 6./12. Dezember 2006 (Urk. 8/13) von Dr. med. E.___, Facharzt f?r Chirurgie und Oberarzt im Spital F.___ war die Beschwerdef?hrerin nach einem Unfall vom 30. M?rz 2006 bis 2. Mai 2006 hospitalisiert. Anschliessend sei die Behandlung auf ambulanter Basis weitergef?hrt worden (S. 6). Dr. E.___ stellte die Diagnose von mehrfragment?ren Calcaneusfrakturen vom joint depression type beidseits (S. 5 lit. A). Als Gesch?ftsf?hrerin eines Pizzakuriers sei die Beschwerdef?hrerin seit dem Unfall vom 30. M?rz 2006 zu 100 % arbeitsunf?hig (lit. B.) In behinderungsangepasster T?tigkeit bestehe mindestens eine 50%ige Arbeitsf?higkeit (S. 4). Die Beschwerdef?hrerin k?nne keine schweren und nur manchmal mittelschwere Lasten tragen. Ferner best?nden erhebliche Einschr?nkungen beim Gehen auf langen Strecken oder unebenem Gel?nde, Treppensteigen und Leiternbesteigen sowie l?ngerdauerndem Stehen und beim Knien und Kniebeugen (S. 3). Die Prognose, vor allem am rechten Calcaneus sei eher schlecht, es m?sse mit einer subtalaren Arthrose gerechnet werden, eventuell auch links (S. 6).
3.4???? Dr. med. G.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, seit 2001 der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, f?hrte in seinem Arztbericht vom 30. November 2006 (Urk. 8/12/1-3) folgende Diagnosen auf (lit. A):
- Eine mehrfragment?re Calcaneusfraktur beidseits am 30. M?rz 2006 mit Osteosynthese am 7. April und 13. April 2006
- Ein Cervicalsyndrom links und eine Sch?delkontusion mit persistierenden neuropsychologischen Defiziten nach einem direkten Halswirbels?ulentrauma durch einen Schlag und Treppensturz am 15. November 2004
???????? In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Gesch?ftsf?hrerin eines Pizzakuriers sei die Beschwerdef?hrerin vom 15. November 2004 bis 17. Januar 2005 zu 100 % und vom 18. Januar 2005 bis 29. M?rz 2006 zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen. Seit dem 2. Unfall vom 30. M?rz 2006 sei sie wieder zu 100 % arbeitsunf?hig (lit. B). Der Hausarzt schilderte im Bericht, die Beschwerdef?hrerin habe im November 2004 bei einer Auseinandersetzung mit einer Nachbarin einen direkten Schlag auf den Nacken und Hinterkopf erlitten und sei eine ganze Treppe hinuntergest?rzt. Die Rehabilitation eines linksseitigen Cervicalsyndroms und persistenten neuropsychologischen Defiziten als wahrscheinliche Folge der Sch?delkontusion habe sich in der Folge als ?usserst langwierig pr?sentiert. Weiter bestehe eine ?berlagerung durch eine Depressionssymptomatik. Wegen der St?rungen des Kurzzeitged?chtnisses, sowie der Konzentration und der Wahrnehmung sei die Beschwerdef?hrerin bei ihrer Arbeit als Gesch?ftsf?hrerin erheblich limitiert. Mitten in den Abkl?rungen sei der 2. Unfall geschehen. Die Beschwerdef?hrerin sei aus Unachtsamkeit aus zwei Metern H?he gest?rzt und habe eine beidseitig komplexe Calcaneusfraktur erlitten. Auch hier habe sich die Rehabilitation sehr verz?gert, trotz intensiver Bem?hungen wegen beidseitiger Fraktur zun?chst station?r in H.___ und seit Ende Mai 2006 ambulant. Nur m?hsam sei es gelungen, die erheblichen Schmerzen in der Frakturregion mit hohen Dosen NSAID und Opioiden in den Griff zu bekommen. Aktuell nehme die Beschwerdef?hrerin nur noch Co-Dafalgan. Sie k?nne erst seit Sp?tsommer ohne Stock gehen (lit. D Ziff. 3). Im Vergleich zur Untersuchung vom 31. Juli 2006 habe sich das Gangbild deutlich verbessert. Dr. G.___ ging davon aus, dass mit einer allm?hlichen weiteren Verbesserung in Bezug auf die beidseitige Calcaneusfraktur gerechnet werden k?nne. Ziel bleibe die Wiedereingliederung in den eigenen Betrieb, wozu die Beschwerdef?hrerin durchaus motiviert sei. Wegen der durch die Fraktur entstandenen massiven Knorpelsch?den rechts bestehe allerdings das Risiko, dass sich eine posttraumatische Fr?harthrose entwickle. Nicht gel?st sei das Problem mit den neuropsychologischen Defiziten gem?ss dem Bericht von Dr. C.___ (vgl. E. 3.3). Dr. G.___ hielt eine arbeitsmedizinische Abkl?rung als angezeigt (lit. D. Ziff. 7).
3.5???? Das I.___ erstattete am 8. Mai 2007 zuhanden des Vertrauensarztes des Unfallversicherers ein polydisziplin?res Gutachten (Urk. 8/19/3-50). Das Gutachten st?tzte sich auf Untersuchungen w?hrend eines station?ren Aufenthaltes vom 5. M?rz bis 9. M?rz 2007 sowie die medizinischen Vorakten (S. 1). Die begutachtenden Fach?rzte, Dr. med. J.___, Orthop?dische Chirurgie, Dr. med. K.___, P?diatrie, Dr. med. L.___, Innere Medizin, Dr. M.___, Neurologie sowie Dr. N.___, Psychiatrie, stellten folgende Diagnosen (S. 38 f.):
- Status nach Halswirbels?ulenkontusions- oder Distorsionstrauma mit oder bei einem Treppensturz am 15. November 2004 mit transientem Cervicalsyndrom
- Status nach einem Sturz aus zwei Metern H?he am 30. M?rz 2006 mit mehrfragment?rer Calcaneusfraktur vom joint depression type beidseits
- Status nach Calcaneusosteosynthese am 7. April 2006 rechts und am 13. April 2006 links mit fortbestehender
- subtalarer Steife im rechten Sprunggelenk
- regredienter Schmerzsymptomatik beidseits
- Status nach distaler Metaphyseninfraktion Radius rechts nach einem Sturz am 20. Februar 2007, zur Zeit Gipsimmobilisation
- Restless legs-Syndrom
- Histrionische Pers?nlichkeitsst?rung (F60.4)
- Depressive St?rung, gegenw?rtig leichte Episode (F32.00)
- Nikotinabusus (zirka 32 packyears)
- Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad I
???????? Die Gutachter f?hrten in ihrer Zusammenfassung aus, die Beschwerdef?hrerin habe am 15. November 2004 einen Treppensturz erlitten. Zum Hergang dieses Ereignisses best?nden unterschiedliche Angaben. Im Anschluss an den Sturz habe die Beschwerdef?hrerin unter Nackenbeschwerden gelitten und es habe sich eine Blockade entwickelt. Die Beschwerden h?tten in der Folge w?hrend l?ngerer Zeit angehalten, sich aber dann im weiteren Verlauf doch relevant zur?ckgebildet. Die Beschwerdef?hrerin mache aber geltend, dass ihr nach dem Sturz Ged?chtnis- und Wahrnehmungsst?rungen aufgefallen seien, die bis heute anhielten. In diesem Zusammenhang interpretiere die Beschwerdef?hrerin auch die beiden nachfolgenden Unfallereignisse: Am 30. M?rz 2006 sei sie aus zwei Metern H?he auf die F?sse auf einen Betonboden gest?rzt und habe sich bilaterale mehrfragment?re Calcaneusfrakturen zugezogen, die operativ h?tten versorgt werden m?ssen. Seither best?nden im Verlauf r?ckl?ufige, zum Untersuchungszeitpunkt aber noch deutlich vorhandene, vorwiegend belastungsabh?ngige Fussschmerzen beidseits. Am 20. Februar 2007 sei die Beschwerdef?hrerin in der Dusche ausgerutscht und habe sich eine distale Metaphyseninfraktion des rechten Radius zugezogen. Deswegen habe sie im Untersuchungszeitpunkt einen Gips getragen (S. 37).
???????? Die Gutachter stellten fest, bei ihren Untersuchungen seien im Bereich des Nackens keine pathologischen Befunde ersichtlich gewesen. Es best?nden reizlos verheilte L-f?rmige Narben im lateralen Anteil der Fersen, Schwellungen seien nicht ersichtlich. Die oberen Sprunggelenke seien normal beweglich, rechts sei das untere Sprunggelenk relativ unbeweglich. Links sei die Pronation/Supination im subtalaren Bereich jeweils bis 20? m?glich. Radiologisch seien anl?sslich der letzten Untersuchung am 22. November 2006 die Frakturen oss?r konsolidiert und das Osteosynthesematerial in situ gewesen. Die L?ngsachse des rechten Fersenbeins wirke gegen?ber links etwas plump verk?rzt.
???????? Kognitive Defizite h?tten sich weder bei der klinischen noch bei der neuropsychologischen Untersuchung objektivieren lassen. Auch die erg?nzend durchgef?hrte Computertomographie des Sch?dels zeige keine strukturelle L?sion (S. 37 f.).
???????? An objektivierbaren Befunden f?nden sich noch diejenigen im Bereich der F?sse sowie die sich in Heilung befindliche Radiusinfraktion rechts, wobei bez?glich letzterer kurzfristig eine absehbare Restitution anzunehmen sei. Weitere Unfallfolgen seien nicht objektivierbar. Die subjektiv beklagten - testpsychologisch nicht objektivierbaren - neuropsychologischen Defizite seien im Rahmen der vorbestehenden histrionischen Pers?nlichkeit zu interpretieren (S. 39).
???????? Die zugrunde liegende Psychodynamik lasse sich angesichts der deutlichen Abwehrhaltung der Beschwerdef?hrerin nur erahnen. Es sei zu vermuten, dass sie den ersten Unfall von November 2004 als traumatisierendes Ereignis erlebt und aufgrund der vorbestehenden Pers?nlichkeitsst?rung fehlverarbeitet habe. Inwieweit unfallfremde Faktoren mitspielten, k?nne nicht objektiviert werden. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass pers?nliche und famili?re Probleme das Beschwerdebild mitpr?gten. In diese Richtung weise der Umstand, dass die Versicherte angedeutet habe, ihrem Sohn nahegelegt zu haben, sich ein eigenes Logis zu suchen. Ebenso k?nne das Beschwerdebild mit dem Umstand, dass die Versicherte kurz nach dem zweiten Unfall von ihrem Ehemann verlassen worden sei, zumindest zusammen h?ngen. Die Prognose auf psychiatrischem Gebiet d?rfte nach Ansicht der Gutachter davon abh?ngen, ob es gelinge, der Beschwerdef?hrerin im Rahmen einer Psychotherapie zu einer besseren Introspektionsf?higkeit zu verhelfen. Bez?glich der Calcaneusfrakturen sei mit bleibenden Beschwerden und l?ngerfristig mit der Entwicklung von Arthrosen zu rechnen (S. 39).
???????? Die Gutachter gingen aufgrund der psychischen Beschwerden von einer Arbeitsf?higkeit von lediglich 70 % aus (S. 47). Auf somatischem Gebiet erg?ben sich Einschr?nkungen durch die Beschwerden und Befunde im Bereich der F?sse. Daraus ergebe sich, dass eine sitzende T?tigkeit zeit- und leistungsgem?ss voll zumutbar sei. Eine ausschliesslich respektive vorwiegend stehende T?tigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht m?glich. Auch f?r eine wechselnd belastende T?tigkeit mit Sitzen, regelm?ssigem Stehen und Gehen bestehe aktuell eine erhebliche Einschr?nkung, so dass die Gutachter die Arbeitsf?higkeit hierf?r mit 40 % einsch?tzten (S. 46 Ziff. 4.11.2).
3.6???? Dr. med. O.___, Facharzt FMH Orthop?dische Chirurgie, erstellte am 16. Februar 2007 ein Gutachten zuhanden des Unfallversicherers zum Unfallereignis vom 30. M?rz 2006 (Urk. 8/19/98-104) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 4 f.):
???????? Betreffend den Unfall vom 30. M?rz 2006:
- Status nach mehrfragment?rer Calcaneusfraktur beidseits
- Status nach Calcaneusosteosynthese links am 7. April 2006
- Status nach Calcaneusosteosynthese rechts am 13. April 2006
- Erhebliche traumatische Knorpelsch?den im hinteren und unteren Sprunggelenk (Talus calcaneus)
- Beginnende posttraumatische Sprunggelenksarthrose im hinteren unteren Sprunggelenk
- Posttraumatischer Knicksenkfuss beidseits
Betreffend den Unfall vom 15. November 2004:
- Zustand nach direktem Halswirbels?ulentrauma mit zervikospondylogenem und zervikozephalem Schmerzsyndrom linksbetont
- Vergesslichkeit und Konzentrationsst?rungen
Unfallfremde Diagnose:
- Restless Legs-Syndrom (seit Unfall verst?rkt)
Dr. O.___ wies darauf hin, dass sich l?ngerfristig sowohl rechts wie auch links eine hintere untere Sprunggelenkarthrose entwickeln k?nne, die eventuell zu einem sp?teren Zeitpunkt eine Arthrodese (Versteifung) im hinteren unteren Sprunggelenk notwendig mache (Ziff. 5). Betreffend Arbeitsf?higkeit f?hrte Dr. O.___ aus, die sitzenden T?tigkeiten ihres Arbeitspensums als Gesch?ftsf?hrerin k?nne die Beschwerdef?hrerin voll aus?ben. Er ging weiter davon aus, die Beschwerdef?hrerin k?nne 50 % des gesamten Arbeitspensums als Gesch?ftsf?hrerin angesichts der gut geheilten Calaneus-Frakturen erf?llen und pr?zisierte, er meine 50 % des zeitlichen Pensums bei einer Leistung von 25 %. Diese Arbeitsf?higkeit sollte nach Einsch?tzung von Dr. O.___ in Abst?nden von etwa einem Monat jeweils um weitere 10 % (Arbeitszeit) gesteigert werden k?nnen bei einem vorerst maximalen Arbeitspensum von circa 70 % bis 80 % (zeitlich). Hektische T?tigkeiten und T?tigkeiten, bei denen die Beschwerdef?hrerin immer wieder auf den Beinen stehen und herumgehen m?sse, k?nnten vorl?ufig sicher nicht in 100%igem Umfang, sondern nur reduziert zu etwa 30 % erf?llt werden (Ziff. 7).
3.7???? Am 9. Mai 2007 berichtete der Operateur Dr. E.___, die Beschwerdef?hrerin sei aktuell als Gesch?ftsf?hrerin bei B?rot?tigkeit, ohne grosse Wege und grosse Laufstrecken, weitgehend voll arbeitsf?hig. Bei grossen Gehstrecken sei eine Teilarbeitsf?higkeit von 50 % erreichbar (Urk. 8/19/55-56).
3.8???? Im Verlaufsbericht vom 9. November 2007 (Urk. 8/23/1-8) wies der Hausarzt Dr. G.___ auf den weiterhin sehr schwierigen multifaktoriell belastenden Verlauf hin. In erster Linie best?nden nach wie vor grosse Probleme von Seiten der beidseitigen Calcaneusfraktur mit fortgeschrittenen posttraumatischen Knorpelsch?den rechts. Das Osteosynthesematerial sei im Juni/Juli 2007 entfernt worden. Die Beschwerdef?hrerin sei immer noch gehbehindert, habe Schmerzen mit Ausstrahlungen in die Unterschenkel, die initial als Restless legs-Syndrom interpretiert worden seien. Die Belastbarkeit sei immer noch deutlich eingeschr?nkt (Ziff. 4.3). Die Prognose sei schwierig. Bez?glich Halswirbels?ule und neuropsychologischen Defiziten sei es subjektiv eher zu einer Verbesserung gegen?ber fr?her gekommen (Ziff. 4.7). In der bisherigen Berufst?tigkeit sei die Beschwerdef?hrerin seit 1. September 2007 zu 40 % arbeitsf?hig. ?ber die Arbeitsf?higkeit in behinderungsangepasster T?tigkeit machte Dr. G.___ keine Angaben (Ziff. 6.2).
3.9???? Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, erstellte am 11. Februar 2008 ein Gutachten f?r den Unfallversicherer betreffend das Unfallereignis vom 30. M?rz 2006 (Urk. 8/29/1-23). Dieses st?tzte sich auf zwei Untersuchungen am 29. August 2007 und 29. Januar 2008 sowie die medizinischen Akten des Unfallversicherers und R?ntgenbilder (S. 1). ?ber die von der Beschwerdef?hrerin ausgef?hrten Konzentrationsprobleme, welche diese auf den Halswirbels?ulenunfall von 2004 zur?ckf?hre, habe er keine Unterlagen erhalten (S. 18 f.). Dr. P.___ diagnostizierte eine sekund?re Arthrose des unteren Sprunggelenkes betreffend die hintere Facette beidseitig, links ausgepr?gter als rechts. Ferner bestehe rechts zus?tzlich eine Arthrose im oberen Sprunggelenk lateral, dies bei Status nach Calcaneusfraktur beidseits im M?rz 2006 (Joint depression Type) sowie Status nach Osteosynthese beidseits im April 2006 und Status nach Osteosynthesenmaterialentfernung beidseits im Juni und Juli 2007 (S. 19). Dr. P.___ kam zum Schluss, es sei ein vorl?ufiger ?typischer Endzustand? bei Status nach Calcaneusfraktur beidseits erreicht worden, eine namhafte Besserung werde es nicht mehr geben. Die weitere Verschlechterung beziehungsweise die Zunahme der arthrotischen Ver?nderungen liege in der Natur der Sache (S. 20, Ziff. 4). F?r eine reine B?rot?tigkeit sei die Beschwerdef?hrerin zu 100 % arbeitsf?hig. Alle T?tigkeiten, welche mit Herumrennen, Tragen und Stehen am Ort verbunden seien, also zum Beispiel Herstellung von Pizza oder Bedienen mit einem schweren Tablett, seien nur noch reduziert m?glich. Er sch?tze wie der Vorgutachter Dr. O.___, dass diese T?tigkeiten nur noch zu 30 % erf?llt werden k?nnten (Ziff. 5.1). Ein Herumgehen auf unebenem Boden sei der Beschwerdef?hrerin gar nicht mehr zumutbar, ebenso wenig T?tigkeiten wie in der Hocke arbeiten oder kniendes Arbeiten (S. 21 Ziff. 5.3).
3.10??? Dr. med. Q.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Arzt der Beschwerdef?hrerin seit 28. April 2008, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/40/2-6) eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsst?rung seit dem 1. Unfall im November 2004, posttraumatische Symptome bestehend vermutlich seit November 2004, sicher seit M?rz 2006 sowie eine reaktive Depression. Ferner wies er auf den Status nach der Fraktur beider Calcanei im M?rz 2006 hin (S. 2).
???????? Die Beschwerdef?hrerin klage vor allem ?ber Konzentrationsst?rungen, Vergesslichkeit, Desorganisation und Orientierungsst?rungen. Diese Symptome seien in den Gespr?chen und in den Unregelm?ssigkeiten um die Konsultationen herum direkt zu beobachten und entspr?chen den schon im Jahr 2006 als neuropsychologische Defizite beschriebenen Symptomen. Es seien ferner Symptome, welche einer depressiven St?rung zugeordnet werden k?nnten, vorhanden (M?digkeit, Adynamie und Schlafst?rung), diese seien jedoch nicht im Vordergrund. Zudem seien Symptome einer posttraumatischen Belastungsst?rung festzustellen (spezifische Angsttr?ume, pl?tzliche Flashbacks tags?ber, akute psychische und k?rperliche Angstsymptome, ausl?sbar durch spezifische Gedanken, Begegnungen oder zum Teil Bildsequenzen im Fernsehen; S. 2). Dr. Q.___ hielt in der Diskussion der Diagnosen fest, bis zum 1. Unfall m?sse der Beschwerdef?hrerin eine ausgesprochen gute Leistungsf?higkeit und eine ebenso gute psychische Belastbarkeit attestiert werden. Die F?higkeit, auch auf einfacherem Niveau als demjenigen der Gesch?ftsf?hrerin eine gen?gende Leistung zu erbringen, sei seit November 2004 anhaltend eingeschr?nkt. Der Verlust der psychischen Stabilit?t und der Leistungsf?higkeit m?sse deshalb Folge des 1. Unfalls sein. Der Stellenwert der kognitiven Befunde sei strittig und die Diagnose sei auch im psychiatrischen Bereich nicht eindeutig zu stellen. Posttraumatische Symptome seien vorhanden. Festzustellen sei eine starke psychische Reaktion auf das Unfallereignis mit tiefgreifender pers?nlicher Verunsicherung und sekund?ren depressiven Symptomen. Bei der nicht sicher festgestellten Diagnose verbiete sich die Formulierung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunf?higkeit. Aufgrund des im eigenen Betrieb gezeigten Leistungswillens erscheine es als richtig, die Arbeitsf?higkeit anhand der tats?chlich geleisteten Arbeit zu beurteilen. Allenfalls m?sse diese in einer von der Invalidenversicherung zu bestimmenden Institution beurteilt werden (S. 4).
???????? Im Bericht vom 9. Januar 2010 (Urk. 3/5) hielt Dr. Q.___ an diesen Einsch?tzungen fest (S. 1). Er wies nochmals auf die sehr gute Lebensbew?ltigung und Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin vor den Unfallereignissen und die starken Leistungseinbussen hin (S. 2 -4).
3.11??? Am 8. Dezember 2008 (Urk. 8/40/33-34) hielt Dr. med. LK.___, Assistenzarzt, Spital S.___, Neurologische Klinik, im durch den Abteilungsleiter PD Dr. phil. R.___ visierten Bericht fest, in der Verhaltensbeobachtung fielen bei der Beschwerdef?hrerin ein vermindertes Arbeitstempo und initial eine gewisse Verunsicherung mit leichter emotionaler Instabilit?t und wenig Vertrauen in die eigenen F?higkeiten auf. Im Verlauf der Untersuchung habe sie jedoch an Vertrauen gewonnen und habe die vorhandenen kognitiven F?higkeiten besser abrufen k?nnen. Dieser Sachverhalt scheine von zentraler Bedeutung zu sein. Die Beschwerdef?hrerin habe durchaus ihre Ressourcen, was die kognitiven Funktionen anbelange, k?nne diese aber (wahrscheinlich aus affektiven Gr?nden) oft nicht optimal abrufen.
???????? Insgesamt zeigten sich in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung nur leichtgradige kognitive Defizite. Diese betr?fen exekutive Funktionen und die Konzentrationsleistung. Im Bereich des figuralen Lernens bleibe die Beschwerdef?hrerin zwar im Normbereich, aber unter dem, was von ihrem Ausbildungsstand her erwartet werden d?rfe. Es handle sich um unspezifische Ver?nderungen wie sie im Rahmen von affektiven Erkrankungen oder auch nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumata beobachtet werden k?nnten (S. 2).
3.12??? Im Ergotherapie-Bericht vom 30. Dezember 2009 (Urk. 8/57) wies dipl. Ergotherapeutin HF T.___ auf eine reduzierte Belastbarkeit, verminderte Konzentrationsf?higkeit sowie gravierende Defizite im Bereich der exekutiven Funktionen hin (reduzierte Strukturierungsf?higkeit, mangelnde Eigenkontrolle, wenig ?bersicht bez?glich des eigenen Tuns, eingeschr?nkte Handlungsplanung, ?berhastetes Vorgehen, verminderte Umstellungsf?higkeit, Schwierigkeiten bei der Differenzierung von wichtig und unwichtig sowie eine schlechte Fehlerkontrolle). Ferner best?nden Ged?chtnisprobleme, vor allem bei der verbalen Merkf?higkeit (S. 1). Anfangs habe die Beschwerdef?hrerin nur f?nf Minuten an einer Aufgabe arbeiten k?nnen. Je nach Aufgabenkomplexit?t sei es im therapeutischen Setting nun m?glich, bis zu 45 Minuten konzentriert zu arbeiten. Eine berufliche Reintegration in ihren bisherigen T?tigkeitsbereich erachtete die Ergotherapeutin wegen der erw?hnten Schwierigkeiten als schwierig (S. 2).
4.
4.1???? Die aktenkundigen Arztberichte stimmen - was den somatischen Verlauf betrifft - ?berein. Die Beschwerdef?hrerin war nach dem Unfall vom 30. M?rz 2006 - bei dem sie beide Fersenbeine gebrochen hatte, die anschliessend mit Platten fixiert werden mussten - l?ngere Zeit zu 100 % arbeitsunf?hig. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns im M?rz 2007 (Ablauf der einj?hrigen Wartefrist, vgl. auch Urk. 2/1 und Urk. 2/2 Verf?gungsteil 2 S. 1 unten) waren die Verletzungen an den Fersenbeinen weitgehend abgeheilt, wobei irreparable Knorpel- und Gelenksch?den bestehen bleiben. Die Beschwerdef?hrerin litt auch immer noch unter Belastungsschmerzen. In einer rein sitzenden T?tigkeit war sie ab M?rz 2007 grunds?tzlich ohne grosse Einschr?nkungen einsetzbar. Zu diesem Schluss kommen sowohl die MEDAS-Gutachter aufgrund der Untersuchung anfangs M?rz 2007 (vgl. E. 3.5), als auch der orthop?dische Gutachter Dr. O.___ im Gutachten vom 16. Februar 2007 (vgl. E. 3.6) sowie der Operateur Dr. E.___ im Bericht vom 9. Mai 2007 (vgl. E 3.7). Gest?tzt auf das Gutachten von Dr. O.___ ging die Beschwerdegegnerin allerdings bis im August 2007 noch von einer durchschnittlich 85%igen Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit aus. Dies erscheint - unter Ber?cksichtigung, dass aus dem Gutachten von Dr. O.___ nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdef?hrerin in einer rein sitzenden T?tigkeit bereits ab Februar 2007 wieder voll einsatzf?hig war, oder ob sie damals auch in Bezug auf sitzende T?tigkeiten nur in beschr?nktem aber monatlich steigerungsf?higem Umfang arbeitsf?hig war (vgl. E. 3.6) - als korrekt.
4.2???? Ab August 2007 (Zeitpunkt der ersten Untersuchung durch den orthop?dischen Gutachter Dr. P.___) war der Beschwerdef?hrerin - nach abgeheilter Plattenentfernung - in einer rein sitzenden T?tigkeit wieder eine vollumf?ngliche Erwerbst?tigkeit zumutbar. Bei anderen T?tigkeiten, etwa bei T?tigkeiten, die mit Herumrennen, Tragen und Stehen am Ort verbunden sind, ist sie stark limitiert. Gehen auf unebenem Boden sowie T?tigkeiten in der Hocke oder kniend sind der Beschwerdef?hrerin gar nicht mehr zumutbar (E. 3.9).
4.3???? In Bezug auf die von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachten neuropsychologischen und psychischen Einschr?nkungen ?berzeugen die Einsch?tzungen im MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2007. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (das Gutachten wurde nach mehrt?gigem station?rem Aufenthalt der Beschwerdef?hrerin erstellt), ber?cksichtigt die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdef?hrerin umfassend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begr?ndet. Es erf?llt daher die praxisgem?ssen Anforderungen (vgl. E. 1.6) vollumf?nglich, so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.4???? Die Gutachter kamen zum Schluss, dass sich kognitive Defizite weder bei der klinischen noch bei neuropsychologischen Untersuchungen h?tten objektivieren lassen. Die von der Beschwerdef?hrerin beklagten neuropsychologischen Defizite seien im Rahmen der vorbestehenden histrionischen Pers?nlichkeit zu interpretieren. Die zugrunde liegende Psychosomatik lasse sich angesichts der deutlichen Abwehrhaltung der Beschwerdef?hrerin nur erahnen. Die Gutachter vermuteten eine Fehlverarbeitung des ersten Unfalls von November 2004. Sie wiesen ferner auf Konflikte mit dem ?lteren Sohn und Trennung vom Ehemann kurz nach dem zweiten Unfall als m?gliche unfallfremde Faktoren hin. Diese Ausf?hrungen sind nachvollziehbar. Eine invalidisierende psychische Beeintr?chtigung kann dem Gutachten nicht entnommen werden, auch wenn die Gutachter zuhanden des Unfallversicherers zum Schluss kamen, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund der psychischen Beschwerden aktuell nur zu 70 % arbeitsf?hig sei. Weder die diagnostizierte histrionische Pers?nlichkeit (F60.4) noch die diagnostizierte depressive St?rung, gegenw?rtig leichte Episode (F32.00), lassen auf eine dauernde Arbeitsunf?higkeit schliessen. Bei letzterer handelt es sich definitionsgem?ss um ein vor?bergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten l?nger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 I 510/06 E. 6.3), und somit grunds?tzlich nicht invalidisierend sind.
4.5???? Die gest?tzt auf Hinweise von Dr. C.___ formulierten Einwendung der Beschwerdef?hrerin, die MEDAS-Gutachter h?tten einen kognitiven Test nicht durchgef?hrt, die beklagte reduzierte Belastbarkeit und das pr?morbide kognitive Niveau (studierte Anglistin, selbst?ndige Gesch?ftsfrau) zu wenig beachtet, weshalb ihre Einsch?tzung nicht stimme (Urk. 8/39/2-6, S. 3 oben, Urk. 8/40/30-32), ?berzeugen nicht. Es ist nicht plausibel, dass das gesamte Ergebnis aufgrund eines Tests anders ausfallen sollte. Die Begutachtung erstreckte sich ferner ?ber mehrere Tage, eine Einsch?tzung betreffend Belastbarkeit und kognitive Alltagsleistungen war m?glich. Zudem besteht bei neuropsychologischen Untersuchungen regelm?ssig die Schwierigkeit, dass Vergleichsdaten f?r den Status vor dem Unfallereignis fehlen. Es trifft ferner zu, dass der Bericht von Dr. C.___ und dipl. psych. D.___ den Schwerpunkt bei der Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin als Gesch?ftsf?hrerin der eigenen Pizzakurierfirma setzten. Genau diese T?tigkeiten kann die Beschwerdef?hrerin aber - wie noch zu zeigen sein wird - nicht mehr ausf?hren. In Bezug auf die der Beschwerdef?hrerin noch zumutbaren T?tigkeiten sind die Anforderungen an eine Gesch?ftsf?hrerin gerade nicht mehr zentral, was sich auch in einem gegen?ber dem Valideneinkommen deutlich tiefen Invalideneinkommen auf Basis der Durchschnittsl?hne f?r einfache und repetitive T?tigkeiten niederschl?gt (vgl. E. 5.8). Auch die ?brigen aktenkundigen Berichte ?ndern nichts an dieser Einsch?tzung. Die Beschwerdef?hrerin schilderte ihrem Hausarzt im November 2007, dass es eher zu einer Verbesserung in Bezug auf die beklagten neuropsychologischen Defizite gekommen sei (E. 3.8). Der Bericht von Dr. LK.___ vom 8. Dezember 2008 geht nur von leichtgradigen kognitiven Defiziten aus (vgl. E. 3.11). Dem Bericht der Ergotherapeutin kann gegen?ber der gutachterlichen Einsch?tzung keine entscheidende Rolle zukommen. Ferner setzte auch dieser Bericht das Hauptaugenmerk auf die Frage der Wiedereingliederung in die T?tigkeit als Gesch?ftsf?hrerin (E. 3.12).
4.6???? Was die Berichte des behandelnden Psychiaters betrifft, so gilt der Grundsatz, dass diese aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin mit Vorbehalt zu w?rdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt f?r den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2012 9C_559/2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Auch Dr. Q.___ erachtete im ?brigen die depressive Symptomatik als nicht zentral. Er thematisierte vor allem leichte bis mittelschwere Funktionsst?rungen. Anzumerken ist ferner, dass beide Unf?lle keine traumatischen Ereignisse von aussergew?hnlicher Schwere waren, deren es rechtsprechungsgem?ss bedarf, um eine invalidisierende posttraumatische Belastungsst?rung nach ICD-10 F43.1 anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 8C_427/2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Insgesamt verm?gen die Berichte von Dr. Q.___, die namentlich in Bezug auf die Diagnosen sowie die Stellungnahme zur verbleibenden Arbeitsf?higkeit wenig konkret sind, die Schl?ssigkeit der Einsch?tzung im MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
???????? Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdef?hrerin vom 1. M?rz 2007 bis im August 2007 in angepasster, vorwiegend sitzender T?tigkeit zu 85 % arbeitsf?hig war. Seit August 2007 ist von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit auszugehen.
5.
5.1???? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.2???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3???? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nur mehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.4???? Beide Parteien gehen von einem Durchschnitts-Valideneinkommen f?r die Jahre 2002-2004 von Fr. 103?875.-- aus (Urk. 8/71/1-4). Angepasst an die Nominallohnentwicklung errechneten sie ein Valideneinkommen von Fr. 114?586.-- (Urk. 1 Ziff. 8, Urk. 2/1 und 2/2, Verf?gungsteil 2 S. 3, Urk. 8/83 S. 1).
???????? Dies ist nicht korrekt: In der Anmeldung vom 13. November 2006 gab die Beschwerdef?hrerin an, sie verdiene als angestellte Gesch?ftsf?hrerin der eigenen Pizza-Kurierfirma dreizehn Monatsl?hne ? Fr. 6?500.-- (Urk. 8/7 Ziff. 6.3), was einem Jahreslohn von Fr. 84?500.-- entspricht. In einer ersten Einsprache am 14. November 2008 schlug sie gegen?ber dem Unfallversicherer vor, es sei auf den Lohn abzustellen, welcher ihrem Sohn im Jahr 2008 f?r die Gesch?ftsf?hrert?tigkeit ausbezahlt worden sei, n?mlich Fr. 85?666.-- (Urk. 8/39/2-6 S. 4 Ziff. 7). Sp?ter machte sie geltend, es sei auf das Durchschnitteinkommen der Jahre 2002 bis 2004 gem?ss den IK-Ausz?gen abzustellen. Sie habe im Jahr 2002 Fr. 65?000.-- Lohn sowie Fr. 20?000.-- Bonus, im Jahr 2003 Fr. 77?025.-- Lohn plus Fr. 20?000.-- Bonus und im Jahr 2004 Fr. 78?000.-- Lohn plus Nachzahlungen im Betrag von Fr. 52?977.-- bezogen (Urk. 8/58 S. 2, Urk. 8/60 S. 2, vgl. auch IK-Ausz?ge in Urk. 8/11 und Korrektur gem?ss Urk. 8/68). Im Jahr 2005, also nach dem 1. Unfall, wurden der Beschwerdef?hrerin auf dem Konto der Ausgleichskasse weitere ?Nachzahlungen? im Betrag von Fr. 52?977.-- gutgeschrieben (Urk. 8/60 S. 2 und Urk. 8/68). Begr?ndet wurden diese Bonus- beziehungsweise Nachzahlungen einerseits mit der Stellung der Beschwerdef?hrerin als Betriebsinhaberin des Pizzakuriers (Urk. 8/58 S. 2). Ferner f?hrte die Beschwerdef?hrerin unter Beilage eines Berichts ?ber die Arbeitgeberkontrolle vom 18. September 2006 (Urk. 8/69) und einer Best?tigung von Gastro Social vom 24. Februar 2010 (Urk. 8/71) aus, urspr?nglich seien der stillen Teilhaberin Frau U. Betr?ge gutgeschrieben worden. Bei einer AHV-Kontrolle der Gastro Social seien diese Betr?ge aber der Beschwerdef?hrerin zugeschrieben worden. Die AHV habe verlangt, dass die effektiven Eink?nfte abzurechnen seien. Es d?rften nicht Gewinnvortr?ge in diesem Ausmass im Betrieb stehen gelassen werden (Urk. 8/60 S. 2).
5.5???? Es trifft zwar zu, dass zur Berechnung des Valideneinkommens grunds?tzlich auf die Eintr?ge im individuellen Konto bei der Ausgleichskasse abgestellt werden kann. Bei stark schwankenden Einkommen sind in der Regel die durchschnittlichen Einkommen der letzten Jahre zu ber?cksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. M?rz 2012, E. 2.1.2 und E. 2.2.1). Die offenbar wegen der stillen Teilhaberschaft von Frau U.___ erst auf Geheiss der Ausgleichskasse auf dem Konto der Beschwerdef?hrerin verbuchten Gewinne k?nnen allerdings nicht zur Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdef?hrerin als angestellte Gesch?ftsf?hrerin herangezogen werden. Die Beschwerdef?hrerin bleibt Inhaberin des Pizzakuriers. Sie hat nie geltend gemacht, dass das Unternehmen bedingt durch ihre gesundheitliche Beeintr?chtigung weniger erfolgreich ist. Sie hat einen neuen Gesch?ftsf?hrer angestellt, der f?r sie weiterhin Gewinne erwirtschaften kann. In diesem Umfang erleidet die Beschwerdef?hrerin keine invalidit?tsbedingte Lohneinbusse. Es geht ferner nicht an, gegen?ber der Sozialversicherung vorerst Beitr?ge nicht zu deklarieren, um sie dann im Versicherungsfall wieder geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1 betreffend Pauschalspesen).
5.6???? Vielmehr erscheint es als richtig, f?r die Berechnung des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen, welcher der Sohn der Beschwerdef?hrerin im Jahr 2008 (konkreteste und aktuellste Angabe; obwohl Berechnung grunds?tzlich per 2007 vorzunehmen w?re) als Gesch?ftsf?hrer bezogen hat (vgl. Einsprache der Beschwerdef?hrerin gegen?ber dem Unfallversicherer vom 14. November 2008, Urk. 8/39 Ziff. 7 und E. 5.4). Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 85?666.--.
5.7???? Nicht strittig und richtig ist, dass die Beschwerdef?hrerin ihre angestammte T?tigkeit als Gesch?ftsf?hrerin des eigenen Pizzakuriers nicht mehr aus?ben kann. Die Gesch?ftsf?hrert?tigkeit beinhaltet gem?ss dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) und den Berichten des Care Managements des Unfallversicherers (Urk. 8/15/117-120 und Urk. 8/15/206-208) nur selten administrative T?tigkeiten, die im Sitzen erledigt werden k?nnen (Urk. 8/14 S. 4). Steuererkl?rung, Lohnabrechnungen und Gesch?ftsabschl?sse w?rden von einem Treuhandb?ro erstellt (Urk. 8/15/117-120 S. 3). Im Kleinbetrieb mit ungef?hr 10 Teilzeitbesch?ftigen sowie einem Pizzaiolo, einer K?chenhilfe und einem Gesch?ftsf?hrer im Vollpensum m?sse der Gesch?ftsf?hrer 100 % im Betrieb anwesend sein. Er m?sse die Post holen, die Eins?tze der Pizzakuriere organisieren, die Einhaltung der Termine zur Auslieferung kontrollieren, den Telefondienst sicherstellen, den Wareneinkauf organisieren, Getr?nke und Lebensmittel aus dem Untergeschoss holen, im Betrieb dort einspringen, wo Personalressourcen nicht ausreichten und den Pizzateig nach speziellem Rezept herstellen. Ferner sei dem Pizzakurierbetrieb ein kleiner Raum mit Platz f?r zirka 15 G?ste angegliedert. Die Bedienung dieser G?ste werde ebenfalls vom Gesch?ftsf?hrer sichergestellt (Urk. 8/15/206-208 S. 1). Nach dem 1. Unfall der Beschwerdef?hrerin ?bernahm zuerst ihr Sohn diese Gesch?ftsf?hrerfunktionen (Urk. 8/15/206 S. 1). Gem?ss den Angaben der Beschwerdef?hrerin wurde sp?ter ein Gesch?ftsf?hrer angestellt und ein zweiter Pizzaiolo eingestellt, so dass der erste Pizzaiolo als Gesch?ftsf?hrer einspringen k?nne. Sie selber sei wieder als Chefin anwesend, wobei sie nur Pr?senz markieren aber nicht mehr richtig arbeiten k?nne (Urk. 8/29/1-23 S. 8 f.).
5.8???? Strittig ist, welches hypothetische Einkommen die Beschwerdef?hrerin in einer angepassten T?tigkeit angesichts ihrer beruflichen Qualifikationen sowie der gesundheitlichen Einschr?nkungen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielen k?nnte.
???????? Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand der Tabellenl?hne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Als Basis nahm sie die Durchschnittsl?hne f?r Dienstleistungen im Anforderungsniveau 3, welches Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Dies mit der Begr?ndung, aufgrund der fundierten Fachkenntnisse sei das T?tigkeitsspektrum der Versicherten gross. Den eventuell vorhandenen leichten neuropsychologischen Beeintr?chtigungen werde Rechnung getragen, indem vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen werde. Das hohe Valideneinkommen, das die Beschwerdef?hrerin erzielt habe, entspreche einem Lohn f?r qualifizierte Arbeiten. Es k?nne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdef?hrerin betriebswirtschaftliche Kenntnisse habe, die sie auch in einer anderen Branche einsetzen k?nne (Urk. 8/83 S. 2, Urk. 2/1 und 2/2, Verf?gungsteil 2 S. 3 f.).
???????? Die Beschwerdef?hrerin machte demgegen?ber geltend, sie habe die Primarschulen und das Gymnasium in XYZ.__ abgeschlossen und von 1972 bis 1977 als Flugbegleiterin bei der Fluggesellschaft W.___ gearbeitet. Anschliessend habe sie ?lic. Phil. 1? studiert und ein Praktikum als Lehrerin am Gymnasium in XY.__ im Fach Englisch gemacht. Von 1984 bis 1990 habe sie als Sachbearbeiterin im Bereich Reservation bei der W.___-Agentur XYZ.__ gearbeitet. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei sie vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 bei V.___, Messen und Ausstellungen, im Backoffice in Z?rich t?tig gewesen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sie zwar verh?ltnism?ssig gut Englisch spreche und dass ihre Deutschkenntnisse f?r die Bed?rfnisse der Fluggesellschaft W.___ ausreichend gewesen seien. Bei V.___ sei sie dann gem?ss Arbeitszeugnis aber nur mit dem Versand von Reisedokumenten, administrativen Arbeiten, dem Erstellen von rooming-lists, der Kontrolle von Versende- und diversen B?roarbeiten besch?ftigt gewesen. Sie sei schliesslich entlassen worden, weil man sie nicht optimal habe einsetzen k?nnen. Anschliessend sei sie zeitweise arbeitslos und im Gastgewerbe t?tig gewesen und habe in der Folge 1998 die Y.__ GmbH er?ffnet. Sie besitze keinen Berufsabschluss, der in der Schweiz anerkannt sei. Konkret bedeute dies, dass sie in ihrer Heimat zwar allenfalls als Lehrerin einsetzbar w?re, in der Schweiz aber als ungelernte Person gelten m?sse. Das Anforderungsniveau 3 k?nne sie nur im Gastgewerbe erf?llen (Urk. 1 Ziff. 13 ff. mit Verweis auf Urk. 8/91-100).
5.9???? Diese Einwendungen der Beschwerdef?hrerin sind begr?ndet. Ihr Fachwissen im Gastgewerbe kann sie wegen der gesundheitlich bedingten Einschr?nkungen nicht mehr verwerten. Ausserhalb des Gastgewerbes bringt sie keine besonderen Berufs- und Fachkenntnis mit. F?r die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb auf die gem?ss LSE in einfachen und repetitiven T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Durchschnitt erzielten L?hne abzustellen.
5.10?? Gem?ss LSE 2008 erzielten Frauen in einfachen und repetitiven T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Durschnitt Fr. 4?116.-- pro Monat, mithin Fr. 49?392.-- pro Jahr (Fr. 4?116.-- x 12). Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2013 S. 90 Tabelle B. 9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 51?368.-- (Fr. 49?392.-- : 40 x 41.6).
5.11 ? Wegen der gesundheitsbedingten Einschr?nkungen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdef?hrerin ihre Arbeitsf?higkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. E. 5.3). Dies namentlich deshalb, weil ihr nur vorwiegend sitzende T?tigkeiten zumutbar sind. Es rechtfertigt sich deshalb, vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Unter Ber?cksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betr?gt das Invalideneinkommen Fr. 46?231.-- (Fr. 51?368.-- x 0.9).
5.12?? Nach Ablauf des Wartejahres im M?rz 2007 war der Beschwerdef?hrerin vorerst auch in angepasster T?tigkeit nur ein 85%-Pensum zumutbar (vgl. E. 4.6), so dass sie lediglich ein Invalideneinkommen von Fr. 39?296.-- erzielen konnte (Fr. 46?231.-- x 0.85). Im Vergleich mit dem Valideneinkommens von Fr. 85?666.-- (E. 5.6) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 46?370.--, was einem Invalidit?tsgrad von 54 % entspricht. Die Rentenverf?gungen vom 26. Juli 2011 erweisen sich somit insofern als korrekt, als der Beschwerdef?hrerin mit Wirkung ab 1. M?rz 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde.
5.13?? Ab August 2007 konnte die Beschwerdef?hrerin in angepasster T?tigkeit wieder in einem Vollzeitpensum arbeiten. Ab August 2007 ist somit von einer Einkommenseinbusse von Fr. 39?296.-- (Fr. 85?666.-- ./. Fr. 46?231.--) und einem Invalidit?tsgrad von 46 % auszugehen.
???????? Demzufolge besteht ab November 2007 - wie von der Beschwerdegegnerin richtig verf?gt - ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 88a Abs. 1 IVV).
6. ????? Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rentenverf?gungen vom 26. Juli 2011 nicht zu beanstanden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. ????? Die Kosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 900.--festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pf?ndler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).