Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00976[8C_530/2013]
IV.2011.00976

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli


Urteil vom 24. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, Inhaberin und angestellte Geschäftsführerin der Y.___ GmbH (Urk. 8/7 Ziff. 6.3, Zefix Firmennummer CH), geboren 1952 und Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1977 und 1981), meldete sich am 13. November 2006 unter Hinweis auf zwei Unfälle am 15. November 2004 und 30. März 2006 sowie Konzentrationsstörungen und einen doppelten Beinbruch zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an (Urk. 8/7). Vor dem 1. Unfall war sie zu 100 % erwerbstätig, anschliessend bezog sie Unfalltaggelder und arbeitete ab dem 18. Januar 2005 wieder zu 50 % bis zum 2. Unfall (Urk. 8/14 S. 2, Urk. 8/15/1-4, Urk. 8/19/3-50 S. 14). Am 17. September 2010 einigte sie sich mit dem Unfallversicherer vergleichsweise über einen Rentenanspruch per 1. März 2008 (Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 35 %, Urk. 8/79).  
         Zur Klärung der erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/11 und Urk. 8/92), Arztberichte (Urk. 8/12/1-3, Urk. 8/13, Urk. 8/23-24 und Urk. 8/40) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) ein. Ferner zog sie die Unterlagen des Unfallversicherers bei (Urk. 8/15 und Urk. 8/19), der mehrere medizinische Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. etwa Urk. 8/15/126-133, Urk. 8/19/3-50, Urk. 8/19/98-104 und Urk. 8/29/1-23) und auch berufliche Abklärungen getroffen hatte (Urk. 8/15/117-120).
         Im Vorbescheid vom 3. Dezember 2009 (Urk. 8/50) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit dem Hinweis, der Invaliditätsgrad liege unter 40 %. Mit Einwand vom 19. Januar 2010 bemängelte die Versicherte die Berechnung des Validen- und Invalidenlohns sowie die medizinische Beurteilung (Urk. 8/60) und wies in nachfolgenden Schreiben auf Nachzahlungen bei der Ausgleichskasse hin (Urk. 8/68, Urk. 8/74 und Urk. 8/75). Die IV-Stelle korrigierte in der Folge das Valideneinkommen (Urk. 8/83). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/85, Urk. 8/100 und Urk. 8/103) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 26. Juli 2011 rückwirkend ab dem 1. März 2007 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. November 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2.       Gegen diese Verfügungen vom 26. Juli 2011 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 12. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2011, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 17. November 2011 zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 26. Juli 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     In den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 und 2/2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit März 2006 (Beginn der einjährigen Wartezeit) - ausgelöst durch ein Unfallereignis - in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Pizzakuriers, die oft Gänge in die Küche und Service und nur selten Administration beinhalte, sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab März 2007 sei der Beschwerdeführerin eine der Behinderung angepasste Tätigkeit - vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Tragen und Heben von Lasten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Knien und ohne in der Hocke Arbeiten - in einem Pensum von durchschnittlich 85 % zumutbar gewesen. Seit August 2007 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere vom 1. März 2007 bis 31. Oktober 2007 ein Invaliditätsgrad von 51.52 %, ab August 2007 ein Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 2/1 und Urk. 2/2, Verfügungsteil 2, S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) die Berechnung des Invalidenlohns. Die Beschwerdegegnerin gehe in Bezug auf ihre Ausbildung von falschen Voraussetzungen aus. Sie verfüge über keinen Berufsabschluss, der in der Schweiz anerkannt sei und müsse deshalb ausserhalb des Gastgewerbes als ungelernte Person qualifiziert werden (Ziff. 13 ff.). Ferner sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei bei Personen, denen nur noch leichte, vorwiegend bis ausschliesslich sitzende Tätigkeiten möglich seien, ein Abzug von 10 % bis 20 % gerechtfertigt. Wegen ihrer stark eingeschränkten Gehfähigkeit sei ein Abzug von 15 % vorzunehmen (Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin gehe ferner ohne nachvollziehbare Begründung über abweichende medizinische Beurteilungen hinweg. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. (Ziff. 19). Zusammenfassend ergebe sich, dass eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei (Ziff. 20).

3.      
3.1     PD Dr. med. Z.___ sowie PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH Neurologie, erstellten am 13. September 2005 ein neurologisches Gutachten zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 8/15/126-133). Sie schilderten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, von ihrer Nachbarin am 15. November 2004 einen Schlag auf den Nacken erhalten zu haben. Sie sei darauf zu Boden gestürzt und habe sich mit den ausgestreckten Armen aufgefangen. Direkte Nacken- oder Kopfverletzungen habe die Beschwerdeführerin verneint. Sie sei auch nicht bewusstlos geworden (S. 2). Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien unauffällig. Aus Anamnese und Beschwerdeschilderung lasse sich eine Halswirbelsäulendistorsion beim Unfall vom 15. November 2004 mit nachfolgender Chronifizierung des cervicalen Schmerzsyndroms, der Verdacht einer depressiven Entwicklung mit Somatisierungsstörung sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörung diagnostizieren, auf welche die beklagten Konzentrations- und Leistungsstörungen zurückzuführen seien (S. 5). Die Beschwerden nach einem Halswirbelsäulendistorsionstrauma seien unspezifisch und daher von Beschwerden im Rahmen einer Anpassungsstörung nicht zu unterscheiden (S. 6). Unter Gesamtwürdigung der somatischen und psychischen Beschwerden attestierten die Dres. Z.___ und A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mit dem Hinweis, unter psychotherapeutischer Behandlung könne eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Eine Reevaluierung der Situation in sechs bis zwölf Monaten erscheine als angebracht (S. 7).
3.2     Gemäss dem Bericht von Dr. phil C.___ und dipl. psych. D.___ vom 10. März 2006 (Urk. 8/12/14-27), welche die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2006 untersucht hatten, deuteten die Befunde auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung in den Exekutivfunktionen im Bereich präfrontaler und frontobasaler Strukturen hin (S. 9 und 11). Im Vordergrund der objektivierbaren kognitiven Defizite stünden Schwierigkeiten im Planungs- und Strukturierungsvermögen, eine reduzierte kognitive Flexibilität und Flüssigkeit, eine verminderte Fehlerkontrolle und Minderleistung im Arbeitsgedächtnis, also in jenen Komponenten, die für die Programmierung, Steuerung und Überprüfung kognitiver Aktivitäten notwendig seien. Hinzu komme fast durchwegs eine Verlangsamung im Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen, insbesondere wenn ein rascher und effizienter Wechsel des Aufmerksamkeitsfokus gefordert sei. Mit zunehmender Ermüdung, in der komplexen berufsbezogenen Informationsverarbeitung sowie unter Mehrfachbelastung, Ablenkung und Zeitdruck intensivierten sich die obgenannten Defizite (S. 9 f.). Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der eigenen Pizzakurier-Firma zu zirka 40 % eingeschränkt. Es liege eine leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung vor. Eine neuropsychologische Therapie mit gezieltem Hirnleistungstraining sei angesichts der hohen Motivation und des sonst guten Testleistungsprofils durchaus erfolgsversprechend (S. 23).
3.3     Gemäss dem Arztbericht vom 6./12. Dezember 2006 (Urk. 8/13) von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Oberarzt im Spital F.___ war die Beschwerdeführerin nach einem Unfall vom 30. März 2006 bis 2. Mai 2006 hospitalisiert. Anschliessend sei die Behandlung auf ambulanter Basis weitergeführt worden (S. 6). Dr. E.___ stellte die Diagnose von mehrfragmentären Calcaneusfrakturen vom joint depression type beidseits (S. 5 lit. A). Als Geschäftsführerin eines Pizzakuriers sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 30. März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B.) In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4). Die Beschwerdeführerin könne keine schweren und nur manchmal mittelschwere Lasten tragen. Ferner bestünden erhebliche Einschränkungen beim Gehen auf langen Strecken oder unebenem Gelände, Treppensteigen und Leiternbesteigen sowie längerdauerndem Stehen und beim Knien und Kniebeugen (S. 3). Die Prognose, vor allem am rechten Calcaneus sei eher schlecht, es müsse mit einer subtalaren Arthrose gerechnet werden, eventuell auch links (S. 6).
3.4     Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, seit 2001 der Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Arztbericht vom 30. November 2006 (Urk. 8/12/1-3) folgende Diagnosen auf (lit. A):
- Eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur beidseits am 30. März 2006 mit Osteosynthese am 7. April und 13. April 2006
- Ein Cervicalsyndrom links und eine Schädelkontusion mit persistierenden neuropsychologischen Defiziten nach einem direkten Halswirbelsäulentrauma durch einen Schlag und Treppensturz am 15. November 2004
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Pizzakuriers sei die Beschwerdeführerin vom 15. November 2004 bis 17. Januar 2005 zu 100 % und vom 18. Januar 2005 bis 29. März 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2. Unfall vom 30. März 2006 sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Der Hausarzt schilderte im Bericht, die Beschwerdeführerin habe im November 2004 bei einer Auseinandersetzung mit einer Nachbarin einen direkten Schlag auf den Nacken und Hinterkopf erlitten und sei eine ganze Treppe hinuntergestürzt. Die Rehabilitation eines linksseitigen Cervicalsyndroms und persistenten neuropsychologischen Defiziten als wahrscheinliche Folge der Schädelkontusion habe sich in der Folge als äusserst langwierig präsentiert. Weiter bestehe eine Überlagerung durch eine Depressionssymptomatik. Wegen der Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, sowie der Konzentration und der Wahrnehmung sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit als Geschäftsführerin erheblich limitiert. Mitten in den Abklärungen sei der 2. Unfall geschehen. Die Beschwerdeführerin sei aus Unachtsamkeit aus zwei Metern Höhe gestürzt und habe eine beidseitig komplexe Calcaneusfraktur erlitten. Auch hier habe sich die Rehabilitation sehr verzögert, trotz intensiver Bemühungen wegen beidseitiger Fraktur zunächst stationär in H.___ und seit Ende Mai 2006 ambulant. Nur mühsam sei es gelungen, die erheblichen Schmerzen in der Frakturregion mit hohen Dosen NSAID und Opioiden in den Griff zu bekommen. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin nur noch Co-Dafalgan. Sie könne erst seit Spätsommer ohne Stock gehen (lit. D Ziff. 3). Im Vergleich zur Untersuchung vom 31. Juli 2006 habe sich das Gangbild deutlich verbessert. Dr. G.___ ging davon aus, dass mit einer allmählichen weiteren Verbesserung in Bezug auf die beidseitige Calcaneusfraktur gerechnet werden könne. Ziel bleibe die Wiedereingliederung in den eigenen Betrieb, wozu die Beschwerdeführerin durchaus motiviert sei. Wegen der durch die Fraktur entstandenen massiven Knorpelschäden rechts bestehe allerdings das Risiko, dass sich eine posttraumatische Früharthrose entwickle. Nicht gelöst sei das Problem mit den neuropsychologischen Defiziten gemäss dem Bericht von Dr. C.___ (vgl. E. 3.3). Dr. G.___ hielt eine arbeitsmedizinische Abklärung als angezeigt (lit. D. Ziff. 7).
3.5     Das I.___ erstattete am 8. Mai 2007 zuhanden des Vertrauensarztes des Unfallversicherers ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/19/3-50). Das Gutachten stützte sich auf Untersuchungen während eines stationären Aufenthaltes vom 5. März bis 9. März 2007 sowie die medizinischen Vorakten (S. 1). Die begutachtenden Fachärzte, Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie, Dr. med. K.___, Pädiatrie, Dr. med. L.___, Innere Medizin, Dr. M.___, Neurologie sowie Dr. N.___, Psychiatrie, stellten folgende Diagnosen (S. 38 f.):
- Status nach Halswirbelsäulenkontusions- oder Distorsionstrauma mit oder bei einem Treppensturz am 15. November 2004 mit transientem Cervicalsyndrom
- Status nach einem Sturz aus zwei Metern Höhe am 30. März 2006 mit mehrfragmentärer Calcaneusfraktur vom joint depression type beidseits
- Status nach Calcaneusosteosynthese am 7. April 2006 rechts und am 13. April 2006 links mit fortbestehender
- subtalarer Steife im rechten Sprunggelenk
- regredienter Schmerzsymptomatik beidseits
- Status nach distaler Metaphyseninfraktion Radius rechts nach einem Sturz am 20. Februar 2007, zur Zeit Gipsimmobilisation
- Restless legs-Syndrom
- Histrionische Persönlichkeitsstörung (F60.4)
- Depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F32.00)
- Nikotinabusus (zirka 32 packyears)
- Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad I
         Die Gutachter führten in ihrer Zusammenfassung aus, die Beschwerdeführerin habe am 15. November 2004 einen Treppensturz erlitten. Zum Hergang dieses Ereignisses bestünden unterschiedliche Angaben. Im Anschluss an den Sturz habe die Beschwerdeführerin unter Nackenbeschwerden gelitten und es habe sich eine Blockade entwickelt. Die Beschwerden hätten in der Folge während längerer Zeit angehalten, sich aber dann im weiteren Verlauf doch relevant zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin mache aber geltend, dass ihr nach dem Sturz Gedächtnis- und Wahrnehmungsstörungen aufgefallen seien, die bis heute anhielten. In diesem Zusammenhang interpretiere die Beschwerdeführerin auch die beiden nachfolgenden Unfallereignisse: Am 30. März 2006 sei sie aus zwei Metern Höhe auf die Füsse auf einen Betonboden gestürzt und habe sich bilaterale mehrfragmentäre Calcaneusfrakturen zugezogen, die operativ hätten versorgt werden müssen. Seither bestünden im Verlauf rückläufige, zum Untersuchungszeitpunkt aber noch deutlich vorhandene, vorwiegend belastungsabhängige Fussschmerzen beidseits. Am 20. Februar 2007 sei die Beschwerdeführerin in der Dusche ausgerutscht und habe sich eine distale Metaphyseninfraktion des rechten Radius zugezogen. Deswegen habe sie im Untersuchungszeitpunkt einen Gips getragen (S. 37).
         Die Gutachter stellten fest, bei ihren Untersuchungen seien im Bereich des Nackens keine pathologischen Befunde ersichtlich gewesen. Es bestünden reizlos verheilte L-förmige Narben im lateralen Anteil der Fersen, Schwellungen seien nicht ersichtlich. Die oberen Sprunggelenke seien normal beweglich, rechts sei das untere Sprunggelenk relativ unbeweglich. Links sei die Pronation/Supination im subtalaren Bereich jeweils bis 20° möglich. Radiologisch seien anlässlich der letzten Untersuchung am 22. November 2006 die Frakturen ossär konsolidiert und das Osteosynthesematerial in situ gewesen. Die Längsachse des rechten Fersenbeins wirke gegenüber links etwas plump verkürzt.
         Kognitive Defizite hätten sich weder bei der klinischen noch bei der neuropsychologischen Untersuchung objektivieren lassen. Auch die ergänzend durchgeführte Computertomographie des Schädels zeige keine strukturelle Läsion (S. 37 f.).
         An objektivierbaren Befunden fänden sich noch diejenigen im Bereich der Füsse sowie die sich in Heilung befindliche Radiusinfraktion rechts, wobei bezüglich letzterer kurzfristig eine absehbare Restitution anzunehmen sei. Weitere Unfallfolgen seien nicht objektivierbar. Die subjektiv beklagten - testpsychologisch nicht objektivierbaren - neuropsychologischen Defizite seien im Rahmen der vorbestehenden histrionischen Persönlichkeit zu interpretieren (S. 39).
         Die zugrunde liegende Psychodynamik lasse sich angesichts der deutlichen Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin nur erahnen. Es sei zu vermuten, dass sie den ersten Unfall von November 2004 als traumatisierendes Ereignis erlebt und aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung fehlverarbeitet habe. Inwieweit unfallfremde Faktoren mitspielten, könne nicht objektiviert werden. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass persönliche und familiäre Probleme das Beschwerdebild mitprägten. In diese Richtung weise der Umstand, dass die Versicherte angedeutet habe, ihrem Sohn nahegelegt zu haben, sich ein eigenes Logis zu suchen. Ebenso könne das Beschwerdebild mit dem Umstand, dass die Versicherte kurz nach dem zweiten Unfall von ihrem Ehemann verlassen worden sei, zumindest zusammen hängen. Die Prognose auf psychiatrischem Gebiet dürfte nach Ansicht der Gutachter davon abhängen, ob es gelinge, der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Psychotherapie zu einer besseren Introspektionsfähigkeit zu verhelfen. Bezüglich der Calcaneusfrakturen sei mit bleibenden Beschwerden und längerfristig mit der Entwicklung von Arthrosen zu rechnen (S. 39).
         Die Gutachter gingen aufgrund der psychischen Beschwerden von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % aus (S. 47). Auf somatischem Gebiet ergäben sich Einschränkungen durch die Beschwerden und Befunde im Bereich der Füsse. Daraus ergebe sich, dass eine sitzende Tätigkeit zeit- und leistungsgemäss voll zumutbar sei. Eine ausschliesslich respektive vorwiegend stehende Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich. Auch für eine wechselnd belastende Tätigkeit mit Sitzen, regelmässigem Stehen und Gehen bestehe aktuell eine erhebliche Einschränkung, so dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit hierfür mit 40 % einschätzten (S. 46 Ziff. 4.11.2).
3.6     Dr. med. O.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, erstellte am 16. Februar 2007 ein Gutachten zuhanden des Unfallversicherers zum Unfallereignis vom 30. März 2006 (Urk. 8/19/98-104) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 4 f.):
         Betreffend den Unfall vom 30. März 2006:
- Status nach mehrfragmentärer Calcaneusfraktur beidseits
- Status nach Calcaneusosteosynthese links am 7. April 2006
- Status nach Calcaneusosteosynthese rechts am 13. April 2006
- Erhebliche traumatische Knorpelschäden im hinteren und unteren Sprunggelenk (Talus calcaneus)
- Beginnende posttraumatische Sprunggelenksarthrose im hinteren unteren Sprunggelenk
- Posttraumatischer Knicksenkfuss beidseits
Betreffend den Unfall vom 15. November 2004:
- Zustand nach direktem Halswirbelsäulentrauma mit zervikospondylogenem und zervikozephalem Schmerzsyndrom linksbetont
- Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen
Unfallfremde Diagnose:
- Restless Legs-Syndrom (seit Unfall verstärkt)
Dr. O.___ wies darauf hin, dass sich längerfristig sowohl rechts wie auch links eine hintere untere Sprunggelenkarthrose entwickeln könne, die eventuell zu einem späteren Zeitpunkt eine Arthrodese (Versteifung) im hinteren unteren Sprunggelenk notwendig mache (Ziff. 5). Betreffend Arbeitsfähigkeit führte Dr. O.___ aus, die sitzenden Tätigkeiten ihres Arbeitspensums als Geschäftsführerin könne die Beschwerdeführerin voll ausüben. Er ging weiter davon aus, die Beschwerdeführerin könne 50 % des gesamten Arbeitspensums als Geschäftsführerin angesichts der gut geheilten Calaneus-Frakturen erfüllen und präzisierte, er meine 50 % des zeitlichen Pensums bei einer Leistung von 25 %. Diese Arbeitsfähigkeit sollte nach Einschätzung von Dr. O.___ in Abständen von etwa einem Monat jeweils um weitere 10 % (Arbeitszeit) gesteigert werden können bei einem vorerst maximalen Arbeitspensum von circa 70 % bis 80 % (zeitlich). Hektische Tätigkeiten und Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin immer wieder auf den Beinen stehen und herumgehen müsse, könnten vorläufig sicher nicht in 100%igem Umfang, sondern nur reduziert zu etwa 30 % erfüllt werden (Ziff. 7).
3.7     Am 9. Mai 2007 berichtete der Operateur Dr. E.___, die Beschwerdeführerin sei aktuell als Geschäftsführerin bei Bürotätigkeit, ohne grosse Wege und grosse Laufstrecken, weitgehend voll arbeitsfähig. Bei grossen Gehstrecken sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % erreichbar (Urk. 8/19/55-56).
3.8     Im Verlaufsbericht vom 9. November 2007 (Urk. 8/23/1-8) wies der Hausarzt Dr. G.___ auf den weiterhin sehr schwierigen multifaktoriell belastenden Verlauf hin. In erster Linie bestünden nach wie vor grosse Probleme von Seiten der beidseitigen Calcaneusfraktur mit fortgeschrittenen posttraumatischen Knorpelschäden rechts. Das Osteosynthesematerial sei im Juni/Juli 2007 entfernt worden. Die Beschwerdeführerin sei immer noch gehbehindert, habe Schmerzen mit Ausstrahlungen in die Unterschenkel, die initial als Restless legs-Syndrom interpretiert worden seien. Die Belastbarkeit sei immer noch deutlich eingeschränkt (Ziff. 4.3). Die Prognose sei schwierig. Bezüglich Halswirbelsäule und neuropsychologischen Defiziten sei es subjektiv eher zu einer Verbesserung gegenüber früher gekommen (Ziff. 4.7). In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 1. September 2007 zu 40 % arbeitsfähig. Über die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit machte Dr. G.___ keine Angaben (Ziff. 6.2).
3.9     Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstellte am 11. Februar 2008 ein Gutachten für den Unfallversicherer betreffend das Unfallereignis vom 30. März 2006 (Urk. 8/29/1-23). Dieses stützte sich auf zwei Untersuchungen am 29. August 2007 und 29. Januar 2008 sowie die medizinischen Akten des Unfallversicherers und Röntgenbilder (S. 1). Über die von der Beschwerdeführerin ausgeführten Konzentrationsprobleme, welche diese auf den Halswirbelsäulenunfall von 2004 zurückführe, habe er keine Unterlagen erhalten (S. 18 f.). Dr. P.___ diagnostizierte eine sekundäre Arthrose des unteren Sprunggelenkes betreffend die hintere Facette beidseitig, links ausgeprägter als rechts. Ferner bestehe rechts zusätzlich eine Arthrose im oberen Sprunggelenk lateral, dies bei Status nach Calcaneusfraktur beidseits im März 2006 (Joint depression Type) sowie Status nach Osteosynthese beidseits im April 2006 und Status nach Osteosynthesenmaterialentfernung beidseits im Juni und Juli 2007 (S. 19). Dr. P.___ kam zum Schluss, es sei ein vorläufiger „typischer Endzustand“ bei Status nach Calcaneusfraktur beidseits erreicht worden, eine namhafte Besserung werde es nicht mehr geben. Die weitere Verschlechterung beziehungsweise die Zunahme der arthrotischen Veränderungen liege in der Natur der Sache (S. 20, Ziff. 4). Für eine reine Bürotätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Alle Tätigkeiten, welche mit Herumrennen, Tragen und Stehen am Ort verbunden seien, also zum Beispiel Herstellung von Pizza oder Bedienen mit einem schweren Tablett, seien nur noch reduziert möglich. Er schätze wie der Vorgutachter Dr. O.___, dass diese Tätigkeiten nur noch zu 30 % erfüllt werden könnten (Ziff. 5.1). Ein Herumgehen auf unebenem Boden sei der Beschwerdeführerin gar nicht mehr zumutbar, ebenso wenig Tätigkeiten wie in der Hocke arbeiten oder kniendes Arbeiten (S. 21 Ziff. 5.3).
3.10    Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin seit 28. April 2008, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/40/2-6) eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung seit dem 1. Unfall im November 2004, posttraumatische Symptome bestehend vermutlich seit November 2004, sicher seit März 2006 sowie eine reaktive Depression. Ferner wies er auf den Status nach der Fraktur beider Calcanei im März 2006 hin (S. 2).
         Die Beschwerdeführerin klage vor allem über Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Desorganisation und Orientierungsstörungen. Diese Symptome seien in den Gesprächen und in den Unregelmässigkeiten um die Konsultationen herum direkt zu beobachten und entsprächen den schon im Jahr 2006 als neuropsychologische Defizite beschriebenen Symptomen. Es seien ferner Symptome, welche einer depressiven Störung zugeordnet werden könnten, vorhanden (Müdigkeit, Adynamie und Schlafstörung), diese seien jedoch nicht im Vordergrund. Zudem seien Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen (spezifische Angstträume, plötzliche Flashbacks tagsüber, akute psychische und körperliche Angstsymptome, auslösbar durch spezifische Gedanken, Begegnungen oder zum Teil Bildsequenzen im Fernsehen; S. 2). Dr. Q.___ hielt in der Diskussion der Diagnosen fest, bis zum 1. Unfall müsse der Beschwerdeführerin eine ausgesprochen gute Leistungsfähigkeit und eine ebenso gute psychische Belastbarkeit attestiert werden. Die Fähigkeit, auch auf einfacherem Niveau als demjenigen der Geschäftsführerin eine genügende Leistung zu erbringen, sei seit November 2004 anhaltend eingeschränkt. Der Verlust der psychischen Stabilität und der Leistungsfähigkeit müsse deshalb Folge des 1. Unfalls sein. Der Stellenwert der kognitiven Befunde sei strittig und die Diagnose sei auch im psychiatrischen Bereich nicht eindeutig zu stellen. Posttraumatische Symptome seien vorhanden. Festzustellen sei eine starke psychische Reaktion auf das Unfallereignis mit tiefgreifender persönlicher Verunsicherung und sekundären depressiven Symptomen. Bei der nicht sicher festgestellten Diagnose verbiete sich die Formulierung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des im eigenen Betrieb gezeigten Leistungswillens erscheine es als richtig, die Arbeitsfähigkeit anhand der tatsächlich geleisteten Arbeit zu beurteilen. Allenfalls müsse diese in einer von der Invalidenversicherung zu bestimmenden Institution beurteilt werden (S. 4).
         Im Bericht vom 9. Januar 2010 (Urk. 3/5) hielt Dr. Q.___ an diesen Einschätzungen fest (S. 1). Er wies nochmals auf die sehr gute Lebensbewältigung und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor den Unfallereignissen und die starken Leistungseinbussen hin (S. 2 -4).
3.11    Am 8. Dezember 2008 (Urk. 8/40/33-34) hielt Dr. med. LK.___, Assistenzarzt, Spital S.___, Neurologische Klinik, im durch den Abteilungsleiter PD Dr. phil. R.___ visierten Bericht fest, in der Verhaltensbeobachtung fielen bei der Beschwerdeführerin ein vermindertes Arbeitstempo und initial eine gewisse Verunsicherung mit leichter emotionaler Instabilität und wenig Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten auf. Im Verlauf der Untersuchung habe sie jedoch an Vertrauen gewonnen und habe die vorhandenen kognitiven Fähigkeiten besser abrufen können. Dieser Sachverhalt scheine von zentraler Bedeutung zu sein. Die Beschwerdeführerin habe durchaus ihre Ressourcen, was die kognitiven Funktionen anbelange, könne diese aber (wahrscheinlich aus affektiven Gründen) oft nicht optimal abrufen.
         Insgesamt zeigten sich in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung nur leichtgradige kognitive Defizite. Diese beträfen exekutive Funktionen und die Konzentrationsleistung. Im Bereich des figuralen Lernens bleibe die Beschwerdeführerin zwar im Normbereich, aber unter dem, was von ihrem Ausbildungsstand her erwartet werden dürfe. Es handle sich um unspezifische Veränderungen wie sie im Rahmen von affektiven Erkrankungen oder auch nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumata beobachtet werden könnten (S. 2).
3.12    Im Ergotherapie-Bericht vom 30. Dezember 2009 (Urk. 8/57) wies dipl. Ergotherapeutin HF T.___ auf eine reduzierte Belastbarkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie gravierende Defizite im Bereich der exekutiven Funktionen hin (reduzierte Strukturierungsfähigkeit, mangelnde Eigenkontrolle, wenig Übersicht bezüglich des eigenen Tuns, eingeschränkte Handlungsplanung, überhastetes Vorgehen, verminderte Umstellungsfähigkeit, Schwierigkeiten bei der Differenzierung von wichtig und unwichtig sowie eine schlechte Fehlerkontrolle). Ferner bestünden Gedächtnisprobleme, vor allem bei der verbalen Merkfähigkeit (S. 1). Anfangs habe die Beschwerdeführerin nur fünf Minuten an einer Aufgabe arbeiten können. Je nach Aufgabenkomplexität sei es im therapeutischen Setting nun möglich, bis zu 45 Minuten konzentriert zu arbeiten. Eine berufliche Reintegration in ihren bisherigen Tätigkeitsbereich erachtete die Ergotherapeutin wegen der erwähnten Schwierigkeiten als schwierig (S. 2).

4.
4.1     Die aktenkundigen Arztberichte stimmen - was den somatischen Verlauf betrifft - überein. Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall vom 30. März 2006 - bei dem sie beide Fersenbeine gebrochen hatte, die anschliessend mit Platten fixiert werden mussten - längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns im März 2007 (Ablauf der einjährigen Wartefrist, vgl. auch Urk. 2/1 und Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten) waren die Verletzungen an den Fersenbeinen weitgehend abgeheilt, wobei irreparable Knorpel- und Gelenkschäden bestehen bleiben. Die Beschwerdeführerin litt auch immer noch unter Belastungsschmerzen. In einer rein sitzenden Tätigkeit war sie ab März 2007 grundsätzlich ohne grosse Einschränkungen einsetzbar. Zu diesem Schluss kommen sowohl die MEDAS-Gutachter aufgrund der Untersuchung anfangs März 2007 (vgl. E. 3.5), als auch der orthopädische Gutachter Dr. O.___ im Gutachten vom 16. Februar 2007 (vgl. E. 3.6) sowie der Operateur Dr. E.___ im Bericht vom 9. Mai 2007 (vgl. E 3.7). Gestützt auf das Gutachten von Dr. O.___ ging die Beschwerdegegnerin allerdings bis im August 2007 noch von einer durchschnittlich 85%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Dies erscheint - unter Berücksichtigung, dass aus dem Gutachten von Dr. O.___ nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführerin in einer rein sitzenden Tätigkeit bereits ab Februar 2007 wieder voll einsatzfähig war, oder ob sie damals auch in Bezug auf sitzende Tätigkeiten nur in beschränktem aber monatlich steigerungsfähigem Umfang arbeitsfähig war (vgl. E. 3.6) - als korrekt.
4.2     Ab August 2007 (Zeitpunkt der ersten Untersuchung durch den orthopädischen Gutachter Dr. P.___) war der Beschwerdeführerin - nach abgeheilter Plattenentfernung - in einer rein sitzenden Tätigkeit wieder eine vollumfängliche Erwerbstätigkeit zumutbar. Bei anderen Tätigkeiten, etwa bei Tätigkeiten, die mit Herumrennen, Tragen und Stehen am Ort verbunden sind, ist sie stark limitiert. Gehen auf unebenem Boden sowie Tätigkeiten in der Hocke oder kniend sind der Beschwerdeführerin gar nicht mehr zumutbar (E. 3.9).
4.3     In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten neuropsychologischen und psychischen Einschränkungen überzeugen die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2007. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (das Gutachten wurde nach mehrtägigem stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin erstellt), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.4     Die Gutachter kamen zum Schluss, dass sich kognitive Defizite weder bei der klinischen noch bei neuropsychologischen Untersuchungen hätten objektivieren lassen. Die von der Beschwerdeführerin beklagten neuropsychologischen Defizite seien im Rahmen der vorbestehenden histrionischen Persönlichkeit zu interpretieren. Die zugrunde liegende Psychosomatik lasse sich angesichts der deutlichen Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin nur erahnen. Die Gutachter vermuteten eine Fehlverarbeitung des ersten Unfalls von November 2004. Sie wiesen ferner auf Konflikte mit dem älteren Sohn und Trennung vom Ehemann kurz nach dem zweiten Unfall als mögliche unfallfremde Faktoren hin. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Eine invalidisierende psychische Beeinträchtigung kann dem Gutachten nicht entnommen werden, auch wenn die Gutachter zuhanden des Unfallversicherers zum Schluss kamen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Beschwerden aktuell nur zu 70 % arbeitsfähig sei. Weder die diagnostizierte histrionische Persönlichkeit (F60.4) noch die diagnostizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F32.00), lassen auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit schliessen. Bei letzterer handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 I 510/06 E. 6.3), und somit grundsätzlich nicht invalidisierend sind.
4.5     Die gestützt auf Hinweise von Dr. C.___ formulierten Einwendung der Beschwerdeführerin, die MEDAS-Gutachter hätten einen kognitiven Test nicht durchgeführt, die beklagte reduzierte Belastbarkeit und das prämorbide kognitive Niveau (studierte Anglistin, selbständige Geschäftsfrau) zu wenig beachtet, weshalb ihre Einschätzung nicht stimme (Urk. 8/39/2-6, S. 3 oben, Urk. 8/40/30-32), überzeugen nicht. Es ist nicht plausibel, dass das gesamte Ergebnis aufgrund eines Tests anders ausfallen sollte. Die Begutachtung erstreckte sich ferner über mehrere Tage, eine Einschätzung betreffend Belastbarkeit und kognitive Alltagsleistungen war möglich. Zudem besteht bei neuropsychologischen Untersuchungen regelmässig die Schwierigkeit, dass Vergleichsdaten für den Status vor dem Unfallereignis fehlen. Es trifft ferner zu, dass der Bericht von Dr. C.___ und dipl. psych. D.___ den Schwerpunkt bei der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der eigenen Pizzakurierfirma setzten. Genau diese Tätigkeiten kann die Beschwerdeführerin aber - wie noch zu zeigen sein wird - nicht mehr ausführen. In Bezug auf die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten sind die Anforderungen an eine Geschäftsführerin gerade nicht mehr zentral, was sich auch in einem gegenüber dem Valideneinkommen deutlich tiefen Invalideneinkommen auf Basis der Durchschnittslöhne für einfache und repetitive Tätigkeiten niederschlägt (vgl. E. 5.8). Auch die übrigen aktenkundigen Berichte ändern nichts an dieser Einschätzung. Die Beschwerdeführerin schilderte ihrem Hausarzt im November 2007, dass es eher zu einer Verbesserung in Bezug auf die beklagten neuropsychologischen Defizite gekommen sei (E. 3.8). Der Bericht von Dr. LK.___ vom 8. Dezember 2008 geht nur von leichtgradigen kognitiven Defiziten aus (vgl. E. 3.11). Dem Bericht der Ergotherapeutin kann gegenüber der gutachterlichen Einschätzung keine entscheidende Rolle zukommen. Ferner setzte auch dieser Bericht das Hauptaugenmerk auf die Frage der Wiedereingliederung in die Tätigkeit als Geschäftsführerin (E. 3.12).
4.6     Was die Berichte des behandelnden Psychiaters betrifft, so gilt der Grundsatz, dass diese aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2012 9C_559/2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Auch Dr. Q.___ erachtete im Übrigen die depressive Symptomatik als nicht zentral. Er thematisierte vor allem leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen. Anzumerken ist ferner, dass beide Unfälle keine traumatischen Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere waren, deren es rechtsprechungsgemäss bedarf, um eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2012, 8C_427/2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Insgesamt vermögen die Berichte von Dr. Q.___, die namentlich in Bezug auf die Diagnosen sowie die Stellungnahme zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit wenig konkret sind, die Schlüssigkeit der Einschätzung im MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
         Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2007 bis im August 2007 in angepasster, vorwiegend sitzender Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig war. Seit August 2007 ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.4     Beide Parteien gehen von einem Durchschnitts-Valideneinkommen für die Jahre 2002-2004 von Fr. 103‘875.-- aus (Urk. 8/71/1-4). Angepasst an die Nominallohnentwicklung errechneten sie ein Valideneinkommen von Fr. 114‘586.-- (Urk. 1 Ziff. 8, Urk. 2/1 und 2/2, Verfügungsteil 2 S. 3, Urk. 8/83 S. 1).
         Dies ist nicht korrekt: In der Anmeldung vom 13. November 2006 gab die Beschwerdeführerin an, sie verdiene als angestellte Geschäftsführerin der eigenen Pizza-Kurierfirma dreizehn Monatslöhne à Fr. 6‘500.-- (Urk. 8/7 Ziff. 6.3), was einem Jahreslohn von Fr. 84‘500.-- entspricht. In einer ersten Einsprache am 14. November 2008 schlug sie gegenüber dem Unfallversicherer vor, es sei auf den Lohn abzustellen, welcher ihrem Sohn im Jahr 2008 für die Geschäftsführertätigkeit ausbezahlt worden sei, nämlich Fr. 85‘666.-- (Urk. 8/39/2-6 S. 4 Ziff. 7). Später machte sie geltend, es sei auf das Durchschnitteinkommen der Jahre 2002 bis 2004 gemäss den IK-Auszügen abzustellen. Sie habe im Jahr 2002 Fr. 65‘000.-- Lohn sowie Fr. 20‘000.-- Bonus, im Jahr 2003 Fr. 77‘025.-- Lohn plus Fr. 20‘000.-- Bonus und im Jahr 2004 Fr. 78‘000.-- Lohn plus Nachzahlungen im Betrag von Fr. 52‘977.-- bezogen (Urk. 8/58 S. 2, Urk. 8/60 S. 2, vgl. auch IK-Auszüge in Urk. 8/11 und Korrektur gemäss Urk. 8/68). Im Jahr 2005, also nach dem 1. Unfall, wurden der Beschwerdeführerin auf dem Konto der Ausgleichskasse weitere „Nachzahlungen“ im Betrag von Fr. 52‘977.-- gutgeschrieben (Urk. 8/60 S. 2 und Urk. 8/68). Begründet wurden diese Bonus- beziehungsweise Nachzahlungen einerseits mit der Stellung der Beschwerdeführerin als Betriebsinhaberin des Pizzakuriers (Urk. 8/58 S. 2). Ferner führte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Berichts über die Arbeitgeberkontrolle vom 18. September 2006 (Urk. 8/69) und einer Bestätigung von Gastro Social vom 24. Februar 2010 (Urk. 8/71) aus, ursprünglich seien der stillen Teilhaberin Frau U. Beträge gutgeschrieben worden. Bei einer AHV-Kontrolle der Gastro Social seien diese Beträge aber der Beschwerdeführerin zugeschrieben worden. Die AHV habe verlangt, dass die effektiven Einkünfte abzurechnen seien. Es dürften nicht Gewinnvorträge in diesem Ausmass im Betrieb stehen gelassen werden (Urk. 8/60 S. 2).
5.5     Es trifft zwar zu, dass zur Berechnung des Valideneinkommens grundsätzlich auf die Einträge im individuellen Konto bei der Ausgleichskasse abgestellt werden kann. Bei stark schwankenden Einkommen sind in der Regel die durchschnittlichen Einkommen der letzten Jahre zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012, E. 2.1.2 und E. 2.2.1). Die offenbar wegen der stillen Teilhaberschaft von Frau U.___ erst auf Geheiss der Ausgleichskasse auf dem Konto der Beschwerdeführerin verbuchten Gewinne können allerdings nicht zur Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin als angestellte Geschäftsführerin herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin bleibt Inhaberin des Pizzakuriers. Sie hat nie geltend gemacht, dass das Unternehmen bedingt durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung weniger erfolgreich ist. Sie hat einen neuen Geschäftsführer angestellt, der für sie weiterhin Gewinne erwirtschaften kann. In diesem Umfang erleidet die Beschwerdeführerin keine invaliditätsbedingte Lohneinbusse. Es geht ferner nicht an, gegenüber der Sozialversicherung vorerst Beiträge nicht zu deklarieren, um sie dann im Versicherungsfall wieder geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1 betreffend Pauschalspesen).
5.6     Vielmehr erscheint es als richtig, für die Berechnung des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen, welcher der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 (konkreteste und aktuellste Angabe; obwohl Berechnung grundsätzlich per 2007 vorzunehmen wäre) als Geschäftsführer bezogen hat (vgl. Einsprache der Beschwerdeführerin gegenüber dem Unfallversicherer vom 14. November 2008, Urk. 8/39 Ziff. 7 und E. 5.4). Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 85‘666.--.
5.7     Nicht strittig und richtig ist, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Geschäftsführerin des eigenen Pizzakuriers nicht mehr ausüben kann. Die Geschäftsführertätigkeit beinhaltet gemäss dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) und den Berichten des Care Managements des Unfallversicherers (Urk. 8/15/117-120 und Urk. 8/15/206-208) nur selten administrative Tätigkeiten, die im Sitzen erledigt werden können (Urk. 8/14 S. 4). Steuererklärung, Lohnabrechnungen und Geschäftsabschlüsse würden von einem Treuhandbüro erstellt (Urk. 8/15/117-120 S. 3). Im Kleinbetrieb mit ungefähr 10 Teilzeitbeschäftigen sowie einem Pizzaiolo, einer Küchenhilfe und einem Geschäftsführer im Vollpensum müsse der Geschäftsführer 100 % im Betrieb anwesend sein. Er müsse die Post holen, die Einsätze der Pizzakuriere organisieren, die Einhaltung der Termine zur Auslieferung kontrollieren, den Telefondienst sicherstellen, den Wareneinkauf organisieren, Getränke und Lebensmittel aus dem Untergeschoss holen, im Betrieb dort einspringen, wo Personalressourcen nicht ausreichten und den Pizzateig nach speziellem Rezept herstellen. Ferner sei dem Pizzakurierbetrieb ein kleiner Raum mit Platz für zirka 15 Gäste angegliedert. Die Bedienung dieser Gäste werde ebenfalls vom Geschäftsführer sichergestellt (Urk. 8/15/206-208 S. 1). Nach dem 1. Unfall der Beschwerdeführerin übernahm zuerst ihr Sohn diese Geschäftsführerfunktionen (Urk. 8/15/206 S. 1). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurde später ein Geschäftsführer angestellt und ein zweiter Pizzaiolo eingestellt, so dass der erste Pizzaiolo als Geschäftsführer einspringen könne. Sie selber sei wieder als Chefin anwesend, wobei sie nur Präsenz markieren aber nicht mehr richtig arbeiten könne (Urk. 8/29/1-23 S. 8 f.).
5.8     Strittig ist, welches hypothetische Einkommen die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit angesichts ihrer beruflichen Qualifikationen sowie der gesundheitlichen Einschränkungen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielen könnte.
         Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Als Basis nahm sie die Durchschnittslöhne für Dienstleistungen im Anforderungsniveau 3, welches Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Dies mit der Begründung, aufgrund der fundierten Fachkenntnisse sei das Tätigkeitsspektrum der Versicherten gross. Den eventuell vorhandenen leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen werde Rechnung getragen, indem vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen werde. Das hohe Valideneinkommen, das die Beschwerdeführerin erzielt habe, entspreche einem Lohn für qualifizierte Arbeiten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin betriebswirtschaftliche Kenntnisse habe, die sie auch in einer anderen Branche einsetzen könne (Urk. 8/83 S. 2, Urk. 2/1 und 2/2, Verfügungsteil 2 S. 3 f.).
         Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe die Primarschulen und das Gymnasium in XYZ.__ abgeschlossen und von 1972 bis 1977 als Flugbegleiterin bei der Fluggesellschaft W.___ gearbeitet. Anschliessend habe sie „lic. Phil. 1“ studiert und ein Praktikum als Lehrerin am Gymnasium in XY.__ im Fach Englisch gemacht. Von 1984 bis 1990 habe sie als Sachbearbeiterin im Bereich Reservation bei der W.___-Agentur XYZ.__ gearbeitet. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei sie vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 bei V.___, Messen und Ausstellungen, im Backoffice in Zürich tätig gewesen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sie zwar verhältnismässig gut Englisch spreche und dass ihre Deutschkenntnisse für die Bedürfnisse der Fluggesellschaft W.___ ausreichend gewesen seien. Bei V.___ sei sie dann gemäss Arbeitszeugnis aber nur mit dem Versand von Reisedokumenten, administrativen Arbeiten, dem Erstellen von rooming-lists, der Kontrolle von Versende- und diversen Büroarbeiten beschäftigt gewesen. Sie sei schliesslich entlassen worden, weil man sie nicht optimal habe einsetzen können. Anschliessend sei sie zeitweise arbeitslos und im Gastgewerbe tätig gewesen und habe in der Folge 1998 die Y.__ GmbH eröffnet. Sie besitze keinen Berufsabschluss, der in der Schweiz anerkannt sei. Konkret bedeute dies, dass sie in ihrer Heimat zwar allenfalls als Lehrerin einsetzbar wäre, in der Schweiz aber als ungelernte Person gelten müsse. Das Anforderungsniveau 3 könne sie nur im Gastgewerbe erfüllen (Urk. 1 Ziff. 13 ff. mit Verweis auf Urk. 8/91-100).
5.9     Diese Einwendungen der Beschwerdeführerin sind begründet. Ihr Fachwissen im Gastgewerbe kann sie wegen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen nicht mehr verwerten. Ausserhalb des Gastgewerbes bringt sie keine besonderen Berufs- und Fachkenntnis mit. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb auf die gemäss LSE in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Durchschnitt erzielten Löhne abzustellen.
5.10   Gemäss LSE 2008 erzielten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Durschnitt Fr. 4‘116.-- pro Monat, mithin Fr. 49‘392.-- pro Jahr (Fr. 4‘116.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2013 S. 90 Tabelle B. 9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 51‘368.-- (Fr. 49‘392.-- : 40 x 41.6).
5.11   Wegen der gesundheitsbedingten Einschränkungen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. E. 5.3). Dies namentlich deshalb, weil ihr nur vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind. Es rechtfertigt sich deshalb, vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 46‘231.-- (Fr. 51‘368.-- x 0.9).
5.12   Nach Ablauf des Wartejahres im März 2007 war der Beschwerdeführerin vorerst auch in angepasster Tätigkeit nur ein 85%-Pensum zumutbar (vgl. E. 4.6), so dass sie lediglich ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘296.-- erzielen konnte (Fr. 46‘231.-- x 0.85). Im Vergleich mit dem Valideneinkommens von Fr. 85‘666.-- (E. 5.6) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 46‘370.--, was einem Invaliditätsgrad von 54 % entspricht. Die Rentenverfügungen vom 26. Juli 2011 erweisen sich somit insofern als korrekt, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde.
5.13   Ab August 2007 konnte die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit wieder in einem Vollzeitpensum arbeiten. Ab August 2007 ist somit von einer Einkommenseinbusse von Fr. 39‘296.-- (Fr. 85‘666.-- ./. Fr. 46‘231.--) und einem Invaliditätsgrad von 46 % auszugehen.
         Demzufolge besteht ab November 2007 - wie von der Beschwerdegegnerin richtig verfügt - ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 88a Abs. 1 IVV).

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rentenverfügungen vom 26. Juli 2011 nicht zu beanstanden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 900.--festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).