IV.2011.00977

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954, verheiratet (getrennt lebend), Vater einer mittlerweile erwachsenen Tochter, gelernter Bauzeichner (Eisenbeton), war vom 1. Oktober 1988 bis am 30. November 2008 bei der Firma YQ.___ SA (vormals Y.___ SA; nachfolgend Y.___), '___', angestellt, zuletzt als Sourcing Executive und zwar bis am 15. Januar 2007 in einem Pensum von 100 %, danach in wechselndem Pensum, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 8. August 2008 war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. September 2008, Urk. 12/14). Am 20. April 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einem seit ca. dem Jahr 1997 vorhandenen Rückenleiden und einem seit Januar 2007 bestehenden unbeweglichen Knie zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/6).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 12/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/14) und medizinische Berichte (Urk. 12/15; Urk. 12/22) ein. Am 27. Februar 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/25), und mit Vorbescheid vom 7. April 2009, dass er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe (Urk. 12/30). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 11. April und 5. Mai 2009 gegen diesen Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 12/31; Urk. 12/34-35), liess die IV-Stelle X.___ orthopädisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, '___', vom 14. September 2010, Urk. 12/44; Beantwortung der Ergänzungsfragen durch Dr. Z.___ am 19. Oktober 2010, Urk. 12/45). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 31. Mai 2011 gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 12/49). Am 12. Juli 2011 verfügte die IV-Stelle wie in diesem Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, mit Eingabe vom 13. September 2011 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Die Verfügung vom 12. Juli 2011 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere seien ihm berufliche Massnahmen und eine Rente zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
           Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 um teilweise Gutheissung der Beschwerde „im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs“ (Urk. 11). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 verzichtete der Beschwerdeführer auf Replik (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin mit Brief vom 3. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist daher entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1     Am 3. April 2007 berichtete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, '___', beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund eines ausgeprägten Knochenmarksödems mit Knorpelläsion am medialen Femurkondylus links (Osteonekrose), einer medialen Meniskusläsion medial links und einer alten vorderen Kreuzbandruptur links bis Ende April 2007 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/7/21).
2.2     In seinem Bericht vom 26. Juni 2007 hielt Dr. A.___ fest, aufgrund einer vorderen Kreuzbandruptur, einer medialen degenerativen Läsion des Meniskus, einer fortgeschrittenen Knorpelschädigung und der derzeit im Vordergrund stehenden Rückenproblematik könne die Arbeitsfähigkeit nicht weiter gesteigert werden. Seit dem 1. Juli 2007 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, es sei aber eine weitere Abklärung bei einem Wirbelsäulenspezialisten zu empfehlen (Urk. 12/2/9).
2.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', berichtete am 11. April 2008, im Dezember 2007 habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 30 % erhöht werden können, am 26. Februar 2008 auf 40 %. Er sei hauptsächlich durch ein Rückenleiden eingeschränkt (Urk. 12/2/3). Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei in längerem Zeitrahmen mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/2/4).
2.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 17. Juni 2008 ab dem 16. Januar 2007 eine 100%ige, ab dem 27. Juni 2007 eine 80%ige, ab dem 10. Dezember 2007 eine 70%ige und ab dem 26. Februar 2008 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit an. Eventuell könne man mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu einem noch unklaren Zeitpunkt rechnen. Die Arbeitsunfähigkeit sei massgeblich durch Sudeck bestimmt (Urk. 12/7/11). Prognostisch bessere sich der Gesundheitszustand. Für eine geeignete leichtere Tätigkeit bestehe keine volle oder zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/7/12).
2.5     In seinem Bericht vom 22. September 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem Jahr 1993 bestehende chronische Thorakolumbalgie bei erheblichen degenerativen Veränderungen sowie eine seit dem Jahr 2006 vorhandene Nekrose des Femurkondylus am linken Knie mit Knochenmarksödem, Meniskusläsion und Kreuzbandschaden. Seit dem 26. Februar 2008 sei der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter bis auf Weiteres zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 12/15/2). Bezüglich des Knies sei der Gesundheitszustand besserungsfähig, hinsichtlich des Rückens verschlechtere er sich (Urk. 12/15/4). Ab Berichtsdatum sei die bisherige Tätigkeit zu 40 %, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 12/15/6).
2.6     Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2009, die Beschwerden seien nun vor allem noch im Rücken lokalisiert. Sie behinderten die Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Seit dem 1. Juli 2007 bestehe bezüglich der Knieproblematik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/22/7).
2.7     Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2009 fest, dass in einer knie- und rückenadaptierten Tätigkeit, die auch der angestammten Tätigkeit entspreche, seit dem 22. September 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 12/28/3).
2.8     Dr. B.___ berichtete am 5. Mai 2009, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht leidensangepasst. Notgedrungen müsse seit Februar 2008 vorläufig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (Urk. 12/34).
2.9     Dr. Z.___ stellte in seinem orthopädischen Gutachten vom 14. September 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/44) fest, aufgrund einer leichten posttraumatischen Kniegelenkschondropathie bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur und Degeneration des medialen Meniskus sowie mehrfachen degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust-/Lendenwirbelsäule mit Spondylophyten, Chondrosen und Osteochondrosen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40-50 %. Bei gut angepasster Tätigkeit könne diese Arbeitsfähigkeit wohl bis auf 100 % gesteigert werden. Dies gelte zumindest seit dem 17. Februar 2010 (S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei genügend leidensangepasst (S. 7).
         Am 19. Oktober 2010 ergänzte Dr. Z.___, seit dem 16. Januar 2007 könne auch bei adaptierten Tätigkeiten eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, wobei bei (körperlich) leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mit Stehpult von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % ausgegangen werden könne (Urk. 12/45/1).
2.10   RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 1. November 2010 den Beschwerdeführer als in einer knie- und rückenadaptierten Tätigkeit, die vom Belastungsprofil her auch der angestammten Tätigkeit als Eisenbetonzeichner entspreche, unter Beachtung des Belastungsprofils - (körperlich) leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit Stehpult - seit dem 16. Januar 2007 zumindest zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 12/47/4).

3.
3.1     Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 bereits zu Recht festgestellt hat (Urk. 11 S. 2), ist vorliegend die derzeitige medizinische Aktenlage sowohl bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit Beginn der Wartefrist am 16. Januar 2007 widersprüchlich (vgl. E. 2). Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer bis (zumindest) Ende April 2007 eine 80%ige und ab dem 1. Juli 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der Knieproblematik (vgl. E. 2.1-2 und E. 2.6). Dr. B.___ gab an, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Januar 2007 zu 100 % und ab Dezember 2007 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen, aber seit dem 26. Februar 2008 als Sachbearbeiter bis auf Weiteres zu 60 % arbeitsunfähig sei. Seit dem 22. September 2008 sei die bisherige Tätigkeit zu 40 %, eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. E. 2.3, E. 2.5 und E. 2.8). Dr. C.___ hinwiederum bescheinigte dem Beschwerdeführer ab dem 16. Januar 2007 eine 100%ige, ab dem 27. Juni 2007 eine 80%ige, ab dem 10. Dezember 2007 eine 70%ige und ab dem 26. Februar 2008 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.4). Der Gutachter Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdeführer zumindest ab dem 17. Februar 2010 in der bisherigen Tätigkeit zu 40-50 % arbeitsunfähig, während in einer gut leidensangepassten Tätigkeit möglicherweise eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Dabei könne seit dem 16. Januar 2007 auch bei adaptierten Tätigkeiten eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, bei (körperlich) leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mit Stehpult könne von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % ausgegangen werden (E. 2.9). RAD-Arzt Dr. D.___ nahm aufgrund der Akten an, dass in einer knie- und rückenadaptierten wie der angestammten Tätigkeit seit dem 22. September 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei (E. 2.7). Der Beschwerdeführer sei in einer solchen Tätigkeit seit dem 16. Januar 2007 zumindest zu 80 % arbeitsfähig (E. 2.10). Ohne sich mit den widersprüchlichen Angaben näher auseinanderzusetzen und seine Annahme näher zu begründen (vgl. Urk. 12/28; Urk. 12/47), ging RAD-Arzt Dr. D.___ offensichtlich von denjenigen ärztlichen Angaben aus, welche die tiefste Arbeitsunfähigkeit attestierten, das heisst von Aussagen von Dr. B.___ und Dr. Z.___. Die Widersprüche in den medizinischen Einschätzungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Akten wurden nicht aufgelöst. Widersprüchlich sind zudem auch die Angaben bezüglich der angestammten bzw. bisherigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hat seit seinem Lehrabschluss nicht mehr als Eisenbetonzeichner gearbeitet (vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 11), so dass diese Tätigkeit nicht als angestammte bzw. bisherige herangezogen werden kann, wie dies RAD-Arzt Dr. D.___ tat (vgl. E. 2.10). Der Beschwerdeführer arbeitete über 23 Jahre als Sourcing Executive (vgl. Urk. 1 S. 11), womit diese Tätigkeit als angestammte bzw. bisherige zu betrachten ist.
3.2     Was das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. September 2010 (E. 2.9) im Besonderen anbelangt, fehlt ein Aktenverzeichnis (vgl. Urk. 12/44-45) und erfolgte die Auseinandersetzung des Gutachters mit den vorbestehenden Akten lediglich pauschal (vgl. Urk. 12/44/6), womit nicht klar ist, ob das Gutachten in Kenntnis und Auseinandersetzung sämtlicher Akten des vorliegenden Aktendossiers (Vorakten) abgegeben wurde. Das Gutachten ist insofern nicht vollständig. Ferner erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer als in der bisherigen Tätigkeit seit zumindest dem 17. Februar 2010 zu 40-50 % arbeitsunfähig, während ebenfalls seit zumindest dem 17. Februar 2010 eine gut leidensangepasste Tätigkeit wohl bis zu 100 % zumutbar wäre. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 12/45; Urk. 12/47/3) ergänzte Dr. Z.___ sodann, seit dem 16. Januar 2007 bestehe bei adaptierten Tätigkeiten eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei bei (körperlich) leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mit Stehpult von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % ausgegangen werden könne (E. 2.9). Aufgrund dieser Widersprüchlichkeit bezüglich der zusammenfassend festgestellten Arbeitsfähigkeit und ihres Beginnes ist das Gutachten darüber hinaus nicht schlüssig. Somit kann auf das Gutachten von Dr. Z.___ für die Entscheidfindung nicht abgestützt werden.
3.3         Zusammenfassend ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, welche Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer ab dem 16. Januar 2007, dem Beginn des Wartejahres, in seiner angestammten Tätigkeit als Sourcing Executive und in behinderungsangepassten Tätigkeiten tatsächlich verblieben ist. Damit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung - dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend - aufzuheben und die Sache zu umfassenden ergänzenden - vorzugsweise gutachterlichen - Abklärungen zurückzuweisen ist. Nach der ergänzenden Sachverhaltsabklärung hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.      
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
         Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.
         Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 machte Rechtsanwältin Susanne Friedauer Aufwendungen von 15.50 Stunden und Auslagen von Fr. 93.-- geltend (Urk. 16). Dieser geltend gemachte Zeit- und Auslagenaufwand ist gegenüber vergleichbaren Fällen zu hoch. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- erscheint vorliegend ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).