IV.2011.00979
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 7. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, verheiratet und Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1990 und 1995), war ab 1. Januar 1991 als Büglerin bei der Y.___ (später Z.___ AG) tätig, zuletzt in einem Pensum von rund 55 % (Urk. 8/7 Ziff. 1.3 und Ziff. 3.1, Urk. 8/9/1-21 S. 2 Ziff. 2.1). Ab dem 22. Oktober 2008 war sie wegen Krankheit arbeitsunfähig (Urk. 8/12/3) und bezog bis zum 15. Februar 2010 ein Krankentaggeld (Urk. 8/33/1-2). Die Z.___ AG löste das Arbeitsverhältnis per Juli 2009 auf (Urk. 8/39/3).
Am 16. März 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung sowie Schmerzen am ganzen Körper bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/14, Urk. 8/15 mit Ergänzungen: Urk. 8/24 und Urk. 8/19), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 8/1-6) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) ein und zog Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/12/1-21). Mit Schreiben vom 25. September 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Der Anspruch auf eine Rente werde geprüft (Urk. 8/25).
1.2 In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten. Das Gutachten wurde am 10. Februar 2010 erstattet (Urk. 8/31). Nach Hinweis auf vom Gutachten abweichende Berichte der Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung und des Rückversicherers der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 8/16, Urk. 8/30 und Urk. 8/34/1-15) bestätigte die Gutachterin ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ergänzender Stellungnahme vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/41). Die IV-Stelle nahm ferner eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 8/39).
Mit Vorbescheid vom 9. November 2010 (Urk. 8/45) stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 6. Dezember 2010 (Urk. 8/46) und 27. Januar 2011 (Urk. 8/53) Einwände. Nach Prüfung dieser Einwände, namentlich nach Rückfrage beim Abklärungsdienst zum hypothetischen Arbeitspensum im Gesundheitsfall (Urk. 8/55 und Urk. 8/57), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2), wobei sie unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 34 % errechnete (S. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2011 erhob die Versicherte am 13. September 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr ab 19. März 2009 eine „Dreiviertels-IV-Rente“ zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Am 31. Januar 2012 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik und stellte den Eventualantrag auf eine „Viertels-IV-Rente“ (Urk. 12 Ziff. 12). Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 verzichtete die IV-Stelle auf Duplik (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin in einem 55 %-Pensum arbeiten und zu 45 % im Haushalt tätig wäre. Diesen Schluss zog sie in erster Linie aus den im Haushaltsabklärungsbericht zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (S. 3 unten). Die IV-Stelle wendete dementsprechend die gemischte Methode an und berechnete einen Invaliditätsgrad von 34 %, der noch keinen Rentenanspruch begründet (S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) und Replik (Urk. 12) geltend, sie würde einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie gesund wäre (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.4). Dies zeigten ihre Erwerbsbiographie und Krankheitsgeschichte (Urk. 12 S. 1-3). Sie habe im Abklärungsverfahren aus sprachlichen und gesundheitlichen Gründen den Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht richtig verstanden. Die Beschwerdeführerin errechnete dementsprechend einen Invaliditätsgrad von 61 % (S. 7 Ziff. 3). Zudem bestritt sie die Berechnung des Valideneinkommens und verlangte einen leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen (Urk. 12 S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Gutachten vom 10. Februar 2010 (Urk. 8/31) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10; Ziff. 6 und 8.1). Sie ergänzte diese Diagnose mit den somatischen Diagnosen gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte: Panvertebralsyndrom, Lactoseintoleranz, Optikusatrophie, latentes Glaukom bei Pigmentdispersion, Status nach Heliobacter-Gastritis (Ziff. 6). Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis als auch für angepasste Tätigkeiten mit Hinweis auf die durch die psychische Erkrankung bedingten Symptome wie Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit, Erschöpfung, negative Zukunftsperspektiven, Nervosität und Reizbarkeit. Ferner ging sie von einer 30%igen bis maximal 40%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt aus (Ziff. 8.3). Die Gutachterin führte aus, bei der Versicherten bestehe neben der erheblichen psychischen Erkrankung (mittelgradige depressive Episode mit Chronifizierung) eine ausgeprägte und komplexe psychosoziale Problematik. Die zweifache Migration, zuerst 12-jährig nach V.___ und dann 17-jährig in die Schweiz habe die ursprünglich aus dem Land O.___ stammende Versicherte nur mit Mühe bewältigen können. Als weitere grosse und nachhaltige Belastungen nannte die Gutachterin etwa den engen Spielraum für eigene Bedürfnisse nach der Heirat, die Trennung von den Kindern, die zu Beginn bei den Schwiegereltern in der Türkei lebten, und die anhaltenden Sorgen um die Gesundheit und Ausbildungschancen der Tochter (Ziff. 8.8).
Die Gutachterin setzte sich mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20./27. Mai 2009 auseinander, welcher der Versicherten seit dem 22. Oktober 2008 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/15/1-8 und Urk. 8/24). Dies entspreche der subjektiven Einschätzung der Versicherten und dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller psychiatrischen sowie psychosozialen Faktoren. Unter Abzug der psychosozialen Belastungen bestehe aus ihrer Sicht lediglich noch eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 8.7).
Die Gutachterin Dr. A.___ stellte ferner fest, dass aus somatischer Sicht gemäss den vorhandenen Berichten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Inwieweit die augenärztlich durch Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, festgestellten Diagnosen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe beziehungsweise in Zukunft führen werden, könne sie nicht beurteilen (Ziff. 8.7).
3.2 Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 5. November 2009 (Urk. 8/34/8-15) aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bei der Hauptdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung attestiert (S. 7 Ziff. 6).
3.3 Dr. A.___ hielt nach Vorlage dieses Berichts in einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2010 an ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/40 und Urk. 8/41/1-2). Sie bestätigte nochmals, dass die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit zunehmender Chronifizierung, bei der Beschwerdeführerin klar erfüllt seien. Die durchaus vorhandenen Schmerzen stünden neben der depressiven Symptomatik klar im Hintergrund. Die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen ausgeprägten psychosozialen Probleme habe sie im Gutachten ausführlich diskutiert (S. 2).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. A.___ vom 10. Februar 2010 (E. 3.1) entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (vgl. zum Ganzen: BGE 125 V 351 E. 3a).
In diesem Sinne legte Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin nicht eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund steht, sondern eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis. Damit begründete sie in schlüssiger Weise, dass die vom begutachtenden Dr. C.___ erkannten somatoformen Anteile (E. 3.2) nicht als überwindbar gelten können. Weiter verwarf sie in überzeugender Weise die Einschätzung des Psychiaters B.___, welcher bei relativ diskreten Befunden ohne nähere Erläuterungen auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schloss (E. 3.1 Abs. 2).
4.2 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, und im Haushalt eine Einschränkung von maximal 40 % vorliegt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
4.3 D.___ hielt in ihrem Abklärungsbericht vom 16. April 2010 (Urk. 8/39) fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 40 % eingeschränkt sei (Ziff. 7). Dieses Ergebnis deckt sich mit dem Ergebnis der Gutachterin (Urk. 8/31 S. 11 Ziff. 8.3) und wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstandet (Urk. 12 S. 4 Ziff. 12). Die Einschränkung im Haushaltsbereich ist bei Ermittlung des Invaliditätsgrades indes nur von Bedeutung, wenn die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen ist (vgl. E. 1.4). Im Folgenden ist zu prüfen, welche Methode der Invaliditätsbemessung vorliegend anzuwenden ist.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die IV-Stelle vom bisherigen Pensum von 55 % ausging, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind - wie bereits erwähnt - die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.2 Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbsfähig wäre.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dies gilt auch für im Rahmen der Haushaltsabklärung gemachte Angaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2011 E. 4.2).
5.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
5.4 Der Abklärungsbericht von Frau D.___ vom 16. April 2010 (Urk. 8/39) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts. Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause und erfolgte in Kenntnis des Gutachtens von Dr. A.___ (S. 1 f.). Der Bericht ist hinreichend detailliert und sorgfältig abgefasst. Die Abklärungsperson hielt fest, die Versicherte habe erklärt, sie habe zu Beginn ihrer Ehe wegen Schulden des Ehemannes jahrelang im Vollzeitpensum arbeiten müssen. Nach Rückkehr der Kinder von den Schwiegereltern in die Schweiz habe sie in einem Arbeitspensum zwischen 50 % und 60 % gearbeitet, was für sie gestimmt habe. Sie habe jeweils am Vormittag gearbeitet und am Nachmittag die Kinder betreut und den Haushalt gemacht (S. 3 Ziff. 2.4). Auf die Frage, ob die Versicherte ohne Behinderung eine Erwerbsfähigkeit ausüben würde habe sie geantwortet, sie würde heute ohne Behinderung weiterhin in einem Arbeitspensum zwischen 50 % und 60 % arbeiten wollen, „da für sie das Arbeitspensum so stimmig gewesen sei und sie den Haushalt nebenbei gut habe machen können“ (S. 3 Ziff. 2.5). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin missverstanden oder falsch protokolliert hätte (vgl. die Einwände der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.1 f. und die Stellungnahme dazu von Frau D.___ Urk. 8/57). Die Abklärungsperson konnte sich gut mit der Beschwerdeführerin auf Hochdeutsch verständigen (Urk. 8/57 S. 2 oben; vgl. der Einwand der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2 und 2.3; vgl. auch die Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___, wonach ein Gespräch in Hochdeutsch gut möglich sei in Urk. 8/31 S. 8 Ziff. 5.1). Gemäss der Aktenlage wurde der Abklärungsbericht zwar nicht der Beschwerdeführerin (vgl. der Einwand in Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 10), im Vorbescheidverfahren aber der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8/52), womit ihr hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.
5.5 Auch aus den übrigen Umständen drängt sich keine abweichende Annahme auf: Vorweg ist eine gesundheitliche Indikation für die per 2000 erfolgte Pensumsreduktion nicht ersichtlich (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4). Wohl wurde bereits ab dem Jahr 2001 ein depressives Geschehen erwähnt, doch wurde eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem Jahr 2008 attestiert (Urk. 8/15/6-8 S. 1). Sodann übersiedelten die Kinder der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 in die Schweiz (Urk. 8/39 Ziff. 2.4 und Urk. 8/31 S. 5 Ziff. 4.5). Weiter besteht aufgrund des Einkommens des Ehemannes von Fr. 7‘400.-- (Urk. 8/39 Ziff. 2.3) keine wirtschaftliche Notwendigkeit für eine vollumfängliche Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin.
Angesichts dieser Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nun - gerade auf den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns hin - wieder auf 100 % erhöht hätte. Auszugehen ist von den gefestigten bisherigen Verhältnissen und einer Quantifizierung des Erwerbstätigkeitsanteils mit 55 %.
6.
6.1 Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar (E. 1.4). Nach dieser Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde (vorliegend: 55 %) zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 55 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.2.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
6.2.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gemäss ihren Angaben gestützt auf das im IK-Auszug ausgewiesene, in den letzten vier Jahren vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (2004-2007) erzielte Einkommen bei der Z.___ AG und errechnete so einen Durchschnittswert von Fr. 29‘900.-- (Urk. 8/54/1-2 S. 1 i.V.m. Urk. 8/10/1-3 S. 2). Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar. Angesichts der Lohnschwankungen ist wohl angezeigt, mit einem Durchschnitt über die letzten Jahre zu rechnen. Dabei ist allerdings das augenfällig abfallende Jahr 2004 ausser Betracht zu lassen. So ergibt sich bis 2007 ein Durchschnitt von Fr. 29‘068.-- ([Fr. 26‘393.-- + Fr. 33‘072.-- + Fr. 27‘740.--] : 3). Aufgerechnet bis ins Jahr 2011 errechnet sich nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 12-2012, Tabelle B10.3, Nominallohn der Frauen, 2007: 2453, 2011: 2604) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 30‘857.-- (Fr. 29‘068.-- : 2453 x 2604).
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Demnach betrug das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4‘225.-- pro Monat, mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 12-2012, S. 91 Tabelle 10.2 und S. 90, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 53‘383.-- (Fr. 50‘700.-- x 1,01 : 40 x 41,7) beziehungsweise in dem der Beschwerdeführerin zumutbaren 50 %-Pensum von Fr. 26‘692.--.
6.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt, im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die eingeschränkte Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/31 S. 6 Ziff. 4.7) einen Abzug von 15 %, ist sie doch dadurch in einer für sie in Frage kommenden Arbeit erheblich eingeschränkt.
6.4 Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 22‘688.-- (Fr. 26‘692.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 30‘857.-- (vgl. E. 6.2.3) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘169.--, was einer Einschränkung von 26,5 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 14,6 %.
6.5 Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von insgesamt 40 % auszugehen (E. 3.1 und E. 4.3). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 45 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 18 %.
6.6 Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von 32,6 %. Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die rentenabweisende Verfügung rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).