Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
lic. iur. A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ meldete sich am 7. Februar 2008 wegen Zwangsgedanken, Zwangsverhalten, Depressionen, Angststörungen sowie Panikattacken zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 8/29).
Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2009 (Urk. 8/34) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht, wogegen die Versicherte am 31. Januar 2009 Einwand (Urk. 8/36) erhob. Daraufhin holte die IV-Stelle einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 8/48 datiert vom 1. April 2009) und verfügte am 27. August 2009 (Urk. 8/52) im angekündigten Sinn.
Die in der Folge von der Versicherten am 7. Oktober 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 8/55) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess das Gericht gut, da das Gutachten von Dr. Y.___ in einigen Punkten nicht genügend nachvollziehbar sei und aktenkundige Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe. Darüber hinaus divergierten die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ trotz mehrheitlich gleicher Diagnosen erheblich voneinander. Die Sache wurde an die Vorinstanz zur Erstellung eines verlässlichen und umfassenden psychiatrischen Gutachtens zurückgewiesen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, IV.2009.00977 vom 15. März 2011, Urk. 8/62).
1.2 Am 6. September 2011 verfügte die IV-Stelle, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei, und setzte erneut Dr. Y.___ als Gutachter ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 6. September 2011 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, einen neuen Gutachter mit der Klärung des medizinischen Sachverhalts zu beauftragen. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 f. E. 7.1, 120 V 364 E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Anordnung einer Begutachtung durch Dr. Y.___ damit, dass es aus versicherungsmedizinischer Sicht sinnvoll sei, eine Folgebegutachtung bei demselben Arzt durchzuführen, da die Veränderung des Gesundheitsschadens dadurch besser eingeschätzt werden könne. Zudem sei es sinnvoll, dass Dr. Y.___ den ungerechtfertigten Vorwurf der ungenügenden Abklärung entkräften könne (Urk. 2).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass eine neuerliche Begutachtung durch einen unabhängigen und nicht voreingenommenen Gutachter vorzunehmen sei.
3. Mit Urteil IV.2009.00977 vom 15. März 2011 (Urk. 8/62) stellte das hiesige Gericht verbindlich fest, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei.
Es wurde festgehalten, Dr. Y.___ sei davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Bürolehre im Berufsleben etabliert, aufgrund der Akten liesse sich dies nicht bestätigen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass Dr. Y.___ zwar erwähnt habe, die Beschwerdeführerin sei trotz der Zwangsstörung in der Lage, über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu 100 % ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu arbeiten, sich allerdings nicht dazu geäussert habe, was nach einem derartigen Intervall von mehreren Monaten geschehe. Schliesslich wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass es augenfällige Unterschiede zwischen der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin und den tatsächlichen Gegebenheiten gebe, und dass Dr. Y.___ in psychiatrischer Hinsicht auf diese Problematik nicht eingegangen sei (E. 3.2).
4.
4.1 Aufgrund der genannten Mängel wies das Gericht die Sache zurück, damit ein verlässliches und umfassendes psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit erhoben werde. Es ging eben gerade nicht um eine Folgebegutachtung zur Feststellung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitsschadens, wie dies die IV-Stelle geltend macht.
4.2 Darüber hinaus lässt auch die weitere Argumentation der IV-Stelle eine erneute Begutachtung durch Dr. Y.___ gerade nicht zu. So wird geltend gemacht, Dr. Y.___ müsse die Gelegenheit gegeben werden, den ungerechtfertigten Vorwurf der ungenügenden Abklärung zu entkräften.
Nachdem das Urteil IV.2009.00977 vom 15. März 2011 (Urk. 8/62) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist es verfehlt, von einem ungerechtfertigten Vorwurf an den Gutachter zu sprechen. Das Gericht verlangte aufgrund diverser Mängel und Diskrepanzen eine neuerliche umfassende und unabhängige Begutachtung.
Gerade die von der IV-Stelle angeführte Begründung zeigt auf, dass ihrerseits von Dr. Y.___ kein unabhängiges und unvoreingenommenes Gutachten erwartet wird, sondern, dass er seine Befunde und Schlussfolgerungen rechtfertigen soll. Dies jedoch verträgt sich nicht mit einer unabhängigen Begutachtung, zumal das Gericht keine Präzisierungen verlangt hat, sondern eine (erneute) umfassende Begutachtung.
4.3 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. September 2011 ist aufzuheben.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. September 2011 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).