Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Dorfstrasse 39, Postfach, 8706 Meilen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1975 geborene X.___ leidet seit ihrer Geburt an einer Hemi-Cerebralparese (Urk. 13/2 S. 5). Sie war bereits als Kind bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet worden und erhielt diverse Leistungen zugesprochen (vgl. beispielsweise Urk. 13/7-18). Im Rahmen der zugesprochenen beruflichen Massnahmen konnte die Versicherte von 1995 bis 1997 eine zweijährige Bürolehre absolvieren (vgl. Urk. 13/51, Urk. 13/58), welche ab dem 18. August 1997 zu einer Anstellung bei der Y.___ und einem rentenausschliessenden Einkommen führte (vgl. Urk. 13/49).
1.2 Am 15. November 1999 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/65). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens im September 2001 (Urk. 13/86) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab November 2000 eine halbe Rente zu (vgl. Urk. 13/87 S. 3). Dabei war die Versicherte auch nach der Geburt ihrer ersten Tochter im Januar 2001 als 100 % Erwerbstätige qualifiziert worden (vgl. Urk. 13/80). Ihre Tätigkeit bei der Y.___ kündigte die Versicherte in der Folge per 30. September 2002 (Urk. 13/99).
1.3 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens im Januar 2003 liess die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen und unter anderem eine ganze Rente beantragen (vgl. Urk. 13/93). Im Februar 2003 kam ihr zweites Kind zur Welt. Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 13/96-97) sowie den Arbeitgeberbericht ein (Urk. 13/99) und lehnte das Rentenerhöhungsgesuch - ohne Überprüfung der Statusfrage - mit Verfügung vom 16. Mai 2003 ab (Urk. 13/101). Nachdem die Versicherte dagegen hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 13/107), wurde ihr mit Schreiben vom 13. Januar 2004 unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung zufolge der sich aufdrängenden Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage der Qualifikation zu äussern und die Einsprache allenfalls zurückzuziehen (Urk. 13/118). Ohne auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation einzugehen, liess sie am 3. Februar 2004 die Einsprache zurückziehen (Urk. 13/119, vgl. auch Urk. 13/122). Im Jahr 2005 gebar die Versicherte ihr drittes Kind (vgl. Urk. 13/144 S. 3).
1.4 Am 17. Juli 2006 beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 13/124). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein (Urk. 13/126) und wies das Begehren - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/127) - mit Verfügung vom 28. September 2006 ab (Urk. 13/134). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.2006.00925 vom 30. November 2006 in der Folge nicht ein, da sie den formellen Anforderungen des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht genügte (Urk. 13/136).
1.5 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle im August 2006 eine weitere Rentenrevision veranlasst (Urk. 13/129), im Rahmen derer sie einen Verlaufsbericht einholte (Urk. 13/131). Mit Mitteilung vom 26. September 2006 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % habe (Urk. 13/133).
1.6 Im Rahmen eines erneuten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens im Oktober 2010 (Urk. 13/137-138) holte die IV-Stelle zwei Arztberichte ein (Urk. 13/140-141) und veranlasste die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht vom 21. März 2011, Urk. 13/144). Im Juli 2011 kam das vierte Kind der Versicherten zur Welt (Urk. 13/163). Gestützt auf die Arztberichte und den Haushaltabklärungsbericht stellte die IV-Stelle die halbe Rente der Versicherten in der Folge - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/150, Urk. 13/151, Urk. 13/155) - mit Verfügung vom 9. August 2011 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein mit der Begründung, die Versicherte sei als zu 50 % Erwerbstätige zu qualifizieren, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (Urk. 2).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/148; vgl. auch Urk. 13/155, mit welcher der Einwand betreffend die Hilflosenentschädigung zurückgezogen wurde) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. August 2011 mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 13/159).
2. Gegen die Verfügung vom 9. August 2011 liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde erheben und - nebst der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung - beantragen, es sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle zur Beschwerdeantwort aufgefordert worden war, liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Urk. 5) unter anderem den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Oktober 2011 nachreichen (Urk. 6/2). Diese Eingabe wurde der IV-Stelle ebenfalls zur Stellungnahme zugestellt (vgl. Urk. 7).
Die IV-Stelle beantragte in der Folge mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Daraufhin wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. November 2011 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, Rechtsanwältin Elena Kanavas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). Am 28. Februar 2013 reichte Rechtsanwältin Elena Kanavas sodann ihre Honorarnote ein (Urk. 16/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, die Beschwerdeführerin sei neu als zu 50 % Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation hätte bereits nach der Kündigung per 30. September 2002 aus familiären Gründen erfolgen sollen. Unter Berücksichtigung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, der nicht mehr zu einer Rente berechtige. Die halbe Rente sei daher aufzuheben (Urk. 2, Urk. 12).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie wäre im Gesundheitsfall - trotz der mittlerweile vier Kinder - weiterhin einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies sei im Rahmen der früheren Rentenrevisionen denn auch akzeptiert worden. Die Kinderbetreuung könnte sie problemlos über Verwandte, Tagesmütter, Hort und Haushalthilfe organisieren. Sie sei daher weiterhin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, womit sie bei einem unveränderten Gesundheitszustand beziehungsweise einer unveränderten 50%igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe. Ferner sei die Wechselwirkung zwischen der körperlich anstrengenden Haushalt- und Familienarbeit und der Arbeit als kaufmännische Sachbearbeiterin nicht berücksichtigt beziehungsweise von einem Arzt beurteilt worden. Im Übrigen hätte sie bei einer Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige ebenfalls weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch im Haushaltsbereich ausgewiesen sei (Urk. 1, Urk. 5).
2.2 Vorweg festzuhalten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten und die daraus resultierenden Einschränkungen seit der Zusprache beziehungsweise der Bestätigung der halben Rente im Jahr 2003 aufgrund einer Porencephalie, eines Hirnsubstanzdefekts links frontal und insulär und einer Epilepsie sowie einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht verändert haben (Urk. 13/96 S. 1 und S. 4, Urk. 13/97 S. 1 und S. 4, Urk. 13/101). Denn Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2010 nach wie vor eine Porencephalie und einen Hirnsubstanzdefekt links frontal bestehend seit der Geburt. Es bestehe als Sachbearbeiterin und als Hausfrau eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/140). Im Wesentlichen gleichen Inhalts ist der Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 20. Dezember 2010, wobei er explizit festhielt, es bestehe ein stationärer und stabiler Verlauf bezüglich der Grundkrankheit (Urk. 13/141). Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Oktober 2011 geht sodann ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen sowohl für den Erwerbsbereich wie auch für den Haushaltsbereich hervor (Urk. 6/2). Es besteht somit ein unveränderter Gesundheitszustand, zumal auch die Magnetresonanztomographie des Schädels vom 13. Oktober 2009 einen im Vergleich zu 1999 unveränderten Befund ergab (Urk. 13/140 S. 9). Seit 2002 war die Versicherte zudem unter medikamentöser Therapie anfallsfrei (Urk. 13/140 S. 9, Urk. 13/141 S. 1), und für den geklagten Drehschwindel liess sich weder eine peripher- noch eine zentral-vestibuläre Störung objektivieren (Urk. 13/140 S. 10). Aufgrund dieser klaren medizinischen Aktenlage drängen sich keine weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in Anbetracht der häuslichen Belastung durch vier Kinder auf (vgl. Urk. 1). Denn diese würden nichts daran ändern, dass sich aus medizinischer Sicht in Bezug auf die Diagnosen und die damit einhergehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit keine Veränderung ergeben hat.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob es seit der Bestätigung der halben Rente am 16. Mai 2003 (vgl. nachstehend Erwägung 3.1, Urk. 13/101) zu einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen ist, welche eine Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin nach sich zieht und damit zu einer Aufhebung der Rente führt.
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die Verfügung vom 16. Mai 2003, mit welcher die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten - nach Einholung medizinischer Berichte (Urk. 13/96-97) und des Arbeitgeberberichts (Urk. 13/99) - abgewiesen hatte (Urk. 13/101; die dagegen erhobene Einsprache wurde zurückgezogen, Urk. 13/118-119, Urk. 13/122). Denn im Rahmen der Rentenrevision des Jahres 2006 wurde lediglich ein Verlaufsbericht eingeholt und die bisherige Invalidenrente ohne weitere Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit Mitteilung vom 26. September 2006 bestätigt (Urk. 13/129, Urk. 13/131, Urk. 13/133).
3.2 In tatsächlicher Hinsicht sind zwischen der Bestätigung der halben Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 13/101) und dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 9. August 2011 (Urk. 2; vgl. vorstehend Erwägung 1.4) das dritte (2005) und vierte (Juli 2011) Kind der Versicherten zur Welt gekommen. Auch wenn die IV-Stelle trotz der Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2002 und der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2003 noch mit Verfügung vom 16. Mai 2003 an der Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige festhielt (vgl. Urk. 13/100), vermag dies - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - nichts über die Notwendigkeit der Überprüfung der Qualifikation zum für den Vergleich massgebenden Zeitpunkt vom 9. August 2011 auszusagen. Denn die Verhältnisse haben sich mit der Geburt des dritten und vierten Kindes wesentlich verändert, was die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation rechtfertigt.
3.3 Gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 21. März 2011 hat die Versicherte in Bezug auf die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall angegeben, sie würde bei guter Gesundheit sicher zu 100 % oder mindestens zu 80 % arbeiten. Ein Vollpensum wäre sicher machbar, sie würde einen Weg finden unter Zuhilfenahme einer Tagesmutter, eines Horts, eines Au pairs aus dem Heimatland oder von Freunden. Aus finanziellen Gründen müsste sie arbeitstätig sein. Die Abklärungsperson kam trotz dieser Angaben zum Schluss, die Versicherte sei sozialversicherungsrechtlich als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, da sie nach der Geburt ihres ersten Kindes ihre Stelle gekündigt habe und seither keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe auch keine Stelle gesucht und habe keine Belege hierfür vorweisen können. Es bestehe eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit, welche sie ausnützen könne, weshalb sie höchstens als zu 50 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei, da sie mit diesem Einkommen in etwa das erzielen würde, was sie als Invalidenrente beziehe (Urk. 13/144 S. 2).
4.
4.1 Entgegen der Auffassungen beider Parteien ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Auch wenn die Versicherte anlässlich der Haushaltabklärung und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1, Urk. 13/144) beteuert hat, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein, lässt sich die Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige spätestens seit der Geburt des dritten und vierten Kindes in den Jahren 2005 und 2011 nicht mehr rechtfertigen. Zwar machte die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - geltend, sie wäre im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig, wobei die Kinderbetreuung unter Zuhilfenahme einer Tagesmutter, eines Horts, eines Au pairs aus dem Heimatland oder von Freunden geregelt werden könnte. Eine vollzeitige Erwerbstätigkeit sei in ihrem Umfeld nichts Aussergewöhnliches. Zudem gingen die älteren Kinder zur Schule oder in den Kindergarten, was zu einer Entlastung in der Kinderbetreuung geführt habe. Bei der Betreuung des jüngsten Kindes habe sie für einen Monat Unterstützung durch die Schwester des Ehemannes erhalten, weitere Hilfe bekomme sie durch die Mutter und eine weitere Schwägerin (Urk. 1 S. 3, Urk. 13/144 S. 2).
Aber die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen - in Anbetracht der tatsächlich gelebten Verhältnisse - nicht zu überzeugen. Denn es geht aus dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 7. Mai 2003 und dem Kündigungsschreiben der Versicherten vom 24. Juli 2002 zweifelsfrei hervor, dass sie sogar ihre seit dem 12. März 2001 ausgeübte 50%ige Erwerbstätigkeit bei der Y.___ per 30. September 2002 aus familiären und mithin privaten Gründen beendet hatte (vgl. Urk. 13/99). Zu jenem Zeitpunkt war ihr erstgeborenes Kind eineinhalb Jahre alt. Im Übrigen war der Versicherten gemäss dem Schreiben der Y.___ vom 9. Juli 2003 die Kündigung im Jahr 2002 in keiner Weise nahe gelegt worden. Die Kündigung sei für die Y.___ vielmehr unerwartet gekommen. Die Versicherte habe angegeben, sie habe sich zu diesem Schritt entschieden, weil sie die Betreuung ihres Kindes nicht mehr ihrer Mutter habe übergeben können (Urk. 13/115). Dem Inhalt des Schreibens setzte die Versicherte weder im Jahr 2003 noch im vorliegenden Verfahren etwas entgegen (vgl. Urk. 13/119), womit von dessen Richtigkeit ausgegangen werden kann, zumal es inhaltlich mit ihrem Kündigungsschreiben übereinstimmt (vgl. Urk. 13/99). Dies zeigt sich darin, dass die Versicherte in einer ersten Phase nach der Geburt der Tochter im Januar 2001 bis zum September 2002 trotz Mutterschaft gearbeitet hat und zum Zeitpunkt der Kündigung aufgrund der Akten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich ist, und von der Beschwerdeführerin eine solche auch nicht geltend gemacht wurde. Es ist vielmehr aufgrund ihrer eigenen Angaben festzuhalten, dass sie - zu jenem Zeitpunkt bereits mit dem zweiten Kind schwanger - ihre Erwerbstätigkeit - trotz bestehender 50%iger Arbeitsfähigkeit - aus rein familiären und somit invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Gründen aufgab (vgl. Urk. 13/99 S. 4).
4.2 In der Folge trat die Beschwerdeführerin weder eine neue Stelle an noch suchte sie eine. Sie war dennoch trotz ärztlich attestierter Arbeitsfähigkeit, einer abgeschlossenen Ausbildung und einer vormals festen Arbeitsstelle nicht mehr in der Lage und gewillt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dafür, dass sie auf diese Entscheidung im Verlauf der Zeit zurückkam, bestehen keine Hinweise. Denn es geht weder aus den Akten hervor, dass sie sich insbesondere in der langen Zeitspanne zwischen der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2005 und dem vierten Kind im Jahr 2011 um eine Erwerbstätigkeit bemühte, noch machte die Beschwerdeführerin Entsprechendes geltend.
4.3 Auch die finanzielle Notwendigkeit eines weiteren Verdienstes vermag allein eine Qualifikation als (Teil-)Erwerbstätige nicht zu rechtfertigen. Vielmehr bedarf es hierfür weiterer Anhaltspunkte. Finanzielle Schwierigkeiten sind bereits seit dem Jahr 2003 dokumentiert, als anlässlich des Revisionsverfahrens die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beantragt worden war (Urk. 13/93 S. 4). Angesichts der konstant angespannten finanziellen Lage wäre für die Qualifikation als (Teil-)Erwerbstätige die Verwertung oder zumindest der Versuch der Verwertung der durchwegs bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen.
4.4 Des Weiteren lässt die blosse Aufzählung der theoretisch möglichen Fremdbetreuungsformen der Kinder die Annahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Weder konnte die Versicherte konkrete Angaben dazu machen, wer beziehungsweise welche Stelle genau welche (Betreuungs-)Aufgaben übernommen hätte, noch machte sie geltend, sie sei mit den zuständigen Amtsstellen in Verbindung getreten.
Ferner hat der Betreuungsaufwand mit der Geburt des vierten Kindes im Jahr 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abgenommen (vgl. Urk. 1). Somit kann - auch wenn die älteren Kinder inzwischen schulpflichtig sind - insgesamt nicht von einer Entlastung im Haushaltsbereich ausgegangen werden.
Schliesslich kann - angesichts der gelebten tatsächlichen Verhältnisse der Erklärung der Versicherten gegenüber der Haushaltabklärungsperson, wonach sie im Gesundheitsfall trotz der vier Kinder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen.
4.5 Somit ist zusammenfassend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des dritten Kindes im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, da sie insbesondere bei bestehender Teilarbeitsfähigkeit den erforderlichen Tatbeweis nicht erbracht hatte. Für die von der IV-Stelle angenommene Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige liegen dabei keine Anhaltspunkte vor (vgl. Urk. 2). Wenn das Krankheitsbild zumindest eine teilzeitliche ausserhäusliche Beschäftigung erlaubt hätte und die finanziellen Verhältnisse eine solche grundsätzlich erforderlich gemacht hätten, die Versicherte aber trotzdem keine Anstalten traf, sich eine Arbeit zu suchen, muss im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 9. August 2011 von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschliesslich dem Aufgabenbereich Haushalt gewidmeten Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2012 vom 22. Februar 2012, E. 3.1). Damit ist die Invalidität anhand der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu bestimmen.
5.
5.1 Die Bewertung der Einschränkungen im Haushaltsbereich basiert auf dem Haushaltabklärungsbericht vom 21. März 2011. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012, E. 4 mit zahlreichen Hinweisen).
5.2 Der von der Abklärungsperson verfasste Haushaltabklärungsbericht vom 21. März 2011 (Urk. 13/144) erfüllt die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung gestellt werden. An den darin festgehaltenen Schlussfolgerungen und Einschätzungen vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) nichts zu ändern. Denn zum einen hat die Abklärungsperson detailliert angegeben, weshalb sich in welchen Bereichen welche konkreten Einschränkungen ergeben haben und inwiefern die Familienmitglieder eine Schadenminderungspflicht trifft. Die Kritik der Versicherten im Bereich Ernährung bestehe eine 80%ige Einschränkung (vgl. Urk. 1 S. 4), ist nicht nachvollziehbar, gab die Versicherte doch selber an, Eintopfgerichte und Fertigprodukte kochen, den Geschirrspüler bedienen, tischen und leichte Reinigungsarbeiten vornehmen zu können (Urk. 13/144 S. 4). Auch im Bereich Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege wurde detailliert angeführt, welche Verrichtungen der Versicherten möglich sind und inwieweit eine Mithilfe durch Dritte nötig ist (Urk. 13/144 S. 5). Dabei liegt die von der Abklärungsperson angenommene Unterstützung durch Familienangehörige, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter geht als im Gesundheitsfall, im zumutbaren Rahmen (BGE 130 V 97; Urteil des Bundesgerichts I 578/06 vom 16. Juli 2007, E. 4.1). Insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht dar, die Unterstützung sprenge den zulässigen Rahmen. Zum anderen resultiert aus dem Haushaltabklärungsbericht bei der Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige eine Einschränkung von 39,6 %, was gerundet 40 % ergibt (BGE 130 V 121 E. 3.2). In Anbetracht der aus ärztlicher Sicht im Haushalt attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, erscheint die im Haushaltabklärungsbericht eruierte rund 40%ige Invalidität aufgrund der ermittelten Einschränkungen als überzeugend und nachvollziehbar, da die Einschätzungen nur unwesentlich voneinander abweichen und im Haushaltsbereich - wie bereits erwähnt - die Schadenminderungspflicht, welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (BGE 130 V 97, E. 3.3.3 mit Hinweisen; 123 V 233 E. 3c), zum Tragen kommt.
5.3 Damit resultiert bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 40 %, welcher zu einer Viertelsrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dieser Invaliditätsgrad gilt - mangels anderslautender Angaben - seit der Durchführung der Haushaltabklärung am 21. März 2011 (Urk. 13/144) und führt zu einer Herabsetzung der bisher gewährten halben Rente. Gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung der Rente auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin auf den 1. Oktober 2011, hin (vgl. Urk. 2).
5.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 9. August 2011 somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Aufgrund des hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Elena Kanavas macht gemäss der eingereichten Honorarnote vom 28. Februar 2013 (Urk. 16/1-2) zeitliche Aufwendungen von 11,75 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 70.50 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass sich daraus in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2614.15 ([11,75 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 70.50] + 8 % = Fr. 2614.15) ergibt. Ausgangsgemäss ist die IV-Stelle zu verpflichten, Rechtsanwältin Elena Kanavas eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1307.05 zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 1307.10 wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Versicherte ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elena Kanavas, Meilen, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'307.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elena Kanavas, Meilen, mit Fr. 1'307.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).