IV.2011.00986

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, gelernte Schneiderin, war vom 26. Oktober 1987 bis zum 17. Oktober 1992 bei der Y.___ als Spetterin tätig (Urk. 6/7 Ziff. 1 und Ziff. 4-5) und meldete sich erstmals am 4. Juli 1994 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 6/9, Urk. 6/14-15, Urk. 6/22) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/4/2-3, Urk. 6/6-7, Urk. 6/12, Urk. 6/20, Urk. 6/25) Sachverhalt ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28-30, Urk. 6/34) mit Verfügung vom 14. März 1996 (Urk. 6/41) den Anspruch der Versicherten auf eine Rente, wogegen die Versicherte am 22. März 1996 Beschwerde erhob (Urk. 6/42/4-6). Mit Urteil vom 4. März 1998 im Verfahren Nr. IV.96.00178 (Urk. 6/70) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 12. Juli 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 6/72 Ziff. 7.8). Mit Mitteilungen vom 27. Juli und 14. August 2006 wurden entsprechende Kostengutsprachen erteilt (Urk. 6/74, Urk. 6/76).
1.3     Am 8. Oktober 2007 meldete sich die Versicherte, zuletzt vom 1. Juli 1998 bis zum 29. Juni 2006 bei der Z.___ als Raumpflegerin tätig (Urk. 6/84 Ziff.1 und Ziff. 3), erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/78 = Urk. 6/82). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/86, Urk. 6/90, Urk. 6/93, Urk. 6/96, Urk. 6/102, Urk. 6/104, Urk. 6/111, Urk. 6/114), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/83, Urk. 6/97-99, Urk. 6/105-107) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/84) ein und nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 6/103). Am 5. Oktober 2009 wurde der Versicherten die Kostengutsprache für Brustprothesen erteilt (Urk. 6/113). Sodann veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ ein Gutachten, welches am 19. August 2010 erstattet wurde (Urk. 6/118). Am 1. Dezember 2010 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 6/122) und mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/124) stellte ihr die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juli 2007 in Aussicht, wogegen diese am 2. Februar 2011 Einwände (Urk. 6/132) erhob. Mit Verfügungen vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/142-143), ersetzt durch die Verfügungen vom 28. Juli 2011 (Urk. 6/147, Urk. 6/148 = Urk. 2), wurde der Versicherten ab 1. Juli 2007 eine Viertelsrente zugesprochen.

2.       Gegen die Verfügungen vom 28. Juli 2011 (Urk. 2, sinngemäss auch Urk. 6/147) erhob die Versicherte am 14. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihr vom 1. Juli 2007 bis zum 28. Februar 2010 eine ganze Rente und ab 1. März 2010 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 (Urk. 5) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. April 2012 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 28. Juli 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen vom 28. Juli 2011 (Urk. 2 = Urk. 6/148, Urk. 6/147) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf der einjährigen Wartefrist sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 40 %, eingeschränkt sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb  mit Wirkung ab 1. Juli 2007 lediglich eine Viertelsrente zugesprochen werde (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf das A.___-Gutachten vom 19. August 2010 nicht abgestellt werden könne, da ihre onkologischen Beschwerden nicht gebührend berücksichtigt respektive abgeklärt worden seien (S. 3 Ziff. 2, S. 6 Ziff. 5). Zudem seien weder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Rheumatologen noch die Folgerungen der Psychiaterin nachvollziehbar (S. 5 Ziff. 3-4). Vielmehr sei der Einschätzung der behandelnden Onkologin zu folgen, welche von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehe (S. 4 f. Ziff. 2, S. 6 Ziff. 5). Zudem sei sie vom 30. Juni 2006 bis zum 31. Juli 2008 durchgehend zu 100 % krankgeschrieben gewesen, weshalb sie ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Rente habe, jedenfalls bis Ende Februar 2010 (S. 6 f. Ziff. 6).

3.
3.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der Sachverhalt gemäss der Verfügung vom 14. März 1996 (Urk. 6/41), die auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruhte (vgl. E. 1.3), und dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. März 1998 (Urk. 6/70). Im Mittelpunkt stand damals ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, und schwere rückenbelastende Tätigkeiten wurden als nicht mehr zumutbar befunden (Urk. 6/70 S. 6 E. 2 lit. b).
         Im Folgenden ist zu prüfen ob seit dem im Urteil von 1998 festgehaltenen Sachverhalt im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung (März 1996) eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.2     Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (Juli 2011) präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
         Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1. November 2007 (Urk. 6/86) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- Mammakarzinom rechts
- Status nach Operation im Juni 2006
- Status unter laufender Chemotherapie
- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- Status nach Diskushernie L4/5, 1992
- Plantarfasziitis beidseits mit Fersensporn rechts betont
         Dr. B.___ führte aus, dass von ihm keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, eine solche aber sicher seit dem 4. Juli 2006 bis auf weiteres bestehe (Ziff. 3). Er berichtete, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 7. Mai 2003 bei ihm in Behandlung befinde, wobei die letzte Untersuchung am 19. Oktober 2007 stattgefunden habe (Ziff. 4.1-2). Aktuell stünden die bekannten lumbalen Rückenschmerzen im Vordergrund (Ziff. 4.4). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis sich verschlechternd (Ziff. 5.1). Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe derzeit nicht (Ziff. 6.2). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Grundkrankheit, die mangelnde Integration, durch fehlende Ausbildung und durch die zusehende soziale Isolation beeinflusst, wobei die Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit im Reinigungsdienst stundenweis ausgeübt habe (Ziff. 6.3).
         In seinem Bericht vom 14. Juli 2009 (Urk. 6/104) führte Dr. B.___ aus, dass derzeit die Fersenschmerzen rechts mit chronischer Plantarfasziitis und Fersensporn im Vordergrund stünden. Neu habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ein Rezidiv des Mammakarzinoms aufgetreten sei und eine Operation habe am 3. Juli 2009 stattgefunden (Ziff. 1.4). Es bestehe eine voraussichtlich dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Bei bestehendem progredienten malignen Leiden sei die Wiederaufnahme der Arbeit nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.11).
3.3     Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 21. September 2009 (Urk. 6/111/7-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- lumbospondylogenes Syndrom
- Mammakarzinom multizentrisch, invasiv-duktal rechts, Mastektomie rechts und Lymphonodektomie am 4. Juli 2006
- Lokalrezidiv, Exzision am 3. Juli 2009
- Lymphödem linker Arm nach Thrombophlebitis
- reaktive Depression
         Dr. C.___ führte aus, dass sie eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht beurteilen könne, da sich diese aus den rheumatischen Problemen ergebe (lit. B). Sie habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 2. September 2009 untersucht, wobei die rheumatologischen Beschwerden und die reaktive Depression im Vordergrund gestanden hätten (lit. D Ziff. 2 und 4).
3.4     Dr. med. D.___, Oberärztin der Klinik für Gynäkologie, E.__ (E.___), stellte im Bericht vom 22. Juli 2008 (Urk. 6/96) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf  die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- invasiv-duktales Mammakarzinom rechts
- Status nach Mastektomie und axillärer Lymphonodektomie am 4. Juli 2006
- Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 6 Zyklen FEC 100 bis am 9. November 2006
- adjuvante Herceptin-Therapie für ein Jahr vom 5. Dezember 2006 bis Dezember 2007
- endokrine Therapie mit Arimidex seit November 2006
- Lymphödem Arm rechts seit axillärer Lymphonodektomie
- Lymphödem Arm links seit Paravasat unter Chemotherapie
- vorbestehende chronische Rückenbeschwerden
- Depression
         Dr. D.___ führte aus, dass seit dem 3. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. Juli 2006 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Untersuchung am 17. Juli 2008 stattgefunden habe (Ziff. 3.1-2). Aus onkologischer Sicht sei ab dem 31. September 2008 ein Pensum von 10 Stunden pro Woche sowohl in der angestammten Tätigkeit, als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar (Ziff. 5.2).
         In ihrem Bericht vom 10. November 2009 (Urk. 6/114) führte Dr. D.___ aus, dass zwischenzeitlich ein Status nach Lokalrezidiv-Exzision am 4. Juli 2009 (vgl. Urk. 6/111/10-12) sowie ein Status nach Radiotherapie der Thoraxwand rechts im August und September 2009 bestünden. Es habe ein Wechsel der endokrinen Therapie von Arimidex auf Aromasin stattgefunden (Ziff. 1.1). Die Prognose sei vom Verlauf der Grundkrankheit abhängig, wobei bis anhin keine Hinweise auf Fernmetastasierung bestünden (Ziff. 1.4).
         Seit dem 2. Juli 2009 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin stehe aktuell unter erneuter onkologischer Therapie mit Operation im Juli 2009 und Strahlentherapie im August und September 2009. Diesbezüglich gebe es noch leichte körperliche Einschränkungen. Zudem lägen vorbestehende Probleme mit Depression und chronischen Rückenschmerzen vor, welche auch schon vorgängig zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Es bestehe ein persistierendes Lymphödem des rechten Armes (Ziff. 1.7).
         Dr. D.___ führte aus, dass aus onkologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sicher möglich sei. Allerdings bestünden weitere gesundheitliche Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten und zu welchen sie nicht weiter Stellung nehmen könne (Ziff. 1.7).
3.5     Am 19. August 2010 erstatteten die begutachtenden Ärzte der A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/118). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
- Fehlhaltung (lumbale Streckhaltung, leichte linkskonvexe Skoliose, Haltungsinsuffizienz)
- Segmentdegenerationen L2 bis S1 (Chondrosen L2/3 und L3/4, Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5, fortgeschrittene und progrediente Osteochondrose L5/S1 mit Segmentkollaps)
- medio-linkslateraler nicht neurokompressiver Diskushernie L2/3
- Angst und depressive Reaktion nach
- Erkrankung an Mammakarzinom mit Rezidiv rechts (2006 Mastektomie und Lymphonodektomie mit anschliessender Chemotherapie, 2009 Exzision eines Lokalrezidiv mit Bestrahlung, zurzeit tumorfrei)
- Ermüdungssyndrom, zum Teil infolge Einnahme multipler Medikation
         Sie stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2):
- diskrete Fasziitis plantaris beidseits linksbetont
- Knick-Senk-Spreizfuss beidseits
- Adipositas (BMI 32,5)
         Die Ärzte hielten zusammenfassend fest, dass in der zuletzt ausgeübten leichteren Tätigkeit als Raumpflegerin noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, wobei lediglich die psychopathologischen Befunde limitierend seien (S. 10 Ziff. 5.1). Körperlich schwere Arbeit, besonders in rückenbelastenden Arbeitspositionen, sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar (S. 10 Ziff. 5.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe die reduzierte Arbeitsfähigkeit unverändert seit Juni 2006, als die Beschwerdeführerin an Brustkrebs erkrankt sei. Die Prognose sei ungewiss und vor allem abhängig vom Verlauf der Krebserkrankung (S. 11 Ziff. 5.4-5).

4.
4.1     Vorab ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt zwischen der früheren Anspruchsverneinung (März 1996) und der vorliegenden Situation erheblich verändert hat.
         Während zum Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 1996 primär Rückenbeschwerden im Vordergrund standen, liegt heute unter anderem ein Status nach einer Krebserkrankung vor. Auf die Neuanmeldung ist demnach zu recht eingetreten worden. Zu prüfen ist im Folgenden, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der Viertelsrente ab Juli 2007 auf das Gutachten der A.___ vom 19. August 2010, wonach der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte als auch jede andere angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 60 % als zumutbar befunden wurde (vorstehend E. 3.5).
         Auf das interdisziplinäre A.___-Gutachten kann weitestgehend abgestellt werden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Auch die Schlussfolgerungen, ergänzt durch die Schreiben vom 27. Oktober 2010 (Urk. 6/120) und vom 3. März 2011 (Urk. 6/135) sind nachvollziehbar. Es entspricht auch den übrigen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6). Dem Krebsleiden wurde Rechnung getragen, nur wurde daraus, da es zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht akut war, keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet, was so nicht zu beanstanden ist. Insbesondere hielten die begutachtenden Ärzte fest, dass die Prognose ungewiss und vor allem abhängig vom Verlauf des Krebsleidens sei.
         Dagegen vermögen weder die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin aufzukommen noch die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2). Die im Juli 2009 attestierte voraussichtlich dauernde generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheint zu wenig differenziert, und die von ihm im November 2007 abgegebene Beurteilung lässt es als fraglich erscheinen, ob psychosoziale Belastungsfaktoren genügend abgegrenzt worden sind.
         Zu beachten ist, dass Dr. D.___ im November 2009 aus onkologischer Sicht ein Arbeitspensum von 50 % in angepasster Tätigkeit als sicherlich möglich erachtete (vorstehend E. 3.4). Dies steht nicht im Widerspruch zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter, welche für diesen Zeitraum ein mögliches Arbeitspensum von 60 % feststellten, wobei sie die angestammte Tätigkeit als behinderungsangepasst erachteten.
         Aus dem A.___-Gutachten kann aber nicht geschlossen werden, es habe seit Juni 2006 unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden.
         Vielmehr ist die dortige Beurteilung so zu verstehen, dass seit Juni 2006 eine Einschränkung von jedenfalls 40 % (aus psychischen Gründen) bestanden hat.
         Es ist für den Zeitraum vor November 2009 den Einschätzungen der die Beschwerdeführerin aufgrund des Krebsleidens behandelnden Ärztin Dr. D.___ zu folgen, wonach vom 3. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hernach eine Restarbeitsfähigkeit von 10 Stunden pro Woche sowohl in der angestammten, als auch in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden hat (vorstehend E. 3.4).
4.3     Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass vom 3. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden hat, gefolgt von einem möglichen Pensum von 10 Stunden pro Woche. Ab November 2009 ist von einem möglichen Arbeitspensum von 60 % sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin ist als 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (vgl. Urk. 6/103). Da sich ihre Beschwerden auf die angestammte und jede angepasste Tätigkeit in gleichem Masse auswirken, ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Einschränkung des noch möglichen Arbeitspensums.
5.2     Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des akuten Krebsleidens vom 3. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig in sämtlichen Tätigkeiten war (vorstehend E. 4.2), womit die einjährige Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (vorstehend E. 1.1) Ende Juni 2007 endete und der hypothetische Rentenbeginn per 1. Juli 2007 festzusetzen ist.
         Ab diesem Zeitpunkt bestand bis zum 31. Juli 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und vom 1. Oktober 2008 bis Mitte November 2009 wäre es der Beschwerdeführerin theoretisch möglich gewesen, 10 Stunden zu arbeiten, was einem Pensum von rund 24 %, mithin einem Invaliditätsgrad von 76 % entspricht, was wiederum Anspruch auf eine ganze Rente begründet.
         Ab November 2009 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen, welche ein noch mögliches Arbeitspensum von 60 % sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit zur Folge hatte.
5.3     Demnach besteht vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2010 (30. November 2009 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.
         Ab 1. März 2010 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen vom 28. Juli 2011 (Urk. 2 = Urk. 6/148, Urk. 6/147) daher dahingehend abzuändern, dass vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2010 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente und ab dem 1. März 2010 ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung besteht.

7.      
7.1      Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2      Der im Wesentlichen obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juli 2011 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. März 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).