Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ arbeitet halbtags als Raumpflegerin im Y.___. Die bisherige Anstellung mit einem 100%igen Arbeitspensum wurde aus gesundheitlichen Gründen ab Juli 2008 in eine Halbtagsstelle umgewandelt (Urk. 8/1 S. 2 und S. 9). Die Versicherte leidet seit 2002 insbesondere an Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden. Die Kopfbeschwerden nahmen nach einem Auffahrunfall im Oktober 2004, den sie ihrer Unfallversicherung mangels Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet hatte (Urk. 8/15, Urk. 8/53 S. 31), vorübergehend zu. Ausserdem leidet sie an psychischen Beschwerden (Urk. 8/6 S. 3 ff., Urk. 8/21 S. 2, Urk. 8/44 S. 1 f., Urk. 8/53 S. 10 f.).
1.2 Am 12. August 2008 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet (Eingangsdatum vom 8. September 2008; Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Unter anderem liess sie die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Z.___ vom 23. September 2009 (Urk. 8/21) erheben und holte das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 9. Oktober 2009 (Urk. 8/22) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/26). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 6. Januar 2010 Einwände (Urk. 8/31).
Die IV-Stelle holte in der Folge die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 10. Februar 2010 (Urk. 8/34) und die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 15. Februar und 24. März 2010, (Urk. 8/37 S. 7 ff.) und von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2010 (Urk. 8/42 S. 5) ein. Die Versicherte liess der IV-Stelle ausserdem den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Juni 2010 zukommen (Urk. 8/45). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 (Urk. 8/49 S. 1) wurde der IV-Stelle von der E.___ das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der interdisziplinären Zusammenfassung vom 8. Oktober 2010 nachgereicht (Urk. 8/49 S. 2 ff.), welche nebst der Einschätzung von Dr. F.___ jene von Dr. A.___ gemäss ihrem rheumatologisch-internistischen Gutachten vom 9. Oktober 2009 (Urk. 8/22) umfasste. Des Weiteren liess die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten des G.___ (H.___) vom 15. Dezember 2010 (Urk. 8/53 S. 2 ff.) erstellen. Im Schreiben vom 26. Januar 2011 (Urk. 8/57) äusserten sich die H.___-Gutachter zudem zum Schreiben der Versicherten vom 22. November 2010 (Urk. 8/55). Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 brachte die Versicherte weiter Einwände vor (Urk. 8/60) und legte den Bericht von Dr. C.___ vom 15. Februar 2011 bei, worin diese zum psychiatrischen H.___-Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2010 (Urk. 8/53 S. 13 ff.) Stellung nahm (Urk. 8/59). Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Juli 2011 aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit der Beschwerde reichte sie nebst bereits in den IV-Akten befindlichen ärztlichen Berichten (Urk. 3/1-7) die Berichte der J.___ vom 24. und 25. August 2011 (Urk. 3/8.1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des K.___ (L.___) vom 31. Januar 2012 ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 20. Februar 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Im Folgenden werden daher entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5 mit Hinweis), die hier massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (5. IV-Revision; AS 2007 5129 ff.) zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe. Die fachärztlichen Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sie sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie könne daher ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf die Einschätzungen der H.___-Gutachter und von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Denn sie hätten unmenschliche Untersuchungsmethoden und insbesondere die Ärzte des H.___ würden in jedem Fall einen versicherungsfreundlichen Bericht ohne jeglichen Respekt für kranke Menschen erstatten. Ausserdem würden die Berichte von Dr. B.___, Dr. C.___, Dr. D.___, der Ärzte der J.___ und des L.___ sowie des Vertrauensarztes ihrer Pensionskasse, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, aufzeigen, dass die Einschätzung jener Gutachter nicht zutreffe und sie, die Beschwerdeführerin, nicht mehr als 50 % arbeiten könne (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 10).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die nach Art. 28 ff. IVG eine rentenbegründende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) ergeben.
4.
4.1 Nach der einheitlichen medizinischen Aktenlage ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 an Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden leidet. Gemäss dem Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 17. Juni 2005 leidet sie an den rechtsseitigen Kopfschmerzen bereits zirka ab ihrem 40. Altersjahr, mithin ab zirka 1997. Diese Schmerzen seien damals noch etwa einmal pro Woche während eines Tages verbunden mit Übelkeit aufgetreten und hätten sich nach dem Autounfall im Herbst 2004 nicht wesentlich verändert. Dr. N.___ diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes orofasziales Schmerzsyndrom (COS) bei myofaszialem Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulterbereich sowie den Verdacht auf (sekundäre) Migräne (Urk. 8/53 S. 27). Die Arbeitsfähigkeit war damals deswegen - soweit aktenkundig und zumindest längerfristig - nicht eingeschränkt.
Eine Schmerzproblematik mit ärztlich attestierter längerfristiger Arbeitsunfähigkeit entwickelte sich erst im Verlauf des Jahres 2007. Und zwar wurde die Beschwerdeführerin vom 18. April bis 11. Mai 2007 auf der Orthopädie der P.___ wegen chronischen lumbalen und cervikalen Schmerzen stationär behandelt, um die zuvor begonnenen physikalischen Therapien intensiviert durchzuführen (Urk. 8/22 S. 71 f.), für welche vom 13. November 2006 bis zum 25. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert worden war (Urk. 8/53 S. 68 f.). Gemäss dem Austrittsbericht der Ärzte der P.___ vom 26. Juni 2007 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Chronisches cervikocephales Syndrom beidseits (Erstmanifestation 2002) bei minimaler Diskusprotrusion C3/4 und C4/5 ohne Nervenwurzel- und Myelonkontakt (Magnetresonanztomographie, MRT, der Halswirbelsäule, HWS, vom 29. März 2007), lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (Erstmanifestation 2002) bei Anulus fibrosus-Riss L2/3, Osteochondrose L5/S1 (MRT der Lendenwirbelsäule, LWS, von August 2006), Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie konstitutionelle Hypermobilität (Beighton-Score 6/9; Urk. 8/22 S. 71 f.). Im Anschluss an die Hospitalisation in der P.___ wurde gemäss dem Bericht von Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Chirurgie und leitender Arzt der Schmerz und Komplementärmedizin des Y.___, vom 19. September 2008 bis zum 11. Juni 2007 eine 100%ige und ab dem 12. Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Raumpflegerin attestiert (Urk. 8/11 S. 2). Gemäss dem Bericht von Dr. Q.___ vom 10. Juli 2007 hätten die während der stationären Rehabilitation und danach durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen laut der Beschwerdeführerin die Schmerzen nur vermehrt. Sie könne zwar leidlich zu 50 % arbeiten, klage aber über tägliche Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich des rechten Auges und ziehende Schmerzen in die Schulter rechts mehr als links, wo auch aktive Triggerpunkte bestünden. Zwischendurch trete Schwindel auf. Die Schmerzen im unteren Rücken seien weniger schlimm (Urk. 8/53 S. 84).
Die neurologische Abklärung vom 20. August 2007 durch Dr. med. R.___, Fachärztin für Neurologie, ergab keine neurologischen Befunde. Die Kopfschmerzen seien praktisch sicher als cervikogen einzustufen, welches sich ähnlich wie Migräne manifestieren könne. Die angegebenen Sensibilisierungsstörung der rechten Körperhälfte, die leichte Hypakusis rechts und die Augenproblematik seien als schmerzinteraktiv zu betrachten. Die vor zwei Jahren durchgeführte Schädel-Computertomographie habe einen unauffälligen Befund gezeigt. Ein symptomatisches Kopfweh sei auch unter Berücksichtigung der Anamnese nicht zu befürchten (Urk. 8/53 S. 62 f.). Auch die im Jahr 2005 durchgeführte kardiologische Abklärung wegen damals seit mindestens zwei Jahren bestehenden sporadischen und situationsabhängigen Brustbeschwerden hatte keine Befunde ergeben (Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin; Urk. 8/53 S. 60 f.).
Die Ärzte des Kopfwehzentrums der T.___, welche die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2007 untersucht hatten (Bericht vom 4. Dezember 2007, Urk. 8/53 S. 31), befanden ebenfalls, dass es sich bei ihren Kopfschmerzen um cervikogene Kopfschmerzen, allerdings mit Übergang in eine Migräne ohne Aura bei Exazerbation handle. Anamnestisch sei keine eindeutige Verschlechterung der Kopfwehsituation nach dem HWS-Distorsionstrauma im Jahr 2004 aufgetreten. Die rechtsseitige Betonung der Schmerzsymptomatik an Kopf, Schulter und Arm habe sich im MRT des Jahres 2004 nicht objektivieren lassen. Daher würden sie eine Tendenz zur Somatisierung postulieren, weshalb eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen werde. Bei typischer Anamnese und unauffälliger neurologischer Untersuchung sei eine sekundäre Genese der Beschwerden unwahrscheinlich (Urk. 8/53 S. 93).
Anlässlich der EFL des Z.___ vom 21./22. September 2009 (Urk. 8/21) wurden die folgenden Beschwerden angegeben: Kopfschmerzen mit Schwindel, zum Teil Übelkeit und Ohrenschmerzen, Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich rechts mit Ausstrahlungen bis in die Finger, in der rechten Achsel mit Ausstrahlungen bis zum Brustbein, im unteren HWS-Bereich beidseits bis in die Lendenwirbelsäule, im unteren LWS-Bereich mit Ausstrahlung zum Trochanter major, im rechten Gesässbereich mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis in die Zehen, in der rechten Leiste und im rechten Aussenfussbereich sowie im Fussballen (Urk. 8/21 S. 2). Die Ergebnisse der EFL bestätigten die Somatisierungs- und Schmerzauswietungstendenz respektive eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden (vgl. dazu auch H.___-Teilgutachten von Dr. I.___ vom 17. November 2010, Urk. 8/53 S. 15) insofern, als bei den Tests gemäss dem EFL-Bericht vom 23. September 2009 eine erhebliche Selbstlimitierung beobachtet wurde, die Leistungsbereitschaft nicht zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests schlecht war. Infolge einer erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der durchgeführten ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar gewesen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen habe sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung nur zum Teil erklären lassen. Die Arbeitsfähigkeit wurde von den EFL-Experten daher mit der Überlegung, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin bewältige und kein Anlass bestehe, eine Veränderung vorzunehmen, auf die effektiv geleisteten 50 % festgesetzt. Durch die Selbstlimitierung habe leider kein Belastungsprofil erstellt und daher keine höhere Belastbarkeit bestimmt werden können (Urk. 8/21 S. 4 ff.).
4.2 Dr. A.___ kam gemäss ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 9. Oktober 2009 unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, der medizinischen Vorakten und der eigenen Abklärungen (Medikamentenbezug, Urin-/Blutanalyse, klinische Untersuchung) zum Schluss, dass in der Dolorimetrie 11 der 18 Tender Points pathologisch und zwei der acht Kontrollpunkte erfüllt gewesen seien. Damit seien exakt die Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie gegeben. Dieses Fibromyalgie-Syndrom bestehe vor allem cervikal mit/bei unauffälliger MRT-Untersuchung der HWS vom März 2007, unauffälliger funktioneller Röntgenuntersuchung der HWS vom Juli 2001, klinisch ohne radikuläre Zeichen mit cervikogenen Kopfschmerzen mit Übergang in eine Migräne ohne Aura und lumbal mit unauffälliger Röntgenuntersuchung der LWS vom Juli 2007, mässigen Spondylarthrosen der unteren LWS gemäss MRT vom August 2006 ohne Kompression neuraler Strukturen und klinisch ohne radikuläre Zeichen. Diese Diagnose sei zusammen mit den Diagnosen beginnender Fingerpolyarthrosen beidseits, eines leichten Vitamin D-Mangels (47 nmol/l) und einer Medikamenten-Noncompliance als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu stellen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/22 S. 28 ff.).
Auch der orthopädische H.___-Gutachter Dr. med. U.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, kam gemäss dessen Teilgutachten vom 17. November 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch jede andere körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar sei. Im Übrigen erklärte er, eine Einschränkung bezüglich körperlich mittelschweren Tätigkeiten ergebe sich aufgrund der degenerativen Veränderungen an der unteren LWS. Die zeitlich vorangegangenen vereinzelten Schmerzexacerbationen hätten nur intermittierend für einige Tage und Wochen, nicht aber eine längerandauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründet. In Bezug auf die Diagnose beurteilte er das somatische Beschwerdebild aus orthopädischer Sicht als ein zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80), bei dem bildgebend keine das Altersmass übersteigenden degenerativen Veränderungen der HWS oder Hinweise für eine Instabilität gegeben seien. Die degenerativen Veränderungen der unteren LWS seien gering und ohne Hinweis auf eine Neurokompression gemäss dem MRT vom 24. Juni 2006. Bei der klinischen Untersuchung seien fünf der fünf Waddell-Zeichen positiv gewesen und auf neurologischer Ebene hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems ergeben. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nerves klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Die äusserst diffusen Beschwerden würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum begründen lassen. Auch deutliche Inkonsistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf wiederholt durchgeführte konservative Therapiemassnahmen könnten als deutlicher Hinweis für eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden (Urk. 8/53 S. 19 ff.).
Die H.___-Gutachter stellten ausserdem in der interdisziplinären Beurteilung gemäss dem Gutachten vom 15. Februar 2010 in somatischer/allgemein-internistischer Hinsicht die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Kopfschmerzen gemischter Ätiologie, differentialdiagnostisch Spannungstyp beziehungsweise migränoid (ICD-10 G44.2), chronische Bauchschmerzen, differentialdiagnostisch funktionell (ICD-10 R10.4) bei anamnestisch Gastralgien und Unterbauchschmerzen beidseits, Varikosis Grad I bis II beidseits (ICD-10 I83.9) bei Status nach Varizenoperation beidseits im August 2001 und Euthyreote Struma Grad I (ICD-10 E04.0; Urk. 8/53 S. 1).
Schliesslich ist auch dem L.___-Bericht vom 31. Januar 2012 zu entnehmen, dass Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. W.___, Facharzt für Rheumatologie, ein 100%iges Pensum in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen nicht über 5 Kilogramm als zumutbar erachteten und dass die festgestellten degenerativen Segmente lumbal und cervikal die Beschwerden und die leichten neurologischen Defizite nur teilweise erklärt hätten (Urk. 11 S. 6).
4.3 Bei gegebener Aktenlage konnte somit trotz umfassender klinischer und bildgebender Untersuchungen kein organisches Korrelat nachgewiesen werden, welche das Ausmass der geklagten Beschwerden hinlänglich zu erklären vermocht hätte. Insbesondere wurden weder im Bereich der HWS noch lumbal radikuläre Befunde erhoben. Entsprechend wurden die geklagten lumbalen und cervikocephalen Beschwerden in allen medizinischen Berichten als diagnostisch wenig spezifisches Schmerzsyndrom bezeichnet, wobei auch eine Migräne nicht mit Sicherheit diagnostiziert werden konnte und die Kopfbeschwerden vor 2007 keine (zumindest längerandauernde) Arbeitsunfähigkeit begründet hatten.
Eine Objektivierung der Beschwerden als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist hingegen insbesondere dann unerlässlich, wenn es - wie hier - Anzeichen für eine Symptom- respektive Schmerzausbreitung sowie eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik. Denn nach der Rechtsprechung genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Invalidität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Aus rein somatischer Sicht ist daher und gestützt auf die fachärztlichen im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___, Dr. U.___, Dr. V.___ und Dr. W.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen.
4.4 Zu einem anderen Schluss vermögen vor diesem Hintergrund auch die Einschätzungen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. M.___ gemäss dessen Gutachten vom 30. November 2007 und vom 2. Juli 2008 (Urk. 8/6), von Dr. D.___ gemäss dessen Bericht vom 26. Juni 2010 (Urk. 8/45) und dessen Stellungnahme im Rahmen der L.___-Beurteilung gemäss dem Bericht vom 31. Dezember 2012 (Urk. 11) sowie von Dr. B.___ gemäss dem Bericht vom 15. Februar (Urk. 8/53 S. 42 ff.) und vom 24. März 2010 (Urk. 8/37 S. 7 ff.) nicht zu führen.
Wie der H.___-Gutachter Dr. U.___ zutreffend ausführte (Urk. 8/55 S. 21 f.), ist der Ansicht von Dr. A.___ (Urk. 8/22 S. 31) zuzustimmen, dass Dr. M.___ als Kardiologe und Internist kein fachärztliches Gutachten zu den hauptsächlich rheumatologisch/orthopädisch und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin erstellen konnte. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Schlussfolgerung von Dr. M.___, dass eine eindeutige strukturelle/organische Pathologie im Bereich der cervikalen und lumbalen Wirbelsäule bestehe und dass die geklagten Beschwerden mit der Befundpathologie erklärt werden könnten (Urk. 8/6 S. 23). Dr. A.___ erklärte dazu insbesondere auch vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nachvollziehbar und von Dr. U.___ bestätigt (Urk. 8/53 S. 20 ff.), dass das Gegenteil der Fall sei. Relevante strukturelle Veränderungen seien einzig im lumbalen Bereich vorhanden und nicht auch cervikal. Lumbal fänden sich mässige Spondylarthrosen ohne Kompression neuraler Strukturen. Derartige Befunde seien altersgemäss (Urk. 8/22 S. 31). Schliesslich kam aber auch Dr. M.___ zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Dennoch grenzte er bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit das somatisch objektivierbare Beschwerdebild nicht von der psychischen Überlagerung ab (Urk. 8/6 S. 24 f.). Auf die Gutachten von Dr. M.___ kann daher nicht abgestellt werden.
Dasselbe gilt für den Bericht des Chirurgen Dr. D.___ vom 26. Juni 2006. Bei seiner Beurteilung ging er insbesondere von den Beschwerdeangaben und davon aus, dass eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans bestehe. Seine Diagnosen beschränkten sich dabei auf jene eines chronischen cervicocephalen Syndroms beidseits und eines lumbosponylogenen Schmerzsyndroms bei minimaler Diskusprotrusion C3/4 und C4/5 ohne Nervenwurzel oder Myelonkontakt und bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance sowie einer konstitutionellen Hypermobilität (Beigthon-Score 6/9). Auch Dr. D.___ erachtete im Übrigen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne Heben von schweren Lasten über fünf Kilogramm als zumutbar. Dennoch attestierte er ohne plausible Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche eine eher leichte Tätigkeit darstellt (vgl. Urk. 8/1 S. 7, Urk. 8/21 S. 5, Urk. 8/53 S. 11 und S. 38). Die prozentuale Arbeitsfähigkeit müsse in einem Leistungstest ermittelt werden (Urk. 8/45 S. 4). Ein solcher Leistungstest war jedoch mit der EFL vom 23. September 2009 bereits durchgeführt worden und hatte wegen der Selbstlimitierung und erheblichen Symptomausweitung keine verlässlichen Grundlagen dazu liefern können (Urk. 8/21). Später kam Dr. D.___ gemäss dem L.___-Bericht vom 31. Januar 2012 dagegen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11 S. 6). Die Beurteilung von Dr. D.___ überzeugt nach dem Gesagten nicht. Im Übrigen kann dazu auch auf die zutreffende Stellungnahme der H.___-Gutachter im Gutachten vom 15. Februar 2010 verwiesen werden (vgl. Urk. 8/53 S. 25).
Der Neurologe Dr. B.___ kam gemäss dem Bericht vom 15. Februar 2010 im Rahmen seines neurologischen Konsiliums sodann zum Schluss, dass eine Cervikobrachialgie rechts und eine Lumboischialgie rechts sowie eine massive myofasziale Symptomatik im Bereich des rechten Schultergürtels und eine Druckdolenz im Acromioclavicular-(AC-)Gelenk vorlägen. Die durchgeführte CT-Untersuchung habe die muskuläre Dysbalance bestätigt (Urk. 8/37 S. 10). Im Schreiben vom 24. März 2010 schloss er daraus ohne Begründung, die geschätzte Arbeitsfähigkeit betrage cervical und lumbal bedingt 50 % (Urk. 8/37 S. 7). Eine spezifisch neurologische Symptomatik wurde auch von Dr. B.___ indes nicht festgestellt. Im Wesentlichen basiert seine Einschätzung auf der beschriebenen muskulären Problematik und den Beschwerdeangaben. Angesichts der festgestellten erheblichen Symptomausweitung (Urk. 8/21 S. 4 ff.) und der aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht nicht erheblichen somatischen Pathologie kann darauf nicht abgestellt werden, zumal Dr. B.___ nicht ausführte, auf welche Tätigkeit sich seine Einschätzung bezieht.
Schliesslich begründet auch die wegen Verdachts auf Divertikulitis vom 29. April bis 5. Mai 2011 erfolgte stationäre Behandlung im Y.___, in welchem Zusammenhang gemäss dem Austrittsbericht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Mai 2011 attestiert worden war (Urk. 8/67 S. 3), kein Anlass zu einer anderen Beurteilung.
4.5
4.5.1 In psychischer Hinsicht befand der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ von der E.___, der die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2009 untersucht hat, gemäss seinem Gutachten vom 8. Oktober 2010, es liege bei ihr keine psychische Störung mit Krankheitswert vor, weshalb er auch keine psychiatrische Diagnose stellen könne. Depressive Verstimmungen, Ängste und andere psychische Probleme seien von ihr verneint worden. Es sei ihr keine Therapie aus psychiatrischer Sicht empfohlen worden und sie habe auch nie Psychopharmaka eingenommen. Die Beschwerdeführerin sei daher aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/49 S. 4 ff.).
Gemäss dem Bericht der Dr. C.___ vom 7. Juni 2010 begab sich die Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2010 in ihre Behandlung (Urk. 8/42 S. 1). Gemäss diesem Bericht und jenen vom 7. Juni 2010 (Urk. 8/44) und vom 15. Februar 2011 (Urk. 8/59) stellte sie die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), mit Merkmalen einer Persönlichkeit der Cluster-Gruppe C. Die Arbeitsfähigkeit betrage für jegliche Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht 50 % (Urk. 8/42 S. 3, Urk. 8/44 S. 2, Urk. 8/59). Es handle sich um eine ängstliche Patientin mit mehreren psychosomatischen Problemen, die keine nötige Willensanstrengung aufgrund ihrer Angst und Depression sowie Persönlichkeitsstruktur aufbringen könne, um einer 100%igen beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/59).
Der H.___-Gutachter Dr. I.___ stellte gemäss dessen Teilgutachten aufgrund der Untersuchung vom 17. November 2010 und unter Berücksichtigung der damaligen Aktenlage fest, das Ausmass der geklagten Beschwerden und der subjektiven Krankheitsüberzeugung, nur noch halbtags arbeiten zu können, könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Jedoch könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangels lang anhaltender psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren nicht gestellt werden. Es seien die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F 32.0) und einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) zu stellen. Diese seien als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/53 S. 15 f.).
4.5.2 Angesichts dieser psychiatrischen Beurteilungen ist - vor allem bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 27. Juli 2011 (Urk. 2) - nicht von einer erheblichen invalidisierenden psychischen Erkrankung auszugehen. Insbesondere weist selbst die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), lediglich auf eine leichtere reaktive und keine verselbständigte schwerwiegende depressive Symptomatik hin, welche als nicht überwindbare psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert zu qualifizieren wäre. Es ist dabei Dr. I.___ zuzustimmen, der ausführte, es sei darunter ein sehr leichter depressiver Zustand zu verstehen, der die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen nicht beeinträchtige. Die leichte depressive Episode könne von ihm bestätigt werden, schränke die Arbeitsfähigkeit aber nicht ein (Urk. 8/53 S. 16). Diese Diagnose einer Anpassungsstörung ist nur zu verwenden, wenn die Störung nicht das Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) rechtfertigen würde (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, 2005, S. 171). Daher ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Hinsicht nicht anzunehmen und sind die im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung empfundenen und nicht objektivierbaren Beschwerden als überwindbar zu betrachten (vgl. dazu auch die nachfolgend unter Erwägung 4.5.3 genannte Rechtsprechung).
4.5.3 Ob und inwiefern die Berichte der L.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 11) und der J.___ vom 24. August 2011 (Urk. 3/8.1) eine für die Arbeitsfähigkeit massgebliche Verschlechterung ausweisen, wenn dort die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11 S. 2) respektive eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 3/8.1 S. 1) diagnostizierten, kann offen bleiben. Denn diese Beurteilungen fallen in einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Es sei hier jedoch zumindest auf die Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände hinzuweisen, wonach diese bei in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 f.; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396).
4.6
4.6.1 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die interdisziplinäre Einschätzung gemäss dem H.___-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/53 S. 23) abstellte, zumal dieses Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Zudem hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 137 V 210 E. 1.3.4, E. 1.4 und E. 2.3 erneut bestätigt, dass sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung unterliegen (Art. 61 lit. c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157).
Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen die Untersuchungsmethoden der H.___- Gutachter und Dr. A.___ vermögen den Beweiswert des H.___-Gutachtens vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nicht in Zweifel zu ziehen.
4.6.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist somit gestützt auf die Einschätzung der H.___-Gutachter (Urk. 8/53 S. 23 ff.) davon auszugehen, dass lediglich in Bezug auf körperlich schwere und anhaltende mittelschwere Tätigkeiten seit dem 4. April 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit sind der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar.
Bei der Beschwerdeführerin liegt folglich keine die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschränkende Gesundheitsbeeinträchtigung vor, so dass kein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).