Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bill
MSG Rechtsanwälte & Notare AG
Vorstadt 32, Postfach 4755, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, gelernte Köchin, war vom 5. Juni 2000 bis am 30. November 2002 bei den Y.___, ___, zu einem Pensum von 100 % als Köchin tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 10. Juni 2002 war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. Dezember 2005, Urk. 8/14). Dr. med. Z.___, '___', attestierte vom 15. Juni bis 15. September 2002 eine 100%ige, vom 16. bis 18. September 2002 eine 50%ige und vom 19. September 2002 bis 30. April 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 8. August 2005, Urk. 8/7/1). Danach war X.___ vom 12. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004 bei der A.___ SA, '___', zu einem Pensum von mutmasslich 100 % als Manager Metier Metzgerei angestellt, wobei hier der letzte effektive Arbeitstag der 29. Oktober 2004 war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. September 2005, Urk. 8/11). Vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 bezog X.___ Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 18. August 2005, Urk. 8/9), wobei sich die Versicherte am 21. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung wegen Handgelenkbeschwerden beidseits zum Leistungsbezug (Umschulung) anmeldete (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 16. Januar 2006 mangels Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/17).
1.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', attestierte ab dem 24. September 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 16. Juli 2009 [Eingangsdatum], Urk. 8/24/9). Per 30. April 2009 endete das am 1. Januar 2006 begonnene Arbeitsverhältnis bei der C.___ GmbH, '___', (Arbeitszeugnis vom 10. März 2009, Urk. 8/28/5). Am 29. Juni 2009 meldete sich X.___ wegen ihrer Handgelenksleiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 8/19). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin am 19. Oktober 2009 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands die Berufsberatung vorerst eingestellt werde (Urk. 8/30). Die zuständige Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit die gesetzlichen Leistungen bis 23. September 2010 (vgl. Urk. 8/43/7; Urk. 8/64).
1.3 Am 19. Oktober 2010 beantragte X.___ bei der Invalidenversicherung Taggeld und Umschulung aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung beider Handgelenke beziehungsweise beider Arme (Urk. 8/44-45). Im Folgenden holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 8/48; Urk. 8/57). Mit Mitteilungen vom 12. Mai 2011 gab die IV-Stelle der Versicherten die Übernahme der Kosten für eine kaufmännische Umschulung an der Wirtschaftsfachschule KV '___' vom 24. August 2011 bis Mitte Juli 2013 beziehungsweise letzter Schul-/Prüfungstag (Urk. 8/59) sowie akzessorisch die Zusprache eines grossen Taggeldes (Urk. 8/60) bekannt. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2011 um rückwirkende Ausrichtung des Taggelds ab dem 24. September 2010 ersucht hatte (Urk. 8/63), teilte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Juni 2011 mit, Anspruch auf ein Wartezeittaggeld rückwirkend vom 13. Mai bis 23. August 2011 zu haben (Urk. 8/66). Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/83) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben, worin sie um Zusprache eines Wartezeittaggeldes rückwirkend ab 1. Juli 2009, eventualiter einer entsprechenden Invalidenrente bat (vgl. Urk. 8/83/4). Mit Verfügung vom 4. August 2011 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld ab 13. Mai bis 23. August 2011 (Urk. 2), und mit Verfügung vom 8. August 2011 (Urk. 8/86) legte die IV-Stelle das Taggeld zufolge Wartezeit (basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 171.-- und einer Grundentschädigung von Fr. 136.80) für die Zeit vom 13. Mai bis am 23. August 2011 auf Fr. 136.80 pro Tag fest. Am 19. August 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, in Anpassung der Mitteilung vom 12. Mai 2011 die Kosten für eine kaufmännische Umschulung Profil B an der Handelsschule KV '___' ab 1. August 2011 bis 15. Juli 2013 beziehungsweise letzter Schul- oder Prüfungstag zu übernehmen (Urk. 8/92).
Mit Vorbescheid vom 29. August 2011 gab die IV-Stelle der Versicherten schliesslich bekannt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 8/97). Nachdem die Versicherte dagegen keine Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 9. November 2011 hinsichtlich der Invalidenrente wie angekündigt (Urk. 10/2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 4. August 2011 liess X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Bill, Zug, mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
1. Es sei der Beschwerdeführerin ein Wartezeittaggeld rückwirkend ab 1. Oktober 2009 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei das Rechtsgeschäft zur Neubeurteilung, zwecks Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes vor dem 13. Mai 2011, im Sinne der Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Brief vom 14. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
2.2 Gegen die Verfügung vom 9. November 2011 liess X.___ ebenfalls durch Rechtsanwalt Daniel Bill, Zug, mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 10/1):
1. Es sei dieses Beschwerdeverfahren mit dem hängigen Verfahren IV.2011.00990 zu vereinen.
2. Bei Abweisung der Anträge gemäss Beschwerde vom 14. September 2011 (IV.2011.00990) sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente rückwirkend ab 1. Oktober 2009 zuzusprechen.
3. Eventualiter sei das Rechtsgeschäft zur Neubeurteilung, zwecks Ausrichtung einer Invalidenrente vor dem 13. Mai 2011 im Sinne der Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, an die Vorinstanz zu überweisen.
4. Subeventualiter sei die Verfügung vom 9. November 2011 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu überweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10/5).
2.3 Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 (Urk. 11) vereinigte das Gericht die beiden Beschwerdeverfahren (IV.2011.00990 mit IV.2011.01320). Mit Replik vom 27. Februar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Mit Schreiben vom 20. März 2012 - der Beschwerdeführerin am 22. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17) - verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Der Anspruch auf Wartezeittaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) setzt definitionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die die nötigen Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Tätigkeiten, ihre Arbeitsfähigkeit, ihre Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen liefern sollen. Ausserdem müssen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung erlassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 129 V 309 E. 4.1 sowie 462 E. 4.1 und E. 4.4, 117 V 277 E. 2a; AHI 2000 S. 208 E. 2a mit Hinweisen).
2.2 Der Anspruch auf Wartezeittaggelder ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn sie auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in ihrer Person begründet sind. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn Versicherte die Eingliederung wegen Krankheit zurückstellen müssen (ZAK 1963 S. 36) oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus persönlichen Gründen ohne rechtserhebliche Veranlassung verzögern (EVGE 1963 S. 152 E. 2).
2.3 Zumindest 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 6 ATSG) ist die versicherte Person, wenn sie die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auf die von der versicherten Person bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit (BGE 117 V 277 E. 2a).
3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2009 bis am 12. Mai 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente oder ein Wartezeittaggeld hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1-2).
3.1 Die in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (E. 1.3) als Anspruchserfordernis stipulierte Unmöglichkeit, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern zu können, entspricht dem in Art. 1a lit. a-c IVG verankerten Grundsatz Eingliederung statt Rente gemäss der 5. IV-Revision (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 270). Entsprechend muss ein allfälliger Rentenanspruch hinter eine Eingliederungsmassnahme und das dazu akzessorische Taggeld zurücktreten.
3.2 Ist eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu durchschnittlich 40% arbeitsunfähig gewesen, entsteht ein Rentenanspruch (vgl. E. 1.3). Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Eingliederung bei Ablauf des sogenannten Wartejahres noch nicht abgeschlossen ist beziehungsweise in denen die Eingliederungsfähigkeit bei Ablauf des Wartejahres noch nicht definitiv verneint werden kann. Der Rentenbeginn wird demnach nicht durch den Abschluss der Eingliederung beziehungsweise die Feststellung, dass keine Eingliederung möglich ist, sondern durch Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG definiert. Diese Bestimmung lässt also - entgegen der höchstrichterlichen Praxis - nicht nur in jenen Fällen vor dem Abschluss der Eingliederung einen Rentenanspruch entstehen, in denen eine versicherte Person noch nicht eingliederungsfähig ist oder in denen eine Abklärung hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit durchgeführt wird, die schliesslich mit der Erkenntnis endet, dass eine Eingliederung nicht möglich sei (vgl. AHI-Praxis 1996 S. 189 ff.).
Zugesprochen werden kann die Invalidenrente jedoch vor Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, auch im Falle der Rückwirkung, nur dann, wenn die versicherte Person (noch) nicht eingliederungsfähig ist oder wenn Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit durchgeführt werden und diese ergeben, dass eine Eingliederung nicht möglich ist (AHI-Praxis 1996 S. 189, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 9002).
4. Die medizinische Aktenlage stellt sich hinsichtlich der Zeit seit Ende September 2009 wie folgt dar:
4.1 In ihrem Bericht vom 25. September 2009 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, '___', fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleibe (Urk. 8/34/18).
Am 2. November 2009 ergänzte Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin infolge der am 19. Oktober 2009 erhaltenen Handgelenksarthroskopie und dorsalen Tenodese links weiterhin zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig sei (Urk. 8/34/20).
4.2 Am 4. Dezember 2009 berichtete Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik F.___, '___', der Beschwerdegegnerin, bei der Beschwerdeführerin zeige sich im Verlauf nach Ulnaverkürzungsosteotomie zwar eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum präoperativen Befund. Auch nach ihrer eigenen Aussage sei eine fast 50%ige Beschwerdebesserung eingetreten. Trotzdem seien ulnakarpal belastungsabhängige, teils auch Ruheschmerzen insbesondere bei Bewegung in Pronation vorhanden, die im Moment nicht erklärt werden könnten. Eine Arbeitsaufnahme sei seit dem 7. Juli 2009 zu 50 % möglich für leichte Arbeiten, im Küchen-/Metzgereibetrieb nur bedingt einsetzbar (Urk. 8/37/2).
4.3 Die Praxis G.___ in '___' hielt in ihrem Bericht vom 25. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 19. Oktober 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/40/2).
In ihrem Bericht vom 8. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin fügte die G.___ an, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei und ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei noch nicht abschliessend beurteilbar (Urk. 8/48/2-3).
4.4 Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieben in ihrer Stellungnahme vom 17./18. November 2010, bei der Beschwerdeführerin sei eine Instabilität beider Handgelenke nach mehrfachen arthroskopischen und knochen-korrigierenden Eingriffen beidseits vorhanden. Hierdurch bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit beider Handgelenke. Dieser Gesundheitsschaden bedinge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit, geltend ab Oktober 2008 bis heute. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Abschluss der Behandlung möglich. Eine Umschulung sei unter Berücksichtigung der obigen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit möglich (Urk. 8/95/6).
4.5 Dr. D.___ legte in ihrem Bericht vom 19. November 2010 dar, das Handgelenk links habe einen Bewegungsumfang von 60-0-65°, das Handgelenk rechts von 50-0-60°. Bezüglich des Handgelenks rechts bestehe eine starke Druckdolenz über der Schraube der dorsalen Tenodese. Die Kraftmessung mit dem Jamar betrage rechts 20 kg, links 14 kg. Die Beschwerdeführerin könne hoffentlich nach der letzten Operation, die im Februar stattfinden werde, wo die Schraube der dorsalen Tenodese entfernt würde, wirklich Kraft aufbauen und soweit schmerzfrei sein, dass sie dann für leichte Arbeiten nicht mehr arbeitsunfähig sein sollte (Urk. 8/50).
4.6 Dr. D.___ nannte in ihrem Bericht vom 5. Mai 2011 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/57/1):
- Status nach verheilter Korrekturosteotomie der Ulna beidseits;
- Status nach Stabilisierung der skapho-lunären Instabilität Handgelenk beidseits mittels Extusar cwpi radialis longus Sehne beidseits.
Nach multiplen Eingriffen bestünden weniger Schmerzen in beiden Handgelenken, bei leichter Arbeit sei die Beschwerdeführerin schmerzfrei. Grössere Anstrengungen und Kraftaufwendungen werde sie wahrscheinlich nicht mehr ausüben können. Als Filialleiterin Metzgerei mit strenger manueller Tätigkeit bestehe seit dem Jahr 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne mit beiden Händen keine schweren Arbeiten durchführen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/57/2). Die Beschwerdeführerin sei ab jetzt für leichte Arbeit voll einsetzbar (Urk. 8/57/3). Über-Kopf-Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten sowie das auf Leitern beziehungsweise Gerüste Steigen seien nicht mehr zumutbar. Dies gelte ab sofort (Urk. 8/57/4).
4.7 RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, wies in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2011 darauf hin, bei den bisherigen Tätigkeiten als Köchin beziehungsweise Metzgerin/Charcuterie-Verkäuferin handle es sich um nicht leidensangepasste Tätigkeiten. Eine leidensangepasste Tätigkeit umfasse folgendes Profil: sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten, welche keine Greifffunktion benötigten, das heisse weder Grob-, Spitz-, Schlüssel-, noch Hakengriff, und welche ohne spezifische manuelle Beanspruchung einhergingen, das heisse ohne Feinmechanik und ohne Hantieren mit Werkzeugen. Das Lenken von Fahrzeugen und administrative Tätigkeiten seien möglich. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei nur zu den Operationszeiten im November 2008, Februar 2009 sowie Oktober 2010 und während der jeweiligen Rehabilitationsphase, die zwischen drei und maximal sechs Monaten dauere, eindeutig erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Ausbildung beziehungsweise Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin allerdings zu jeder Zeit - ausser während den Operationen und Rehabilitationsphasen - vollschichtig zumutbar gewesen. Für die nicht leidensangepassten bisherigen Tätigkeiten als Köchin beziehungsweise Metzgerin könne man der Einfachheit halber von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2008 ausgehen. Für leidensangepasste Tätigkeiten habe eine 100%ige Einschränkung postoperativ für die Monate 0-3 und eine 50%ige Einschränkung postoperativ für die Monate 3-6 postoperativ, ansonsten eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/95/7).
4.8 Am 9. September 2011 schrieb Dr. D.___ der Beschwerdeführerin, es sei nach allen Operationen wegen massiven Instabilitäten an beiden Handgelenken nie in Frage gekommen, dass sie jemals wieder als Köchin oder als Metzgermitarbeiterin einsetzbar sein werde. Es sei nie davon auszugehen gewesen, dass durch die Operationen die Arbeitsfähigkeit auf dem gelernten Beruf wiederhergestellt werden könne. Es sei immer klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Umschulung machen müsse. Sie sei seit dem Jahr 2008 als Köchin oder Filialleiterin Metzgerei mit belastender, manueller Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie bleibe für diese Arbeiten weiterhin arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit für die schweren, manuellen Tätigkeiten sei auch nach der Entfernung der zur Sehnenfixation verwendeten Schraube am Skaphoid sowie einer Tenolyse der Extensor pollicis longus Sehne rechts am 7. Februar 2011 bestehen geblieben. Es sei jedoch seit je her einer Umschulung auf einen kaufmännischen Beruf - wo die Hände nicht belastet beziehungsweise nicht derart stark wie auf den bisherigen Berufen beansprucht würden - aus medizinischen Gründen grundsätzlich nichts im Wege gestanden (Urk. 3/4).
5. Vorliegend ist zunächst der Beginn der Wartezeittaggelder umstritten. Die Beschwerdegegnerin sprach sie ab dem 13. Mai 2011 zu, die Beschwerdeführerin beantragt diese ab 1. Oktober 2009 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1-2).
5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die am 19. Oktober 2009 mitgeteilte Einstellung der Berufsberatung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) damit, dass sich die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2009 [einer Operation] mit nachfolgender Rehabilitation unterziehen werde. Deshalb seien aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 8/30/1). Am 19. Oktober 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Handgelenksarthroskopie und einer dorsalen Tenodese links (vgl. E. 4.1) und war daraufhin zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1; E. 4.3). In der Folge wurden am 19. April 2010 eine Stabilisierung der scaphoulnären Instabilität am rechten Handgelenk mittels dorsaler Tenodese und eine Osteosynthesematerial-Entfernung der Ulnakorrektur-Osteotomie rechts durchgeführt (Bericht von Dr. D.___ vom 1. Oktober 2010, Urk. 8/48/7). Am 18. Oktober 2010 wurde am linken Handgelenk die zur Sehnenfixation verwendete Schraube entfernt sowie eine Narbenexzision und eine Tenolyse des Extensor pollicis longus vollzogen. Die Lipome wurden entfernt (Operationsbericht von Dr. D.___ vom 18. Oktober 2010, Urk. 8/48/6). Am 7. Februar 2011 erfolgte durch Dr. D.___ dieselbe Operation am rechten Handgelenk (Urk. 8/94/1). Erst in ihrem Bericht vom 5. Mai 2011 - der bei der Beschwerdegegnerin jedoch erst am 12. Mai 2011 einging (vgl. Urk. 8/58) - bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine volle Einsetzbarkeit für leichte Arbeit ab jetzt (vgl. E. 4.6). Zuvor war die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilbar (vgl. E. 4.3-5). Dr. E.___ attestierte am 4. Dezember 2009 zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 7. Juli 2009 (vgl. E. 4.2). Diese Bescheinigung stützte sich jedoch auf seine letzte Untersuchung vom 6. Juli 2009 (vgl. Urk. 8/37/1), womit dieses Attest für die Zeit ab 19. Oktober 2009 unbeachtlich ist. Damit gingen die objektive Eignung der Beschwerdeführerin und die Zumutbarkeit einer kaufmännischen Ausbildung aus medizinischer Sicht in der Zeit ab Oktober 2009 erstmals aus dem vorstehend genannten Bericht von Dr. D.___ hervor, den die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2011 erhielt. Die Wartezeit bis am 12. Mai 2011 war infolgedessen von der Beschwerdeführerin einerseits bis am 5. Mai 2011 gesundheitlich und andererseits ab dem 5. Mai 2011 durch verzögerte Mitteilung der an diesem Datum eingetretenen Arbeitsfähigkeit verursacht, ein früherer Antritt bei einer Eingliederungsstelle der Invalidenversicherung als am 13. Mai 2011 war somit nicht möglich. In ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2010 erklärte die Beschwerdeführerin selber, dass sich ihr Gesundheitszustand noch nicht gebessert habe, nach wie vor Leiden an beiden Händen bestünden, weshalb sie zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Die letzte Operation sei im Februar 2011 geplant. Sie gehe davon aus, dass bis zum Beginn ihrer Ausbildung im August 2011 ihre Hände wieder einigermassen in Ordnung seien, dass sie zumindest die Umschulung beginnen könne (Urk. 8/44). Daraus lässt sich zwanglos ersehen, dass bis nach der Operation im Februar 2011 und einer daran anschliessenden Rekonvaleszenzzeit die Beschwerdeführerin selber sich auch nicht für umschulungsfähig hielt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Wartezeit demnach auf einen Sachverhalt zurückzuführen, der in der Person der Beschwerdeführerin begründet war (vgl. E. 2.2), weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht erst ab dem 13. Mai 2011 Wartezeittaggelder zugesprochen hat.
5.2 Die Höhe des Taggeldes wurde nicht bestritten, und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, an der Berechnung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln.
5.3 Demnach ist die Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 4. August 2011 abzuweisen.
6. Sodann ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2009 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
6.1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 hatte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen und insbesondere auf Umschulung verneint (Urk. 8/17). Diese Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen, als sich die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2009 (Poststempel) erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/19).
Demzufolge konnte ein allfälliger Rentenanspruch nicht früher als am 29. bzw. 1. Dezember 2009 entstehen.
6.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ging der RAD davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist (Stellungnahme von Dr. med. J.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom 19. August 2011 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. August 2011, Urk. 8/95/7), was nicht zu beanstanden ist.
Für leidensangepasste Tätigkeiten nahm der RAD nach den einzelnen Operationen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die ersten drei Monate und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für weitere drei Monate an. Diesen Überlegungen schloss sich die zuständige Sachbearbeiterin an (Urk. 8/95/7).
6.3 Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 29. Dezember 2009 war die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr (seit Oktober 2008) ununterbrochen zu 100 % in bisheriger und seit der Operation am 19. Oktober 2009 (E. 4.1) immer noch zu 100 % auch in angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig. Demnach hat die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Drei Monate nach der Operation, d.h. ab dem 19. Januar 2010 war sie noch zu 50 % arbeitsunfähig in angepasster Tätigkeit. Diese Verbesserung wäre gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 19. April 2010 im Sinne einer Reduktion der Rente zu berücksichtigen gewesen, wenn hätte angenommen werden können, dass sie weiterhin angedauert hätte. Indessen wurde die Beschwerdeführerin am 19. April 2010 erneut operiert und musste ab diesem Zeitpunkt wiederum für drei Monate von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Die Reduktion der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 50 % ab dem 19. Juli 2010 wäre wiederum ab dem 19. Oktober 2010 zu berücksichtigen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin tags zuvor nicht erneut operiert worden wäre (E. 5.1). Die letzte Operation war - weniger als drei Monate später - bereits wieder am 7. Februar 2011. Daraus erhellt, dass ab Rentenbeginn 1. Dezember 2009 bis zur Gewährung eines Wartezeittaggeldes ab Mai 2011 hinsichtlich des Rentenanspruchs durchwegs von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit auszugehen ist.
6.4 Nach Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Umgekehrt können Renten gemäss Art. 47 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt, weiterausgerichtet werden, wobei das Taggeld für die Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt wird.
6.5 Demnach ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2011 in dem Sinne gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, wobei ab Beginn der Taggeldzahlung ab dem 13. Mai 2011 eine intrasystemische Koordination der beiden Leistungen Taggeld und Rente im Sinne von Art. 47 IVG bzw. Art. 29 Abs. 2 IVG zu erfolgen hat.
7.
7.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1000.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ist.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und vorliegend auf Fr. 2000.-- anzusetzen sind.
Das Gericht erkennt:
1. a) Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2011 wird abgewiesen.
b) Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2011 wird in dem Sinne gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, wobei ab Beginn der Taggeldzahlung ab dem 13. Mai 2011 eine intrasystemische Koordination der beiden Leistungen Taggeld und Rente im Sinne von Art. 47 IVG bzw. Art. 29 Abs. 2 IVG zu erfolgen hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bill
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).