IV.2011.00991
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, dipl. Chemie Ingenieur ETH, meldete sich am 23. Oktober 2002 mitunter wegen Gleichgewichtsstörungen, Konzentrations-, Spracherinnerungs- und Schreibschwierigkeiten, Erschöpfbarkeit sowie chronischen Schmerzen bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 9/16). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation sowie Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 9/29 und Urk. 9/42) sprach die IV-Stelle Luzern dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 84 %, mit Verfügungen vom 20. Mai 2008 und 9. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. November 2001 befristet bis 31. Mai 2004 sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/60-61).
2. Infolge von Wohnsitzwechseln des Versicherten wurde sein Dossier zuständigkeitshalber zunächst am 24. September 2008 an die IV-Stelle Nidwalden und hernach am 13. Oktober 2010 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (nachfolgend: IV-Stelle) überwiesen (Urk. 9/72 und Urk. 9/83). Im Zuge des im März 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens verlangte die IV-Stelle mitunter beim Versicherten den "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" vom 29. März 2011 ein (Urk. 9/86) und zog den Bericht von Y.___ vom 26. April 2011 bei (Urk. 9/89). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8]) teilte sie dem Versicherten am 20. Mai 2011 mit, dass zur Abklärung seines Leistungsanspruches eine polydisziplinäre medizinische Abklärung notwendig sei und ihm der Termin der Abklärung durch die Abklärungsstelle C.___ (nachfolgend Zentrum C___), Zug, bekannt gegeben werde (Urk. 9/92). Am 24. Juni 2011 liess das Zentrum C.___ dem Versicherten das Aufgebot zur medizinischen Abklärung auf den 12. und 14. Juli 2011 zugehen, wobei sie die Namen der begutachtenden Ärzte angab (Urk. 9/96). Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 wies der Versicherte das Zentrum C.___ darauf hin, dass der als Gutachter vorgesehene Neurologe Z.___ über keine Berufausübungsbewilligung verfüge, weshalb er dem Aufgebot keine Folge leisten könne (Urk. 9/98). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 5. Juli 2011 unter Hinweis auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dazu auf, sich umgehend mit dem Zentrum C.___ in Verbindung zu setzen, einen neuen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren und bis zum 20. Juli 2011 die Bereitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung unterzeichnet an sie zurückzusenden, ansonsten sie gezwungen sei, aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 9/99). Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 hielt der Versicherte mitunter an seiner Weigerung, sich durch Z.___ vom Zentrum C.___ begutachten zu lassen, fest (Urk. 9/101). Gleichentags teilte sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, mit, der Versicherte sei mit einer Begutachtung beim Zentrum C.___ und insbesondere mit den vorgeschlagenen Gutachtern nicht einverstanden, und ersuchte die IV-Stelle darum, sich im Sinne der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwecks Einigung auf eine für beide Seiten akzeptable Gutachterstelle mit ihm in Verbindung zu setzen (Urk. 9/102 und Urk. 9/103). Die IV-Stelle hielt daraufhin mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 an der Abklärung durch das Zentrum C.___ fest und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/105 = Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. September 2011 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 3 VwVG wieder herzustellen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7) darum, die Beschwerde unter Feststellung des Eintritts der angedrohten Säumnisfolgen abzuweisen.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 27. Juli 2011, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Zentrum C.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2011 (Urk. 9/92) festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
2.
2.1 Vorwegzunehmen ist, dass nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung darstellte (BGE 132 V 93 E. 5). Selbständig anfechtbar waren nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 E. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung waren hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten (BGE 132 V 93 E. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken konnten Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehörten rechtsprechungsgemäss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die nötigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist (BGE 132 V E. 6.5; vgl. BGE 136 V 156 E. 3.2 und E. 3.3).
2.2 Im unlängst ergangenen Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, nimmt das Bundesgericht zur mitunter im Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das Zentrum C.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung. Dabei gelangt es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sieht das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit latent als gefährdet an (E. 2.4). Es bejaht daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es mitunter aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 4.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Abklärung durch das Zentrum C.___ - unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes - damit, dass kein schützenswerter Ausstand- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Person vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit zu begründen vermöge (Urk. 2 Seite 2).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen - unter Verweis auf Erwägung 3.4.2.7 des Urteils des Bundesgerichtes 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 - vor, er habe im Jahre 2008 eine Invalidenrente zugesprochen erhalten, nachdem zuvor umfangreiche Abklärungen und Arbeitserprobungen durchgeführt worden seien. Es bestehe daher kein Anlass, heute bereits wieder eine Rentenüberprüfung mittels Gutachten vorzunehmen. Es genüge vielmehr, bei den behandelnden Ärzten Berichte einzuholen (Urk. 1 Seite 4). Die vorgeschlagene Gutachterstelle biete sodann ganz allgemein keine Gewähr für eine unbefangene Begutachtung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In E. 3.1.1.3 des besagten Grundsatzurteils habe das Bundesgericht sodann festgehalten, dass sich die IV-Stelle und die versicherte Person nach Möglichkeit über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung einigen sollen. Indem sich die Beschwerdegegnerin vorsätzlich nicht an die bundesgerichtlichen Vorgabegespräche über die Gutachterstelle gehalten habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die angefochtene Verfügung sei deshalb schon aus diesem Grunde aufzuheben (Urk. 1 Seite 5).
4.
4.1 Aufgrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 (Urk. 2) ohne Weiteres einzutreten.
4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist vorab zu prüfen.
In BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 hielt das Bundesgericht, wie erwähnt, fest, zunächst sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Die Militärversicherung erlasse (erst dann) eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung, wenn sie sich mit dem Gesuchsteller oder dessen Angehörigen über den Gutachter nicht einigen könne (Art. 93 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung). Dem Vorbild dieser Bestimmung entsprechend, liege es in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden.
Falls - wie der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 Seite 5) - die Beschwerdegegnerin aus Prinzip stets davon absehen würde, mit der versicherten Person Gespräche über die Vergabe eines Gutachtensauftrages zu führen, dürfte dies der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6) wohl zuwiderlaufen. Indessen kann daraus, dass das Bundesgericht die IV-Stelle und die versicherte Person dazu anhält, sich nach Möglichkeit über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung zu einigen (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3), nicht gefolgert werden, dass sich jene in jedem Fall um eine einvernehmliche Gutachterbestellung bemühen muss. Zumindest dann, wenn das Zustandekommen einer Einigung unwahrscheinlich erscheint, beispielweise weil die versicherte Person signalisiert hat, dass sie sich gar nicht begutachten lassen will, oder wenn sie innert nützlicher Frist keine (ernsthaften) Vorschläge für eine Gutachterstelle unterbreitet, würde dies zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen. Dies ist nicht der Sinn der neuen Rechtsprechung, welcher gerade darin besteht, vermeidbare Verfahrensverzögerungen abzuwenden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Zumindest in solchen Fällen muss es der IV-Stelle daher gestattet sein, die Begutachtung ohne Weiterungen (mit anfechtbarer Zwischenverfügung) anzuordnen.
Vorliegend ist in Betracht zu ziehen, dass das besagte Grundsatzurteil am 28. Juni 2011 erging. Die betreffende Medienmitteilung des Bundesgerichtes (Korrespondenznummer 11.5.2/13_2011) erfolgte am 6. Juli 2011 und damit erst nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung der Begutachtung beim Zentrum C.___ vom 20. Mai 2011 (Urk. 9/92). Wie erwähnt, teilte der Beschwerdeführer dem Zentrum C.___ - auf dessen Aufgebot vom 24. Juni 2011 (Urk. 9/96) hin - mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mit, er sei nicht bereit, sich bei Z.___ einer neurologischen Begutachtung zu unterziehen, wobei er dies mitunter damit begründete, dass dieser laut einem Artikel im Tagesanzeiger vom 3. Juni 2011 über keine Berufsausübungsbewilligung verfüge (Urk. 9/98). Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2011 „letztmals“ dazu aufgefordert hatte, sich mit dem Zentrum C.___ in Verbindung zu setzen (Urk. 9/99), äusserte er sich in seinem Schreiben vom 19. Juli 2011 (Urk. 9/101) dahingehend, dass es nichts gebracht hätte resp. bringen würde, wenn er zu Z.___ oder sonst einem Gutachter gegangen wäre resp. gehen würde, da dann dieselben Fehler (wie im Gutachten des Zentrums D.___) einfach sieben statt vier Mal dastehen würden. Das sei wie ein Systemfehler, den niemand mehr korrigieren könne. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er sicher keine neuen Röntgenfotos oder ein MRT von sich machen lassen werde, weil ihm das gesundheitliche Risiko zu gross sei für diesen Leerlauf (Urk. 9/101). Damit hat der Beschwerdeführer aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur Z.___ als Gutachter ablehnt, sondern generell nicht bereit ist, sich - erneut - begutachten zu lassen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreitete denn in seinem Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 9/103) auch keinen Vorschlag für eine andere Gutachterstelle. Unter diesen Umständen ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge ohne Weiteres die angefochtene Zwischenverfügung (Urk. 2) erliess. Es liegt demnach keine Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.
4.3
4.3.1 Die Rüge, wonach eine erneute Begutachtung nicht erforderlich sei (Urk. 1 Seite 4), ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtes zwar zu hören (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7), erweist sich jedoch als nicht stichhaltig.
Wohl wurden vor der ursprünglichen Rentenzusprache im Mai 2008 umfangreiche medizinische Abklärungen vorgenommen. Insbesondere wurde auch das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums D.___ vom 26. Juni 2007 eingeholt (Urk. 9/53, unvollständig). Die Beschwerdegegnerin hat indessen im Rahmen des von ihr - wie dies von der IV-Stelle Luzern vorgesehen worden war (Urk. 9/72) - im März 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens insbesondere zu prüfen, ob sich seit der Rentenverfügung vom 20. Mai 2008 (Urk. 9/60) der medizinische Sachverhalt in anspruchserheblicher Weise verändert hat (Art. 17 ATSG). Der Beschwerdeführer gab am 29. März 2011 im "Fragebogen: Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, habe sich verbessert und verschlechtert (Urk. 9/86/1). Als aktuell behandelnden Arzt resp. behandelnde Ärztin nannte er lediglich Y.___. Diese führte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. April 2011 aus, sie habe den Beschwerdeführer seit 2006 in grossen Abständen homöopathisch behandelt. Die Prognose sei schlecht, es habe sich nur wenig Verbesserung gezeigt. Aufgrund dieses - knapp gefassten, weitgehend die Angaben des Beschwerdeführers wiedergebenden - Berichts kann aber dessen Gesundheitszustand im Verlauf seit Mai 2008 nicht zuverlässig beurteilt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der - sich auch im Revisonsverfahren stellenden - Frage, ob er seither der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, mithin das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hat.
Eine umfassende medizinische Abklärung erscheint daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - durchaus erforderlich.
4.3.2 Die beschwerdeweise gegen den Gutachter A.___ erhobenen Rügen (Urk. 1 Seite 4) sind nach dem Gesagten nunmehr ebenfalls als zulässig zu betrachten. Auch sie erscheinen jedoch unbegründet.
A.___ verfügt über Fachausbildungen in Neurologie sowie in Psychiatrie und Psychotherapie (je absolviert in Deutschland) und ist sowohl im FMH-Ärzteindex (www.doctorfmh.ch) als auch im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; www.medregom.admin.ch) eingetragen. Diesem ist sodann zu entnehmen, dass seine Fachausbildungen im Jahre 2007 in der Schweiz anerkannt wurden und er im gleichen Jahr eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern erhalten hat. Es besteht somit kein Anlass, an der Kompetenz und Zuverlässigkeit dieses Arztes zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4).
Der Neurologe Z.___, welcher gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben an das Zentrum C.___ vom 4. Juli 2007 (Urk. 9/98) ebenfalls keine Berufsausübungsbewilligung haben soll (vgl. aber Urk. 9/97), war damals zumindest im Besitze einer solchen für den Kanton Appenzell, wo er seit Juli 2010 eine eigene Praxis für Neurologie führt (vgl. www.appenzellerzeitung.ch; Tagblatt Online 14. August 2010). Laut den Angaben im Medizinalberuferegister des BAG erhielt er sodann 2011 je eine Berufsausübungsbewilligung für die Kantone Bern und Zürich (www.doctorfmh.ch; www.medregom.admin.ch, besucht am 1. November 2011). Da Z.___ ferner über eine im Jahre 2008 in der Schweiz anerkannte Fachausbildung in Neurologie verfügt (www.medregom.admin.ch), ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht geeignet sein soll, den Beschwerdeführer neurologisch abzuklären.
4.3.3 Zur vom Beschwerdeführer am Zentrum C.___ selbst geäusserten Kritik (Urk. 1 Seite 4) ist zu bemerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als solche. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 72bis IVV (vgl. Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zweifelte lediglich die Kompetenz und Zuverlässigkeit von A.___ sowie von Z.___ an, woraus nach dem Gesagten nicht auf die Befangenheit der gesamten Gutachterstelle geschlossen werden kann. Ausserdem kann, wie erwähnt (vgl. Erwägung 2.2), das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, auch nach der neuen Rechtsprechung nicht gehört werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_194/2011 vom 15. September 2011 E. 2 mit Hinweisen). In diese Richtung zielt aber der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Einsatz von Gutachtern ohne Berufsausübungsbewilligung sowie die Namensgebung (C.___) befürchten liessen, dass das Zentrum C.___ den Business-Aspekt in den Vordergrund stellen und ärztliche Aspekte darob vernachlässigen könnte.
Die gegen das Zentrum C.___ erhobenen Einwände sind deshalb ebenfalls unbehelflich, soweit sie überhaupt zu hören sind.
4.4 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht an der polydisziplinären Abklärung durch das Zentrum C.___ festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach mit der Abweisung der Beschwerde der Eintritt der Säumnisfolgen festzustellen sei (Urk. 7), kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die neue Rechtsprechung (vgl. Erwägung 2.2) können angedrohte Säumnisfolgen nämlich von vornherein erst dann eintreten, wenn die versicherte Person nach rechtskräftig (vgl. nachstehende Erwägung 6) angeordneter Begutachtung dem Aufgebot des betreffenden Gutachters resp. der betreffenden Gutachterstelle keine Folge leistet und wenn sie vorgängig auf die Folgen einer allfälligen Säumnis aufmerksam gemacht worden ist.
6. Mit dem Entscheid in der Sache selbst erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
Anzufügen ist jedoch, dass es - wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkte (Urk. 1 Seiten 5 und 6) - Sinn und Zweck der neuen Rechtsprechung zuwiderlaufen würde, wenn der Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung die aufschiebende Wirkung entzogen werden könnte (Urk. 1 Seiten 5 und 6). Diese Auffassung scheint nunmehr auch die Beschwerdegegnerin zu vertreten, hat sie doch am 11. August 2011 den Gutachtensauftrag ans Zentrum C.___ bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides storniert (Urk. 9/111).
7. Wie erwähnt, wird der versicherten Person in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - das Recht eingeräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (vgl. Erwägung 2.2). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer deshalb - rechtzeitig vor der Begutachtung durch das Zentrum C.___ - den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten haben.
8. Zu bemerken bleibt, dass sich die Gutachter des Zentrum C.___ insbesondere auch mit dem Gutachten des Zentrums D.___ vom 26. Juni 2007 auseinanderzusetzen haben werden (vgl. Stellungnahme sowie Zusatzfragen an den Gutachter von B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD vom 16. Mai 2011 [Urk. 8 Seiten 2, 3 und 4; vgl. Urk. 9/91/4-5]). Dieses ist jedoch bislang nicht vollständig aktenkundig (Urk. 9/53; vgl. Urk. 9/112). Die Beschwerdegegnerin hat daher dafür besorgt zu sein, dass das Zentrum C.___ im Zeitpunkt der Begutachtung über das komplette Gutachten des Zentrums D.___ vom 26. Juni 2007 verfügt.
9. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung vom Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 (Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2011) und einer Kopie von Urk. 8 (Feststellungsblatt vom 21. Oktober 2011)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).