IV.2011.00993

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 20. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
Wieduwilt & Wirz Rechtsanw?lte
Z?rcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Mit Verf?gung vom 12. August 2011 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren den Anspruch des 1961 geborenen X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung, wobei sie sich in medizinischer Hinsicht wesentlich auf die Expertise der MEDAS Y.___ (nachfolgend MEDAS; gezeichnet von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, Gutachter, und Chefarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r Rheumatologie; rheumatologisches Konsilium Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie; psychiatrisches Konsilium Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie) vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/31) abst?tzte.

2.?????? Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ab 1. April 2009, eventuell ab 1. Juni 2007 laufenden Invalidenrente (zuz?glich Verzugszins); eventualiter sei vom Gericht ein Obergutachten erstellen zu lassen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit diese nach erfolgter Abkl?rung ?ber den Rentenanspruch neu verf?ge; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen (S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverf?gung vom 27. Oktober 2010 (Urk. 9) wurde die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt und dem Beschwerdef?hrer Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
1.5???? Die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grunds?tze auf laufende Verfahren bedeutet nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert mit R?cksicht auf die in BGE 137 V 210 erl?uterten Korrektive per se verl?ren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Pr?fung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen R?gen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standh?lt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hinweisen). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umst?nden bei der Beweisw?rdigung Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteile 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser speziellen ?bergangssituation l?sst sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen. In solchen F?llen gen?gen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverl?ssigkeit und Schl?ssigkeit der ?rztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4).


2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die am 12. August 2011 verf?gte Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht Gesundheitssch?den ausgewiesen seien, welche die bisherige T?tigkeit des Beschwerdef?hrers im B?ro oder jede andere leichte bis mittelschwere Arbeit einschr?nken k?nnten (Urk. 2).
2.2???? Dem h?lt der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen entgegen, dass das von der Beschwerdegegnerin herangezogene MEDAS-Gutachten vom 1. Februar 2011 unvollst?ndig und in sich widerspr?chlich sei. Infolge R?ckenbeschwerden bestehe seit mindestens Juni 2007 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Vor dem Hintergrund der festgestellten St?rungen (wie ausstrahlende Schmerzen, eingeschr?nkte Motorik sowie Sensibilit?ts- und Schmerzreduktion) seien eine neurologische Begutachtung sowie angesichts der Verdachtsdiagnose eines Sapho-Syndroms weitere spezifische Abkl?rungen (Skelettszintigraphie und Magnetresonanztomographie) notwendig. In psychischer Hinsicht stehe die Schlussfolgerung der MEDAS, wonach eine reizbare, explosive Pers?nlichkeit und eine - nicht invalidisierende ?- anhaltende somatoforme St?rung vorliege, im Widerspruch sowohl zur Auffassung der ?rzte der Psychiatrischen Klinik F.___ als auch zu jener des behandelnden Dr. phil. D.___. Laut letzterem sei der Beschwerdef?hrer infolge einer schweren depressiven Episode mit psychotischen und somatischen Symptomen sowie einer posttraumatischen Belastungsst?rung seit Jahren vollst?ndig arbeits- und erwerbsunf?hig. Von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit gehe auch der auf schizophrene Erkrankungen spezialisierte Psychiater Dr. med. E.___ aus, welcher die Diagnose einer schizotypen St?rung gestellt habe. Bei Vorliegen einer psychischen Komorbidit?t sei schliesslich auch eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit infolge der somatoformen Schmerzst?rung zu bejahen. ??

3.
3.1???? Eigenen Angaben zufolge hatte der 1961 in Tunesien geborene Versicherte nach der Mittelschule ein Wirtschaftsstudium in Kanada absolviert und studienbegleitend als Sicherheitsmann und Bodyguard gearbeitet. Nach Abschluss der Studien kam er in die Schweiz, wo er seit Anfang der Neunzigerjahre namentlich in der Versicherungsbranche t?tig war. Zeitgleich mit der Trennung und sp?teren Scheidung von seiner ersten Ehefrau und vor dem Hintergrund des zunehmenden Drucks am Arbeitsplatz infolge interner Umstrukturierung traten etwa ab dem Jahr 2005/2006 Beschwerden an der Lendenwirbels?ule auf. Ein nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im April 2007 abermals in einer Versicherungsgesellschaft angetretenes Arbeitsverh?ltnis wurde wegen Nichterf?llens der Erwartungen seitens der Arbeitgeberin noch in der Probezeit gek?ndigt. Ab 2008 versp?rte der Versicherte zunehmend auch Beschwerden an der Halswirbels?ule. Die Schmerzen liessen ihn seither nicht mehr los. Er f?hlte sich ?berfordert und bedr?ckt, litt unter Stimmungsschwankungen und geriet langsam in eine ?Depression?. Heute wird er vom Sozialamt seiner Wohngemeinde unterst?tzt und sieht sich an einem Tiefpunkt angelangt, vor allem auch bedingt durch die schwierige finanzielle und soziale Situation (vgl. Anamnese des MEDAS-Gutachtens vom 1. Februar 2011; Urk. 8/32/6 ff.).
3.2???? Laut Untersuchungsbericht der ?rzte der Klinik F.___ vom 10. Januar 2007 sprach die damalige Symptomatik - bei einem mit ver?nderter Lebenssituation und belastenden psychosozialen Problemen aufgetretenen chronischen R?ckenleiden - f?r eine Anpassungsst?rung mit Potential zur Entwicklung einer depressiven St?rung. Empfohlen wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. Hingegen schien eine antidepressive Medikation nicht notwendig (Urk. 8/65/3 f.). ??
3.3???? Am 5. M?rz 2008 diagnostizierten die ?rzte der Klinik F.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine psychosoziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit; ICD-10: Z56), eine schwierige famili?re Situation (ICD-10: Z60.1) und Probleme in Verbindung mit ?konomischen Verh?ltnissen (ICD-10: Z59). Das psychiatrische Zustandsbild habe sich seit der letzten Einsch?tzung verschlechtert. Bisher habe keine ambulante Psychotherapie stattgefunden, jedoch scheine der Leidensdruck nun so gross, dass der Versicherte zu dieser Behandlung bereit sei. Man empfehle eine vorerst ambulante schmerzpsychotherapeutische Gruppenbehandlung; eine station?re Behandlung lehne der Patient ab (Urk. ?8/63/8 f.).
3.4???? Nach einer MRI-Untersuchung der Halswirbels?ule vom 27. Februar 2009 am Radiodiagnostischen Institut Winterthur und einer CT-gesteuerten periradikul?ren Infiltration der Nervenwurzel C6/7 links vom 30. M?rz 2009 ?(vgl. Urk. 8/32 S. 3) wurde der Versicherte auf Zuweisung durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 8/63/14), in der Chirurgischen Klinik des Spitals H.___ vorstellig, wo die Diagnose eines cervicoradikul?ren Reizsyndroms vom Typ C8 links (bei MR-diagnostisch nachgewiesener links paramedianer Diskushernie C6/C7 und Kontakt und Kompression der Nervenwurzel C7 links sowie einer grossen medianen rechtsseitigen Diskushernie C5/C6) gestellt wurde (Bericht vom 12. Mai 2009; Urk. 8/63/15).
3.5???? Dr. G.___ seinerseits ?usserte den Verdacht auf eine cervicoradikul?re Reizsymptomatik C7 links (mit links-paramedianer Diskushernie C6/C7 mit Nervenwurzelirritation C8 [C7?] links) und diagnostizierte eine Tenosynovitis saltans Dig IV und V links, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (mit Status nach mediolateraler Diskushernie mit Nervenwurzelkompression L5 rechts [MR 9/06] und Status nach Sakralblock 12/05, EDA 3/06, CT PRT L 4/5 rechts 9/06) sowie rezidivierende depressive Episoden. Aktuell best?tige der Versicherte zwar eine gewisse Besserung, weitere Angaben zum Verlauf und zur Arbeitsf?higkeit k?nne er jedoch nicht machen. Entsprechende Fragen seien an die nachbehandelnden ?rzte zu richten (Bericht vom 20. Januar 2010; Urk. 8/19).
3.6???? Unter Hinweis auf erneut aufgetretene lumbale Schmerzen stellte sich der Versicherte im Januar 2010 abermals in der Sprechstunde des H.___ vor und w?nschte eine Infiltration, wobei er hinsichtlich der Nackenschmerzen eine Verbesserung bekundete. Diagnostiziert wurden ein subakut rezidivierendes lumboradikul?res Schmerzsyndrom L5 rechts mit/bei breitbasiger kleiner mediolateraler Diskushernie L4/5 mit Dorsalverlagerung der rezessalen Nervenwurzel rechts (Status nach Sakralblock 12/05, Status nach EBA 03/06, Status nach EDA L4/5 09/06, Status nach BV PRT L5 rechts am 11/09; Status nach intensiver ambulanter Physiotherapie; aktuell diffuse sensorische St?rung im rechten Bein ohne motorische Ausf?lle), der Verdacht auf ein zervikoradikul?res Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C8 links (mit links paramedianer Diskushernie unter konsekutiver Einengung des linken Neuroforamens und Irritation von C7 links; grosser rechts-paramedianer Diskushernie C5/C6 mit offenem Neuroforamen; Osteochondrosen C5/C6 und C6/C7) sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Bericht vom 26. Januar 2010; vgl. Urk. 8/32/4).
3.7???? Der behandelnde Dr. phil. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 19. Januar 2010 eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode (ICD-10: F32.1-2), den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10: F43.1) und den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20). Anamnestisch wurde festgehalten, dass der Versicherte urspr?nglich f?r eine Privatsicherheitsfirma in Kanada gearbeitet habe, f?r welche er ?grausame Auftr?ge? habe erledigen m?ssen. Diese Grausamkeiten h?tten posttraumatische psychische Folgen hinterlassen, wobei der Versicherte ?diese Taten nur indirekt erz?hlt? habe; sie seien aber nachvollziehbar und wirkten glaubw?rdig. Andererseits k?nne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine Paranoia handle. Dazu w?rden das allgemeine Misstrauen und die Verschw?rungs?berzeugungen hinsichtlich der letzten Berufst?tigkeit, die Verworrenheit der Kommunikation in der Familie seiner geschiedenen Frau und das Misstrauen vor den Beh?rden passen, die ihn in seinem Sozialelend begleiteten. Der Versicherte lebe zur?ckgezogen in einer Sozialwohnung, betreue seinen Sohn und an den Wochenenden seine zwei T?chter. Obwohl sein Misstrauen offensichtlich sei, verhalte er sich ausserordentlich pflichtbewusst und ehrlich. Es bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ab Juni 2008 anhaltend (Urk. 8/18/1f.).
3.8???? Die ?rzte des H.___ attestierten dem Versicherten im April 2010 bei unver?nderten Diagnosen (E. 3.6 hievor) eine seit dem 3. November 2009 bestehende Arbeitsunf?higkeit von 100 % in der angestammten T?tigkeit als B?roangestellter, bezeichneten die Frage nach Umfang und Belastungsprofil einer behinderungsangepassten T?tigkeit indes als ?derzeit nicht beurteilbar? (Urk. 8/28/3). M?glicherweise k?nnte mit einer intensiven multimodalen Physiotherapie und MTT eine Beschwerdelinderung erreicht und die Arbeitsf?higkeit entsprechend gesteigert werden (Bericht vom 21. April 2010; Urk. 8/28/6).
3.9
3.9.1?? Im von der IV-Stelle auf Empfehlung ihres RAD eingeholten Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/32) wurden gest?tzt auf internistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchungen folgende Diagnosen - ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, aber mit Krankheitswert - gestellt: Chronifiziertes Schmerzsyndrom (im Nacken, im linken Arm, im Kreuz und im rechten Bein; rheumatologisch nicht sicher zuzuordnen), anamnestisch ein m?gliches, aktuell klinisch aber unwahrscheinliches radikul?res Reizsyndrom sowie eine reizbare, explosive Pers?nlichkeit (ICD-10: F60.3) und eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4). Diagnosen mit wesentlicher Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit fanden sich hingegen nicht (Urk. 8/32/12).
3.9.2?? Die rheumatologische Befunderhebung war gem?ss Dr. B.___ von einem ausgesprochenen Schmerz- und Schonverhalten des Versicherten dominiert. Obwohl die Untersuchung im Hinblick auf die diversen (fach-)?rztlichen Vorbeurteilungen mit der Diagnose eines Radikul?rsyndroms bestm?glich konklusiv und vorsichtig durchgef?hrt worden sei, habe der Status als Haupterkenntnis lediglich die ?Inkongruenz der Befunde? ergeben. Die von fr?heren fach?rztlichen Beurteilungen abweichenden Feststellungen seien namentlich damit zu begr?nden, dass an der Halswirbels?ule die klinischen Befunde und die Seite der nachgewiesenen Diskushernie nicht ?bereinstimmten. F?r eine chronische Wurzelreizung best?nden keine hart fassbaren Kriterien, und die Untersuchungsbefunde seien in ihrer Gesamtheit widerspr?chlich beziehungsweise passten nicht zu einem radikul?ren oder vertebralen Syndrom. Die geklagten Beschwerden seien rheumatologisch nicht erkl?rbar. Dementsprechend bestehe auch keine Arbeitsunf?higkeit, insbesondere nicht in einer leichten k?rperlichen T?tigkeit wie beispielsweise B?roarbeit (Urk. 8/32/21-23).
3.9.3?? Im Hinblick auf die aus psychiatrischer Sicht (Dr. C.___) konstatierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung und Pers?nlichkeitsst?rung im Sinne einer reizbaren, explosiven Pers?nlichkeit wurde ausgef?hrt, dass der Versicherte seine Kindheit und Jugend zwar pauschal als normal, unauff?llig und ohne Probleme abgelaufen geschildert habe. Wie w?hrend der Untersuchung offensichtlich ?fassbar? geworden, sei seine Pers?nlichkeit aber derart ausgepr?gt, dass unbestrittenermassen ein psychiatrisches Leiden vorliege. Die sensitiven Z?ge und die bedrohliche Wahrnehmung der ganzen Umwelt w?ren auch mit einer schizoiden Pers?nlichkeitsst?rung vereinbar. Im Gespr?ch habe dann allerdings mehr die emotionale Instabilit?t imponiert, so dass er sich f?r diese Diagnose entschieden habe. F?r die vom betreuenden Psychologen geltend gemachte posttraumatische Belastungsst?rung habe er keine Hinweise finden k?nnen. Ein ausl?sendes Ereignis sei nicht konkretisiert worden. Bis zum Auftreten der Schmerzen habe der Versicherte mit den Besonderheiten seiner Pers?nlichkeit erfolgreich gearbeitet und an keinen psychiatrischen Einschr?nkungen gelitten. Heute stelle er die Schmerzen als entscheidendes Element seines aktuellen Lebens dar, womit sich die Frage nach den Foerster?schen Kriterien stelle. Zwar liege eine psychische Komorbidit?t in Form einer Pers?nlichkeitsst?rung vor, jedoch fehle es an der geforderten erheblichen Schwere, Intensit?t, Auspr?gung und Dauer. Die weiteren Kriterien seien aus psychiatrischer Sicht ?berwiegend nicht erf?llt (Urk. 8/32/30-32).
3.9.4?? Die zusammenfassende Beurteilung der MEDAS-Gutachter lautete dahin, dass der Versicherte bei der Befragung (Dr. Z.___) emotional sehr zur?ckhaltend und dumpf und auf eine ?lauernde Art und Weise? aggressiv gewirkt habe und in s?mtlichen Angaben - auch auf mehrfaches R?ckfragen - meist diffus und unpr?zis geblieben sei beziehungsweise h?ufig Angaben zu wichtigen Fragen aus unklaren Gr?nden verweigert habe. Dieselben Beobachtungen seien vom psychiatrischen (Dr. C.___) und vom rheumatologischen Konsiliarius (Dr. B.___) gemacht worden. Entsprechend habe ersterer dem Versicherten eine reizbare, explosive Pers?nlichkeit in Verbindung mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung attestiert, allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsunf?higkeit, da ihm die ?berwindung der Schmerzen zumutbar sei. In eine ?hnliche Richtung gehe die Beurteilung des begutachtenden Rheumatologen. Danach seien die Angaben des Versicherten l?ckenhaft, inkonsistent und widerspr?chlich gewesen. Insbesondere h?tten die bildgebenden Untersuchungen den dazugeh?rigen klinischen Befunden widersprochen, womit das vorgebrachte Schmerzsyndrom rheumatologisch nicht erkl?rbar sei. Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht finde sich somit eine Erkrankung, welche eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zur Folge h?tte.? Die Divergenz zwischen der heutigen Arbeitsf?higkeitseinsch?tzung und jener fr?herer fach?rztlicher Vorberichte gr?nde auf unterschiedlichen Diagnosen (Urk. 8/32/11-13).
3.10?? Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 (Urk. 3/5) nahm der den Versicherten betreuende Dr. phil. D.___ Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS (Dr. C.___) und hielt neu fest, dass aktuell nebst einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) und somatischen Symptomen eine posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1) vorliege. Die erhebliche Diskrepanz zu den Befunden des Dr. C.___ (nicht invalidisierende anhaltende somatoforme Schmerzst?rung und Pers?nlichkeitsst?rung im Sinne einer reizbaren, explosiven Pers?nlichkeit) lasse sich durch die nachgelieferten zus?tzlichen Informationen (etwa zur Depression [Urk. 8/57/1-3] und zur posttraumatische Belastungsst?rung [Urk. 8/57/4 ff.]) erkl?ren. Die posttraumatische Belastungsst?rung habe sich aufgrund der traumatischen Erlebnisse des Versicherten im Rahmen seiner T?tigkeit f?r eine kanadische Sicherheitsfirma entwickelt (u.a. T?ten im Auftrag des Sicherheitsdienstes; Urk. 8/57). Vom MEDAS-Chefarzt Dr. A.___ zur Stellungnahme aufgefordert sprach sich Dr. C.___ gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst?rung aus und wies dabei auf die lange zeitliche Latenz zwischen angeblichem Trauma und Symptomen sowie auf den Umstand hin, dass der Versicherte die besagte T?tigkeit selbst gew?hlt und trotz der damit verbundenen Risiken und Belastungen ?ber l?ngere Zeit beibehalten habe, was die Bedeutung der Folgen f?r ihn relativiere. Ferner bemerkte er, aufgrund der Ausf?hrungen von Dr. phil. D.___ sei zu vermuten, dass in der Zwischenzeit im Rahmen der ambulanten Psychotherapie neue Erkenntnisse hinzugekommen seien, welche die Diagnose dann tats?chlich ver?nderten. Da er den Versicherten nur am 11. November 2010 gesehen habe, k?nne er dazu nat?rlich nicht Stellung nehmen; die neuen Erkenntnisse habe er nicht selbst erhoben, und sie ?nderten nichts an den Grundz?gen seiner vormaligen Beurteilung (Urk. 8/66).??
3.11?? Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vertrat in seiner am 12. September 2011 zu H?nden des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers verfassten Stellungnahme die Auffassung, dass die gezeigten Befunde (inad?quate Affekte; wenig soziale Bez?ge und Tendenz zu sozialem R?ckzug; Exzentrik und inad?quates Auftreten; zunehmendes Gr?beln, welches der Versicherte aber inhaltlich nicht preisgeben m?ge; umst?ndliche, vage Sprache; ?hnliche ?berwertige Ideen; ?berm?ssiges Misstrauen) am besten zur Diagnose einer schizotypen St?rung (ICD-10: F21) passten, und mit Blick auf die in den letzten Jahren progrediente Problematik von einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % auszugehen sei. Er empfehle, den Versicherten zu einem Gespr?ch mit einem Mitarbeiter des RAD mit Psychiatrie-Erfahrung aufzubieten, damit sich dieser ?berlegen k?nne, welcher Arbeitgeber den Versicherten besch?ftigen w?rde (Urk. 3/6).

4.
4.1
4.1.1?? Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdef?hrer seit Jahren unter einem - im Zuge ver?nderter Lebensumst?nde aufgetretenen - Schmerzsyndrom im Nacken und im linken Arm sowie an lumbalen R?ckenbeschwerden und Schmerzen im rechten Arm. Anl?sslich der im November 2010 durchgef?hrten rheumatologischen Untersuchung konnte der MEDAS-Teilgutachter Dr. B.___ die geklagten Beschwerden allerdings nicht erkl?ren. Nach einl?sslicher Befunderhebung (Allgemeinstatus, R?ckenstatik, Weichteile, Gelenkstatus, Periphere Neurologie und Neurodynamik), welche von einem ausgesprochenen Schmerz- und Schonverhalten des Versicherten gepr?gt war, legte Dr. B.___ nachvollziehbar dar, dass die Exploration als Haupterkenntnis lediglich die ?Inkongruenz der Befunde? ergeben habe. Gegen ein in fachmedizinischen Vorberichten erw?hntes (vgl. E. 3.4 hievor) radikul?res Reizsyndrom respektive ein vertebral ausgel?stes Schmerzsyndrom sprach seiner Ansicht nach zun?chst der Umstand, dass im Halswirbels?ulenbereich die Klinik und die nachgewiesenen Diskushernien nicht miteinander ?bereinstimmten (Schmerzausbreitungsgebiet C8 links, aber Nachweis einer Diskushernie C5/6 rechts sowie C6/7 links). Sodann bestanden keine hart fassbaren Kriterien, welche eine chronische Wurzelreizung best?tigt h?tten. Der Reflexstatus war symmetrisch, Weichteilatrophien konnten nicht nachgewiesen werden, die Sensibilit?tsst?rungen waren fleckenf?rmig diffus und die Neurodynamik negativ. Die Untersuchungsbefunde erwiesen sich in ihrer Gesamtheit als widerspr?chlich und passten gem?ss allgemeinmedizinischer Erfahrung nicht zu einem radikul?ren oder vertebralen Syndrom. So liess sich beispielsweise die muskul?re Bewegungseinschr?nkung am H?ftgelenk und an der Schulter nicht durch eine radikul?re Reizung erkl?ren.
4.1.2?? Angesichts dieser klaren Untersuchungsergebnisse und der damit einhergehenden Erkenntnis, dass der Nachweis von Diskushernien und degenerativen Ver?nderungen ?nur im Kontext einer passenden Klinik zu werten? ist (Dr. B.___), kann von einer aus somatischer Sicht vollen Arbeitsf?higkeit in angepasster, k?rperlich leichter T?tigkeit ausgegangen werden. Zwar hielt es Dr. B.___ f?r m?glich, dass in der Vergangenheit ein radikul?res Reizsyndrom vorlag. Jedoch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten f?r eine seit 2007 ?berwiegend wahrscheinlich anhaltende vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit, wie sie der Beschwerdef?hrer behauptet. Dass einzelne der im MEDAS-Gutachten erw?hnten Aufnahmen (MRI der Halswirbels?ule vom 27. Februar 2009, Bilddiagnostik betreffend CT-gesteuerte periradikul?re Infiltration der Nervenwurzel C8 links vom 3. Juni 2009, MRI der Lendenwirbels?ule vom 13. September 2006, von Dr. B.___ selber elektronisch eingesehen; Urk. 8/32/20) nicht in den IV-Akten liegen, schadet in Anbetracht der detailliert aufgef?hrten Befunde und der eindeutigen Klinik im Ergebnis nicht. Soweit der Beschwerdef?hrer eine zus?tzliche neurologische Expertise verlangt, kann ihm angesichts der gutachterlich festgestellten symmetrischen Reflexe und der fehlenden dermatombezogenen Ausf?lle und Muskelatrophien nicht gefolgt werden. Ebensowenig dr?ngen sich Weiterungen aufgrund der vom rheumatologischen Teilgutachter genannten Verdachtsdiagnose eines Sapho-Syndroms (SAPHO = Synovotis, Akne, Pustulosis, Hyperostosis, Osteitis; Sonderform einer Spondarthropathie) auf. Zwar liessen die ekzemat?sen Ver?nderungen an den F?ssen und teils auch an den H?nden allenfalls an ein derartiges Syndrom denken. Ein solches war indes von keinem der ?brigen Rheumatologen festgestellt oder auch nur vermutet worden, und auch Dr. B.___ kam zum Schluss, dass sich f?r diese der Spondarthropathie zugeh?rige Krankheit aus den konventionellen R?ntgenbildern (keine ISG-Sklerose) und dem Gesamtverlauf zu wenige Hinweise ergaben (vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. Q.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Rheumatologie; Urk. 8/68 S. 6).
4.2
4.2.1?? Zwischen dem psychiatrischen Teilgutachter der MEDAS (Dr. C.___) und dem den Beschwerdef?hrer betreuenden Dr. phil. D.___ bestehen erhebliche Diskrepanzen in Bezug auf die diagnostische Einordnung und die Einsch?tzung des verbliebenen Leistungsverm?gens. W?hrend Dr. C.___ eine reizbare, explosive Pers?nlichkeit in Verbindung mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung - ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit - feststellte, attestierte Dr. phil. D.___ eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen und somatischen Symptomen sowie einer posttraumatischen Belastungsst?rung (PTBS; Stellungnahme zum Gutachten Dr. C.___ vom 24. Mai 2011; Urk. 3/5), wobei er anfangs 2010 noch von einer mittelgradigen bis schwergradigen depressiven Episode ausgegangen war und lediglich den ?Verdacht? auf eine PTBS beziehungsweise auf eine paranoide Schizophrenie ge?ussert hatte (E. 3.7 hievor).
4.2.2?? Nach dem Klassifikationssystem der ICD-10, auf welche Kriterien abzustellen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6), handelt es sich bei der PTBS um eine verz?gerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergew?hnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen w?rde (Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenf?hrer zur ICD-10 Klassifikation psychischer St?rungen, 5. Aufl. 2010 [Nachdruck 2011], S. 174). Eine PTBS, die im ?brigen nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen invalidisierende Wirkung hat (Bundesgerichtsurteil 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3), wird nach der Rechtsprechung definitionsgem?ss nur anerkannt, wenn sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem entsprechenden Ereignis auftritt. Eine weniger einschr?nkende Formulierung des Belastungskriteriums oder der zeitlichen Latenz und damit die Ber?cksichtigung von Ereignissen, die keine aussergew?hnliche Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben eines Patienten eine Traumatisierung ausl?sen k?nnen, oder ein erst lange nach traumatischen Ereignissen beginnender Krankheitsverlauf mag therapeutisch Sinn machen, hingegen verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung zwangsl?ufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben m?ssen (so vorerw?hntes Bundesgerichtsurteil 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3 mit diversen Hinweisen). In der Vorgeschichte einer PTBS muss demnach ein traumatisierendes Ereignis von aussergew?hnlicher Schwere vorgelegen haben, wobei sich anamnestisch das Problem stellt, dass der Untersucher beim Ereignis nicht zugegen war und sich - im Unterschied zur Rekonstruktion des subjektiven Erlebens - mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht zuverl?ssig erschliessen l?sst, ob ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Leonhardt/Foerster, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsst?rung, Med. Sach. 99 [2003], S. 151). Umso gr?sser ist die Bedeutung wahrheitsgetreuer, hinreichend konkreter Angaben der betroffenen Person f?r die Diagnosestellung einer PTBS.
Gegen?ber dem psychiatrischen Teilgutachter der MEDAS (Dr. C.___) erkl?rte der Beschwerdef?hrer, w?hrend seiner Studienzeit in Kanada als Bodyguard gearbeitet und dabei ?f?rchterliche Erlebnisse? durchgemacht zu haben; n?here Angaben dazu wurden indes verweigert (Urk. 8/32/28). Im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. D.___ vom 19. Januar 2010 (Urk. 8/18) ist von ?nur indirekt erz?hlten?, nicht n?her umschriebenen grausamen Auftr?gen im Rahmen der T?tigkeit f?r eine Privatsicherheitsfirma die Rede. Entsprechend ?usserte Dr. phil. D.___ lediglich den ?Verdacht? auf eine PTBS und schloss eine Paranoia nicht aus. Damit aber liegen die fraglichen Vorkommnisse derart im Dunkeln, dass ein f?r die Diagnose einer PTBS vorausgesetztes schwerwiegendes Trauma nicht als erstellt gelten kann. Auch auf der Grundlage der von Dr. phil. D.___ am 24. Mai 2011 nachgelieferten - vagen - Zusatzinformationen (Urk. 8/57/4) l?sst sich ein traumatisierendes Ereignis nicht zuverl?ssig rekonstruieren. Davon abgesehen erscheint fraglich, ob Vorkommnisse der angedeuteten Art ?berhaupt unter den Begriff eines traumatisierenden Ereignisses im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn fallen k?nnen. Bis zum Auftreten der bekannten Schmerzen war der Beschwerdef?hrer ausserdem w?hrend Jahren in der Lage, beruflich anspruchsvolle Aufgaben auf Kaderstufe wahrzunehmen, so dass jedenfalls die lange Latenzzeit der Anerkennung einer PTBS beziehungsweise einer damit verbundenen Leistungsberechtigung entgegensteht.
4.2.3?? Dr. phil. D.___ ?usserte sich am 24. Mai 2011 zu weiteren - vom MEDAS-Gutachten abweichenden - Befunderhebungen und Diagnosen (u.a. schwere Depression und Pers?nlichkeitsst?rung; Urk. 8/57/2 ff.). Dr. C.___ hielt dazu fest, es sei aufgrund der Ausf?hrungen des Dr. phil. D.___ zu vermuten, dass ?in der Zwischenzeit im Rahmen seiner ambulanten Psychotherapie neue Erkenntnisse? hinzugekommen seien, welche ?die Diagnose dann tats?chlich ver?nderten? (Urk. 8/66). Daraus ergeben sich (auch in Verbindung mit dem Schreiben von Dr. E.___; Urk. 3/6) gewisse Zweifel (vgl. E. 1.5 a.E. hievor), welche sich weder durch den Umstand, dass die Bemerkung im Zusammenhang mit einer PTBS gefallen ist und Dr. phil. D.___ im Unterschied zu Dr. C.___ nicht Arzt ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2; zur unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen), noch dadurch ausr?umen lassen, dass letztlich nicht die korrekte diagnostische? Einordnung eines Gesundheitsschadens, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsf?higkeit entscheidend ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die Sache ist daher zur fachpsychiatrischen Erg?nzung und Verdeutlichung des MEDAS-Gutachtens an die Verwaltung zur?ckzuweisen (vgl. E. 4.4.1.4 von BGE 137 V 210). Von Interesse sind Art, Schwere, Intensit?t und Dauer der noch im Raum stehenden psychischen St?rungen beziehungsweise deren Auswirkungen auf das Leistungsverm?gen, unter Ausklammerung der vielfach erw?hnten (vgl. etwa E. 3.2, 3.3 und 3.6 hievor) grunds?tzlich invalidit?tsfremden (BGE 127 V 294 E. 5a; SVR 2012 IV Nr. 1 E. 3.4.1 [9C_1040/2010]; Urteil 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2) psychosozialen Faktoren. Der Beschwerdef?hrer wird dabei nicht umhin kommen, eine gewisse Belastung durch Abkl?rungen in Kauf zu nehmen, soweit er nach wie vor Versicherungsleistungen beanspruchen will.

5.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.??????
6.1???? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 10. Februar 2004, U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat.
6.2???? Nach ? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert. Gem?ss ? 8 in Verbindung mit ? 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich f?r unn?tigen Aufwand kein Ersatz gew?hrt.
6.3???? Der von Rechtsanwalt Wieduwilt mit Eingabe vom 18. Juni 2013 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden sechs Minuten und Fr. 56.-- Barauslagen (Urk. 10) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdef?hrer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann f?llt die verlangte Entsch?digung f?r vorprozessual entstandene Aufwendungen von vornherein ausser Betracht. Weiter erscheint ein Aufwand von 13 Stunden f?r das Ausarbeiten der knapp zehn materielle Seiten umfassenden Beschwerdeschrift als ?berh?ht.
???????? Angesichts der zu rekapitulierenden 71 Aktenst?cke der Beschwerdegegnerin, der erw?hnten Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ?hnlichen F?llen zugesprochenen Betr?gen ist die Rechtsanwalt Wieduwilt zustehende Entsch?digung bei Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2?300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
?

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 12. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, Winterthur, eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).