Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser
Rain 41, 5000 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, Mutter eines im Jahr 2004 geborenen Kindes (sowie zweier erwachsener Kinder), erlernte den Beruf der Krankenschwester und war zuletzt im Umfang von zirka 50 % als Selbständigerwerbende im Bereich Journalismus und Fotographie tätig. Am 18. November 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 5.2, Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/1 und Urk. 8/5) sowie Geschäftsunterlagen (Urk. 8/9-11) Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/6-8, Urk. 8/20) und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 8/19).
Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2010 (Urk. 8/22) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der behandelnde Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, Einwände erhob (Urk. 8/29). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/38) und ordnete eine Begutachtung der Versicherten an (Expertise von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. März 2011, Urk. 8/55). Nach entsprechender Stellungnahme der Versicherten (Urk. 8/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2011 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 14. September 2011 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Neubeurteilung, eventuell die Durchführung eines Einkommens- und Betätigungsvergleichs beziehungsweise die Einholung aktueller medizinischer Berichte sowie subeventuell die Erstellung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle ersuchte am 26. Oktober 2011 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2011 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Februar 2010 (Urk. 8/6/1-3) eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradig), eine gemischte Angststörung, eine Trauerreaktion nach Tod eines Kindes sowie eine leistungsorientierte Persönlichkeit (Ziff. 1.1). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab März 2010 und nannte die Wiedererlangung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit als längerfristiges Ziel (Ziff. 1.9). Sodann verwies er auf den Bericht der Klinik S.___.
2.2 Die Klinik S.___, wo die Beschwerdeführerin vom 28. März bis 6. Juni 2008 hospitalisiert gewesen war, diagnostizierte in ihrem Austrittsbericht vom 26. August 2008 (Urk. 8/6/14-18) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bei den Belastungsfaktoren Tod des Sohnes 2003 sowie Probleme in der Beziehung zu den Eltern (S. 1 Ziff. 4).
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich unter antidepressiver Medikation gut erholt und sei in einem remittierten Zustand ausgetreten. In der Einzelpsychotherapie seien schwerpunktmässig die Kindheitserlebnisse durch die Erkrankung der Mutter sowie der Umgang mit den Eltern, der Tod des Sohnes, der nach wie vor Trauer auslöse, sowie einzeln und im Paargespräch die Beziehung zum Ehemann besprochen worden. In der Gruppentherapie habe sich die Beschwerdeführerin mit Stressbewältigung beschäftigt. In der Ergotherapie habe die Beschwerdeführerin wieder zu ihrer Kreativität gefunden. Physiotherapeutisch habe sie sich mit ihrer Rückenproblematik auseinandergesetzt (bei der Diagnose eines rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms mit Diskushernie Brustwirbelkörper 11/12, Osteochondrose L2/3 und L3/4, erosiver Osteochondrose L4/5 und konzentrischer Bandscheibenprotrusion L5/S1, S. 1 Ziff. 1 und S. 4 Ziff. 5).
2.3 Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 8/20) aus, die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten sich in den vergangenen Monaten gebessert, und ihr Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Grundsätzlich halte er sie für 100 % arbeitsfähig als (Foto-) Journalistin. Allerdings leide sie seit längerer Zeit unter einer vollkommenen Schreibblockade, was aber keine psychiatrische Erkrankung darstelle. Die Schwierigkeiten bestünden in den ausgesprochen hohen Leistungserwartungen an sich selbst. Für eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine professionelle Berufsberatung notwendig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeit in einem Spital nicht mehr zumutbar (Tod ihres zweijährigen Sohnes).
2.4 Am 20. Juli 2010 (Urk. 8/27) verwies Dr. H.___ auf fünf Konsultationen seit Erlass des abschlägigen Vorbescheides und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten als Fotojournalistin sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit:
28. März 2008 bis 31. Januar 2009 100 %
1. Februar 2009 bis 4. März 2009 60 %
5. März 2009 bis 31. Juli 2009 100 %
1. August 2009 bis 4. Januar 2010 60 %
5. Januar 2010 bis 21. Juni 2010 100 %
22. Juni 2010 bis heute 50 %
Er fügte an, dass seine Sichtweise nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimme, welche eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geltend mache, wobei ihr eine Rückkehr in den Beruf der Fotojournalistin aus psychischen Gründen nicht mehr möglich erscheine. Er empfahl eine Begutachtung der Beschwerdeführerin.
2.5 Dr. med. B.___, Leitender Arzt Privatklinik C.___, berichtete in der Folge über eine am 27. September 2010 begonnene stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Eintrittstag und stellte eine günstige Prognose (Urk. 8/38 Ziff. 1.1, Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6).
2.6
2.6.1 Dr. F.___ führte in ihrem Gutachten vom 15. März 2011 (Urk. 8/55) in anamnestischer Hinsicht aus, die Beschwerdeführerin habe durch eine psychische Störung und Alkoholismus der Mutter samt Scheidung der Eltern und fehlende Präsenz des Vaters eine belastete Kindheit und Jugend erlebt, schon früh Verantwortung übernehmen müssen und mangels emotionaler Resonanz ihrer primären Bezugspersonen innerlich wenig Sicherheit internalisieren können. In ihrer Persönlichkeitsreifung habe sie dann doch eigene Visionen und Bedürfnisse durchsetzen können. So habe sie sich zielstrebig in ihrem Wunschberuf als Krankenschwester ausgebildet, geheiratet und auch als Mutter entgegen dem Traditionalismus ihres ersten Ehemannes ihr Bedürfnis nach beruflicher Selbstverwirklichung durchgesetzt. Auch habe sie nach einigen Jahren nicht mehr erfüllenden ehelichen Lebens die Beziehung auflösen können und ihre Kinder als alleinerziehende Mutter erzogen. Beruflich habe sie in ihr neues Interessengebiet, den Segelsport, gewechselt, wo sie als Journalistin zehn Jahre mit grosser Begeisterung tätig gewesen sei. Existenziell sei sie in dieser Zeit vorwiegend von ihrem (zweiten) Ehemann abgesichert gewesen (S. 22).
Eine Zäsur habe die Diagnose einer tödlich verlaufenden, genetisch vererbten neurologischen Erkrankung bei ihrem zweiten Sohn ein halbes Jahr nach der Geburt im Jahr 2002 dargestellt. Der Tod nach einem Jahr habe eine erste depressive Episode mit Schuld- und Insuffizienzgefühlen ausgelöst, aber auch eine nachhaltende Ängstlichkeit, die seitdem tendiere, bei banalen Erkrankungen vor allem bei ihrer kurz danach geborenen gesunden zweiten Tochter aufzuflackern. Auch scheine die Konfrontation mit dem trotz ihrer Pflege unausweichlichen Tod eine phobische Besetzung des eigenen Berufs als Krankenschwester ausgelöst zu haben (S. 22 f.).
Nach der ersten depressiven Phase seien weitere depressive Episoden gefolgt, bei denen stets eine psychosoziale Belastung im Sinne von Verlusterlebnissen, Kränkungen und Verlassenheitsängsten im Raum gestanden seien: 2006 Mobbingsituation und kränkende Abweisung durch ihre eigene Mutter; 2008 Tod ihrer geliebten Exschwiegermutter und Kränkung, vor ihrem Tod nicht aufgeklärt worden zu sein; Suizidversuch der Mutter und Enttäuschung durch ihren Vater, der sie trotz Versprechen nicht besucht habe. Die depressive Episode 2008 sei mit einem ersten freiwilligen psychiatrischen Klinikaufenthalt einhergegangen. Sie habe ihre journalistische Tätigkeit eingestellt, seit 2009 herrsche ein Schreibstau, welcher neurotischen Ursprungs sei und nicht mit einer psychiatrischen Krankheit verbunden werden könne. Zudem bestehe eine anhaltende schwere Konflikthaftigkeit in der Beziehung zum Ex-Ehemann. Weiter sei auch ihre aktuelle eheliche Beziehung durch fehlendes Verständnis des Ehemannes für die psychischen Beschwerden belastet. Eine Scheidungsdrohung ihres Ehemannes habe schliesslich ihre zweite freiwillige Hospitalisierung von September bis Dezember 2010 ausgelöst (S. 23).
Die Beschwerdeführerin werde seit März 2008 ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut, wobei die Behandlungssitzungsfrequenz 2010 habe reduziert werden können. Im Anschluss an ihre zweite Hospitalisierung habe sie in die Behandlung zu ihrem Stationsarzt gewechselt, da sie sich von ihrem Vorbehandler nicht verstanden gefühlt habe (S. 23 f.).
Panikattacken seien erstmals im Sommer/Herbst 2007 situiert, zwischenzeitlich wohl höher frequent. Anlässlich der Begutachtung könne - allerdings nur gestützt auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin - eine variable nieder- bis mittelgradige Frequenz festgehalten werden. Auf der affektiven Störungsebene könne heute psychopathologisch, auch psychometrisch, keine bedeutende depressive Symptomatik mehr festgestellt werden, die depressive Episode sei remittiert (S. 24).
Im Sommer 2010 habe ein Arbeitsversuch in einem Teehaus stattgefunden, wobei das finanzielle Fortbestehen von ihrer neuen Tätigkeit im Neufeld als Aussendienstmitarbeiterin (Akquirieren von Neukunden) abgehangen habe. Diesen Versuch habe die Beschwerdeführerin aufgegeben aus Angst, die Erwartungen nicht zu erfüllen. Demnächst wolle sie sich im Kleiderverkauf versuchen (S. 24).
2.6.2 Dr. F.___ diagnostizierte eine schwankende, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Panikstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, bei wiederholten psychosozialen Belastungssituationen und akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen (S. 24).
2.6.3 Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Krankenschwester sowie im letzten Beruf als Journalistin aufgrund der aktuell remittierten depressiven Störung und der teilremittierten Panikstörung mit nieder- bis mittelfrequenten Panikattacken aus psychiatrischer Sicht nur marginal (20 %) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Beruf als Krankenschwester erscheine eine Anstellung im Bereich der Kindermedizin vermindert zumutbar. Es sei der Beschwerdeführerin aber zumutbar, die phobische Besetzung des Berufs als Krankenschwester zu überwinden. Sie verfüge über gute, ausgereifte Persönlichkeitsressourcen, eine etwaige einschränkende Persönlichkeitsstörung könne nicht festgestellt werden. Auch die Depression sei, da remittiert, nicht mehr leistungseinschränkend. Die Panikattacken träten niederfrequent auf und könnten medikamentös kupiert werden. Damit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich der Angst zu stellen und dadurch letztendlich die Störung zu überwinden (S. 25).
Dr. F.___ attestierte ab 1. Februar 2008 Arbeitsunfähigkeiten wechselnden Ausmasses, ab Dezember 2010 (Klinikaustritt nach klärendem Gespräch mit dem Ehemann, infolge dessen es ihr viel besser gegangen sei) im Umfang von 20 % (S. 26).
2.6.4 In Bezug auf die Vorberichte hielt die Gutachterin fest, dass mit der ursprünglichen Diagnostik und arbeitsmedizinischen Einschätzung des Dr. H.___ keine Diskrepanzen vorlägen. Aus seinem Einwandschreiben vom 20. Juli 2010 werde hingegen nicht ersichtlich, wie es zu seinem Meinungsumschwung gekommen sei, insbesondere würden keine psychopathologischen Befunde geliefert, die eine nun doch attestierte Arbeitsunfähigkeit belegten (S. 27 f.).
Zu dem Bericht des Dr. B.___ lägen ebenfalls keine relevanten diagnostischen Diskrepanzen vor. Die beschriebene erhobene Psychopathologie und die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung in Kombination mit einer Panikstörung könnten aber keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Beschwerdeführer noch stationär in der Klinik gewesen, was wohl zur Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (S. 28).
2.7 Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte auf:
2.7.1 Im Bericht von Dr. B.___ vom 15. Dezember 2010 (Urk. 3/5) über die Hospitalisation vom 27. September bis 9. Dezember 2010 stellte er die gleiche Diagnose wie in seinem Vorbericht (S. 1, vgl. E. 2.5). Er verwies auf die durchgeführten Therapien (Angstgruppe, Burnout-Gruppe, Depressionsgruppe, Seminar Lebensqualität, Ergotherapie, Physiotherapie, Shiatsu, Qi Gong, Fitnesstraining, Achtsamkeitsmeditation) sowie die verordnete Medikation und schilderte eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes (S. 3). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe während des Aufenthaltes Ressourcen erarbeiten können und sei in körperlich und psychisch stabilisiertem Zustand entlassen worden (S. 4).
2.7.2 Am 12. September 2011 (Urk. 3/3) bestätigte Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin nunmehr auch ambulant betreut, eine unveränderte Diagnose. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis Mitte März 2011 und verwies auf einen Arbeitsversuch bei einer Kollegin in einem Bekleidungsladen, vorerst zu 50 % und später - nach weiterer Stabilisierung - zu 70 %. Dann sei es erneut zu einer depressiven Krise mit starker Verunsicherung gekommen. Die Angst- und Panikattacken seien wieder in den Vordergrund getreten, sodass die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Aktuell liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
2.8 Am 29. März 2010 (Urk. 8/19) hatte die Fachperson der Beschwerdegegnerin über ihre Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt berichtet. Angesichts der bisherigen ca. 50%igen Arbeitstätigkeit als selbständige Journalistin/Fotografin und der Bestätigung der Beschwerdeführerin ging die Abklärungsperson von einer Qualifikation 50 % Erwerb/50 % Haushalt aus (Ziff. 2.3 und Ziff. 2.5). Im Haushaltbereich befand sie die Beschwerdeführerin als nicht eingeschränkt (Ziff. 6).
3.
3.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. F.___ vom 15. März 2011 den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4) vollumfänglich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend und beantwortet die relevanten Fragen nach der gesundheitlichen Beeinträchtigung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden. Es wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei sich Dr. F.___ mit den Vorberichten detailliert auseinandersetzte. Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. So ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven- und Panikstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, jedoch eine relevante Restarbeitsfähigkeit verbleibt.
3.2 Auch der behandelnde Dr. H.___ ging von einer erhaltenen Restarbeitsfähigkeit aus. So schilderte er im Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit angestrebter Steigerung (E. 2.1) und attestierte bereits im April 2010 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf eine Schreibblockade, welche er aber nicht als psychische Erkrankung auffasste (E. 2.3). Nach dem abschlägigen Vorbescheid änderte er dann seine Einschätzungen und attestierte ab 28. März 2008 durchgehend Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 % (E. 2.4).
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben kann auf die (spätere, nach Erlass des Vorbescheids ergangene) Einschätzung Dr. H.___s nicht abgestellt werden. Immerhin ergibt sich aus seinen Angaben, dass eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist und die subjektive Sichtweise der Beschwerdeführerin einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit nicht seiner Einschätzung entspricht (E. 2.4).
3.3 Im gleichen Sinne stellte auch Dr. B.___ nach seinem Erstkontakt im Rahmen der stationären Behandlung in der Privatklinik C.___ ab September 2010 eine günstige Prognose (E. 2.5). Nach Ende der Behandlung erwähnte er eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes (E. 2.7.1).
Die von ihm im September 2011 attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsversuch ab März 2011 (E. 2.7.2) betrifft einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung und ist demgemäss im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz. Das Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit bis März 2011 (Beginn des Arbeitsversuches) ist sodann insofern nicht überzeugend, als Dr. F.___ im Gutachten vom gleichen Monat eine lediglich leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestierte und Dr. B.___ sich damit nicht auseinander setzte. Im Gegenteil sprach er im Dezember 2010 von einer psychischen Stabilisierung (E. 2.7.1) und erwähnte nichts von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sollte, ist mithin nicht einleuchtend.
3.4 Damit ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Privatklinik C.___ im Dezember 2010 im Ausmass von 80 % arbeitsfähig war. Die nach dem Verfügungserlass allenfalls eingetretene Veränderung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Für den Zeitraum ab Mai 2010 (angesichts der Anmeldung im November 2009 frühestmöglicher Rentenbeginn, Art. 29 Abs. 1 IVG) ist auf die echtzeitliche Einschätzung von Dr. H.___ abzustellen, welcher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestätigte (E. 2.3). Eine Verschlechterung ist per Eintritt in die stationäre Behandlung in der Privatklinik C.___ mit attestierter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (E. 2.5). Diese war indes nicht von Dauer und deshalb nicht relevant, ist doch nach dem Austritt am 9. Dezember 2010 mit der Gutachterin Dr. F.___ wiederum von einer erheblichen Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (E. 2.6.3).
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, erweist sich doch die eingeholte Expertise als beweiskräftig und könnte sich ein neuer Gutachter ohnehin lediglich über einen Zeitraum nach Verfügungserlass verlässlich äussern.
4.
4.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie das Ausmass allfälliger Einschränkungen im Haushaltsbereich.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2 S. 2). Dies blieb beschwerdeweise unbestritten und ist angesichts der so lautenden Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung (E. 2.8) nicht zu beanstanden.
4.2 Zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ist vorauszuschicken, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nie zu einem Einkommen führte, welches auch nur annähernd zur Bestreitung der Lebenskosten ausreichte. Im individuellen Konto (Urk. 8/5) finden sich nach Einkommen um Fr. 18000.-- in den Jahren 2000 und 2001 ab dem Jahr 2002 nurmehr solche zwischen Fr. 7623.-- (2002) und Fr. 8307.-- (2003 und 2005). Im Jahr 2004 sowie ab 2006 finden sich keine Einträge mehr. Der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gegenüber schilderte die Beschwerdeführerin einen Jahresgewinn von Fr. 3405.-- im Jahr 2004, einen Verlust von Fr. 4632.-- im Jahr 2005, Gewinne von Fr. 597.-- im Jahr 2006 und Fr. 2636.-- im Jahr 2007 sowie einen Verlust von Fr. 3604.-- im Jahr 2008 (Ziff. 3.5). Die genannten Zahlen erhellen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin betriebenen Erwerbstätigkeit nicht um eine solche mit einem eigentlichen Erwerbszweck handelte. Dies war denn auch gar nicht nötig, erzielte doch der Ehemann der Beschwerdeführerin ein hohes Einkommen und arbeitete sie aus Freude an der Tätigkeit im Journalismusbereich und nicht aus finanziellen Gründen (Ziff. 2.3).
In diesem Sinne ist gar fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als teilweise erwerbstätig zu fassen ist, oder aber nicht vielmehr als vollzeitlich im Aufgabenbereich tätig bei Ausübung eines zeitintensiven Hobbys.
Diese Frage braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Angesichts der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % erleidet die Beschwerdeführerin im 50%igen Erwerbsanteil ohnehin keine Einbusse, ist sie doch nach wie vor im gewünschten Umfang von 50 % arbeitsfähig. Selbst bei Abstellen auf die pessimistischere Einschätzung von Dr. B.___, welcher ab März 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (während des Arbeitsversuches) ausging, ist nicht von einer Einschränkung im Erwerbsbereich auszugehen.
4.3 Im Haushalt erleidet die Beschwerdeführerin nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) und der entsprechenden Erhebungen im Abklärungsbericht (E. 2.8) keine Einbusse. Die gemachten Angaben der Abklärungsperson überzeugen vollumfänglich und wurden auch durch die psychiatrischen Fachärzte nicht in Zweifel gezogen.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder im Erwerbs- noch im Haushaltbereich eine invaliditätsbedingte Einbusse erleidet. Damit gilt sie nicht als invalid im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne und hat keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Hochstrasser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).