IV.2011.00995
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gamigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989 und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, reiste am 2. Juni 2005 in die Schweiz ein (Urk. 8/15/1). Seit Geburt leidet sie an einer tetraspastischen Zerebralparese bein- und rechtsbetont (vgl. Urk. 8/6/1; Urk. 8/6/3; Urk. 8/6/5; Urk. 8/7/1), weswegen sie sich am 1. April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Sonderschulbeiträge, Hilfsmittel) anmeldete (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 27. September 2006 ab mit der Begründung, infolge Eintritt des Versicherungsfalles beziehungsweise der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung vor der Einreise in die Schweiz habe sie keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen, Hilfsmittel sowie Sonderschulung (Urk. 8/10).
1.2 Am 24. Oktober 2008 meldete sich X.___ wegen Muskelschmerzen, einer Unstabilität, einer Gehbehinderung sowie Vergesslichkeit, Angstzuständen, Depressionen und einer Neurosis erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei die orthopädischen Beschwerden seit Geburt und die psychischen Beschwerden seit August 2007 bestünden (Urk. 8/15). Die IV-Stelle teilte X.___ danach mit Verfügung vom 28. Mai 2009 mit, aufgrund der erst am 2. Juni 2005 erfolgten Einreise in die Schweiz keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/27).
1.3 Am 20. April 2010 ersuchte X.___ abermals um Zusprache einer (ausserordentlichen) Rente (Urk. 8/29). Die IV-Stelle holte daraufhin einen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/30) und verfügte am 25. November 2010 einen Anspruch der Versicherten auf eine ausserordentliche ganze Invalidenrente rückwirkend seit dem 1. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/41). Ferner klärte die IV-Stelle die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten an Ort und Stelle ab (Bericht vom 20. Januar 2011, Urk. 8/44). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/46). Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/47) und 18. Mai 2011 (Urk. 8/54) Einwände erheben und bat um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 8/54/2). Die IV-Stelle verfügte am 3. August 2011 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch die Rechtsabteilung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Barbara Heer, mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
„1. Es sei die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
2. Es sei ein medizinisches Gutachten beizuziehen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventuell sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 1. November 2011 (Urk. 11) erklärte die Beschwerdeführerin Verzicht auf Replik, was der Beschwerdegegnerin am 3. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
1.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
1.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3
1.3.1 Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist grundsätzlich unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob sie allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist vielmehr objektiv nach ihrem Zustand zu beurteilen. Würde anders entschieden, somit die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteils des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.3 in fine mit Hinweis).
1.3.2 Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Praxisgemäss muss die versicherte Person regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedürfen (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Februar 2010, Rz 8009). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist jedoch nicht verlangt, dass die versicherte Peron bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat. Dies ist zum Beispiel auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen (ZAK 1986 S. 484; KSIH Rz. 8025). Die Hilfe ist gemäss KSIH Rz. 8026 erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung
- nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (ZAK 1981 S. 387) selbst ausüben kann oder wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde;
- selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für ihn keinen Sinn hat.
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2. Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden strittigen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung liegen folgende Berichte vor:
2.1 Dr. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, '___', attestierte der Beschwerdeführerin am 18. März 2010, infolge ihres schweren Geburtsgebrechens, das zu erheblichen Einschränkungen der körperlichen und geistigen Fähigkeiten geführt habe, nicht in der Lage zu sein, selbständig zu leben, sondern sie brauche eine Betreuungsperson für die Bewältigung aller komplexeren Alltagsfunktionen. Sie sei nicht in der Lage, zum Beispiel den Inhalt eines amtlichen Schreibens zu begreifen, auch nicht in ihrer serbokroatischen Muttersprache. Leider habe sie bis heute keine Gelegenheit zur (behinderungsgerechten) Einschulung gehabt. Sie habe lediglich zuhause rudimentär Lesen und Schreiben gelernt (Urk. 8/28).
2.2 In seinem Bericht vom 29. März 2010 zu Händen des Spitals Z.___ schrieb Dr. Y.___, die Beschwerdeführerin sei noch heute nicht in der Lage, eine Treppe ohne Handlauf zu begehen. Die Einschulungsversuche hätten sich offenbar auf einen einwöchigen Versuch im Alter von 13 Jahren in einer Normalklasse beschränkt. In der Folge habe sie ein einfaches Lesen und Schreiben zuhause gelernt. Im Alltag werde fast alles nur mit der linken Hand bewältigt inklusive Schreiben, Essen, Schneiden und so weiter. Die rechte Hand werde jedoch als Hilfshand eingesetzt (Urk. 8/30/7). Sie sei in der Lage, selbständig zum nächsten, ungefähr 100 m entfernten Einkaufsladen zu gehen und dort einfache Einkäufe zu tätigen (Urk. 8/30/7-8). Tramfahren werde offenbar selbständig bewältigt. Zug sei sie noch nie gefahren. Bei grösseren ‚Reisen‘ sei sie unsicher und könne diese nicht allein bewältigen. In ihrer Fremdsprache Deutsch könne sie einfach kommunizieren (Urk. 8/30/8). Die Beschwerdeführerin sei im Alltag unselbständig (vgl. Urk. 8/30/9).
2.3 Dr. Y.___ wies in seinem ärztlichen Zeugnis vom 7. Juni 2010 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin körperlich wegen Lähmungen und Verspannungen der Beine und teils der Arme sowie Fehlstellungen der Füsse nicht mehr als einige hundert Meter gehen könne und grosse Mühe mit Treppen habe. Der Gebrauch der Hände sei deutlich verlangsamt und ungeschickt. Sie habe lediglich zuhause rudimentär Lesen und Schreiben gelernt. Sie sei nicht in der Lage, zum Beispiel den Inhalt eines amtlichen Schreibens zu begreifen, auch nicht in ihrer serbokroatischen Muttersprache. Ebenso könne sie auch einfache Anleitungen - Rezepte, Bedienungsanleitungen und so weiter - nicht verstehen. Sie sei auch generell nicht in der Lage, selbständig zu leben, sondern brauche eine Betreuungsperson für die Bewältigung aller komplexeren Alltagsfunktionen wie zum Beispiel Haushalten mit Einkaufen, Essen planen, Zahlungen machen, Verkehr mit Amtsstellen, Vermieter und so weiter. Dieser Zustand könne sich wahrscheinlich etwas verbessern, wenn sie irgendwie eine sehr einfache Grundschulung nachholen könnte (Urk. 8/30/10).
2.4 Am 13. Juli 2010 berichtete Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres auf Unterstützung angewiesen, weil sie in den komplexeren Alltagsaktivitäten nicht selbständig sei. Die Hilflosigkeit bestehe im gesetzlichen Sinn wahrscheinlich eher nicht. Die Beschwerdeführerin brauche eine - nicht dauernde - gewisse Überwachung bei der Fortbewegung über grössere Strecken - Umsteigen im öffentlichen Verkehr nicht selbständig -, dies betreffe dann auch die Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Sie sei zudem nicht in der Lage, selber ihre Versorgung mit Nahrungsmitteln zu organisieren. In den übrigen Bereichen der Hilflosigkeitsliste sei sie selbständig. Es bestehe aber eine Schutzbedürftigkeit (Urk. 8/30/5).
2.5 Der Abklärungsbericht vom 20. Januar 2011 legt dar, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltabklärung angegeben, der Gesundheitszustand sei als stationär zu bezeichnen. Aufgrund der Grunderkrankung könne sie nicht gut gehen. Manchmal leide sie unter Schmerzen an beiden Beinen. In Bezug auf die Lebensverrichtung „An-/Auskleiden“ sei sie in der Lage, selbständig ein T-Shirt, Pullover und Hosen anzuziehen. Ebenso sei ihr das Bedienen eines Reissverschlusses und von Knöpfen selbständig möglich. Sie führe selbständig einen Kleiderwechsel durch und trage wettergerechte Kleidung. In ihrer rechten Hand habe sie weniger Kraft. Das Anziehen der Schuhe sei mangels Kraft ein bisschen mühsam, vor allem das Hochziehen der Winterstiefel. Das Binden/Anziehen eines ‚normalen Schuhs‘ sei ihr möglich. Sie trage keine Schuhe mit Klettverschluss (Urk. 8/44/1). Es seien ihr US-Orthesen verordnet worden, die sie jedoch nicht regelmässig trage. Laut ihrem Vater sollte sie auch spezielle Schuhe tragen, er könne aber die Kosten für die Schuhe nicht bezahlen, zumal zwei Paare Schuhe - Sommer- und Winterschuhe - nötig wären. Im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ sei sie selbständig. In Bezug auf das Essen halte sie das Besteck - Gabel und Löffel - immer in der linken Hand. Mit der rechten Hand gehe es nicht. Die Nahrung - weiche und harte Speisen - könne sie selbständig zerkleinern. Ebenso könne sie mit der linken Hand die Butter aufs Brot streichen und aus dem Glas trinken. Auch hinsichtlich der Lebensfunktion „Körperpflege“ sei sie selbständig. Sie dusche täglich. Das Ein-/Aussteigen in die/aus der Badewanne sei ein wenig schwer, aber es gehe. Sie halte sich dabei am Lavabo fest. Zusätzliche Haltestangen seien nicht vorhanden. Im Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ sei sie ebenfalls selbständig. Was den Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ anbelange, sei sie in der Wohnung und beim Treppengehen - sofern sie sich am Geländer festhalten könne - selbständig. Ausser Haus könne sie maximal die Distanz von einer Tramhaltestelle zur anderen bewältigen. Danach müsse sie sich wegen Kraftlosigkeit in beiden Beinen hinsetzen. Sie gehe circa ein- bis zweimal wöchentlich in der nahe gelegenen Migros Kleinigkeiten - Brot, Yoghurt, persönliche Artikel - einkaufen. Sie gehe wegen Angstgefühlen nie alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadt. Einerseits bestehe eine Standunsicherheit, andererseits sei sie bei kleinsten Unebenheiten auf der Strasse sturzgefährdet. Der letzte Sturz sei ungefähr vor zwei Monaten vorgekommen. In der Regel benutze sie die öffentlichen Verkehrsmittel im Winter nicht. Im Sommer komme es vor, dass sie die öffentlichen Verkehrsmittel mal alleine benutze (Urk. 8/44/2). Die Bedienung eines Telefons sei ihr möglich. Lesen und Schreiben in der serbokroatischen Muttersprache könne sie. In deutscher Sprache könne sie ein wenig lesen und schreiben. Kontakt mit Freunden pflege sie, jedoch ganz wenig, ungefähr ein- bis zweimal pro Woche.
Die Abklärerin merkte an, dass der Beschwerdeführerin beidseits US-Orthesen ärztlich verordnet worden seien, sie diese jedoch nicht regelmässig trage. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten, die US-Orthesen inklusive dazugehöriges orthopädischen Schuhwerk zu tragen. Damit könne eine bessere Stand-/Gehsicherheit erzielt werden, so dass die Beschwerdeführerin die öffentlichen Verkehrsmittel alleine benützen könne.
Die Beschwerdeführerin wohne in der 2.5-Zimmer-Wohnung des Vaters. Seit circa 2-3 Monaten wohne zusätzlich die ehemalige Ehegattin des Vaters in derselben Wohnung. Dies sei ein Bedürfnis der Beschwerdeführerin gewesen. Als die ehemalige Ehefrau noch nicht im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe, habe der Vater die anfallenden Haushaltarbeiten verrichtet. Seit die ehemalige Ehegattin in der gemeinsamen Wohnung lebe, verrichte sie die Haushaltsarbeiten. Die Beschwerdeführerin helfe beispielsweise beim Abwaschen, Kochen, Waschen und Abstauben mit. Das Staubsaugen erledige sie nicht, dies sei wegen Rückenschmerzen zu schwer für sie. Da im Wohnblock kein Lift vorhanden sei, trage der Vater die Wäsche in die Waschküche hoch und runter. Die Einzahlungen und administrativen Angelegenheiten erledige der Vater, seit die Beschwerdeführerin in der Schweiz sei, sie mache dies nicht gerne. Sie verstehe zwar die deutsche Sprache, das Geschriebene verstehe sie jedoch ungenügend. Bei ärztlichen Konsultationen/Apothekerbesuchen werde sie immer vom Vater oder der Schwester begleitet zwecks Wegbewältigung. Coiffeurbesuche fänden keine im eigentlichen Sinne statt. Der Freund der Schwester schneide ihr die langen Haar ungefähr ein- bis zweimal pro Jahr (Urk. 8/44/3). Die Medikamente nehme sie selbständig ein. Eine persönliche Überwachung im IV-Sinne liege nicht vor.
Die Abklärerin hielt abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin in keinem Bereich regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 8/44/4).
2.6 Auf Einwand hin nahm am 3. August 2011 der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin insbesondere zur lebenspraktischen Begleitung Stellung (vgl. Urk. 8/55/1): Bei den anfallenden Haushaltsarbeiten helfe die Beschwerdeführerin mit. Sie wäre in der Lage, ihre eigene Schmutzwäsche in kleinen Portionen selbständig in die Waschküche zu tragen. Ebenso wäre sie in der Lage, sich selbst Mahlzeiten zuzubereiten. Dass sie bei schwereren Reinigungsarbeiten - Staubsaugen und so weiter - Mühe bekunde, sei sicher nachvollziehbar, aber diese Arbeiten seien ihr deshalb sicher nicht unmöglich. Zudem wohnten drei Personen im gleichen Haushalt, weshalb die Beschwerdeführerin beispielsweise für das Staubsaugen nur alle drei Wochen zuständig sei. Die Fortbewegung sei ihr ebenfalls möglich. Sie tätige auch kleinere Einkäufe selber. Sie sei also in der Lage, für sich Einkäufe zu tätigen. Dass ihr vielleicht ein Grosseinkauf für eine ganze Familie nicht möglich wäre, sei hier nicht relevant. Dass sie die Orthesen kaum trage und sich kein orthopädisches Schuhwerk anpassen lasse, könne nicht einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auslösen. Es müsse auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es beim Gehen oder Stehen ständig zu Stürzen komme. Zudem sei es beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln eher üblich, die Fahrt im Sitzen zurückzulegen, dadurch fehle hier auch die Regelmässigkeit. Die Begleitung durch Dritte erfolge somit vorwiegend als vorbeugende Massnahme und nicht als unbedingte Notwendigkeit. Die Beschwerdeführerin pflege gesellschaftliche Kontakte und sei nicht isoliert. Dass ihr Bekanntenkreis nur bescheiden ausfalle, sei eher auf IV-fremde Gründe - zum Beispiel mangelnde Deutschkenntnisse und so weiter - zurückzuführen. Die Unterstützung durch den Vater bei den administrativen Angelegenheiten - Post, Einzahlungen und so weiter - und die Begleitung zu ärztlichen Konsultationen erfolge vorwiegend aus IV-fremden Gründen (mangelnde Deutschkenntnisse). Die Beschwerdeführerin beherrsche das Lesen und Schreiben in ihrer Muttersprache. Von daher könne davon ausgegangen werden, dass sie auch im Stande wäre, die deutsche Sprache zu erlernen, zumal sie die deutsche Sprache ein wenig verstehe. Eine Hilfeleistung in Form von einer lebenspraktischen Begleitung von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/55/2).
3.
3.1 Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sind nicht strittig. Zu Recht nahm die Beschwerdegegnerin an, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; abschlossen am 8. Juni 1962; zur beiderseitigen Weitergeltung zwischen der Schweiz und Montenegro im Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2008 bestätigt, SR 0.831.109.573.1), Art. 1 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Art. 2 und Art. 8 lit. e, Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung nach Massgabe von Art. 42 Abs. 1 IVG hat.
3.2 Laut dem Abklärungsbericht vom 20. Januar 2011 ist die Beschwerdeführerin in keinem Bereich der Lebensfunktionen (E. 1.1) regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin selbst macht ebenfalls nicht ausdrücklich geltend, in einer der für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen zu sein (vgl. Urk. 1). Vielmehr wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen.
3.3 Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die direkte oder indirekte Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 439). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die versicherte Person
- entweder ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann oder
- für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder
- ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Diese Aufzählung ist abschliessend (KSIH Rz. 8049). Die lebenspraktische Begleitung bezüglich selbständigen Wohnens ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (wie zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle (KSIH Rz. 8050). Hinsichtlich der Begleitung von ausserhäuslichen Verrichtungen ist lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen, beispielsweise zum Einkaufen, für Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch (KSIH Rz. 8051 mit Hinweis). In Bezug auf die Vermeidung dauernder Isolation ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme, beispielsweise durch Mitnehmen zu Anlässen (KSIH Rz. 8052). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 439). Die lebenspraktische Begleitung muss jedoch zumindest durchschnittlich zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten erfolgen (vgl. BGE 133 V 472; KSIH Rz. 8053).
3.4 Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 3. August 2011 fest, dass eine Hilfeleistung in Form einer lebenspraktischen Begleitung von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen sei (E. 2.6).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 14. September 2011 demgegenüber geltend, nicht in der Lage zu sein, ohne Begleitung einer Drittperson zu wohnen, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen zu sein sowie ernsthaft gefährdet zu sein, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit sei sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (vgl. Urk. 1).
3.5 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zweifellos trifft zu, dass sie volljährig ist, ausserhalb eines Heimes wohnt und gesundheitlich dermassen schwer beeinträchtigt ist, dass gewisse Haushaltsverrichtungen nur mit Mühe und gewisser Dritthilfe möglich sind, und Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Invalidenrente besteht. Wie sich aus E. 2.5 und 2.6 ergibt, ist die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt jedoch nicht dermassen weitgehend eingeschränkt, dass es ihr nicht möglich wäre, ohne Begleitung einer Drittperson zu wohnen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Angaben dazu fähig, sich ohne Aufforderung und Kontrolle selbständig an- und auszukleiden, ihren Körper zu pflegen, sowie sich fortzubewegen beziehungsweise gesellschaftliche Kontakte zu pflegen inklusive zu telefonieren. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, beim Abwaschen, Kochen, Waschen und Abstauben mitzuhelfen und die Medikamente selbständig einzunehmen (vgl. E. 2.5). Auch Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung vermag sie gesundheitsbedingt alleine vorzunehmen oder zu organisieren. Angesichts dieser selbständigen Fähigkeiten ist die Beschwerdeführerin offensichtlich auch nicht gefährdet, sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren. Dass die Beschwerdeführerin sprachlich und allenfalls - wie behauptet - auch intellektuell beschränkt ist und an daraus folgenden Einschränkungen im Alltag - zum Beispiel Probleme beim Umsteigen auf grösseren Reisen, bei amtlichen Schreiben, bei Rezepten, bei Bedienungsanleitungen, bei der Mahlzeitenplanung, beim Erledigen von Zahlungen, im Verkehr mit Amtsstellen und Vermieter - leidet, ist nicht auf ihre spastische Geburtsbehinderung als solche, sondern auf die mangelhaften Deutschkenntnisse bei fehlender Grundausbildung selbst in der Muttersprache, insbesondere die lediglich rudimentären Kenntnisse im Lesen und Schreiben, zurückzuführen (vgl. E. 2.1-3; E. 2.5-6). Diese Beschränkungen sind somit IV-fremd. Dass die Beschwerdeführerin nur wenige gesellschaftliche Kontakte pflegt, ist ebenfalls vorwiegend durch die vergleichsweise späte Migration und damit IV-fremden Gründe verursacht (vgl. E. 2.6). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. September 2011 geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen in der Diktion und den geistigen Ressourcen (vgl. Urk. 1 S. 6) wurden in den zeitlich vorausgehenden vorliegenden übrigen Akten nicht erwähnt. In ihrer Beschwerde vom 14. September 2011 hat die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete dauernd erforderliche lebenspraktische Begleitung im Übrigen nicht im Einzelnen quantifiziert (vgl. Urk. 1), sondern lediglich pauschal festgehalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin dauernd mindestens 10 Stunden pro Woche Hilfeleistungen an die Tochter erbringe (Urk. 1 S. 6). Selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführerin einzig wegen ihrer Behinderung der Begleitung bedürfte, wenn sie (wie behauptet) zirka einmal im Monat zu ärztlichen Untersuchungen geht, wäre damit noch kein erheblicher Bedarf ausgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung ihres Lebens zumindest während drei Monaten durchschnittlich zwei Stunden pro Woche dauerhaft eine lebenspraktische Begleitung benötigt hätte beziehungsweise benötigt, ist somit nicht ausgewiesen.
3.6 Entsprechend ist vorliegend auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gegeben. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Bei der von der Gemeindesozialhilfe unterstützten Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erfüllt, weshalb ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2011 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist.
4.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
4.3 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).